Hinweisbeschluss: Heilpraktikerbehandlung HIV-Infizierter und § 24 InfSchG
KI-Zusammenfassung
Der Senat gibt Hinweise zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage des Klägers auf Erstattung von Heilbehandlungskosten für eine Immun‑Stimulationstherapie durch einen Heilpraktiker. Er hält den Hilfsantrag für möglicherweise statthaft, bezweifelt aber das Feststellungsinteresse. Inhalte: Ärztevorbehalt des §24 InfSchG, Abgrenzung zur Behandlung von Infektionsfolgen und Anforderungen an Kooperation mit Ärzten.
Ausgang: Senat erteilt rechtliche Hinweise, hält Hilfsfeststellungsantrag für teilweise statthaft und fordert den Kläger zur präzisen Sachaufklärung auf; in der Sache keine endgültige Entscheidung getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage auf Erstattung künftiger Heilbehandlungskosten ist nur bei bestehendem Feststellungsinteresse statthaft, das regelmäßig bei dauernder gleichartiger Behandlung und fortlaufender Behandlungsplanung bejaht werden kann.
§ 24 InfSchG reserviert die unmittelbare Behandlung von Infektionen (insbesondere Maßnahmen, die der Bekämpfung der Infektion selbst dienen) grundsätzlich Ärzten; Heilpraktiker dürfen solche ärztlichen Behandlungsmaßnahmen nicht eigenständig vornehmen.
Die Behandlung von unmittelbaren oder mittelbaren Folgen einer Infektion durch Heilpraktiker kann nicht bereits allein deshalb unzulässig sein, wenn der infizierte Patient sich insgesamt in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung befindet, die eine kompetente Aufklärung und Verlaufskontrolle ermöglicht.
Damit Heilpraktikerbehandlungen mit § 24 InfSchG vereinbar sind, ist eine enge Zusammenarbeit und ein informationsgeregelter Austausch zwischen Heilpraktiker und behandelnden Ärzten erforderlich; bloße Labortätigkeiten durch Ärzte genügen grundsätzlich nicht als Ersatz für regelmäßige ärztliche Verlaufskontrollen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 185/02
Tenor
I.
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage neigt der Senat dazu, den in der mündlichen Verhandlung am 29.9.2003 gestellten weiteren Hilfsantrag als statthaft zu erachten. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Heilbehandlungskosten des Klägers aus der bei ihm jetzt und in Zukunft durchgeführten Immun-Stimulationstherapie durch den Heilpraktiker T zu erstatten, betrifft wohl ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Allerdings bleibt das Vorliegen des Feststellungsinteresses zweifelhaft aufgrund der Möglichkeit, für bereits erfolgte Behandlungen eine Leistungsklage zu erheben. Angesichts dessen kann ein Feststellungsinteresse allenfalls dann angenommen werden, wenn der Kläger sich in einer ständigen Behandlung durch den Heilpraktiker T befindet, bei der regelmäßig gleiche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, die auch für die Zukunft weiterhin geplant sind.
2. In Bezug auf die Begründetheit der Klage ist im Hinblick auf § 24 InfSchG zunächst davon auszugehen, dass jedenfalls die Durchführung einer unmittelbar gegen die Verbreitung des HI-Virus gerichteten Behandlung als Behandlung der HIV-Infektion zu verstehen ist und damit allein Ärzten vorbehalten ist. Umgekehrt wird die Behandlung von anderen Krankheiten, die völlig unabhängig von der HIV-Infektion sind und nicht mit ihr in einem Kausalzusammenhang stehen, wohl nicht von dem Ärzteprivileg des § 24 InfSchG erfasst.
Für die hier betroffenen Fälle, in denen es um eine Behandlung von unmittelbaren oder mittelbaren Infektionsfolgen geht oder in denen ein Zusammenhang der behandelten Krankheit mit HIV ungewiss ist, erscheint der Wortlaut des § 24 InfSchG nicht als eindeutig. Der von § 24 InfSchG verfolgte Zweck besteht in der Verhinderung der Verbreitung aufgetretener Infektionen durch die infizierte Person auf Dritte. Nicht bezweckt wird dagegen der Schutz der infizierten Person selbst. Der Ärztevorbehalt des § 24 InfSchG dient dabei insofern diesem Schutzzweck, als die Verhinderung einer Weiterverbreitung vorhandener Infektionen vor allem die Durchführung sachgerechter prophylaktischer Maßnahmen und eine Aufklärung der Patienten hierüber voraussetzt. Die Beschränkung der Behandlung bestimmter Infektionen auf Ärzte soll also eine kompetente Aufklärung der Patienten über das Ansteckungsrisiko und effektive Schutzmöglichkeiten gewährleisten. Dem liegt die gesetzgeberische Einschätzung zu Grunde, dass bei den betroffenen Infektionen die für eine fundierte Aufklärung erforderlichen spezifischen Kenntnisse nur bei Ärzten vorhanden sind (Bahles/Baumann/Schnitzler, InfSchG, § 24 Rn. 2).
Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist es demnach erforderlich, dass HIV-infizierte Personen bei ihrer Behandlung eine kompetente Aufklärung durch einen Arzt erfahren. Hierfür dürfte es nach vorläufiger Ansicht des Senats genügen, dass sich der Patient im Hinblick auf seine HIV-Infektion überhaupt in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung befindet, in deren Rahmen eine Aufklärung stattfinden kann. Um eine effektive – an das aktuelle Krankheitsstadium angepasste – ärztliche Aufklärung sicherzustellen, müsste diese ärztliche Behandlung so ausgestaltet sein, dass der Arzt in regelmäßigen Abständen das Fortschreiten der Infektion kontrolliert und den Patienten über entsprechende Konsequenzen berät. Als ausreichende ärztliche Behandlung dürfte in diesem Zusammenhang nicht bereits die Durchführung von Laboruntersuchungen genügen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Laborarzt regelmäßig auch selbst die Schlussfolgerungen aus den Laborbefunden für die Weiterbehandlung zieht und eine individuelle Beratung des Patienten vornimmt. Problematisch wäre es deshalb ebenfalls, wenn die Behandlung von Infektionsfolgen – wie etwa bei HIV der allgemeinen Immunschwäche – durch einen Heilpraktiker dazu führen würde, dass nur der Heilpraktiker und nicht mehr der Arzt über den aktuellen Verlauf der Infektion umfassend informiert ist. Insbesondere in Verlaufsphasen, in denen keine antiretrovirale Therapie durchgeführt wird, darf die Möglichkeit der Behandlung von Infektionsfolgen durch einen Heilpraktiker nicht bewirken, dass der Patient zur Kontrolle des Krankheitsverlaufs nur den Heilpraktiker aufsucht und der Arzt nicht mehr über aktuelle Entwicklungen im Bilde ist. Um dies zu vermeiden, dürfte zu fordern sein, dass Heilpraktiker bei der Behandlung HIV-infizierter Patienten im Hinblick auf Folgeerscheinungen der Infektion eng mit einem Arzt zusammenarbeiten und diesen über die durchgeführten Maßnahmen und ihre Ergebnisse informieren. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei Vorliegen einer solchen Zusammenarbeit die Behandlung HIV-infizierter Personen durch Heilpraktiker mit § 24 InfSchG in Einklang steht, sofern der Heilpraktiker nicht gezielt (etwa im Wege der HAART) die Infektion als solche behandelt.
II.
Dem Kläger wird aufgegeben, unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Grundsätze zu folgenden Fragen detailliert Stellung zu nehmen:
1. Welche konkreten Behandlungen des Klägers werden durch den Heilpraktiker T in welchen zeitlichen Abständen im Rahmen der Immun-Stimulationstherapie vorgenommen? Sind gleichartige Behandlungen für die Zukunft geplant?
2. Wie gestaltet sich konkret die Zusammenarbeit zwischen dem Heilpraktiker T und dem Arzt Dr. J (ggf. auch weiteren Ärzten) im Hinblick auf die Behandlung des Klägers?
Inwieweit ist der Arzt über den jeweils aktuellen Infektionsverlauf informiert?
In welchen Abständen erfolgen Behandlungen des Klägers durch die Ärzte? Welche Maßnahmen führen die Ärzte dabei durch?
Etwaige Unterlagen, die den Informationsaustausch und die etwaige sonstige Zusammenarbeit von Arzt und Heilpraktiker belegen (namentlich Arztbriefe), sind möglichst vorzulegen.
Frist: 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Rubrum
Hinweis: Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.