Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler bei unterlassener Abklärung steigender Kreatininwerte
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte zu 1. legte Berufung gegen seine Verurteilung wegen ärztlicher Fehlbehandlung im Zusammenhang mit einer späteren terminalen Niereninsuffizienz der Patientin ein. Der Senat kündigt eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO an, weil die Berufung offensichtlich unbegründet ist. Er bestätigt einen groben Behandlungsfehler, da trotz deutlich pathologischer, ansteigender Kreatininwerte am 26.02.2004 dringend gebotene Kontrollen und nephrologische Abklärungen nicht veranlasst bzw. sichergestellt wurden. Der Kausalitätsgegenbeweis sei nicht gelungen; ein Mitverschulden der Eltern werde mangels hinreichender Aufklärung über die Dringlichkeit verneint.
Ausgang: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet durch Beschluss zurückgewiesen werden.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn bei objektiv eindeutig dringlicher Befundlage notwendige Untersuchungen unterbleiben und dieses Vorgehen aus objektiv-medizinischer Sicht schlechterdings nicht verständlich ist.
Der behandelnde Arzt darf die Sicherstellung dringend gebotener Folgeuntersuchungen nicht durch eine allgemein gehaltene Überweisung ohne Hinweis auf die konkrete Gefahrenlage und Dringlichkeit auf Dritte verlagern.
Erkennt der Arzt die Dramatik einer Befundentwicklung selbst nicht und dokumentiert er dies, spricht dies gegen eine ausreichende, eindringliche Aufklärung der Sorgeberechtigten über die Dringlichkeit weiterer Diagnostik und Behandlung.
Der Kausalitätsgegenbeweis ist nicht geführt, wenn nach sachverständiger Bewertung eine relevante Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen der eingetretene schwere Verlauf hätte vermieden werden können, und tragfähige Einwände gegen diese Einschätzung fehlen.
Ein Mitverschulden von Sorgeberechtigten scheidet aus, wenn ihnen mangels adäquater ärztlicher Aufklärung nicht vorwerfbar ist, die Dringlichkeit einer erforderlichen fachärztlichen Abklärung nicht erkannt zu haben.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 418/10
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 15. Januar 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 418/10) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der Beklagte zu 1. erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Beklagten zu 1. hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. vielmehr zu Recht in dem aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Umfange verurteilt. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten zu 1. rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:
1.
Auch der Senat folgt bei seiner Beurteilung ebenso wie das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X [Gutachten vom 7. November 2011 (Bl. 103 – 120 d. A.) nebst schriftlicher Ergänzung vom 19. März 2012 (Bl. 165 – 168 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 26. Juni 2013 (S. 2 – 4 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 26. Juni 2013, Bl. 223 ff., 223R – 224R d. A.) nebst weiterer mündlicher Erläuterungen am 25. September 2013 (S. 1, 7 – 12 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 25. September 2013 , Bl. 243 ff., 243, 249 – 254 d. A.)], das den Senat nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen einschließlich des Gutachtens des Parteisachverständigen der Kläger Dr. T [erstattet im Auftrage des MDK Nordrhein; Gutachten vom 20. März 2005 (Anl. K 9; Bl. 17 – 22 d. SH I] sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist.
2.
Nach den ebenso umfassend wie überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. X geht auch der Senat – ebenso wie das Landgericht – davon aus, dass dem Beklagten zu 1. im Rahmen der Behandlung der Klägerin zu 1. am 26. Februar 2004 ein im Rechtssinne grober Fehler unterlaufen ist:
a)
Hierzu hat der Sachverständige insbesondere ausgeführt, dass bei der Klägerin im November 2003 eindeutig pathologische Kreatininwerte festgestellt worden seien, die fortlaufend hätten kontrolliert werden müssen, und die ausweislich der insoweit tatsächlich durchgeführten Kontrollen stetig angestiegen seien. Die Kontrolle am 19. Januar 2004 hätte mit einem Kreatininwert von 2,03 mg/dl eine Abnahme der Nierenfunktion der Klägerin um deutlich mehr als die Hälfte gezeigt. Zudem hätten sich bei der Klägerin zu 1. mit der Zeit Blässe, Müdigkeit und wiederholtes Erbrechen und damit weitere Zeichen einer eingeschränkten Nierenfunktion eingestellt. Bei der Konsultation am 26. Februar 2004 sei es dringend geboten gewesen, den aktuellen Kreatininwert zu erheben und eventuell erforderliche weitere Untersuchungen vorzunehmen. Die Situation sei so ernst gewesen, dass der Beklagte zu 1. diese Untersuchungen hätte erzwingen müssen. Der von dem Beklagten zu 1. ausgestellte Überweisungsschein [Anlage K 9, Kopie: SH I 2, dort erstes Blatt] habe insoweit nicht ausgereicht, weil er keinen Bezug zu der Nierenproblematik aufweise und die insoweit gegeben gewesene Dringlichkeit der Lage nicht wiederspiegele. Diese Ausführungen des Sachverständigen überzeugen den Senat. Und der Senat vollzieht auch – ebenso wie das Landgericht – die von dem Sachverständigen aus dessen medizinisch-sachverständigen Sicht getroffene Bewertung, dass das Vorgehen des Beklagten zu 1. angesichts der Dringlichkeit der Erhebung des aktuellen Kreatininwertes und der Durchführung weiterführender nephrologischer Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen schlechterdings nicht verständlich sei, aus rechtlicher Sicht nach. Denn der Beklagte zu 1. hat bei der Klägerin zu 1. medizinisch dringend geboten gewesene Untersuchungen weder selbst durchgeführt noch in angemessener Weise dafür Sorge getragen, dass diese andernorts durchgeführt werden, ohne dass ein Grund ersichtlich wäre, der dieses Vorgehen aus objektiv-medizinischer Sicht als verständlich erscheinen lassen könnte.
b)
Gegen diese Bewertung wehrt sich der Beklagte zu 1. ohne Erfolg:
Insbesondere stellt sich der Beklagte zu 1. ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass er bei seiner allgemein gehaltenen Einweisung in das Krankenhaus der Beklagten zu 2. davon habe ausgehen können, dass die Klägerin zu 1. dort umfassend untersucht und weiterbehandelt werden würde, und dass dort insbesondere auch kindernephrologische Untersuchungen durchgeführt und eventuell erforderliche Behandlungsmaßnahmen ergriffen würden. Denn zum einen stand der Beklagte zu 1. selbst in der Verantwortung, die tatsächliche Durchführung der dringlich gebotenen Untersuchungen und eventuell alsdann weiter erforderlichen Maßnahmen bei der Klägerin zu 1. sicherzustellen. Er durfte sich nicht damit begnügen, diese Verantwortung durch einen allgemein gehaltenen Überweisungsschein auf die Eltern der Klägerin zu 1. bzw. auf das in dem Überweisungsschein genannte Krankenhaus abzuschieben. Im Übrigen hatte der Beklagte zu 1. ausweislich seiner eigenen Behandlungsdokumentation spätestens am 26. Februar 2004 erfahren, dass es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Vater der Klägerin zu 1. und den Behandlern in der Universitätsklinik L gekommen ist, und dass der Vater der Klägerin zu 1. diese dort nicht mehr behandeln lassen möchte. Vor diesem Hintergrund musste dem Beklagten zu 1. klar sein, dass der von ihm ausgestellte Überweisungsschein allein nicht ausreichen würde, um die dringlich gebotenen Untersuchungs- und eventuellen sonstigen Maßnahmen für die Klägerin zu 1. sicherzustellen. Vielmehr hätte er, wenn er eine Überweisung an die Universitätsklinik L ausstellen wollte, zum einen in dem Überweisungsschein selbst neben den anderen von ihm angesprochenen Verdachtsdiagnosen auch die Nierenproblematik ausdrücklich erwähnen und die Dringlichkeit einer nephrologischen Untersuchung und eventuell Behandlung der Klägerin zu 1. hervorheben und zum anderen die Eltern der Klägerin zu 1. mit der erforderlichen Eindringlichkeit darauf hinweisen müssen, dass die nephrologische Untersuchung und eventuell Behandlung der Klägerin zu 1. dringlich geboten sei und eventuelle Zerwürfnisse zwischen dem Vater der Klägerin zu 1. und den Behandlern im Hause der Beklagten zu 2. dahinter zurücktreten müssten. Alternativ dazu wäre es ebenso möglich gewesen, eine entsprechende Überweisung zwecks dringlicher nephrologischer Untersuchung und Behandlung der Klägerin zu 1. an ein anderes Krankenhaus vorzunehmen. In jedem Fall wäre es erforderlich gewesen, über den Überweisungsschein hinaus telefonisch gewissermaßen von Arzt zu Arzt die umgehende Durchführung der gebotenen Maßnahmen zu besprechen und damit sicherzustellen. Zumindest hätte der Beklagte zu 1. aber alternativ zu den angesprochenen Möglichkeiten einer Krankenhauseinweisung als erste der gebotenen Untersuchungsmaßnahmen den aktuellen Kreatininwert selbst erheben müssen, was in seiner Praxis auch möglich gewesen wäre.
Der Beklagte zu 1. verweist auch ohne Erfolg darauf, dass er die Pathologie der Kreatininwerte mit den Eltern der Klägerin zu 1. besprochen und eine weitere Abklärung der Werte noch einmal dringend empfohlen habe. Denn dieses Vorbringen des Beklagten zu 1. widerspricht seiner eigenen Behandlungsdokumentation. Aus dieser Dokumentation geht nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen hervor, dass der Beklagten zu 1. selbst die dramatische Entwicklung der Nierenproblematik bei der Klägerin bis zum 19. April 2004 nicht erkannt hat. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass der Beklagte zu 1. weder am 26. Februar 2004 noch am 30. März 2004 die zu diesen Zeitpunkten jeweils dringlich gebotenen Maßnahmen ergriffen hat. Hat der Beklagte zu 1. aber selbst die Dramatik der Situation nicht erkannt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Eltern der Klägerin zu 1. hierüber in der erforderlichen Eindringlichkeit informiert hat.
3.
Der Senat geht auch – ebenso wie das Landgericht – davon aus, dass dem Beklagten zu 1. der ihm obliegende Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen ist:
Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. X liegt die Wahrscheinlichkeit, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen am 26. Februar 2004 die terminale Niereninsuffizienz und alle damit zwingend – und dem typischen Verlauf in Situationen der in Rede stehenden Art entsprechend – verbunden gewesenen Folgen hätte verhindert werden können, bei 10 % bis 30 %. Auch in Bezug auf diese Einschätzung überzeugt den Senat das Gutachten des Sachverständigen. Der Kläger wehrt sich hiergegen ohne Erfolg mit dem Vorbringen, dass die Ausführungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit der Verhinderung einer terminalen Niereninsuffizienz wissenschaftlich nicht fundiert und auch nicht überprüfbar seien. Denn bei der Abfassung medizinischer Gutachten in Arzthaftungs-Rechtsstreitigkeiten ergibt sich für die Sachverständigen nicht selten die Situation, dass sie zu Fragen Feststellungen treffen müssen, zu denen es keine wissenschaftlichen Abhandlungen auf der Basis von aussagekräftigen Studien gibt. In solchen Situationen sind die Sachverständigen regelmäßig gehalten, die Feststellungen auf der Basis ihrer sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ihrer praktischen Erfahrungen zu treffen. Dieser Umstand stellt zugleich einen der Gründe dafür dar, dass in Arzthaftungsprozessen nach Möglichkeit solche Sachverständige mit der Begutachtung beauftragt werden, die hervorragend qualifiziert und erfahren sind, und auf deren erfahrungsgestützte Einschätzungen deshalb vom Grundsatz her vertraut werden kann. Und um einen in dieser Weise hervorragend qualifizierten und erfahrenen Sachverständigen handelt es sich bei Univ.-Prof. Dr. X, der die Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums B als Direktor leitet, ohne Zweifel. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der von ihm abgegebene Einschätzung zu dem Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem bei einem ordnungsgemäßem Vorgehen am 26. Februar 2004 die terminale Niereninsuffizienz und alle damit zwingend verbunden gewesenen Folgen hätten verhindert werden können, gleichwohl nicht gefolgt werden kann, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Beklagten zu 1. nicht aufgezeigt.
4.
Die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbeträge für die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. sind nicht zu beanstanden und werden auch vom Beklagten zu 1. als solche – unbeschadet seiner Einwendungen gegen die Annahme seiner Haftung dem Grunde nach – nicht beanstandet.
5.
Das Landgericht hat auch zu Recht ein Mitverschulden der Eltern der Klägerin zu 1., das diese sich anrechnen lassen müsste, nicht angenommen. Da der Beklagte zu 1. selbst den Ernst der Situation betreffend die Nieren der Klägerin zu 1., der jedenfalls ab dem 26. Februar 2004 dringend nephrologische Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen geboten hatte, erst am 19. April 2004 erkannt hat, kann zum einen nicht davon ausgegangen werden, dass er die Eltern der Klägerin zu 1. zuvor in angemessener Eindringlichkeit auf diesen Ernst der Lage aufmerksam gemacht und zu sofortigem Handeln angehalten hat, und kann zum anderen den Eltern nicht in einer ein Mitverschulden begründender Weise der Vorwurf gemacht werden, dass auch sie selbst die Lage zuvor in ihrer Dringlichkeit nicht erfasst haben.
6.
Auch wenn es hierauf im Hinblick auf das oben Ausgeführte nicht ankommt, sei hier in der gebotenen Kürze angemerkt, dass auch das Verhalten des Beklagten zu 1. am 30. März 2004 als grob fehlerhaft zu bewerten sein dürfte, weil es nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen wegen des an diesem Tag ermittelten Kreatininwertes von 7,32 mg/dl eindeutig fehlerhaft und aus objektiv-medizinischer Sicht schlechterdings nicht verständlich ist, dass der Beklagte zu 1. die Klägerin zu 1. nicht unverzüglich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Verdacht auf drohendes Nierenversagen und mit der Bitte um Prüfung der Notwendigkeit einer Notfalldialyse in ein Krankenhaus eingewiesen hat, und dass dem Beklagten zu 1. auch insoweit der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen sein dürfte.
7.
Abschließend sei angemerkt, dass der Senat den Tenor des angefochtenen Urteils zu der Feststellung in Bezug auf immaterielle Schäden unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landgerichts in seinen Entscheidungsgründen zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes für die Klägerin zu 1. dahin versteht, dass das Landgericht eine Ersatzpflicht des Beklagten zu 1. für zukünftige, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden feststellen wollte. Mit diesem Inhalt ist die vom Landgericht getroffene Feststellung nicht zu beanstanden.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].