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Oberlandesgericht Köln·5 U 27/10·25.07.2010

Hinweisbeschluss: Berufung wegen Dekubituspflege als unbegründet zurückzuweisen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten haben Berufung gegen ein Urteil wegen Dekubitusbildung eingelegt. Der Senat sieht keine Aussicht auf Erfolg und beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Fehlende ärztliche Diagnosen und Anordnungen zur Dekubitusprophylaxe in den Krankenunterlagen begründen eine indizielle Wirkung zugunsten des Klägers. Die Beklagten konnten diese Indizwirkung nicht entkräften; weitere Beweisaufnahme ist nicht geboten.

Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen; keine Aussicht auf Erfolg der Berufung gegen Dekubitusfeststellung und Schmerzensgeldentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlende ärztliche Diagnosen und Anordnungen zur Dekubitusprophylaxe in den Krankenunterlagen begründen ein Indiz dafür, dass die ernsthafte Gefahr der Dekubitusentstehung nicht erkannt und prophylaktische Maßnahmen nicht in ausreichender Form angeordnet wurden.

2

Die Pflicht zur Dokumentation ärztlicher Diagnosen und Anordnungen dient der Klarstellung durchgeführter, nicht durchgeführter und anzuordnender Maßnahmen und ist unabhängig von der bloßen Üblichkeit medizinischer Standards zu beurteilen.

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Die indizielle Wirkung fehlender Dokumentation kann nur dadurch entkräftet werden, dass der Beklagte nachweist, dass trotz fehlender Eintragungen eine ordnungsgemäße Pflege und Prophylaxe tatsächlich durchgeführt wurde.

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Führt die indizielle Beweislage zu der Feststellung grober Behandlungs- oder Pflegefehler, kann der Geschädigte vom Kausalitätsnachweis entlastet werden; ein Sachverständigengutachten, das auf ungesicherten Anknüpfungstatsachen beruht, kann der gerichtlichen Würdigung nicht ohne Weiteres folgen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 364/08

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 17.02.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 364/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

I.

2

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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Mit Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil des Feststellungsantrages stattgegeben, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen von Versäumnissen und damit Behandlungsfehler jedenfalls im Bereich der Dekubitusprophylaxe auszugehen ist. Die demgegenüber von den Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Einwände führen nicht zu einer anderen, ihnen günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Auch eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten.

4

Fest steht, dass es in den Krankenunterlagen der Beklagten an jeglichen ärztlichen Diagnosen und Anordnungen zur Dekubitusprophylaxe beim Kläger fehlt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, U. v. 02.06.1987 – IV ZR 174/86 -, MDR 1987, 1017 f.; BGH, U. v. 18.03.1986 – VI ZR 215/84 -, VersR 1986, 788 ff;), der sich auch der Senat anschließt, ist es jedenfalls bei Risikopatienten, wie hier dem Kläger, schon allein zur Gewährleistung der erforderlichen Prophylaxe erforderlich, in den Krankenunterlagen die ärztliche Diagnose, dass der Patient ein solcher Risikopatient ist, und außerdem die ärztlichen Anordnungen zu den durchzuführenden besonderen Pflegemaßnahmen festzuhalten (vgl. auch OLG Düsseldorf, U. v. 16.06.2004 – 15 U 160/03 – PflR 2005, 62 ff.; Landgericht München, PflR 2009, 344 ff.). Dass der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. A., wie bei seiner Anhörung ausgeführt, derartige Dokumentationen nicht für erforderlich und üblich hält, ändert daran nichts. Denn bei der Frage der Dokumentationspflicht kommt es nicht auf die Frage eines ärztlichen Standards oder der Üblichkeit an. Vielmehr ist entscheidend, dass die Dokumentation aus medizinischer Sicht dazu zwingen soll, sich über durchzuführende, durchgeführte und auch nicht durchgeführte Maßnahmen klar zu werden und auch der interdisziplinären Abstimmung und der Kontrolle dienen soll, so dass erforderliche Maßnahmen nicht vernachlässigt werden.

5

Nachlässigkeiten bei der solchermaßen erforderlichen Dokumentation stellen indes ein Indiz dafür dar, dass im Krankenhaus die ernste Gefahr der Entstehung von Dekubitusgeschwüren nicht erkannt und die Durchführung vorbeugender Maßnahmen nicht in ausreichender Form angeordnet wurden und daher auf die Prophylaxe nicht so intensiv geachtet wurde, wie es sein sollte (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

6

Diese indizielle Wirkung der fehlenden Krankenblatteintragungen haben die Beklagten nicht zu entkräften vermocht.

7

Die aus den fehlenden Krankenblatteintragungen herzuleitende indizielle Wirkung von Pflegeversäumnissen wäre etwa dann entkräftet, wenn die Beklagten hätten nachweisen können, dass gleichwohl eine ordnungsgemäße Pflege des Klägers durchgeführt worden wäre. Das ist den Beklagten jedoch nicht gelungen.

8

Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. A. bei seiner Begutachtung im Ergebnis festgehalten, dass von Anfang der Behandlung an die üblichen prophylaktischen Maßnahmen, wie Dekubitusmatratze, Hautpflege und regelmäßiger Lagewechsel ergriffen worden seien, ebenso wie die erforderlichen anerkannten Maßnahmen zur Behandlung des Dekubitus. Bei dieser Beurteilung ist der Sachverständige jedoch von ungesicherten Anknüpfungstatsachen ausgegangen, so dass seiner Beurteilung nicht ohne weiteres zu folgen ist, ohne dass damit in seine medizinische Kompetenz eingegriffen würde. So hat der Sachverständige im Ansatz dargelegt, dass als anerkannte Prophylaxemaßnahmen gelten Mobilisation soweit wie möglich, sorgfältige Hauptpflege und -kontrolle, Lagerungswechsel alle 2 - 3 Stunden mit bevorzugter 30 Grad – Seitenlage, Weichlagerungsmatratzen und –kissen, bei hohem Risiko zusätzlich Wechseldruckmatratzen (Seite 10 des Gutachtens vom 02.11.2009, Bl. 124 ff., 133 GA). Ferner hat der Sachverständige den Kläger als einen Patienten mit hohem Risiko eingeschätzt (Seite 14 des Gutachtens, Bl. 137 GA), dies auch in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Ausgehend davon mangelte die nötige Vorsorge bereits daran, dass der Kläger – wie die Beklagten selbst behaupten – (lediglich) auf einer Weichteilmatratze gelagert worden sein soll, nicht aber auf einer wesentlich effektiveren Wechseldruckmatratze. Aber auch die Pflege- und Mobilisationspläne, ebenso wie die Wundheilungspläne weisen Ungereimtheiten auf, die der Beurteilung des Sachverständigen, es habe eine ordnungsgemäße und ausreichende Vorsorge stattgefunden, entgegenstehen. So weist der individuelle Mobilisierungs- und Bewegungsplan zwar überwiegend, allerdings nicht immer, auch nicht in den ersten Tagen, regelmäßige Lagerungswechsel auf. Gleichwohl bestehen Bedenken an den von den Beklagten dazu pauschal behaupteten regelmäßigen Umlagerungen im zweistündigen Wechsel. Denn unstreitig ist der Kläger zeitweise – kürzer oder länger – im Rollstuhl mobilisiert worden. Ob und wie dieses erfasst und bei den dokumentierten Lagerungen berücksichtigt wurde, ist den Krankenunterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Außerdem ist der Kläger zur Rehabilitation therapiert worden. Es erschließt sich ebenfalls nicht, wie die angeblich regelmäßigen zweistündigen Lagerungswechsel mit diesen Behandlungen in Einklang zu bringen sind. In Anbetracht dessen erfolgte die von der Beklagten bereits in erster Instanz aufgestellte und im Berufungsverfahren wiederholte Behauptung eines regelmäßigen zweistündigen Lagerungswechsels daher offensichtlich ins Blaue hinein. Das Landgericht hat deshalb zu Recht und mit der zutreffenden Begründung unzulässiger Ausforschung eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen nicht durchgeführt. Aus den dargelegten Gründen ist diese auch vom Senat nicht zu veranlassen. Dass es ebenfalls nicht darauf ankommt, ob der Kläger auf einer Weichlagerungsmatratze gelagert wurde, folgt daraus, dass die Lagerung auf einer Weichlagerungsmatratze als Prophylaxe – wie oben dargelegt - nicht ausreichend war. Unzulänglichkeiten weist im Übrigen auch die Wundversorgung und deren Dokumentation in den Wundbehandlungsplänen und Pflegeberichten auf. So fällt auf, dass der erstmals im Pflegebericht unter dem 16.01.2008 vermerkte Dekubitus im Wundbehandlungsplan am selben Tag nicht angegeben wurde. Außerdem heißt es im Pflegebericht zum 16.01.2008 „…, Deku am Steiß am heilen m. Comfeel erneut versorgt, …“. Aus dieser Formulierung lässt sich indessen der Schluss ziehen, dass der Dekubitus bereits zuvor bemerkt und (wohl) auch bereits zuvor versorgt worden war, was jedoch nirgends dokumentiert wurde. Das alles freilich fügt sich zu der indiziellen Wirkung der fehlenden Dokumentation ärztlicher Diagnosen und Anordnungen, nämlich dass die ernste Gefahr der Entstehung von Dekubitusgeschwüren nicht erkannt und die Durchführung vorbeugender Maßnahmen nicht in ausreichender Form angeordnet wurde und daher auf die Prophylaxe nicht so intensiv geachtet wurde, wie es sein sollte. Schließlich fällt in diesem Zusammenhang noch auf, dass selbst noch am 05.02.2008, als der Dekubitus beim Kläger bereits entstanden und behandlungsbedürftig war, der Kläger in der „Norton-Skala“ zur Einschätzung des Dekubitusrisikos nur mit einem mittleren Risiko eingestuft wurde. Auch dies zeigt, dass das vom Sachverständigen bestätigte und von den Beklagten nicht in Abrede gestellte hohe Dekubitusrisiko des Klägers während seiner Behandlung bei den Beklagten nicht erkannt worden ist.

9

Die damit anzunehmenden Versäumnisse bei der Pflege des Klägers führen zur Haftung der Beklagten. Mit dem Landgericht geht der Senat im Übrigen davon aus, dass der Dekubitus bei ordnungsgemäßer Vorsorge vermieden worden wäre. Dabei kommt es auf die vom Senat in seiner Entscheidung vom 04.08.1999 – 5 U 19/99 – (OLGR 2000, 149 ff.) vertretene Ansicht, dass das Auftreten von Dekubitusgeschwüren regelmäßig auf schwere ärztliche Behandlungsfehler und grobe Pflege- sowie Lagerungsmängel schließen lässt, nicht an. Der Sachverständige Prof. Dr. A. hat in Bezug auf den konkreten Fall, insbesondere wegen des „besonders hohen“ Risikos beim Kläger, nämlich angegeben, dass er es als erheblichen und groben Behandlungs- und Pflegefehler ansehe, wenn tatsächlich keine Dekubitusmatratze und entsprechende Vorsorge angeordnet und durchgeführt worden sei. Da davon aufgrund der mangelhaften Dokumentation und deren indizieller Wirkung in Hinblick auf Behandlungsversäumnisse, die die Beklagten nicht auszuräumen vermochten, auszugehen ist, sind die Versäumnisse der Beklagten als grob behandlungsfehlerhaft zu werten mit der Folge, dass der Kläger vom Kausalitätsnachweis entlastet ist. Dass der Dekubitus aber unabhängig von diesen Versäumnissen oder auch bei ordnungsgemäßer Pflege aufgetreten und verlaufen wäre, haben die Beklagten nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen.

10

Schließlich ist die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes aus den vom Landgericht dargelegten Gründen noch als angemessen anzusehen und nicht zu beanstanden. Dagegen haben die Beklagten auch keine Einwände erhoben.

11

II.

12

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

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Oberlandesgericht Köln, den 26.07.2010

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5. Zivilsenat