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Oberlandesgericht Köln·5 U 31/00·29.10.2000

Berufung wegen angeblicher Mängel an Zahnersatz zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte focht ein Urteil des Landgerichts Bonn an, in dem ihr Zahlungsanspruch des Klägers für zahnärztliche Leistungen bestätigt wurde. Streitpunkt war, ob behauptete Mängel an Ober‑ und Unterkieferprothesen die Zahlung rechtfertigen und ob eine Nachbesserung zu ermöglichen war. Das OLG Köln bestätigte das erstinstanzliche Urteil: Gutachterlich ergaben sich keine dem Kläger zurechenbaren Mängel; die Beklagte hat Nachbehandlung verhindert und die Aufklärung erschwert, sodass ihr Zurückbehaltungsrecht nicht greift. Das Urteil wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen und ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Werkleistungen (zahnärztliche Versorgung) rechtfertigt die bloße Behauptung von Mängeln nicht die Kürzung oder Verweigerung der Vergütung; der Besteller trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für vorhandene Mängel.

2

Vor einer Zahlungskürzung oder Zurückbehaltung wegen angeblicher Mängel hat der Besteller dem Werkunternehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung/Weiterbehandlung zu geben.

3

Bleiben erforderliche Weiterbehandlungs‑ und Nachsorgemaßnahmen unterlassen und treten später Schäden ein, sind Unklarheiten zulasten der darlegungs‑ und beweisbelasteten Partei zu berücksichtigen.

4

Wer ein eigenes Beweissicherungsverfahren führt, aber die sachverständige Klärung oder Begutachtung vereitelt oder behindert, trägt die daraus resultierenden Aufklärungsdefizite.

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Die Berufungsbegründung muss die Feststellungen der Vorinstanz substantiiert erschüttern; das Berufungsgericht kann sich gemäß § 543 Abs. 1 ZPO den überzeugend begründeten Ausführungen der Vorinstanz anschließen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 534/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 9 O 534/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

3

Der Senat verweist auf die sorgfältig abgefassten und überzeugend begründeten Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat beitritt (§ 543 Abs. 1 ZPO).

4

Die Berufungsbegründung ist nicht geeignet, diese zu erschüttern. Sie nötigt auch nicht zu weiteren Beweiserhebungen. Sie gibt lediglich Anlass zu folgenden, die Gründe des angefochtenen Urteils ergänzenden Bemerkungen:

5

Die behaupteten Mängel in der Oberkieferprothetik berechtigen die Beklagte nicht zur Kürzung bzw. Verweigerung der Bezahlung der Honorarforderung des Klägers. Zum einen haben sich anlässlich der durchgeführten gutachterlichen Abklärung aufgrund der überzeugenden und klaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. keine dem Kläger anzulastenden Mängel der Oberkieferprothetik feststellen lassen; zum anderen hätte die Beklagte dem Kläger zunächst einmal Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. überhaupt Weiterbehandlung geben müssen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Sie hat indes ohne jeden nachvollziehbaren Grund die Behandlung bei ihm einfach abgebrochen. Der entsprechenden Sachdarstellung des Klägers ist die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht mehr entgegengetreten.

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Auch auf mangelhafte Leistungen im Bereich der Unterkieferprothetik kann sich die Beklagte als Grundlage von zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüchen welcher Art auch immer deshalb nicht berufen.

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Es mag sein, dass der die Beklagte angeblich im Januar 2000 untersucht habende Zahnarzt Dr. N. , der jetzt als Zeuge benannt wird, die von ihr aufgezählten Beanstandungen im Unterkieferbereich festgestellt hat. Dieser Umstand, seine Richtigkeit einmal unterstellt, ist aber nicht geeignet, etwaige Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Behandlung des Klägers zuzulassen, nachdem die - abgebrochene - Behandlung beim Kläger jetzt nahezu drei Jahre zurückliegt.

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Die Beklagte hat die im Mai 1997 abgeschlossene Unterkieferversorgung durch den Kläger vollständig bezahlt und innerhalb der noch zwei Monate beim Kläger weitergeführten Behandlung gegenüber diesem unstreitig in keiner Weise beanstandet. Anschließend hat sie den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers zufolge eine Weiterbehandlung lediglich unter Hinweis auf den zunächst geplanten Versuch eines Eintritts in die gesetzliche Krankenkasse "zurückgestellt". Erst nach Erhalt der Rechnung aus 9/97 hat sie 11/97 ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, das sie sodann über nahezu anderthalb Jahre hinausgezögert hat und in dessen Verlauf sie die beabsichtigten Feststellungen über den Gebissstatus im Unterkiefer seitens des Gutachters vehement verhindert hat. Eine Nachbehandlung bei einem anderen Zahnarzt ist (mit Ausnahme der Vorstellung bei Zahnarzt H. im Zeitraum 17.7. bis 15.8.1997) den eigenen Angaben der Beklagten zufolge anschließend trotz angeblich unerträglicher Beschwerden und nachhaltigster Beeinträchtigungen nicht mehr erfolgt, jedenfalls wurde keine der angeblich dringend und zwingend erforderlichen Befestigungs- und Sanierungsmaßnahmen mehr vorgenommen.

9

Schließlich hat der Sachverständige Dr. S. anlässlich seiner - wenn auch gezwungenermaßen nur oberflächlich möglichen - Begutachtung der Unterkieferprothetik keine erkennbaren oder nachvollziehbar geschilderten Mängel bzw. Beschwerdeauslöser feststellen können.

10

Später eingetretene Beschwerden und Sanierungsbedürftigkeiten mögen deshalb entstanden und von Dr. N. im Januar 2000 auch festgestellt worden sein; es kann dies aber ohne weiteres auf das Unterlassen der vom Gutachter ebenfalls für erforderlich gehaltenen Weiterbehandlungs- bzw. Nachsorgemaßnahmen durch die Beklagte zurückzuführen sein, die jene ohne jeden erkennbaren vernünftigen Grund schlicht unterlassen hat. Die Unklarheit geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.

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Weiterhin ist nicht ersichtlich, welche konkreten an der Unterkieferprothese der Beklagten jetzt möglicherweise durchaus vorhandenen Mängel und Sanierungsbedürftigkeiten auf eine mangelhafte Leistung des Klägers zurückzuführen sein könnten. Sachverständigerseits ist nichts dafür festgestellt worden; soweit dies darauf beruht, dass die Beklagte in dem von ihr selbst angestrengten Beweissicherungsverfahren eine Abklärung nicht oder nur eingeschränkt mit ihr ungünstigem Ergebnis zugelassen hat, geht auch dies zu ihren Lasten.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 12.000,00 DM.