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Oberlandesgericht Köln·5 U 26/13·15.09.2013

Arzthaftung: Verschobene Bandscheiben-OP und iliakale Gefäßverletzung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Bandscheibenoperation Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler (Operationsverschiebung; Verletzung der A. iliaca communis). Das OLG Köln bestätigte die Klageabweisung. Eine notfallmäßige Indikation lag bei Fußheberschwäche (3/5) nicht vor; die Verschiebung auf den Folgetag war im Rahmen ärztlichen Ermessens vertretbar und nicht schadenskausal. Die Gefäßverletzung sei ein methodenimmanentes, nicht sicher vermeidbares Risiko; eine hypothetische Einwilligung greife zudem hinsichtlich einer etwa fehlenden Risikoaufklärung.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Haftung aus Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Fußheberschwäche infolge Bandscheibenvorfalls kann eine dringliche, nicht jedoch notfallmäßige Operationsindikation vorliegen; die Operationspriorisierung richtet sich nach der Dringlichkeit konkurrierender Notfälle.

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Die Entscheidung, eine dringliche Operation aus organisatorischen und patientenbezogenen Risikoerwägungen nicht nachts, sondern am Folgetag durchzuführen, kann bei vertretbarer Abwägung ermessensfehlerfrei sein.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Operation setzt den Nachweis voraus, dass die Verzögerung für einen eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich war; eine lediglich erhöhte Rückbildungstendenz bei früherem Eingriff ersetzt den Kausalitätsnachweis nicht.

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Eine Verletzung retroperitonealer Stammgefäße bei dorsalen Eingriffen an der Lendenwirbelsäule kann ein methodenimmanentes, auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht sicher vermeidbares Risiko darstellen und begründet für sich genommen keinen Behandlungsfehler.

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Beruft sich der Behandler auf hypothetische Einwilligung, muss der Patient zur Erschütterung dieses Einwands nachvollziehbar darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 Abs. 1 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 153/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Januar 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 153/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Bei der am 00.0.1958 geborenen, stark übergewichtigen Klägerin traten Anfang Oktober 2009 Rückenschmerzen auf, die ins rechte Bein ausstrahlten und zunächst konservativ behandelt wurden. Am 15.10.2009 kam es zu einer deutlichen Verschlechterung mit Fußheberschwäche rechts. Der Orthopäde Dr. D wies die Klägerin am 16.10.2009 wegen Verdachts eines Bandscheibenvorfalls ins Klinikum der Beklagten zu 1) ein.

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Die gegen 14.30 Uhr durchgeführte Aufnahmeuntersuchung zeigte eine Fußheberschwäche rechts mit Kraftgrad 3/5 und ein Taubheitsgefühl im rechten Bein im Dermatom L5. Eine Magnetresonanztomografie der Lendenwirbelsäule ergab einen großen Bandscheinbenvorfall L 4/5. Gegen 16.15 Uhr nahm der Beklagte zu 3) die Operationsaufklärung vor, bei der er als Komplikationen unter anderem „Blutung und Hämatom“ anführte. Um 17.30 Uhr waren die Vorbereitungen für die ursprünglich am gleichen Tag geplante Operation abgeschlossen. Um 23.30 Uhr wurde die Klägerin informiert, dass sie erst am folgenden Morgen operiert werden würde.

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Am 17.10.2009 führte der Beklagte zu 2) ab 10.00 Uhr eine Sequestrektomie und Nukleotomie L 4/5 durch, die aus Sicht des Operateurs komplikationslos verlief. Im Aufwachraum kam es allerdings zu einer Kreislaufdestabilisation. Eine umgehend durchgeführte Computertomografie des Abdomens zeigte eine große Blutansammlung in der Bauchhöhle und eine Verletzung der A. iliaca communis links, die in Höhe L 4/5 vor der Lendenwirbelsäule verläuft. Im Rahmen einer Angiografie, die die Diagnose bestätigte, wurde ein Stent eingesetzt, wodurch die Blutung zum Stillstand kam. Die Klägerin erhielt in diesem Zeitraum insgesamt 20 Blutkonserven. Nach einer Stabilisierungszeit von drei Stunden auf der Intensivstation räumten die Ärzte das retroperitoneale Hämatom in einer offenen Operation aus. Während der Kraftgrad des rechten Beins nach der Operation regelgerecht 5/5 betrug, zeigten sich links – bedingt durch eine Schädigung eines Nervengeflechts durch das Hämatom – eine Hüftbeugeschwäche (bei Entlassung 3/5) und eine Kniebeugeschwäche (bei Entlassung 4/5). Am 2.11.2009 wurde die Klägerin entlassen. Im Februar 2010 musste sie sich einer Hernienoperation im St. I-Krankenhaus in L unterziehen.

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Die Klägerin hat  gestützt auf die Begutachtung von Prof. Dr. T (Anlagen K 1 und K 2, im Anlagenheft) geltend gemacht, dass die Verschiebung des als Notoperation anzusehenden Eingriffs auf den nächsten Tag einen Behandlungsfehler dargestellt habe und dass die Verletzung der A. communis iliaca links auf einem sorgfaltswidrigen Vorgehen beruhe. Sie sei weder darüber unterrichtet worden, dass eine Notfallindikation vorgelegen habe, noch habe sie der Beklagte zu 3) über das Risiko einer Verletzung eines Stammgefäßes aufgeklärt. Sie leide unter Schmerzen im linken Unterbauch, Taubheitsgefühlen im linken Oberschenkel, Schmerzen im Rücken und rechten Bein und einer Kraftschwäche des rechten Fußhebers. Sie könne nur noch kleine Strecken mit Hilfe von Gehstöcken oder eines Rollators zurücklegen. Die Ausübung ihres Berufs als Bäckereifachverkäuferin sei ihr nicht mehr möglich.  Wegen des eingeklagten materiellen Schadens von 53.300 € (Verdienstausfall, Pflegemehrbedarf, Haushaltsführungsschaden, sonstige materielle Schäden) wird auf S. 13 ff. der Klageschrift (Bl. 13 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aufgrund der fehlerhaften Behandlung im Oktober 2009 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 125.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.3.2010,

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 53.300 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, und zwar aus 18.200 € seit dem 1.5.2010, aus weiteren 35.100 € seit Rechtshängigkeit,

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung vom Oktober 2009 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

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Die Beklagten haben beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie haben geltend gemacht, dass sie sich aufgrund der umfangreichen Nebenerkrankungen der Klägerin und der damit verbundenen erhöhten Operations- und Narkoserisiken für eine Durchführung des Eingriffs am Morgen des Folgetages entschieden hätten. Die Verletzung der A. communis iliaca stelle eine niemals sicher zu vermeidende Komplikation dar, deren Ursache im Streitfall unbekannt sei. Sie komme so selten vor, dass über die Komplikation nicht ausdrücklich aufzuklären sei.

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Das Landgericht hat das orthopädisches Gutachen von Prof. Dr. L2 vom 20.4.2012 eingeholt (Bl. 104 ff. d.A.) und den Sachverständigen in der Sitzung vom 28.11.2012 angehört (Bl. 167 ff. d.A.).

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Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Ein Behandlungsfehler lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Die Aufklärungsrüge bleibe ohne Erfolg. Die unbestritten erfolgten Hinweise auf die Risiken Blutung, Hämatom und Nervenverletzung seien ausreichend. Das eingetretene Risiko der Arterienverletzung sei wegen seiner Seltenheit nicht aufklärungspflichtig gewesen.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Hinblick auf die bestehende Notfallindikation zur Operation hätten die Beklagten sie sofort operieren müssen. Sofern sie hierzu nicht in der Lage gewesen seien, hätten sie für eine Verlegung in ein anderes geeignetes Krankenhaus sorgen müssen. Außerdem hätte sie, die Klägerin, über die Dringlichkeit der Operation und die Gefahr, dass ein Zuwarten zu neurologischen Dauerschäden habe führen können, aufgeklärt werden müssen. In diesem Fall hätte sie auf die Verlegung in ein anderes Krankenhaus bestanden. Die Verletzung der A. communis iliaca links sei Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Die von Prof. Dr. L2 zitierte medizinische Literatur unterscheide oftmals nicht zwischen venösen und arteriellen Gefäßverletzungen. Arterien seien aufgrund der anatomischen Struktur nur äußerst schwierig zu verletzen. Zu der vorliegend eingetretenen Gefäßverletzung könne es aufgrund der anatomischen Strukturen bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht kommen. Über den Antrag auf Einholung eines anatomischen Gutachtens sei das Landgericht hinweg gegangen. Sofern die Verletzung eines Stammgefäßes ein behandlungsimmanentes Risiko sei, hätte sie, die Klägerin, hierüber aufgeklärt werden müssen. In Kenntnis der weitreichenden Konsequenzen dieser Schädigung hätte sie ein anderes geeignetes Krankenhaus aufgesucht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin zu verurteilen,

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hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

23

II.

24

Die Berufung ist unbegründet.

25

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB weder materiellen Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen.

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1. Das Landgericht hat Behandlungsfehler nach orthopädischer Begutachtung durch Prof. Dr. L2 nicht festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Würdigung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan noch erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren eingereichten ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. T (Bl. 211 ff. d.A.), in der ausschließlich bereits in erster Instanz angeführte Gesichtspunkte wiederholt werden (vgl. die Gutachten vom 26.3.2010, 27.12.2010 und 8.6.2012, jeweils im Anlagenheft, Anlage K 1, K 2 sowie dort unter 2).

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a) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Verzögerung und Verschiebung der Sequestrektomie und Nukleotomie, die schließlich statt – wie ursprünglich geplant – am Abend des 16.10.2009 am Morgen des 17.10.2010 stattfand, fehlerhaft und pflichtwidrig war.

28

Prof. Dr. L2 und Prof. Dr. T stimmen im Ausgangpunkt darin überein, dass bei einem Bandscheibenvorfall, der zu einer Fußheberparese mit dem Kraftgrad 3/5 führt, eine dringliche und keine notfallmäßige Operationsindikation besteht (vgl. die Ausführungen von Prof. Dr. L2 Bl. 135, 168 f. d.A. sowie S. 10 f.  und 3 der Gutachten von Prof. Dr. T vom 26.3.2010 und 19.2.2013, Anlage K 1 und Bl. 213 d.A.), wie sie etwa bei einer Kauda-Symptomatik (Blasen- und Mastdarmstörung) oder einem vollständigen Ausfall von Muskeln gegeben wäre. Die Dringlichkeit des Eingriffs ergab sich daraus, dass die Rückbildungstendenz akuter neurologischer Ausfallerscheinungen bei zeitnaher Operation höher ist als bei späterer (vgl. die Erläuterungen von Prof. Dr. L2 Bl. 136 d.A. und auf S. 11 des Gutachtens von Prof. Dr. T vom 26.3.2010, im Anlagenheft).

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Dass die Operationskapazitäten eines Krankenhauses aus tatsächlichen Gründen begrenzt sind und dass, sofern eine die Kapazitäten übersteigende Anzahl von Operationen ansteht, über deren Reihenfolge nach Dringlichkeit zu entscheiden ist (vgl. die Ausführungen von Prof. Dr. L2 Bl. 136 d.A.), liegt auf der Hand. Soweit die Klägerin bestreitet, dass am 16.10.2009 bis 23.30 Uhr vorrangige Notfälle versorgt wurden, ist ihr Vorbringen ohne tatsächliche Substanz und daher unbeachtlich. Denn die Klägerin hat gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L2 selbst angegeben, dass fast jede Stunde ein Arzt zu ihr gekommen sei und ihr eine Verzögerung aufgrund von Notfällen mitgeteilt habe. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin seinerzeit falsch informiert worden ist. Die von Prof. Dr. T (S. 7 des Ergänzungsgutachtens vom 8.6.2012, im Anlagenband unter 2) und der Klägerin angesprochene Möglichkeit einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus stellte aus der Sicht ex ante keine Alternative dar. Da ein Transport, möglicherweise eine neue oder jedenfalls ergänzende Diagnostik und eine Eingriffs- und Risikoaufklärung durch die Ärzte des anderen Krankenhauses erforderlich gewesen wären, wäre kein Zeitgewinn zu erwarten gewesen, zumal es um einen Zeitraum außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ging.

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Es leuchtet auch ein, dass der behandelnde Arzt, sofern eine dringliche Operation zu einer ungünstigen Zeit, insbesondere nachts, ansteht, zwischen den Risiken der Verzögerung bis zum nächsten Tag sowie den Nachteilen einer Operation nachts unter grundsätzlich ungünstigeren (Personal-)Bedingungen und höheren Risiken abwägen muss (Bl. 137, 140, 168R d.A.) und – wie die Beklagten im Streitfall – im Rahmen eines insoweit bestehenden Ermessens zu dem Ergebnis gelangen kann und darf, dass die Operation erst am Folgetag durchgeführt wird. Wie die Beklagten nachvollziehbar geltend machen, waren die Operations- und Narkoserisiken im Fall der Klägerin jedenfalls durch das starke Übergewicht individuell erhöht, so dass günstigen Operationsbedingungen besondere Bedeutung zukam. Tatsächlich hat sich mit der Verletzung der A. communis iliaca links ein lebensbedrohliches Risiko verwirklicht, welches am 17.10.2009 beherrscht werden konnte.

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Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass die Verzögerung der Sequestrektomie und Nukleotomie L 4/5 bis zum Morgen des 17.10.2009 für einen Schaden der Klägerin ursächlich geworden ist. Prof. Dr. L2 und Prof. Dr. T sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Rückbildungstendenz akuter neurologischer Ausfallerscheinungen bei zeitnaher Operation höher ist als bei einem später vorgenommenen Eingriff. Das bedeutet, dass es keineswegs sicher ist, dass eine zeitnahe Operation zu einem besseren Ergebnis führt als ein mit einer Verzögerung von allenfalls 16 Stunden vorgenommener Eingriff. Tatsächlich bestand die für den Eingriff vom 17.10.2009 maßgebliche Fußheberschwäche rechts bei Entlassung der Klägerin am 2.11.2009 nach den erhobenen Befunden zunächst nicht mehr. Eine entsprechende Schwäche ist allerdings vom Sachverständigen Prof. Dr. L2 bei der klinischen Untersuchung der Klägerin am 27.2.2012 wiederum festgestellt worden (Bl. 128 d.A.). Von einen zur Beweislastumkehr in Bezug auf die Kausalität führenden groben Behandlungsfehler kann nach den vorstehenden Ausführungen unter 1 a nicht die Rede sein.

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b) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verletzung der A. communis iliaca links auf einem fehlerhaften Vorgehen während der Sequestrektomie und Nukleotomie beruht.

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Prof. Dr. L2 hat dargelegt, dass die Verletzung von retroperitonealen Stammgefäßen bei dorsalen Eingriffen an der Lendenwirbelsäule ein methodenimmanentes – und damit bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht sicher zu vermeidendes – lebensbedrohliches Risiko darstelle, dessen Häufigkeit in der Literatur mit etwa 0,05 % angegeben werde. Computertomografien und Untersuchungen hätten große Unterschiede in der Lage der retroperitonealen Gefäße und des vorderen Längsbandes gezeigt. Der Abstand zwischen der Wirbelsäule und den im fraglichen Bereich verlaufenden Blutgefäßen könne in Höhe L5/S1  5 mm, aber auch lediglich 1 mm betragen. Zudem könne der die Bandscheibe umgebende Faserring (Anulus fibrosus) individuell unterschiedlich fest in der Struktur ausgestaltet sein. Beim operativen Vorgehen fänden Gewebezangen Verwendung, die ohne Sicht entfernt würden. Das Miterfassen eines Blutgefäßes lasse sich nicht ausschließlich. Dies könne jedem Operateur passieren (Bl. 137 ff., 168R f. d.A.).

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Der überzeugenden Auffassung von Prof. Dr. L2 gebührt der Vorrang vor der Beurteilung von Prof. Dr. T, der von einem Behandlungsfehler und davon ausgegangen ist, dass nur eine nicht sachgemäße Operationstechnik zu einer Verletzung der vor der Wirbelsäule verlaufenden A. iliaca communis sinistra oder eines anderen arteriellen Stammgefäßes führen kann (S. 15 f. und 8 f. der Gutachtens vom 26.3.2010 und 8.6.2012, im Anlagenheft als Anlage K 1 und unter 2, sowie Bl. 214 f. d.A.).

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Soweit Prof. Dr. T als mögliche Schadensursachen anführt, dass die verwendete Gewebezange zu schmal gewählt worden sei oder der Operateur stark bohrende Vorgänge durchgeführt habe, fehlt es hierfür an konkreten Anhaltspunkten, insbesondere im Operationsbericht. Auch Prof. Dr. T vermag solche nicht aufzuzeigen.

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Im Übrigen wäre der von ihm gezogene Rückschluss von der Verletzung der A. communis iliaca auf einen Behandlungsfehler nur dann zutreffend, wenn eine Verletzung des Gefäßes bei standardgerechtem Vorgehen entsprechend der Operationsmethode mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Wie Prof. Dr. L2 dargelegt und Prof. Dr. T selbst bestätigt hat (S. 4 des Gutachtens vom 19.2.2013, Bl. 214 d.A.), gibt es jedoch, was den Verlauf der Stammgefäße vor der Wirbelsäule angeht, erhebliche individuelle Unterschiede. Teilweise verlaufen die Gefäße mit äußerst geringem Abstand vor der Lendenwirbelsäule. Sofern auch der die Bandscheibe umgebende Faserring (Anulus fibrosus) individuell eine geringere Festigkeit aufweist, ist es nachvollziehbar, dass – da es kein fühlbares Hindernis bei der Verwendung der Gewebezange ohne Sicht gibt – auch bei sorgfältigem Vorgehen ein arterielles Stammgefäß miterfasst und verletzt werden kann. Auch wenn der die Bandscheiben umgebende Faserring grundsätzlich sehr fest sein mag (vgl. S. 15 des Gutachtens von Prof. Dr. T vom 26.3.2010, Anlage K 1, im Anlagenheft), lässt sich den Ausführungen von Prof. Dr. T nicht entnehmen, dass nicht im Einzelfall die von Prof. Dr. L2 angeführten individuell anderen und weniger festen Verhältnisse bestehen können. Soweit Prof. Dr. T noch auf eine schwierige Verletzbarkeit von Stammarterien wegen einer dicken, elastischen Gefäßwand verweist (S. 8 des Gutachtens vom 8.6.2012, im Anlagenheft unter 2), ist dem entgegen zu halten, dass nach den Studien und der Literatur, die im Gutachten von Prof. Dr. L2 aufgeführt sind, die A. ilaca communis links gerade das am häufigsten verletzte Stammgefäß im Bereich der Lendenwirbelsäule ist (Bl. 138 d.A.). Prof. Dr. T vermag in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen, dass die medizinische Literatur – wie er selbst – von der sicheren Vermeidbarkeit der Komplikation ausgeht.

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Die über die Begutachtung von Prof. Dr. T hinaus gehenden Einwendungen der Klägerin sind unbeachtlich. Es trifft nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht zu, dass die von Prof. Dr. L2 zitierte medizinische Literatur nicht zwischen venösen und arteriellen Gefäßverletzungen unterscheidet. Der beantragten Einholung eines anatomischen Gutachtens bedurfte und bedarf es nicht. Die anatomischen Verhältnisse im Operationsgebiet sind dem Sachverständigen Prof. Dr. L2, der unstreitig im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie tätig ist, offensichtlich ausreichend bekannt.

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2. Die Beklagten sind der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt einer mangelhaften Aufklärung zum Ersatz verpflichtet.

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a) Eine unterlassene Aufklärung über die Dringlichkeit der Operation und über die Verschiebung des ursprünglich noch für den 16.10.2009 geplanten Eingriffs kann die Klägerin den Beklagten nicht anlasten.

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Um eine Notoperation handelte es sich nach den oben dargestellten übereinstimmenden Ausführungen von Prof. Dr. L2 und Prof. Dr. T nicht. Die Dringlichkeit des Eingriffs ergab sich für die Klägerin ohne weiteres daraus, dass er ursprünglich noch für den Tag ihrer Einweisung in das Klinikum der Beklagten zu 1) geplant worden war und alsdann am nächsten Tag erfolgen sollte. Auf die im Verlauf des 16.10.2009 mehrfach erfolgte Verschiebung der Operation, letztlich auf den Morgen des 17.10.2009, ist die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung gegenüber Prof. Dr. L2 seinerzeit hingewiesen worden (Bl. 122 f. d.A.). Dass ihre Angaben gegenüber dem Sachverständigen unzutreffend waren, macht die Klägerin nicht geltend.

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b) Die Beklagten haften nicht wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung vor der Sequestrektomie und Nukleotomie. Sie können sich jedenfalls auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin berufen.

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Allerdings spricht viel dafür, dass die Beklagten die Klägerin vor dem Eingriff vom 17.10.2009 über das Risiko einer Verletzung eines Stammgefäßes ausdrücklich hätten aufklären müssen. Für die Aufklärungspflichtigkeit eines Risikos ist seine statische Häufigkeit weniger entscheidend. Vielmehr können auch sehr selten eintretende Risiken aufklärungspflichtig sein, wenn sie im Falle ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belasten. Es liegt nahe, dass diese Voraussetzungen bei dem mit einer hohen Sterblichkeit einhergehenden Risiko einer Stammgefäßverletzung vorliegen, das neben einer Querschnittslähmung die schwerste Komplikation für einen Patienten im Falle einer Operation der Lendenwirbelsäule darstellt. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. L2 liegt die Sterblichkeit bei etwa 20 % (Bl. 141 d.A.). Die unstreitig der Klägerin genannten Risiken „Blutung, Hämatom“ muss ein durchschnittlicher Patient ohne ergänzende Erläuterungen nicht als Hinweis auf eine mögliche Verletzung eines Stammgefäßes und ein damit lebensbedrohliches Risiko verstehen.

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Beruft sich der Arzt auf die hypothetische Einwilligung des Patienten, so kann dieser den ärztlichen Einwand dadurch entkräften, dass er nachvollziehbar geltend macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden. So liegt es hier nicht. Die Klägerin hat nicht ansatzweise schlüssig dargelegt, dass sie eine ordnungsgemäße Aufklärung insbesondere über das seltene, aber schwerwiegende Risiko einer Stammgefäßverletzung ernsthaft vor die Entscheidung gestellt hätte, ob sie dem Eingriff zustimmen soll oder nicht. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Eingriff notfallmäßig indiziert oder jedenfalls dringlich war. Die Operation in einer anderen Klinik wäre mit den gleichen Risiken verbunden gewesen und stellte daher keine Alternative dar, über die ein Patient in einer dringlichen Situation ernsthaft nachdenkt. Vielmehr verfügte die Beklagte zu 1), in deren Einrichtung der behandelnde Orthopäde die Klägerin gezielt eingewiesen hatte, aus Sicht eines durchschnittlichen Patienten als Universitätsklinikum über eine grundsätzlich hohe Kompetenz. Für die Klägerin gilt nichts anderes. Das Aufsuchen einer anderen Klinik wäre wegen der Notwendigkeit einer neuen Diagnostik, Operationsvorbereitung und Aufklärung der Klägerin zudem aller Voraussicht nach mit einem Zeitverlust verbunden gewesen, den ein Patient bei akut dringlicher Operation typischerweise vermeiden will. Dies gilt auch, wenn man die der Klägerin mitgeteilte Verschiebung des Eingriffs einbezieht. Denn aus der Sicht der Klägerin wäre eine frühere Operation in einem anderen Krankenhaus am 16.10.2009 zur Nachtzeit keineswegs gewiss gewesen.

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,  708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls.

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Berufungsstreitwert: 328.300 € (wie in 1. Instanz)