Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·5 U 264/01·14.05.2002

Berufung wegen behaupteten Behandlungsfehlers und Aufklärungsrüge abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte im Berufungsverfahren einen schadensursächlichen Behandlungsfehler und eine unzureichende Aufklärung. Das OLG Köln hält die Berufung für unbegründet, weil die Klägerin den erforderlichen Beweis für einen Behandlungsfehler nicht geführt hat. Auch bei der Aufklärungsrüge ist von hypothetischer Einwilligung auszugehen, ein Entscheidungskonflikt wurde nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegungs- und Beweislast für einen schadensursächlichen Behandlungsfehler trägt der Kläger; ohne entsprechenden Nachweis ist der Anspruch abzuweisen.

2

Erweist sich das Vorbringen zur Aufklärungsrüge als nicht geeignet, einen konkreten Entscheidungskonflikt darzulegen, kann das Gericht von einer hypothetischen Einwilligung ausgehen.

3

Das Berufungsgericht kann die Erwägungen der Vorinstanz gemäß § 543 ZPO a.F. übernehmen, wenn das Berufungsvorbringen keine neuen, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte bietet.

4

Prozessuale Nebenentscheidungen über Kosten beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO; die Berufung kann kostenpflichtig zurückgewiesen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 543 ZPO a.F.§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 543 ZPO n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 133/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Oktober 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 133/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Sie hat einen schadensursächlichen Behandlungsfehler nicht zu beweisen vermocht. Auch die Aufklärungsrüge verhilft der Klage nicht zum Erfolg, weil von hypotethischer Einwilligung auszugehen ist. Die Klägerin hat einen plausiblen Entscheidungskonflikt nicht dargelegt.

3

Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, die er sich zu eigen macht (§ 543 ZPO a.F.). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung und nötigt auch nicht zu weiterer Sachaufklärung.

4

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5

Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer der Klägerin: 7.669,38 Euro.

6

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht (§ 543 ZPO n.F.).