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Oberlandesgericht Köln·5 U 25/93·10.11.1993

Gebäudeversicherung: Nebenarbeiten bei wertlosen Leitungsrohren ersatzfähig

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Gebäudeversicherung Entschädigung für Rohrbruch- und Leitungswasserschäden. Das OLG sprach zusätzliche Kosten für Nebenarbeiten und Schadenermittlung zu, obwohl die ausgetauschten Rohre wegen dauernder Entwertung keinen Materialwert mehr hatten. Für Rohrbruch ist nach VGB 62 auf den Versicherungswert der „sonstigen Sachen“ (hier: gemeiner Wert) abzustellen, nicht auf Reparaturkosten. Zinsen über 4 % wurden mangels schlüssigen Vortrags verneint; Obliegenheitsverletzungen lagen nicht vor.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich (höhere Entschädigung), Anschlussberufung des Beklagten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Rohrbruchschäden nach VGB 62 sind Entschädigungsmaßstab und Abrechnung von Leitungswasserschäden zu trennen; Rohrbruch ist als gesondert versicherte Gefahr unabhängig zu regulieren.

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Sind versicherte „sonstige Sachen“ vor Eintritt des Versicherungsfalls für ihren Zweck dauerhaft entwertet, ist nach § 6 Abs. 1 VGB 62 nur der geringere (gemeine) Wert zu ersetzen; ein Materialersatz kann dann vollständig entfallen.

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Die Beschränkung des Versicherungswerts auf den gemeinen Wert bei entwerteten Sachen erfasst nicht ohne ausdrückliche Regelung die nach den Bedingungen ersatzfähigen Nebenarbeiten (z.B. Stemmarbeiten) und Schadenermittlungskosten.

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Zu den ersatzfähigen Aufwendungen bei eingebauten Gebäudebestandteilen können auch Einbau- und Freilegungskosten gehören; Stemmarbeiten können jedenfalls als Schadenermittlungskosten erstattungsfähig sein, soweit sie der Feststellung des versicherten Schadens dienen.

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Eine verspätete Schadenanzeige liegt nicht vor, wenn der Versicherer bzw. sein Regulierungsbeauftragter vom Schadensereignis bereits rechtzeitig in anderer Weise Kenntnis erlangt und mehrere Teilschäden bei natürlicher Betrachtung auf ein einheitliches Schadensereignis zurückgehen.

Relevante Normen
§ VGB 62 § 1§ VGB 62 § 6§ VGB 62 § 7§ VERSICHERUNG§ GEBÄUDE§ ROHRBRUCH

Leitsatz

Auch bei völliger Entwertung der Leitungsrohre (hier durch Alterung) können in der Gebäudeversicherung Nebenarbeiten - Stemmarbeiten, Schadenermittlungskosten - ersatzpflichtig bleiben.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat nur zum Teil Erfolg, während die Anschlußberufung des Beklagten unbegründet ist.

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Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger aus der für sein Haus W.straße 33 in K. abgeschlossenen Gebäudeversicherung wegen des Schadensereignisses von Ende Juni 1987 gemäß §§ 1 Abs. 1 b, 2, 4 Abs. 1 und Abs. 2 a Nr. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 a und b VGB 62 eine Entschädigung von insgesamt 3.177,90 DM zu leisten, also 823,24 DM mehr als vom Landgericht zuerkannt.

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I. Bei dem genannten Schadensereignis sind zum einen gemäß §§ 1 Abs. 1 b, 4 Abs. 2 a Nr. 1 VGB versicherte Rohrbruchschäden eingetreten (Rechnungen der Firma Sch. vom 9. Juli 1987 und der Firma B. vom 16. Juli 1987) und zum anderen ein gemäß §§ 1 Abs. 1 b, 2 und 4 Abs. 1 VGB versicherter Leitungswasserschaden im Ladenlokal des Erdgeschosses (Rechnung der Firma Sch. vom 28. Juli 1987).

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1. Auch nach Meinung des Senats kann aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen W. vom 12. November 1991 und seiner Anhörung vor dem Landgericht am 16. März 1992 für bewiesen erachtet werden, daß etwa 1/3 der ausgetauschten Rohrleitung brüchig war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger kann demgemäß nach den Bestimmungen der VGB 62 für die Schäden Entschädigung verlangen, die durch die am Rohrleitungssystem aufgetretenen Rohrbrüche verursacht worden sind, einschließlich der Kosten der Nebenarbeiten.

6

Die Hauptentschädigung berechnet sich nach § 7 VGB. Da im vorliegenden Fall die brüchigen Rohre ausgetauscht werden mußten, weil sie nicht mehr zu reparieren waren, sind keine "Reparaturkosten" gemäß § 7 Abs. 1 b VGB zu erstatten, wie vom Landgericht angenommen; vielmehr ist gemäß § 7 Abs. 1 a VGB der Versicherungswert der Rohre im Sinne von § 6 Abs. 1 VGB zu ersetzen. Entgegen der vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Oktober 1993 geäußerten Auffassung ist nicht auf das versicherte "Gebäude" mit seinen Bestandteilen abzustellen und aus diesem Grunde auf der Basis von Reparaturkosten abzurechnen. Rohrbruchschäden sind nach den VGB 62 gesondert und zusätzlich versicherte Schäden, die unabhängig von den sonstigen Gebäudeschäden, etwa Leitungswasserschäden, zu regulieren sind (vgl. zum Verhältnis der nach VGB 62 versicherten Gefahren "Leitungswasser" und "Rohrbruch" auch die neuere Entscheidung des BGH in r + s 1993, 349 ff. = VersR 1993, 1102 f.). Zudem unterscheidet § 6 Abs. 1 VGB 62 ausdrücklich zwischen dem Versicherungswert "eines Gebäudes" und dem der "sonstigen Sachen" (vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Q III 80).

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Bei "sonstigen Sachen" ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert (Neuwert) der Versicherungswert. Sind die Sachen jedoch für den Zweck, für den sie bestimmt sind, nicht mehr verwendbar, ist der "geringere Wert" zu ersetzen. Der geringere Wert aber ist der "gemeine Wert", d.h. der Verkaufswert für den Versicherungsnehmer (vgl. Martin, a.a.O., Q III 59, 60). Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Aussagen der Zeugen Sch., S. und P. sowie aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, daß die brüchigen Rohre schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr verwendbar und insofern dauernd entwertet waren, was selbst der Kläger einräumt (S. 4 der Berufungsbegründung; vgl. im übrigen zum Begriff der dauernden Entwertung auch Martin, a.a.O., Q III 56, 75-82). Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, lag der Verkaufswert der Rohre hier offensichtlich bei 0, da sie der Entrümpelung zum Opfer gefallen sind und demnach nicht einmal mehr Schrottwert hatten. Ein Entschädigungsanspruch steht dem Kläger hinsichtlich des reinen Materialschadens demnach nicht zu.

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Zum Versicherungswert gehören bei Gebäudebestandteilen, die im Gebäude eingebaut sind, allerdings auch die Einbaukosten, und zwar auch dann, wenn ihr Versicherungswert der "gemeine Wert" ist (Martin, a.a.O., R II 7, 8 und R I 8 sowie Q IV 74). Bei Rohrbruchschäden wie hier sind die Kosten für den Einbau im übrigen auch als "Nebenarbeiten" im Sinne von § 4 Abs. 2 a Nr. 1 VGB zu entschädigen (vgl. auch Martin, a.a.O., E I 116). Was insbesondere die Aufstemmarbeiten betrifft, sind deren Kosten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schadensermittlungskosten nach § 66 VVG zu erstatten, wenn es sich nicht in vollem Umfang um Vorarbeiten, d.h. "Nebenarbeiten" für die Erneuerung der Rohre handelt (Martin, a.a.O., R I 35 und 37-39).

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Demgemäß sind von den reinen Lohnkosten in der Rechnung der Firma Sch. vom 9. Juli 1987 (Bl. 15-17) 1/3 unter dem Gesichtspunkt "Nebenarbeiten" zu ersetzen, darüber hinaus die Aufstemmarbeiten am 29. (in der Rechnung heißt es fälschlicherweise 24.) und 30. Juni 1987 in vollem Umfang, da zur Ermittlung der Rohrbrüche, also des entschädigungspflichtigen Schadens, die Wände vom Keller bis zum Dachgeschoß aufgestemmt werden mußten. Eine Entschädigungspflicht bezüglich der "Nebenarbeiten" entfällt nicht deshalb, weil sie möglicherweise auch ohne die Rohrbruchschäden im Rahmen ohnehin durchzuführender Instandhaltungsmaßnahmen angefallen wären. Dies sehen die Bedingungen nicht vor. Dort ist in § 6 Abs. 1 S. 2 VGB eine Beschränkung des Versicherungswerts auf den gemeinen Wert nur für entwertete Sachen also für das Material angeordnet, nicht aber zugleich auch im Hinblick auf die Nebenarbeiten gemäß § 4 Abs. 2 a Nr. 1 VGB (vgl. auch Martin, a.a.O., R III 24). Entsprechendes gilt für die Schadensermittlungskosten.

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Die Entschädigungsforderung des Klägers wegen der Rohrbruchschäden ist somit in bezug auf die Rechnung der Firma Sch. vom 9. Juli 1987 wie folgt zu berechnen:

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Lohnkosten am 29. (24.) und 30. Juni 1987 in voller Höhe sowie von den anschließenden Positionen auf Bl. 2 und 3 der Rechnung 1/3, was insgesamt 2.393,58 DM zuzüglich Mehrwertsteuer = 2.728,68 DM ergibt.

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Auch hinsichtlich der Rechnung der Firma B. vom 16. Juli 1987 betreffend die Verkleidung von Rohrleitungsschächten (Bl. 19) steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1/3 zu. Diese Arbeiten wurden durch das Auswechseln der Rohrleitungen erforderlich, damit nur im Umfang von 1/3 durch einen entschädigungspflichtigen Versicherungsfall verursacht. Von der (rechnerisch zutreffenden) Summe von 1.894,34 DM waren daher 568,30 DM zu erstatten. Unstreitig hat der Beklagte aber bereits auf diese Rechnung 631,45 DM gezahlt, so daß keine weiteren Zahlungen mehr gefordert werden können.

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2. Was die Rechnung der Firma Sch. vom 28. Juli 1987 betrifft (Bl. 18), die Arbeiten zur Beseitigung eines Leitungswasserschadens im Ladenlokal des Erdgeschosses zum Gegenstand hat, nicht aber Rohrbruchschäden, war für die Berechnung der vom Beklagten zu leistenden Entschädigung die Bestimmung des § 7 Abs. 1 b VGB heranzuziehen, d.h. entsprechend den angefallenen Reparaturkosten abzurechnen. Ein Abzug von der Rechnung war insoweit nicht vorzunehmen, da sämtliche Arbeiten ausschließlich der Beseitigung des versicherten Leitungswasserschadens dienten. Der Beklagte ist daher insoweit zur Erstattung des Rechnungsbetrages von 449,22 DM verpflichtet.

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3. Insgesamt hat der Beklagte daher noch (2.728,68 DM + 449,22 DM =) 3.177,90 DM zu zahlen, also 823,24 DM mehr als vom Landgericht zuerkannt.

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Hinsichtlich der Zinsen hat die Berufung demgegenüber keinen Erfolg, so daß es bei den zuerkannten 4 % verbleiben muß. Einen Zinsschaden in Höhe von 8,25 % hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die von ihm eingereichten, inhaltlich identischen Jahresauszüge der W. Landesbank (Bl. 66 und 116) lassen, jedenfalls für 1989, keine Tilgungsleistungen erkennen; auch für das Jahr 1990 waren die Zinsraten von der ursprünglichen Kreditsumme berechnet. Die Tilgung sollte nach den Auszügen "gemäß Vereinbarung" erfolgen. Welche Vereinbarung getroffen wurde, ist aber nicht ersichtlich. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Entschädigungsleistung des Beklagten bei rechtzeitiger Zahlung zur teilweisen Tilgung des Kredits verwandt hätte oder auch nur hätte verwenden können. Auch die Hilfsbegründung des Klägers in bezug auf entgangene Anlagezinsen ist nicht schlüssig. Ein Geldbetrag von etwas mehr als 3.000,00 DM wird erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres längerfristig angelegt; nur für diesen Fall aber hätte der Kläger Zinsen in Höhe von 7,5 % erzielen können, wie er behauptet.

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II. Die Anschlußberufung des Beklagten ist in vollem Umfang unbegründet.

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Was die Berechnung des Entschädigungsanspruches des Klägers betrifft, folgt dies aus den Ausführungen unter Ziffer I.

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Keinen Erfolg hat aber auch der Einwand des Beklagten, er sei wegen Verletzung von Obliegenheiten leistungsfrei.

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1. Der Vorwurf der verspäteten Anzeige des Versicherungsfalles gemäß § 15 Abs. 1 a VGB ist nicht berechtigt. Der Beklagte wertet fälschlicherweise verschiedene Teilschäden als verschiedene Versicherungsfälle, obwohl die hier in Rede stehenden Schadensbeseitigungskosten bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein einziges Schadensereignis zurückzuführen sind, nämlich auf mehrere aufgetretene Rohrbrüche, die zu verschiedenen Schäden geführt hatten. Die nach Meinung des Beklagten verspäteten Schadensanzeigen vom 27. Oktober 1987 (Bl. 86 ff.) und 15. September 1987 (Bl. 88 ff.) befassen sich demgemäß auch nur mit verschiedenen Auswirkungen ein- und desselben Schadensereignisses. Von dem Ereignis selbst hat aber der Regulierungsbeauftragte des Beklagten, der Zeuge R., und damit auch der Beklagte selbst bei der Besichtigung des Schadensortes am 2. Juli 1987 bereits in vollem Umfang Kenntnis erlangt, da die gesamte Kalt- und Warmwasserleitung schon ausgebaut hat und die Rohre im Keller lagerten, was von dem Zeugen R. auch fotografiert worden ist (vgl. die der Klageerwiderung beigefügten Lichtbilder). Es ist im übrigen in vielen Fällen auch gar nicht möglich, innerhalb von drei Tagen schon sämtliche Schäden zu melden, da sie häufig erst im Laufe der Zeit sichtbar werden. Anzuzeigen war daher, das folgt auch aus § 6 Abs. 2 VGB, nur die Tatsache, daß aus dem brüchigen Rohrleitungssystem Wasser ausgetreten war und schon Schäden am Gebäude verursacht hatte (vgl. auch Martin, a.a.O., B I 9-12 und 16-19 sowie X II 34). Davon hatte der Beklagte aber über die Person seines Regulierungsbeauftragten rechtzeitig "in anderer Weise" Kenntnis erlangt, so daß es einer gesonderten Anzeige durch den Kläger nicht bedurfte (vgl. § 33 Abs. 2 VVG).

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2. Der weitere Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 c VGB ist schon in objektiver Hinsicht nicht schlüssig vorgetragen. Nach Aussage des Zeugen R. hat er am 2. Juli 1987 bei der Ortsbesichtigung gar nicht mit dem Kläger gesprochen, sondern mit Mitarbeitern der Firma Sch.. Diese waren aber nicht Repräsentanten des Klägers, dem deren Verhalten somit auch nicht zugerechnet werden kann. Der Vorwurf, der Kläger habe dem Zeugen R. nur einen Teil des Schadens gezeigt, trifft den Kläger selbst also nicht. Das weitere Vorbringen zum "heillosen Durcheinander" ist darüber hinaus, worauf das Landgericht schon zu Recht hingewiesen hat, zu unsubstantiiert. Eine hinreichende Erläuterung der verschiedenen Rechnungen und Feuchtigkeitsschäden ist durch die dem Beklagten vom Anwalt des Klägers übersandten Schreiben der Firma Sch. vom 14. August 1989 (Bl. 20, 46) und 30. Oktober 1989 (Bl. 50, 51) erfolgt. Die jeweiligen Wasserschäden konnten aufgrund dieser Erläuterungen und der Angaben in den beiden Schadensanzeigen (vgl. Bl. 86/87 a und 88/91) den diversen Rechnungen ohne weiteres zugeordnet werden.

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3. Soweit der Beklagte den Vorwurf der Verletzung der Instandhaltungsobliegenheit gemäß § 9 Abs. 2 a) i.V.m. Abs. 1 VGB erhebt, greift auch dieser Einwand nicht durch, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. Seite 5/6 des angefochtenen Urteils).

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4. Schließlich ist auch der Hinweis auf § 55 VVG im Hinblick auf die steuerlich absetzbaren Schadensbeseitigungskosten nicht begründet. Soweit die steuerliche Abzugsfähigkeit als Vorteil anzurechnen ist, ist die Besteuerung der Entschädigungsleistungen konsequenterweise als Nachteil zu berücksichtigen. Dementsprechend ist höchstrichterlich schon wiederholt entschieden worden, daß eine Vorteilsausgleichung aufgrund steuerlicher Vorteile entfällt, wenn die Ersatzleistung der Steuerpflicht unterliegt (vgl. die Nachweise bei Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl., Vorbemerkungen vor § 249 Rn. 144 am Ende).

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.396,88 DM.

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Wert der Beschwer für den Kläger: 5.218,98 DM; Wert der Beschwer für den Beklagten: 3.177,90 DM.