Berufung zurückgewiesen – Dekubitusprophylaxe und mangelhafte Pflegedokumentation
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten haben Berufung gegen ein Urteil des LG Bonn eingelegt, in dem ihnen mangelhafte Dekubitusprophylaxe vorgeworfen wurde. Zentrale Frage war, ob die aufgrund unzureichender Dokumentation bestehenden Indizien für Versäumnisse durch die Beklagten widerlegt wurden. Das OLG hält die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO für überzeugend, sieht keine Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme und weist die Berufung zurück.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bonn zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens den Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine mangelhafte Pflegedokumentation zur Dekubitusprophylaxe begründet Indizien für Versäumnisse in der Versorgung, die von der behaupteten ordnungsgemäßen Pflege substantiiert widerlegt werden müssen.
Die Überzeugungsbildung des Gerichts richtet sich nach § 286 ZPO; abweichende medizinische Einschätzungen des Sachverständigen binden das Gericht nicht, wenn die Gesamtwürdigung die erforderliche Überzeugung nicht vermittelt.
Bei widersprüchlichen oder lückenhaften Dokumentationen ist eine weitergehende Beweisaufnahme, etwa Zeugenvernehmung, entbehrlich, sofern die vorhandenen Unterlagen und das Gutachten eine Entscheidung ermöglichen.
Fehlen in den Behandlungsunterlagen nachvollziehbare Gründe für den Verzicht auf vom Sachverständigen als geboten angesehene prophylaktische Maßnahmen (z. B. Wechseldruckmatratze), kann die Anwendung eines weniger geeigneten Systems nicht als ausreichend angesehen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 364/08
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.02.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 364/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Berufung der Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.07.2010 (Bl. 245 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Die Stellungnahme der Beklagten vom 03.09.2010 zu diesen Hinweisen rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten bleibt es auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und der Einwände der Beklagten dabei, dass die Beklagten die aufgrund der mangelhaften Dokumentation zur Dekubitusprophylaxe indizierten Versäumnisse – von diesem rechtlichen Ausgangspunkt gehen auch die Beklagten aus – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. A. nicht zu entkräften vermochten. Auch eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten.
Denn zur Entscheidung darüber, ob die Beklagten das Indiz einer mangelhaften Versorgung zu widerlegen vermochten, kommt es nicht allein auf die Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen an. Dieser hat dem Gericht in erster Linie die Sach- und Fachkunde, ggfls. auch notwendige medizinische Wertungen, zu vermitteln, um den Streitfall beurteilen und entscheiden zu können. Dennoch bleibt es ureigene Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob die Feststellungen und Wertungen des Sachverständigen ihm, dem Gericht, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen verschafft (§ 286 ZPO). Das war hier nicht der Fall. Wie im Hinweisbeschluss dargelegt, bestehen ausgehend von den vom Sachverständigen abstrakt dargelegten Voraussetzungen einer Dekubitusprophylaxe bei einem Hochrisikopatienten wie dem Kläger gemessen an der dokumentierten und von der Beklagten behaupteten Versorgung zu viele Ungereimtheiten und Lücken, die bei einer Gesamtbetrachtung gemäß § 286 ZPO dem Gericht nicht die notwendige Überzeugung von einer trotz der Dokumentationsmängel gleichwohl ausreichenden Versorgung vermitteln. Dass der Sachverständige dies aus seiner praktischen medizinischen Sicht gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen anders sieht, spielt keine ausschlaggebende Rolle ebenso wenig wie es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine Rolle spielte, dass der Sachverständige - entgegen höchtrichterlicher Rechtsprechung zu einem entsprechenden Erfordernis – schon eine Dokumentation ärztlicher Diagnosen und Anordnungen zur Dekubitusprophylaxe als nicht üblich bezeichnete.
Eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung von Zeugen ist darüber hinaus ebenfalls nicht geboten.
Was die Wundversorgung anbelangt, kann die Auslegung, die die Beklagten dem Eintrag vom 16.01.2008 zur Versorgung des Dekubitus geben, schon in Anbetracht seines Wortlautes nicht überzeugen. Zumindest aber ist der Eintrag mehrdeutig und korrespondiert nicht mit den Eintragungen im Wundbehandlungsplan. Die Beklagten räumen zudem ein, dass sich aus den dokumentierten Mobilisationen regelmäßige zweistündige Lagerungswechsel nicht ergeben. Dass Mobilisationen in den Rollstuhl in den Lagerungsplänen vermerkt sind, ist dem Senat bewusst und bei der Beurteilung auch berücksichtigt, ändert aber nichts daran, dass sich ein regelmäßiger zweistündiger Lagerungswechsel, auch durch Mobilisation in den Rollstuhl, daraus gerade nicht durchgängig ersehen lässt. Zum Beweis der Richtigkeit der Mobilisationspläne bedarf es der Vernehmung von Zeugen im Übrigen nicht. Es kann unterstellt werden, dass der Kläger, wie in den Mobilisationsplänen und in den Pflegeberichten verzeichnet, mobilisiert wurde. Dass dies für eine ordnungsgemäße Dekubitusprophylaxe ausreichte, bleibt gemessen an den vom Sachverständigen aufgestellten Anforderungen bei einem Hochrisikopatienten wie dem Kläger jedoch zweifelhaft und ist damit nicht erwiesen. Soweit die Beklagten schließlich einwenden, dass Wechseldruckmatratzen nicht prinzipiell immer die effektiveren Systeme gegenüber Weichlagerungsmatratzen sind, verweist der Senat erneut darauf, dass der Sachverständige bei einem Patienten wie dem Kläger den Einsatz einer Wechseldruckmatratze grundsätzlich für geboten hielt. Es mag sein, dass in Einzelfällen davon abzuweichen ist oder abgewichen werden kann. Die Beklagten selbst heben indes hervor, dass es für die Anwendung des einen oder anderen Dekubitusprophylaxe-Systems individuelle Komplikationen und Kontraindikationen gibt, bei denen Wechseldruckmatratzen nicht zur Anwendung kommen sollen. Dazu ist im Zusammenhang mit der gebotenen Dekubitusprophylaxe in den Behandlungsunterlagen der Beklagten allerdings nichts vermerkt, so dass für den Senat kein Anlass besteht, den Einsatz einer Weichlagerungsmatratze – entgegen dem vom Sachverständigen genannten grundsätzlichen Erfordernis einer Wechseldruckmatratze bei Hochrisikopatienten wie dem Kläger – als ausreichend anzusehen. Einer weiteren Beweisaufnahme darüber, ob eine Weichlagerungsmatratze verwendet worden war, bedarf es daher ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Berufungsstreitwert: 23.000,00 €