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Oberlandesgericht Köln·5 U 305/94·21.05.1995

Berufung: Zahnarzthaftung wegen mangelhafter Zahnprothetik – Nachbehandlungskosten und Schmerzensgeld

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen zahlreicher Mängel an einer zahnprothetischen Versorgung. Das OLG Köln stellte anhand des Sachverständigengutachtens fest, dass die Behandlung fehlerhaft und die Versorgung letztlich unbrauchbar war. Da der Beklagte die Mängel nicht beseitigen konnte, durfte die Klägerin sich anderweitig nachbehandeln lassen; die hierfür notwendigen Kosten sind vom Beklagten zu erstatten. Das Schmerzensgeld wurde auf 3.000 DM reduziert.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von Nachbehandlungskosten und Schmerzensgeld verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine zahnprothetische Versorgung, die in mehrfacher Hinsicht mangelhaft ist, begründet einen Anspruch des Patienten auf Ersatz der notwendigen Kosten der Nachbehandlung.

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Erweist sich der ursprüngliche Behandler als nicht in der Lage oder nicht willens, Mängel zu beheben, darf der Patient eine anderweitige Behandlung veranlassen; die dafür erforderlichen Aufwendungen sind ersatzfähig.

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Die Auswahl und Durchführung der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen obliegt dem nachbehandelnden Arzt; der frühere Behandler haftet, sofern die Nachbehandlung nicht offenbar über das für die Mängelbeseitigung Erforderliche hinausgeht.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen sowie die Häufigkeit der Behandlungsaufnahmen maßgeblich; ein überhöhter Ansatz ist der Situation anzupassen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 611, 242, 823, 847§ 92 ZPO§ 708 ZPO, Ziff. 10§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 506/93

Leitsatz

Ist eine zahnprothetische Versorgung mit vielen Fehlern behaftet, stehen dem Patienten materielle Schadensersatzansprüche wegen Nachbehandlungskosten und ein Schmerzensgeldanspruch zu.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.09.1994 - 3 O 506/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 3.999,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.01.1994 zu zahlen sowie ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.01.1994. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 7/12 und der Beklagte 5/12. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 2/7 und der Beklagte 5/7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig; in der Sache hat sie nur zu einem Teil Erfolg.

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Der Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz wegen fehlerhafter zahnmedizinischer Behandlung. Das Landgericht hat nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. aus dem Beweissicherungsverfahren zutreffend dargelegt, daß die zahnprothetische Behandlung durch den Beklagten in mehrfacher Weise Fehler aufgewiesen hat. Wie sich aus dem Gutachten zweifelsfrei und überzeugend ergibt, finden sich in der zahnmedizinischen Versorgung der Klägerin durch den Beklagten folgende Fehler aus:

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a) Die Front-Eckzahnführung war unzureichend aufgebaut,

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b) am oberen linken Eckzahn 23 besteht eine positive Stufe

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von ca. 0,5 mm, die auf eine unzureichende technische

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Umsetzung der Präparation schließen läßt,

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c) die Ränder der Außenteleskope ragen zum Teil bis unter

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das Zahnfleisch mit der Folge von Durchblutungsstörungen

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und Zahnfleischentzündungen

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d) die Goldschicht der Prothese weist keine ausreichende

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Haftung auf dem Untergrund auf und ist weitgehend abge-

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blättert,

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e) eine Wurzelkanalbehandlung an Zahn 23 und 26 vor der

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prothetischen Versorgung ist unterblieben, was mitur-

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sächlich für die starken Spannungsgefühle im linken

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Oberkiefer der Klägerin ist,

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f) die Kronenlänge ist unzulänglich mit der Folge von Zahn-

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fleischentzündungen,

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g) die Einpassung der Kronenränder ist unzulänglich mit der

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Folge einer süß/sauer-Empfindlichkeit der Zahnhälse.

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Die Ausführungen des Sachverständigen erscheinen auch dem Senat überzeugend. Sie sind anhand der gesamten Behandlungsunterlagen eingehend begründet und erläutert worden und zeugen von fachlicher Qualifikation.

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Der Beklagte hat diese Feststellungen auch nicht substantiiert angegriffen. Soweit er sich auf auch dem Sachverständigen vorliegende "retrospektive Röntgenbefunde" bezieht, vermag diese Beanstandung nicht zu überzeugen. Der Sachverständige hat vielmehr und insbesondere in bezug auf die nach seinen Ausführungen erforderliche Wurzelkanalbehandlung vor einer prothetischen Versorgung nicht etwa nur auf Röntgenbefunde abgestellt, sondern auf den gesamten individuellen Zahnstatus der Klägerin. Außerdem überzeugen seine Ausführungen insbesondere zu den durch mangelnde Wurzelbehandlung jedenfalls mitverursachten Spannungsbeschwerden auch deshalb, weil die Klägerin den Beklagten wegen dieser Spannungsgefühle unstreitig insgesamt zwanzigmal aufgesucht hat, ohne daß dieser sich in der Lage gesehen hätte, diesen Mißstand abzustellen. Da er vielmehr unstreitig sogar dazu überging, die Klägerin bei ihren diversen Vorsprachen an sein Praxispersonal zu verweisen, kann der Klägerin auch nicht etwa vorgeworfen werden, sie hätte sich weiteren Nachbesserungsversuchen stellen müssen. Vielmehr mußte und durfte sie davon ausgehen, der Beklagte sei zur Erstellung einer mangelfreien prothetischen Versorgung entweder nicht willens oder nicht in der Lage, weshalb es ihr nicht zu versagen war, sich anderweitig nachbehandeln zu lassen.

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Im Ergebnis steht jedenfalls nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. fest, daß die prothetische Versorgung des Beklagten mit so zahlreichen Mängeln behaftet war, daß sie im Ergebnis als unbrauchbar angesehen werden muß. Angesichts der eigenen Unfähigkeit des Beklagten, diese Fehler abzustellen, durfte die Klägerin sich anderweitig prothetisch behandeln lassen mit der Folge, daß der Beklagte die Kosten dieser prothetischen Versorgung durch Dr. I. im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht zu erstatten hat. Unerheblich ist insoweit, ob der nachbehandelnde Arzt Dr. I. exakt die Behandlungsmaßnahmen durchgeführt hat, die der Sachverständige als zur Mängelbehebung erforderlich in seinem Gutachten aufgeführt hat. Fest steht nach den Äußerungen des Sachverständigen, daß die Leistung des Beklagten fehlerhaft war und die prothetische Versorgung in vielfacher Hinsicht nachgebessert werden mußte. Fest steht ferner, daß die Arbeiten des Dr. I. zu einer nunmehr mangelfreien Prothetik geführt haben. Es ist auch nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht substantiiert dargetan, daß Dr. I. weit mehr an Nachbesserungsmaßnahmen bzw. Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt hat, als tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Hiergegen spricht auch das Kostenvolumen der Behandlung durch Dr. I., das nur ca. 40 % der vom Beklagten selbst in Rechnung gestellten Beträge ausmacht. Angesichts der Vielzahl der vom Sachverständigen hervorgehobenen Mängel und der von ihm bestätigten Notwendigkeit einer umfassenden Nachbesserung spricht deshalb alles dafür, daß die gesamten Behandlungsmaßnahmen durch Dr. I. zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. Welche Maßnahmen der nachbehandelnde Arzt zur Beseitigung von Behandlungsfehlern eines Vorgängers für erforderlich hält, ist letztlich in dessen eigenverantwortliche ärztliche Entscheidung gestellt. Insbesondere kann ihm nicht abverlangt werden, sich im Rahmen seiner Nachbesserung exakt an die Vorgaben eines Sachverständigen zu halten, wenn er aufgrund eigener Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, eine Nachbesserung eher auf einem anderen Weg und durch andere Maßnahmen erreichen zu können. Entscheidend ist vielmehr, daß Dr. I. jedenfalls keinen Behandlungsrahmen gesteckt hat, der ersichtlich über den von dem Sachverständigen für notwendig erachteten Nachbesserungsumfang hinaus geht. Hierfür hat auch der Beklagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen. Die Kosten der Nachbehandlung sind deshalb vom Beklagten in vollem Umfang zu erstatten.

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Hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes hält der Senat lediglich einen Betrag von 3.000,00 DM für erforderlich aber auch ausreichend, um die seitens der Klägerin durch die fehlerhafte Behandlung erlittenen Beeinträchtigungen zu kompensieren. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Klägerin insbesondere unter erheblichen Spannungsbeschwerden gelitten hat, die sie zu 20 Vorsprachen beim Beklagten veranlaßt haben. Der Senat verkennt auch nicht, daß sich die Behandlung der Klägerin durch die Unzulänglichkeiten in der Behandlung durch den Beklagten über einen vergleichsweise langen Zeitraum erstreckt hat. Andererseits war jedoch auch zu berücksichtigen, daß die Beschwerden der Klägerin sich immerhin nur über einen begrenzten Zeitraum erstreckt haben und sie teilweise auch auf die Behandlungsbedürftigkeit solche und nicht nur auf Behandlungsfehler des Beklagten zurückgehen. Der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 5.000,00 DM erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der nur zeitlich begrenzten Beschwerden der Klägerin überhöht. Gerechtfertigt erscheint nach Ansicht des Senats lediglich ein Betrag von 3.000,00 DM.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung des Beklagten: 8.999,93 DM.

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Wert der Beschwer der Klägerin: 2.000,00 DM

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Wert der Beschwer des Beklagten: 6.999,93 DM