Berufung wegen Komplikationen nach Herzkatheter: Abweisung mangels Beweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadenersatz nach einer Linksherzkatheteruntersuchung und rügt fehlende Qualifikation der Untersucher, unzureichende Aufklärung sowie fehlerhafte Nachbehandlung. Das OLG Köln weist die Berufung zurück, weil die behaupteten Pflichtverletzungen und die haftungsbegründende Kausalität nicht bewiesen sind. Die Krankenakte und Zeugenaussagen sprechen für die Beklagten; eine wirksame Aufklärung wurde dokumentiert.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen; unbelegte Behauptungen gehen zu seinen Lasten.
Sorgfältig geführte und widerspruchsfreie Krankenunterlagen begründen die Vermutung der Richtigkeit der dort dokumentierten Durchführenden und Maßnahmen; entgegenstehende Behauptungen sind vom Kläger zu beweisen.
Eine schriftliche Aufklärungsdokumentation mit unterschriebener Bestätigung entlastet den Behandler, sofern kein Entscheidungsdruck und keine erheblichen Informationsdefizite nachgewiesen werden.
Für zivilrechtliche Arzthaftung ist neben eines Behandlungsfehlers die konkrete Kausalität zwischen Fehler und Schaden nachzuweisen; das Vorliegen eines bekannten, unvermeidbaren Komplikationsrisikos schließt Haftung aus, wenn die Behandlung nach den Regeln der Kunst erfolgte und keine unterlassene Nachsorge kausal geworden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 421/91
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Dezember 1995 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 421/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß begründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Die geltend gemachten Ansprüche sind weder aus schuldhafter Vertragsverletzung noch unerlaubter Handlung gerechtfertigt.
1.
Der Kläger rügt zu Unrecht, die Linksherzkatheteruntersuchung sei von einem hierfür nicht ausreichend qualifizierten Arzt, dem Beklagten zu 3) ohne Aufsicht und Kontrolle eines erfahrenen Untersuchers (dem Beklagten zu 2)) durchgeführt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Richtigkeit dieser Behauptung nicht festgestellt. Das geht zu Lasten des Klägers, der die anspruchsbegründenden Merkmale darzulegen und zu beweisen hat.
Aus der Krankendokumentation kann der Kläger für seine Behauptung nichts herleiten. Im Gegenteil: Sowohl in der Kurzmitteilung vom 30.12.1988 für die Station als auch in dem Befundbericht vom selben Tage sind beide Beklagte als Untersucher aufgeführt. Daß jeweils nur der Beklagte zu 3) unterschrieben hat, ist ohne Belang. Nach den Angaben der als Partei vernommenen Beklagten ist es weder üblich noch gar zwingend gewesen, daß beide Untersucher unterschreiben. Auch der Umstand, daß in dem Befundbericht neben der Unterschrift des Beklagten zu 3) Privatdozent Dr. G. aufgeführt ist, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Angaben der Beklagten zu 2) und 3). Sie haben dies damit erklärt, daß in dem Befundbericht jeweils der zuständige Oberarzt aufgeführt werde, der die Nachmittagsbesprechung leite, in deren Rahmen die Befunde besprochen würden, die vormittags erhoben worden seien.
Auch die Parteivernehmung hat keine zugunsten des Klägers verwertbaren Hinweise erbracht. Beide Beklagten haben bekundet, sie hielten es für undenkbar, daß trotz anders lautender Dokumentation der Beklagte zu 3) allein die Untersuchung durchgeführt habe. Der Beklagte zu 2) hat erklärt, es sei damals auch vom technischen Ablauf her nicht möglich gewesen, daß ein Arzt allein die Untersuchung vornehme. Überdies habe eine zwingende Anweisung des damaligen Klinikdirektors Prof. K. bestanden, daß Herzkatheteruntersuchungen immer von zwei Ärzten durchgeführt werden müßten. Auch wenn beide Beklagten an die konkrete Untersuchung bei dem Kläger keine Erinnerung mehr hatten, was wegen der inzwischen verstrichenen Zeit und der Häufigkeit derartiger Untersuchungen in der Klinik der Beklagten zu 1) verständlich ist, ergibt sich doch aus ihrer Schilderung des damals üblichen Ablaufs kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Klägerbehauptung.
2.
Auch der Vorwurf, der Beklagte zu 3) habe übersehen, daß der Kläger damals mit einem Thrombozytenaggregationshemmer behandelt worden sei, wodurch sich die Gefahr von Nachblutungen erhöht habe, rechtfertigt die Klageansprüche nicht. Zum einen ist nicht bewiesen, daß die Untersucher diesen Umstand tatsächlich übersehen haben; zum anderen hat der erstinstanzlich hinzugezogene Sachverständige nach Auswertung der Krankendokumentation zum damaligen Zeitpunkt keine Kontraindikation für die Linksherzkatheteruntersuchung festgestellt.
Schließlich ist die Schadensursächlichkeit auch nicht bewiesen. Der Sachverständige hat dargelegt, daß das unvermeidbare Risiko als Folge einer Punktion der Arteria femoralis zum Zwecke einer Herzkatheteruntersuchung ein großflächiges Hämatom zu erleiden, bei 13,8 % liege.
3.
Der Sachverständige hat ferner auch keine Fehler im Zuge der Nachbehandlung festgestellt. Das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ob die Ultraschalluntersuchung bereits am 05.01.1989 (statt am 09.01.1989) hätte durchgeführt werden sollen (und können), ist unerheblich. Es ist nicht dargetan, daß sich dadurch am weiteren Behandlungsverlauf Wesentliches zugunsten des Klägers geändert hätte.
4.
Die Klage ist schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen Behandlung, die auch dann vorliegt, wenn die Einwilligung infolge unterbliebener oder unzureichender Risikoaufklärung unwirksam ist, gerechtfertigt.
Dem Kläger, den man füglich als mündigen Patienten bezeichnen kann, ist spätestens gegen Mittag des 29.12.1988 ein Aufklärungsblatt zum Selbststudium übergeben worden, in dem sämtliche relevanten Risiken ausführlich dargestellt sind, unter anderem auch, daß es zu lebensbedrohlichen Komplikationen kommen könne, die im einzelnen aufgeführt sind. Er hat diesen Bogen nach seinem eigenen Vortrag gründlich studiert und mit der Erklärung unterzeichnet, es habe anhand der gegebenen Hinweise ein ärztliches Aufklärungsgespräch stattgefunden, bei dem er alle ihn interessierenden Fragen habe stellen können. Der als Zeuge vernommene damalige Stationsarzt Dr. S., der das Aufklärungsgespräch geführt hatte, hat dazu erklärt, es sei damals üblich gewesen, die Patienten nach Maßgabe des Aufklärungsbogens gründlich aufzuklären, und zwar regelmäßig vor- oder nachmittags nach der Visite am Vortag der Untersuchung. Die Risiken seien weder bagatellisiert noch übertrieben worden. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zwar hat der Zeuge nicht auszuschließen vermocht, daß das Gespräch möglicherweise erst gegen 22.00 Uhr stattgefunden hat, weil er wegen der eingeschränkten personellen Besetzung der Klinik zwischen Weihnachten und Silvester stark beschäftigt gewesen sein könnte; der Kläger kann indessen daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Er ist deshalb keinem unzumutbaren Entscheidungsdruck ausgesetzt gewesen, denn die Risiken waren ihm lange vorher bekannt. Gegen einen Entscheidungskonflikt spricht auch, daß er sich am 05.01.1989 in der Klinik der Beklagten zu 1) einer Rechtsherzkatheteruntersuchung unterzogen hat, wobei in die linke Leistenbeuge punktiert worden ist.
Abschließend weist der Senat darauf hin, daß die Ausführungen des Landgerichts zur mangelnden Darlegung eines echten Entscheidungskonfliktes durchaus tragfähig sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,00 DM.