Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen – Neuromonitoring/ Nervverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bonn wird gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Klägerin beruft sich auf Neuromonitoring und die (Un-)Möglichkeit einer behandlungsimmanenten Nervzerreißung. Diese Ausführungen werden weder durch die Sachverständigengutachten noch durch die vorgelegten Publikationen gestützt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Aussicht auf Erfolg gemäß §522 Abs.2 ZPO abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §522 Abs.2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn sie aussichtslos ist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtsprechung keine mündliche Verhandlung erfordern.
Die Übernahme und Bezugnahme auf einen früheren Senatsbeschluss nach §522 Abs.2 S.3 ZPO ist zulässig, wenn die dortigen Gründe auch in der derzeitigen Besetzung überzeugen.
Vorbringen, das nicht durch sachverständige Feststellungen oder einschlägige Fachpublikationen gestützt wird, reicht regelmäßig nicht aus, um eine vom Gericht getroffene Beweis- und Rechtswürdigung zu erschüttern oder die Aussichtslosigkeit einer Berufung zu beseitigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO: Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 430/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.02.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 430/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 25.08.2010 (Bl. 306 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, dessen Gründe der Senat auch in seiner derzeitigen Besetzung teilt.
Mit ihren Stellungnahmen zu den Hinweisen des Senats führt die Klägerin lediglich zur Methode des Neuromonitorings bzw. apparativer Darstellung des Nervverlaufs und der (Un-)Möglichkeit einer behandlungsimmanenten Nervzerreissung aus. Ihre Ansicht findet indes weder in den sachverständigen Ausführungen noch in den von ihr vorgelegten Publikationen eine Stütze. Ihre weiteren Einwände geben daher zu einer abweichenden und der Klägerin günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 13.000 €