VVG-Anzeigepflicht: Mündlich richtige Angaben trotz falschem Antrag durch Agenten
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte BU-Rente und Beitragsbefreiung; der Versicherer war wegen angeblicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückgetreten. Das OLG Köln gab der Berufung statt, weil der Versicherer nicht beweisen konnte, dass der Versicherungsnehmer den Agenten nicht mündlich zutreffend über Arztbehandlungen/Rückenbeschwerden informiert hatte, obwohl das Formular falsch ausgefüllt war. Die Kenntnis des Agenten wird dem Versicherer zugerechnet; eine formularmäßige Verantwortlichkeitsklausel ist unwirksam. Hinsichtlich erhöhter Leberwerte scheiterte der Rücktritt zudem an fehlendem Verschulden des Versicherungsnehmers.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Rücktritt mangels nachgewiesener Anzeigepflichtverletzung unwirksam, BU-Rente und Beitragsfreiheit zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Füllt ein Versicherungsagent den Antrag aus und behauptet der Versicherungsnehmer substantiiert, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben, genügt das falsch ausgefüllte Formular allein nicht zum Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung.
Der Versicherer trägt in solchen Fällen die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer über die im Antrag enthaltenen falschen Angaben hinaus keine mündlich richtigen Angaben gegenüber dem Agenten gemacht hat.
Der bei der Antragsaufnahme tätige Agent handelt im Rahmen seiner gesetzlichen Vollmacht als „Auge und Ohr“ des Versicherers; zutreffende mündliche Angaben des Versicherungsnehmers gelten daher als dem Versicherer bekannt gemacht.
Eine formularmäßige Klausel, die den Versicherungsnehmer auch bei nicht selbst ausgefülltem Antrag „allein“ für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich macht und die Zurechnung der Agentenkenntnis ausschließen soll, ist unwirksam.
Der Rücktritt wegen Nichtanzeige eines gefahrerheblichen Umstands ist ausgeschlossen, wenn den Versicherungsnehmer an der unterbliebenen Anzeige kein Verschulden trifft (§ 16 Abs. 3 VVG a.F.).
Leitsatz
Keine Anzeigepflichtverletzung bei mündlich zutreffenden Angaben gegenüber dem Vermittlungsagenten
Ist ein Antragsformular nicht vom Versicherungsnehmer selbst, sondern von dem für die Versicherung tätigen Vermittlungsagenten ausgefüllt worden, so kann der Versicherer den Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung nicht schon mit dem falsch ausgefüllten Antragsformular führen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Der Versicherer muß vielmehr beweisen, daß der Versicherer dem Agenten gegenüber über die im Antragsformular enthaltenen falschen Angaben hinaus keine zutreffenden Angaben gemacht hat. Eine entgegenstehende Klausel im Antragsformular ist unwirksam.
Tatbestand
Der Kläger war von Beruf Bauschreiner und hat gemäß Antrag vom 24.05.1988 bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsschein-Nr.: .........., abgeschlossen. Die Versicherungssumme beträgt 20.000,00 DM. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit wird Beitragsbefreiung und eine jährliche Rente in Höhe von 4.800,00 DM gewährt. Versicherungsbeginn war der 01.06.1988. Die Versicherung läuft am 01.06.2001 ab. Unter anderem sind die Besonderen Bedingungen für die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung E 5 vereinbart. Außerdem unterhält der Kläger bei der Beklagten eine Lebensversicherung über 10.000,00 DM, Versicherungsschein-Nr.: ............ Durch Nachtrag vom 08.06.1988 wurde vereinbart, daß die Versicherung bei Berufsunfähigkeit beitragsfrei weitergeführt wird.
Mit Schreiben vom 26.11.1990 meldete der Kläger Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit an. Nach Einholung von Arztauskünften erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.1991 wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Rücktritt von der Versicherung Versicherungsschein-Nr.: .......... sowie von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu der Versicherung Versicherungsschein-Nr.: ................
Der Kläger, dessen Berufsunfähigkeit die Beklagte nicht bestreitet, hat vorgetragen: Es könne keine Rede davon sein, daß er bei den Fragen zu Vorerkrankungen falsche Angaben im Antrag gemacht habe. Es möge im Jahre 1986 eine geringgradige - unbedeutende - degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule vorhanden gewesen sein, die keine Beschwerdesymptomatik zur Folge hatte. Dieses Krankheitsbild sei ihm zum damaligen Zeitpunkt und auch im Jahre 1988 zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nicht bewußt und auch nicht bekannt gewesen. Er habe bei Abschluß des Versicherungsvertrages gegenüber dem Versicherungsvertreter W. erwähnt, daß er bei Dr. Sch. untersucht worden sei und daß er bei Dr. R. im Jahre 1987 in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Insoweit seien sowohl die erhöhten Leberwerte als auch die Behandlung wegen der Rückenschmerzen erwähnt worden. Der Versicherungsvertreter habe dazu erklärt, damit sei noch nicht gesagt, daß er ernstlich krank sei und aufgrund dieser Befunde berufsunfähig werde. Er setze dies als "Routineuntersuchung" an. Seine Berufsunfähigkeit sei nicht durch Beschwerden oder degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule eingetreten, sondern alleine aufgrund einer Hüftgelenkserkrankung, die zum erstenmal im Jahre 1990 aufgetreten sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab März 1990 aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 4.800,00 DM zu zahlen; 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz zu Versicherung ........... zu gewähren und daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit von Beitragszahlungen zu den Versicherungen ........... und ............. freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Aus den eingeholten Arztberichten ergebe sich, daß der Kläger bereits seit Januar 1985 bzw. 1986 wegen Bandscheibenbeschwerden (degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule), die nunmehr unstreitig zur Berufsunfähigkeit geführt hätten, zunächst bei dem Zeugen H. und sodann bei Dr. Ro. in Behandlung gewesen sei. Der Kläger sei über die dort getroffenen Diagnosen auch informiert worden. Ebenfalls sei er von dem Zeugen Dr. R. über die Erkrankungen bzw. die gefundenen Veränderungen jeweils informiert worden. Der Rücktritt sei auch aufgrund der Nichtanzeige der Lebererkrankung des Klägers aus dem Jahre 1987 berechtigt. Es handele sich um einen gefahrerheblichen Umstand, bei dem je nach Schwere der Erkrankung ein Risikozuschlag gefordert oder der Versicherungschutz abgelehnt werde.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage durch Urteil vom 26.11.1992 abgewiesen. Das Landgericht hat aufgrund der Aussage des Zeugen W. eine Anzeigepflichtverletzung als bewiesen und den Rücktritt der Beklagten als wirksam angesehen. Den entgegegenstehenden Angaben der Zeugin Ka. ist das Landgericht nicht gefolgt.
Gegen dieses am 30.11.1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.1992 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.02.1993 an diesem Tage begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es fehle bereits an einer objektiven Verletzung der Anzeigepflicht. Er habe den Vermittlungsagenten W. mündlich zutreffend unterrichtet. Er habe ihm mitgeteilt, daß er bei Dr. Sch. in internistischer Behandlung und bei Dr. R. in orthopädischer Behandlung gewesen sei. Wahrheitsgemäß habe er auch seine Rückenschmerzen erwähnt. Der Zeuge W. habe darauf erklärt, damit sei ja nicht gesagt, daß er ernstlich krank sei, er werde die Behandlung bei Dr. Sch. als "Routineuntersuchung" angeben. Im übrigen habe er die Rückenbeschwerden für unerheblich halten dürfen. Er habe sich im Mai 1988 bei Stellung des Versicherungsantrags gesund gefühlt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß er unter geringgradigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule gelitten habe. Ein solcher Befund sei ihm bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.05.1988 nicht mitgeteilt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er sich vor März 1988 immer nur kurzfristig und in großen Abständen in orthopädischer Behandlung befunden. Er sei zu keiner Zeit von Dr. R. krankgeschrieben worden. Eine dauernde Behandlung des Wirbelsäulenschadens habe erst nach dem 24.05.1988 eingesetzt.
Die im Mai 1988 vorhandenen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule hätten keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Versicherungsleistung. Seine Berufsunfähigkeit beruhe allein auf der seit 1990 bestehenden Osteoporose.
Auch die Nichtanzeige der Lebererkrankung liefere der Beklagten keinen Rücktrittsgrund. Er habe seit Ende 1985 zeitweilig unter mäßiggradig erhöhten Leberwerten gelitten, weil er mit Nitroverbindungen habe arbeiten müssen. Nach einer Kur in Bad Mergentheim habe ihm Dr. Sch. mitgeteilt, die Leberwerte seien normal, er müsse sich keine Sorgen machen. Auch der Zeuge H. gehe davon aus, daß die Lebererkrankung im Mai 1988 abgeschlossen gewesen sei. Die Anzeige der Lebererkrankung sei jedenfalls ohne sein Verschulden unterblieben. Er habe die vorübergehend leicht erhöhten Leberwerte mit Recht für belanglos gehalten.
Nachdem der Kläger zunächst die erstinstanzlichen Anträge wiederholt hatte, beantragt er nunmehr,
das angefochtene Urteil abzuändern und, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01.11.1990 aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit bedingungsgemäß eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 4.800,00 DM zu zahlen; 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz zur Lebensversicherung 286 581 989 zugewähren, und daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit von Beitragszahlungen zu den Versicherungen 286 581 989 und 153 763 074 freizustellen; ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen; ihr zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch ein Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor: Der Kläger sei nicht nur in den Jahre 1983, 1985 und 1987, sondern insbesondere auch fortlaufend seit dem 17.03.1988 von Dr. R. wegen Wirbelsäulenschäden behandelt worden. Diese Behandlung habe sich sogar noch am Tage der Antragsunterzeichnung, dem 24.05.1988, mit einer Injektionsbehandlung der Halswirbelsäule fortgesetzt.
Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger seine Wirbelsäulenschädigung auch gegenüber dem Zeugen W. mündlich nicht erwähnt habe. Die feststehende objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit sei vom Kläger auch verschuldet worden. Er habe seine Rücken- bzw. Wirbelsäulenbeschwerden gekannt. Sein Vortrag, ein entsprechender Befund sei ihm bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mitgeteilt worden, werde durch die umfangreichen Behandlungsunterlagen und insbesondere durch die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. R. widerlegt. Dasselbe gelte für die schriftliche Aussage des Hausarztes H.. Die Beklagte sei zum Rücktritt berechtigt und auch von ihrer Leistungspflicht frei. Die heute vorliegende Berufsunfähigkeit müsse im Zusammenhang mit den nicht angegebenen Vorerkrankungen des Rückens gesehen werden und sei hiervon mitbeeinflußt worden. Letztlich könne nicht ausgeschlossen werden, daß möglicherweise sowohl die bei dem Kläger vorliegende degenerative Veränderung der Wirbelsäule als auch die Osteoporose zur Berufsunfähigkeit geführt haben.
Letztlich komme es nicht darauf an, ob auch die Nichtanzeige der Lebererkrankung sie zum Rücktritt berechtigt hätte. Der Kläger habe auch von seiner Lebererkrankung bzw. -störung oder - beschwerden Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich aus dem ärztlichen Bericht des Zeugen Dr. Sch., der dem Kläger wegen der vorliegenden Fettleber vom Alkohol abgeraten und eine Empfehlung zur Kur ausgesprochen habe.
Der Senat hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.06.1994, wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist auch in der Sache selbst begründet.
Die Beklagte ist entsprechend dem Antrag des Klägers verpflichtet, an ihn ab November 1990 bedingungsgemäß eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 4.800,00 DM zu zahlen, längstens jedoch bis zum Versicherungsablauf am 01.06.2001. Ferner ist festzustellen, daß der Versicherungsvertrag Versicherungsschein-Nr.: ........... fortbesteht und bezüglich dieses Vertrages und des Versicherungsvertrages Versicherungsschein-Nr.: ........... seit dem 01.11.1990 Beitragsfreiheit besteht.
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht nachgewiesen, so daß der durch die Schreiben vom 27.02.1991 erklärte Rücktritt der Beklagten sowohl vom Versicherungsvertrag Versicherungsschein-Nr.: ........... als auch von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Vertrag Versicherungsschein-Nr.: .......... nicht wirksam ist.
1.
Zwar dürfte die Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag vom 24.05.1988 den Gesundheitszustand des Klägers nicht zutreffend wiedergeben, soweit darin lediglich eine Routineuntersuchung ohne Befund im Januar 1987 bei Dr. Sch. angegeben ist, die übrigen Gesundheitsfragen jedoch verneint worden sind. Das ergibt sich insbesondere aus den schriftlichen Aussagen der Zeugen Dr. R. und H.. Danach war der Kläger vom 22.03. bis 13.05.1983 mehrmals, am 14.05.1985, vom 24.02. bis 27.08.1987 und seit dem 17.03.1988 in laufender Behandlung wegen degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke. Außerdem litt der Kläger im Jahre 1987 unter einer beginnenden Fettleber.
Das Antragsformular vom 24.05.1988 ist indes nicht vom Kläger selbst, sondern von dem für die Beklagte tätigen Vermittlungsagenten W. ausgefüllt worden. In diesen Fällen kann der Versicherer den Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer nicht schon mit dem falsch ausgefüllten Antragsformular führen, sofern der Versicherungsnehmer wie hier substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (BGH R + S 89, 242 = VerR 89, 833). Da der Agent bei der Antragsaufnahme im Rahmen seiner gesetzlichen Vollmacht nach § 43 Nr. 1 VVG gleichsam als Auge und Ohr des Versicherers tätig wird, sind mündlich zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers gleichzeitig zur Kenntnis des Versicherers gebracht und liegt eine Anzeigepflichtverletzung demgemäß nicht vor (BGH R + S 88, 123 = VerR 88, 234).
Die in der Schlußerklärung zum Versicherungsantrag enthaltene Klausel "Für die Richtigkeit der Angaben bin ich allein verantwortlich, auch wenn ich den Antrag nicht selbst ausgefüllt habe; der Vermittler darf über die Erheblichkeit von Antragsfragen oder Erkrankungen keine verbindlichen Erklärungen abgeben" beschränkt weder in zulässiger Weise die gesetzliche Vollmacht des Agenten noch hindert sie die Zurechnung der Kenntnis des Agenten zu Lasten des Versicherers. Die Klausel ist vielmehr unwirksam (BGH R + S 92, 76 = VerR 92, 217).
Die Beklagte kann den ihr obliegenden Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung durch den Kläger vorliegend nur führen, wenn bewiesen ist, daß der Kläger ihren Agenten über die im Antragsformular enthaltenen Angaben hinaus nicht zusätzlich mündlich zutreffend informiert hat, oder anders gesagt, daß der Kläger dem Agenten nur die - falschen - Angaben gemacht hat, die auch im Antragsformular vermerkt sind.
Dieser Nachweis ist indes von der Beklagten nicht erbracht. Zwar ist der Zeuge W. bei seiner Vernehmung vor dem Senat ebenso wie beim Landgericht dabei geblieben, der Kläger habe ihm bei der Antragstellung keine zusätzlichen Angaben gemacht, insbesondere nicht über Rückenschmerzen und daß er sich deswegen in ärztlicher Behandlung befinde. Demgegenüber hat der Kläger dem Zeugen W. nach der Aussage der Zeugin Ka. gesagt, er sei bei Dr. Sch. zu einer Checkuntersuchung gewesen und dieser habe ihm gesagt, er sei ein kerngesunder Mann. Der Kläger habe aber auch gesagt, daß er immer einmal wieder Rückenschmerzen habe und bei dem Orthopäden Dr. R. deswegen schon Spritzen erhalten habe. Dazu habe der Zeuge W. gesagt, das komme bei praktisch jedem vor, deswegen sei man noch nicht krank. Wörtlich habe er etwa gesagt, ein Arztbesuch besage doch nicht, daß man krank sei. Nach den weiteren Angaben der Zeugin Ka. habe der Kläger sodann aufstehen und Unterlagen darüber herausholen wollen, sei aber von dem Zeugen W. beschwichtigt worden, dies sei nicht erforderlich.
Der unvereinbare Widerspruch zwischen den Aussagen des Zeugen W. einerseits und der Zeugin Ka. andererseits konnte auch durch Vorhalte in der Beweisaufnahme vor dem Senat nicht aufgelöst werden. Während sich der Zeuge W. dahin festgelegt hat, die Angaben über Arztbesuche wegen Rückenschmerzen und über eine Äußerung des Dr. Sch. seien erstmals bei seinem Besuch im Jahre 1991 (nach dem erfolgten Rücktritt der Beklagten) gemacht worden, hat die Zeugin Ka. den Zeitpunkt dahin präzisiert, die Angaben seien bei dem zweiten Besuch des Zeugen W. bei ihnen gemacht worden. Bei diesem zweiten Besuch sei der Antrag vorgelegt und seien die Gesundheitsfragen erörtert worden, während die Unterzeichnung des Antragsformulars bei einem weiteren, einem dritten Besuch stattgefunden habe.
Der Zeugin Ka. ist auch ihre Angabe vor dem Landgericht vorgehalten worden, "Es ist richtig, daß mein Mann auch bei Dr. R. wegen seiner Rückenschmerzen Spritzen bekommen hat. Ob wir das Herrn W. gesagt haben, weiß ich heute nicht mehr." Die Zeugin Ka. hat dies plausibel damit erklärt, sie wisse nicht mehr, ob dem Zeugen W. gesagt worden sei, daß der Kläger am Tag der Unterzeichnung des Antrags bei Dr. R. eine Spritze erhalten habe. Nur darauf habe sich ihre Angabe bezogen.
Beide Zeugen haben bei ihrer Vernehmung vor dem Senat einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß beide Zeugen, wenn auch aus verschiedenen Gründen, ein eigenes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Prozesses haben, wobei das persönliche Interesse der Zeugin Ka. als Ehefrau des Klägers stärker wiegen dürfte. Dennoch sieht sich der Senat außerstande, der einen Aussage den Vorzug vor der anderen zu geben. Es ist letztlich ungeklärt geblieben, ob der Kläger den Agenten W. nicht doch mündlich zutreffend unterrichtet hat. Dies wirkt sich zu Lasten der insoweit beweisfälligen Beklagten aus, die den Nachweis, daß es nur bei den - falschen - Angaben im Antragsformular geblieben ist, nicht erbracht hat.
2.
Soweit die Beklagte den Rücktritt auf die Nichtangabe einer Leberschädigung des Klägers stützt, dringt dies nicht durch. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen gefahrerheblichen Umstand handelt (vgl. BGH R + S 84, 173 = VersR 84, 629) und ob dieser Umstand dem Agenten W. entsprechend dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16.03.1992 zur Kenntnis gebracht worden ist. Jedenfalls könnte dem Kläger vorliegend die Nichtanzeige dieses Umstandes nicht zum Vorwurf gemacht werden (§ 16 Abs. 3 2. Halbs. VVG) mit der Folge, daß der Rücktritt der Beklagten ausgeschlossen ist. Das Vorbringen des Klägers, die zeitweise erhöhten Leberwerte seien auf das Arbeiten mit Nitroverbindungen bzw. auf die Einnahme von entzündungshemmenden Medikamenten zurückzuführen gewesen, ist durch die Angabe des Zeugen H. bestätigt worden, indem dieser ausführt, nach Einstellung der Medikamenteneinnahme sei es zur Besserung der Leberwerte gekommen, so daß für den Kläger im Mai 1988 die Lebererkrankung als abgeschlossen gegolten haben mag. Alkohol spielte nach Kenntnis des Zeugen H. als Ursache für die erhöhten Leberwerte beim Kläger keine Rolle, nachdem Dr. Sch. neben einer berufsbedingten Ursache einen entsprechenden Verdacht geäußert hatte.
Unter diesen Umständen konnte der Kläger ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen, daß es sich hierbei um eine vorübergehende Erscheinung gehandelt hatte, die aus aktuellem Anlaß entstanden, nach dessen Ausschaltung aber wieder behoben war.
3.
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Kläger nach Abschluß des Versicherungsvertrages ist nicht bestritten. In der Klageerwiderung nimmt die Beklagte ausdrücklich auf die Bandscheibenbeschwerden (degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule) beim Kläger Bezug, die "nunmehr unstreitig zur Berufsunfähigkeit führten", ebenso im Schriftsatz vom 04.05.1992 und in der Berufungserwiderung.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren bis zum 12.07.1993, in Abänderung der Festsetzung des Landgegerichts auch für die erste Instanz: 73.569,60 DM
(Rückstände von März 1991 bis August 1991 7.200,00 DM; laufende Rente von September 1991 bis Mai 2001 46.800,00 DM; Beitragsfreiheit Vertrag 286 581 989 153,40 DM x 135 x 80 % 16.567,20 DM; Beitragsfreiheit Vertrag 153 763 074 27,80 x 135 x 80 % 3.002,40 DM) Ab 13.07.1993 und Wert der Beschwer der Beklagten: 69.209,92 DM
(Rückstände 4.000,00 DM; laufende Rente 46.800,00 DM; Beitragsfreiheit 15.585,44 DM + 2.824,48 DM)