Unterlassene Sicherheitsaufklärung bei Medikamentengabe – Berufung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Patientin stürzte nach nächtlichem Toilettengang infolge eines Kreislapseinbruchs nach Verordnung mehrerer Psychopharmaka. Zentral war, ob die Klinik verpflichtet war, auf das orthostatische Risiko und das nächtliche Rufen des Pflegepersonals hinzuweisen. Das OLG Köln bestätigt Haftung wegen unterlassener Sicherungsaufklärung, da ein trotz geringer Wahrscheinlichkeit bestehendes, mit geringem Aufwand vermeidbares Risiko bestand.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, das der Klägerin Schadensersatz zuspricht, bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Sicherung des Heilerfolgs und zum Schutz vor Unverträglichkeitsrisiken gehört die Aufklärung des Patienten über therapierichtiges Verhalten zu den ärztlichen Behandlungspflichten; eine vorwerfbare Verletzung dieser Pflicht begründet Schadensersatzpflicht.
Bei Gefahren, die sich mit geringem organisatorischen Aufwand vermeiden lassen, sind an die Schutzpflichten strenge Anforderungen zu stellen, soweit bei Verwirklichung der Gefahr erhebliche Schäden drohen.
Besteht konkret zumindest ein geringes Kollapsrisiko durch verordnete Medikamente oder deren Wechselwirkungen, muss das Behandlungsteam den Patienten über das Risiko und erforderliche Verhaltensweisen (z. B. nachts Pflegepersonal hinzuzuziehen) informieren.
Die Haftung wegen unterlassener Sicherheitsaufklärung kann sowohl deliktisch (§§ 823 ff. BGB) als auch aus dem Behandlungsvertrag (Pflichtverletzung aus § 611 BGB i.V.m. § 242 BGB) folgen; dabei ist es unerheblich, ob die Medikation selbst oder eine individuelle Veranlagung die unmittelbare Ursache des Kollapses ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 409/92
Leitsatz
An Hinweispflichten für therapierichtiges Verhalten zum Schutz vor Unverträglichkeitsrisiken sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn sie sich einerseits mit geringem Aufwand erfüllen lassen und andererseits dem Patienten bei Risikoverwirklichung erhebliche Schäden drohen (hier: durch Medikamentengabe verursachte Gefahr einer orthostatischen Kreislaufdysregulation).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. September 1994 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 409/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die damals 56 Jahre alte Klägerin wurde am 21. Februar 1992 zur stationären Behandlung in das von der Beklagten zu 1) betriebene St. B.-Krankenhaus in S. aufgenommen. Unter der Diagnose "Erschöpfungsdepression" wurden ihr die Medikamente Saroten (Antidepressivum), Dipiperon (Neuroleptikum) und als Schlafmittel Noctamid verordnet. In der ersten in der Klinik verbrachten Nacht, stürzte die Klägerin, als sie bei dem Versuch, die Toilette aufzusuchen, kollabierte. Als Folge des Sturzes erlitt sie unter anderem Kopfverletzungen.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden in Anspruch genommen und behauptet, sie habe seit Jahren unter Kreislaufproblemen gelitten, was die Beklagten zu 2) und 3) den vorgelegten Arztberichten hätten entnehmen können. Es sei deshalb verfehlt gewesen, ihr kreislaufdepressiv wirkende Medikamente zu verabreichen. Jedenfalls hätte man ihr den Hinweis geben müssen, daß sie das Bett nicht ohne die Hilfe des Pflegepersonals verlassen dürfe. Es sei vorhersehbar gewesen, daß sie kollabieren könne. Der Sturz sei auf die Wirkung der Medikamente zurückzuführen.
Die Beklagten sind den Vorwürfen entgegengetreten. Anzeichen für Kreislaufstörungen seien nicht vorhanden gewesen. Eine Kollapsgefahr habe angesichts der geringen Dosierung der Medikamente nicht bestanden. Im übrigen sei zu bestreiten, daß der Kollaps durch die Medikamente hervorgerufen worden sei.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie Klageabweisung erstreben. Sie bestreiten eine Verletzung der Sicherheitsaufklärung. Es sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht erforderlich gewesen, die Klägerin auf die Gefahr einer orthostatischen Dysregulation, gar eines Kreislaufkollapses als Folge der verordneten Medikation hinzuweisen und ihr aufzugeben, Pflegepersonal für den Fall herbeizurufen, daß sie nächtens das Bett verlassen müsse. Da kein konkreter Anhalt für eine Hypotonie bestanden habe und die verordneten Medikamente sehr gering dosiert gewesen seien, habe nicht damit gerechnet werden können, daß sich ein Zwischenfall, wie er sich hier ereignet hat, eintreten werde. Daß sich derartiges ereigne, sei selten und unwahrscheinlich. Das habe der Sachverständige auch so ausdrücklich festgestellt. Schließlich bestreiten sie, daß die Medikation für den Kollaps kausal gewesen sei.
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Beklagten haften der Klägerin aus unerlaubter Handlung (§§ 847, 823, 831, 31 BGB) und, soweit der materielle Schaden betroffen ist, auch aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Vertragsverletzung (§§ 611, 242, 278 BGB) auf Ersatz des Schadens, den sie infolge des nächtlichen Sturzes erlitten hat.
Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß die nach den Umständen gebotene Aufklärung des Patienten für ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherung des Heilerfolges, zum Schutz vor Unverträglichkeitsrisiken oder sonstigen mit der Behandlung verbundenen Nachteilen zu den ärztlichen Behandlungspflichten gehört, deren vorwerfbare Verletzung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. die Nachweise bei Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Seite 99). Dem folgend hat bereits der früher mit Arzthaftung befaßte 7. Senat des erkennenden Gerichts entschieden, daß es bei durch Medikamentengabe ausgelöstem Kollapsrisiko, selbst wenn es relativ gering sei, angezeigt sei, den Patienten darauf hinzuweisen, daß es für ihn besser sei, nachts nicht allein die Toilette aufzusuchen (vgl. AHRS 3500/14). Daran ist festzuhalten. An die Schutzpflichten sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn sie sich einerseits mit geringem Aufwand erfüllen lassen und andererseits dem Patienten erhebliche Gefahren drohen, wenn sich das Risiko verwirklicht. So liegt es im Streitfall. Der Gefahr, daß die Klägerin infolge einer orthostatischen Kreislaufdysregulation stürzte, konnte durch den einfachen, wenn auch eindringlichen Hinweis begegnet werden, daß dieses Risiko bestehe und die Klägerin deshalb besser nach dem diensthabenden Pflegepersonal klingeln solle, wenn sie gezwungen sei, nachts die Toilette aufzusuchen. Ob auch andere Verhaltensanweisungen genügt hätten, wie das Landgericht meint, kann offen bleiben. Die erheblichen Verletzungsgefahren als Folge eines Sturzes gerade für eine ältere Person liegen auf der Hand.
Freilich greift die Haftung nur Platz, wenn konkret zumindest ein geringes Kollapsrisiko bestand. Der Senat hat daran keine Zweifel.
Aus der Gebrauchsinformation des Herstellers für Saroten (Bl. 219/220 d.A.) ergibt sich, daß es als Nebenwirkung bei Beginn der Behandlung häufig zu Blutdruckabfall, Kreislaufstörungen vor allem beim Wechsel vom Liegen zum Stehen (orthostatische Dysregulation) und selten zu Kollapszuständen komme. Diese Folgen beziehen sich auf die in der Information angegebenen Dosierungsrichtlinien, nach denen bei Behandlungsbeginn eine tägliche Dosis von 75 mg empfohlen wird, bei älteren Patienten etwa die Hälfte. Da die Klägerin als ältere Patientin 50 mg erhalten hat, war die Dosierung danach nicht niedrig, wie die Beklagten meinen, sondern zumindest durchschnittlich. Damit bestand allein aufgrund der Gabe von Saroten die - wenn auch möglicherweise geringe - Gefahr, daß ein Ereignis wie geschehen eintreten konnte. Die Beklagten bestreiten die Richtigkeit der Gebrauchsinformation nicht.
Hinzu kommt, daß die Wirkung von Saroten bei gleichzeitiger Einnahme von Schlafmitteln oder Psycho-Pharmaka verstärkt werden können. Das hätte berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin hat zusätzlich das Neuroleptikum Dipiperon erhalten, das nach der Gebrauchsinformation (vgl. Bl. 214 d.A.) gelegentlich, insbesondere zu Beginn der Behandlung, Hypotonie bzw. orthostatische Dysregulation bewirken kann. Die Klägerin hat nach Angaben der Beklagten 40 mg des in Dipiperon enthaltenen Wirkstoffes Pipamperon erhalten.
Schließlich war die Wirkung des Noctamids zu beachten. In der Gebrauchsinformation des Herstellers heißt es dazu ausdrücklich:
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"Die Gefahr des Auftretens von Nebenwirkungen ist bei älteren Patienten größer; bei diesen ist wegen der muskelrelaxierenden Wirkung Vorsicht (Sturzgefahr) angezeigt."
Auch nach dem Gutachten des vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen, des Psychiaters Prof. S., unterliegt es keinem Zweifel, daß zumindest ein geringes Kollapsrisiko bestanden hat. Es hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß eine Dosis von 50 mg Saroten, 1 mg Noctamid und 1 Eßlöffel Dipeperon einem Patienten durchaus auch gleichzeitig verabreicht werden könne, ohne daß unmittelbar mit einer Sturzgefahr zu rechnen sei. Es bestehe zwar prinzipiell die Möglichkeit, daß die Nebenwirkungen der einzelnen Präparate an sich sowie deren Kombination eine Hypotonie mit der Folge eines Sturzes hervorrufe; die zu unterstellende Dosis lasse jedoch eine solche Komplikation nicht zwingend erwarten. Erfahrungsgemäß würden Patienten mittleren Lebensalters mit hartnäckigen Schlafstörungen eine solche Kombination ohne folgenschwere Nebenwirkungen dieser Art tolerieren. Es bleibe jedoch nie ausgeschlossen, daß der einzelne Patient besondere empfindlich auf einen einzelnen Inhaltsstoff oder die Kombination der 3 genannten Wirkstoffe anspreche. So bleibe immer ein gewißes Restrisiko trotz Kenntnis der üblichen Auswirkungen auf den Patienten. Der Kollapszustand werde ausdrücklich als auftretende Komplikation beschrieben. Soweit der Sachverständige ferner meint, angesichts der Dosis habe kein unbedingter Anlaß bestanden, die Patientin aufzufordern, das Bett zu hüten oder ihr zu untersagen, ohne Pflegeperson das Bett zu verlassen, die gewählte Einzeldosis sei gering gewesen und die Kombination insbesondere bei depressiven Patienten mit Schlafstörungen nicht ungewöhnlich, wertet der Senat dies dahin, daß der Sachverständige die Vorwerfbarkeit des Unterlassens als nur geringgradig bezeichnet. Darum geht es indessen nicht. Auch geringes Verschulden schadet. Es mag auch sein, daß sich der Sturz im konkreten Fall als ungewöhnliches und seltenes Ereignis dargestellt hat. Das Risiko war aber eben nicht ausgeschlossen, wie der Sachverständige selbst hervorgehoben hat. Hierauf hätten die Behandler durch entsprechende Hinweise reagieren können und müssen.
Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß den Beklagten der Sturz mit den damit verbundenen Verletzungen als Folge der unterlassenen Sicherungsaufklärung zuzurechnen ist. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Es entspricht der Lebenserfahrung, daß sich die Klägerin aufklärungsrichtig verhalten und nach dem Pflegepersonal geklingelt hätte. Dann wäre es aber nicht zu dem Sturz gekommen, es hätte sich also das Risiko, dem die Ärzte hätten vorbeugen müssen, nicht verwirklicht (vgl. OLG Köln, 7. Senat, a.a.O.). Ob der Kreislaufkollaps unmittelbare Wirkung der Medikamentengabe war oder Folge einer allgemeinen Kreislaufinstabilität der Klägerin, ist unerheblich. Der Behandlungsfehler liegt nicht in der Verordnung der Medikamente, sondern der unterlassenen Sicherheitsaufklärung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für die Beklagten: unter 60.000,00 DM