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Oberlandesgericht Köln·5 U 25/93·10.11.1993

Gebäudeversicherung: Nebenarbeiten trotz Entwertung der Rohre erstattungsfähig

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Gebäudeversicherung (VGB 62) Entschädigung nach Leitungswasser- und Rohrbruchschäden. Streitpunkt war u.a., ob bei vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits dauerhaft entwerteten Rohren überhaupt Leistungen zu erbringen sind und ob der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei ist. Das OLG sprach zusätzliche Entschädigung für Nebenarbeiten (u.a. Stemmarbeiten/Schadenermittlung) und den Leitungswasserschaden zu, verneinte aber einen Materialersatz für die entwerteten Rohre. Eine Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige oder Aufklärungspflichtverletzung lehnte es ab.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich; weitergehende Berufung und Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen, Zahlung von 3.177,90 DM zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Sind bei einem Rohrbruch die beschädigten Leitungsrohre bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls dauerhaft entwertet, besteht für den reinen Materialschaden kein Entschädigungsanspruch; zu ersetzen ist nur der gemeine Wert.

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Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung (insbesondere Einbau- und Stemmarbeiten) können auch dann entschädigungspflichtig bleiben, wenn der Versicherungswert der entwerteten Rohre selbst auf den gemeinen Wert (bis hin zu Null) beschränkt ist.

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Aufstemmarbeiten, die zur Feststellung und Lokalisierung des Rohrbruchs erforderlich sind, sind als Schadenermittlungskosten erstattungsfähig, soweit sie nicht bereits als Nebenarbeiten der Erneuerung erfasst sind.

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Mehrere auf ein einheitliches Schadensereignis zurückgehende Teilschäden begründen nicht ohne Weiteres mehrere Versicherungsfälle; eine Anzeigeobliegenheit ist erfüllt, wenn der Versicherer vom Ereignis rechtzeitig anderweitig Kenntnis erlangt.

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Verhalten von mit der Schadensbeseitigung beauftragten Handwerkern ist dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Aufklärungsobliegenheiten nicht ohne Weiteres als Verhalten eines Repräsentanten zuzurechnen.

Relevante Normen
§ VGB 62 § 1§ VGB 62 § 6§ VGB 62 § 7§ VGB 62 § 1 Abs. 1 b, § 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 a Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 a und b§ VGB 62 § 1 Abs. 1 b, § 4 Abs. 2 a Nr. 1§ VGB 62 § 1 Abs. 1 b, § 2, § 4 Abs. 1

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 190/90

Leitsatz

Auch bei völliger Entwertung der Leitungsrohre (hier durch Alterung) können in der Gebäudeversicherung Nebenarbeiten - Stemmarbeiten, Schadenermittlungskosten - ersatzpflichtig bleiben.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Dezember 1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 190/90 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 3.177,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1989 zu zahlen. Die weitergehende Berufung sowie die Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 1/3 und der Kläger 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat nur zum Teil Erfolg, während die Anschlußberufung des Beklagten unbegründet ist.

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Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger aus der für sein Haus W.straße 33 in K. abgeschlosse-nen Gebäudeversicherung wegen des Schadensereig-nisses von Ende Juni 1987 gemäß §§ 1 Abs. 1 b, 2, 4 Abs. 1 und Abs. 2 a Nr. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 a und b VGB 62 eine Entschädigung von insgesamt 3.177,90 DM zu leisten, also 823,24 DM mehr als vom Landgericht zuerkannt.

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I.

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Bei dem genannten Schadensereignis sind zum einen gemäß §§ 1 Abs. 1 b, 4 Abs. 2 a Nr. 1 VGB versi-cherte Rohrbruchschäden eingetreten (Rechnungen der Firma Sch. vom 9. Juli 1987 und der Firma B. vom 16. Juli 1987) und zum anderen ein gemäß §§ 1 Abs. 1 b, 2 und 4 Abs. 1 VGB versicherter Leitungswasserschaden im Ladenlokal des Erdge-schosses (Rechnung der Firma Sch. vom 28. Juli 1987).

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1.

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Auch nach Meinung des Senats kann aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen W. vom 12. Novem-ber 1991 und seiner Anhörung vor dem Landgericht am 16. März 1992 für bewiesen erachtet werden, daß etwa 1/3 der ausgetauschten Rohrleitung brüchig war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholun-gen auf die zutreffenden Ausführungen des Landge-richts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger kann demgemäß nach den Bestimmungen der VGB 62 für die Schäden Entschädigung verlangen, die durch die am Rohrleitungssystem aufgetretenen Rohrbrüche verursacht worden sind, einschließlich der Kosten der Nebenarbeiten.

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Die Hauptentschädigung berechnet sich nach § 7 VGB. Da im vorliegenden Fall die brüchigen Rohre ausgetauscht werden mußten, weil sie nicht mehr zu reparieren waren, sind keine "Reparatur-kosten" gemäß § 7 Abs. 1 b VGB zu erstatten, wie vom Landgericht angenommen; vielmehr ist gemäß § 7 Abs. 1 a VGB der Versicherungswert der Rohre im Sinne von § 6 Abs. 1 VGB zu ersetzen. Entgegen der vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Oktober 1993 geäußerten Auffassung ist nicht auf das versicherte "Gebäude" mit seinen Be-standteilen abzustellen und aus diesem Grunde auf der Basis von Reparaturkosten abzurechnen. Rohr-bruchschäden sind nach den VGB 62 gesondert und zusätzlich versicherte Schäden, die unabhängig von den sonstigen Gebäudeschäden, etwa Leitungswasser-schäden, zu regulieren sind (vgl. zum Verhältnis der nach VGB 62 versicherten Gefahren "Leitungs-wasser" und "Rohrbruch" auch die neuere Entschei-dung des BGH in r + s 1993, 349 ff. = VersR 1993, 1102 f.). Zudem unterscheidet § 6 Abs. 1 VGB 62 ausdrücklich zwischen dem Versicherungswert "eines Gebäudes" und dem der "sonstigen Sachen" (vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Q III 80).

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Bei "sonstigen Sachen" ist grundsätzlich der Wie-derbeschaffungswert (Neuwert) der Versicherungs-wert. Sind die Sachen jedoch für den Zweck, für den sie bestimmt sind, nicht mehr verwendbar, ist der "geringere Wert" zu ersetzen. Der geringere Wert aber ist der "gemeine Wert", d.h. der Ver-kaufswert für den Versicherungsnehmer (vgl. Mar-tin, a.a.O., Q III 59, 60). Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Aussagen der Zeugen Sch., S. und P. sowie aufgrund des Sachverständigengutach-tens fest, daß die brüchigen Rohre schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr ver-wendbar und insofern dauernd entwertet waren, was selbst der Kläger einräumt (S. 4 der Berufungs-begründung; vgl. im übrigen zum Begriff der dau-ernden Entwertung auch Martin, a.a.O., Q III 56, 75-82). Wie in der mündlichen Verhandlung erör-tert wurde, lag der Verkaufswert der Rohre hier offensichtlich bei 0, da sie der Entrümpelung zum Opfer gefallen sind und demnach nicht einmal mehr Schrottwert hatten. Ein Entschädigungsanspruch steht dem Kläger hinsichtlich des reinen Material-schadens demnach nicht zu.

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Zum Versicherungswert gehören bei Gebäudebestand-teilen, die im Gebäude eingebaut sind, allerdings auch die Einbaukosten, und zwar auch dann, wenn ihr Versicherungswert der "gemeine Wert" ist (Mar-tin, a.a.O., R II 7, 8 und R I 8 sowie Q IV 74). Bei Rohrbruchschäden wie hier sind die Kosten für den Einbau im übrigen auch als "Nebenarbeiten" im Sinne von § 4 Abs. 2 a Nr. 1 VGB zu entschädigen (vgl. auch Martin, a.a.O., E I 116). Was insbeson-dere die Aufstemmarbeiten betrifft, sind deren Ko-sten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Scha-densermittlungskosten nach § 66 VVG zu erstatten, wenn es sich nicht in vollem Umfang um Vorarbei-ten, d.h. "Nebenarbeiten" für die Erneuerung der Rohre handelt (Martin, a.a.O., R I 35 und 37-39).

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Demgemäß sind von den reinen Lohnkosten in der Rechnung der Firma Sch. vom 9. Juli 1987 (Bl. 15-17) 1/3 unter dem Gesichtspunkt "Neben-arbeiten" zu ersetzen, darüber hinaus die Auf-stemmarbeiten am 29. (in der Rechnung heißt es fälschlicherweise 24.) und 30. Juni 1987 in vollem Umfang, da zur Ermittlung der Rohrbrüche, also des entschädigungspflichtigen Schadens, die Wände vom Keller bis zum Dachgeschoß aufgestemmt werden mußten. Eine Entschädigungspflicht bezüglich der "Nebenarbeiten" entfällt nicht deshalb, weil sie möglicherweise auch ohne die Rohrbruchschäden im Rahmen ohnehin durchzuführender Instandhaltungs-maßnahmen angefallen wären. Dies sehen die Bedin-gungen nicht vor. Dort ist in § 6 Abs. 1 S. 2 VGB eine Beschränkung des Versicherungswerts auf den gemeinen Wert nur für entwertete Sachen also für das Material angeordnet, nicht aber zugleich auch im Hinblick auf die Nebenarbeiten gemäß § 4 Abs. 2 a Nr. 1 VGB (vgl. auch Martin, a.a.O., R III 24). Entsprechendes gilt für die Schadenser-mittlungskosten.

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Die Entschädigungsforderung des Klägers wegen der Rohrbruchschäden ist somit in bezug auf die Rech-nung der Firma Sch. vom 9. Juli 1987 wie folgt zu berechnen:

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Lohnkosten am 29. (24.) und 30. Juni 1987 in vol-ler Höhe sowie von den anschließenden Positionen auf Bl. 2 und 3 der Rechnung 1/3, was insgesamt 2.393,58 DM zuzüglich Mehrwertsteuer = 2.728,68 DM ergibt.

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Auch hinsichtlich der Rechnung der Firma B. vom 16. Juli 1987 betreffend die Verkleidung von Rohrleitungsschächten (Bl. 19) steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1/3 zu. Diese Arbeiten wurden durch das Auswechseln der Rohrleitungen erforderlich, damit nur im Umfang von 1/3 durch einen entschädigungspflichtigen Ver-sicherungsfall verursacht. Von der (rechnerisch zutreffenden) Summe von 1.894,34 DM waren daher 568,30 DM zu erstatten. Unstreitig hat der Beklag-te aber bereits auf diese Rechnung 631,45 DM ge-zahlt, so daß keine weiteren Zahlungen mehr gefor-dert werden können.

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2.

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Was die Rechnung der Firma Sch. vom 28. Juli 1987 betrifft (Bl. 18), die Arbeiten zur Beseitigung eines Leitungswasserschadens im Ladenlokal des Erdgeschosses zum Gegenstand hat, nicht aber Rohr-bruchschäden, war für die Berechnung der vom Be-klagten zu leistenden Entschädigung die Bestimmung des § 7 Abs. 1 b VGB heranzuziehen, d.h. entspre-chend den angefallenen Reparaturkosten abzurech-nen. Ein Abzug von der Rechnung war insoweit nicht vorzunehmen, da sämtliche Arbeiten ausschließlich der Beseitigung des versicherten Leitungswasser-schadens dienten. Der Beklagte ist daher insoweit zur Erstattung des Rechnungsbetrages von 449,22 DM verpflichtet.

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3.

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Insgesamt hat der Beklagte daher noch (2.728,68 DM + 449,22 DM =) 3.177,90 DM zu zahlen, also 823,24 DM mehr als vom Landgericht zuerkannt.

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Hinsichtlich der Zinsen hat die Berufung demgegen-über keinen Erfolg, so daß es bei den zuerkannten 4 % verbleiben muß. Einen Zinsschaden in Höhe von 8,25 % hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die von ihm eingereichten, inhaltlich identischen Jahresauszüge der W. Landesbank (Bl. 66 und 116) lassen, jedenfalls für 1989, keine Tilgungslei-stungen erkennen; auch für das Jahr 1990 waren die Zinsraten von der ursprünglichen Kreditsumme berechnet. Die Tilgung sollte nach den Auszügen "gemäß Vereinbarung" erfolgen. Welche Vereinbarung getroffen wurde, ist aber nicht ersichtlich. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Entschädigungsleistung des Beklagten bei rechtzeitiger Zahlung zur teilweisen Tilgung des Kredits verwandt hätte oder auch nur hätte verwenden können. Auch die Hilfsbegründung des Klägers in bezug auf entgangene Anlagezinsen ist nicht schlüssig. Ein Geldbetrag von etwas mehr als 3.000,00 DM wird erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres längerfristig angelegt; nur für diesen Fall aber hätte der Kläger Zinsen in Höhe von 7,5 % erzielen können, wie er behauptet.

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II.

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Die Anschlußberufung des Beklagten ist in vollem Umfang unbegründet.

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Was die Berechnung des Entschädigungsanspruches des Klägers betrifft, folgt dies aus den Ausfüh-rungen unter Ziffer I.

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Keinen Erfolg hat aber auch der Einwand des Be-klagten, er sei wegen Verletzung von Obliegenhei-ten leistungsfrei.

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1.

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Der Vorwurf der verspäteten Anzeige des Versi-cherungsfalles gemäß § 15 Abs. 1 a VGB ist nicht berechtigt. Der Beklagte wertet fälschlicherweise verschiedene Teilschäden als verschiedene Versi-cherungsfälle, obwohl die hier in Rede stehen-den Schadensbeseitigungskosten bei natürlicher Be-trachtungsweise auf ein einziges Schadensereignis zurückzuführen sind, nämlich auf mehrere aufge-tretene Rohrbrüche, die zu verschiedenen Schäden geführt hatten. Die nach Meinung des Beklagten verspäteten Schadensanzeigen vom 27. Oktober 1987 (Bl. 86 ff.) und 15. September 1987 (Bl. 88 ff.) befassen sich demgemäß auch nur mit verschiedenen Auswirkungen ein- und desselben Schadensereignis-ses. Von dem Ereignis selbst hat aber der Regulie-rungsbeauftragte des Beklagten, der Zeuge R., und damit auch der Beklagte selbst bei der Besichti-gung des Schadensortes am 2. Juli 1987 bereits in vollem Umfang Kenntnis erlangt, da die gesamte Kalt- und Warmwasserleitung schon ausgebaut hat und die Rohre im Keller lagerten, was von dem Zeugen R. auch fotografiert worden ist (vgl. die der Klageerwiderung beigefügten Lichtbilder). Es ist im übrigen in vielen Fällen auch gar nicht möglich, innerhalb von drei Tagen schon sämtliche Schäden zu melden, da sie häufig erst im Laufe der Zeit sichtbar werden. Anzuzeigen war daher, das folgt auch aus § 6 Abs. 2 VGB, nur die Tatsache, daß aus dem brüchigen Rohrleitungssystem Wasser ausgetreten war und schon Schäden am Gebäude ver-ursacht hatte (vgl. auch Martin, a.a.O., B I 9-12 und 16-19 sowie X II 34). Davon hatte der Beklagte aber über die Person seines Regulierungsbeauf-tragten rechtzeitig "in anderer Weise" Kenntnis erlangt, so daß es einer gesonderten Anzeige durch den Kläger nicht bedurfte (vgl. § 33 Abs. 2 VVG).

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Der weitere Vorwurf der Aufklärungspflichtverlet-zung nach § 15 Abs. 1 c VGB ist schon in objek-tiver Hinsicht nicht schlüssig vorgetragen. Nach Aussage des Zeugen R. hat er am 2. Juli 1987 bei der Ortsbesichtigung gar nicht mit dem Kläger ge-sprochen, sondern mit Mitarbeitern der Firma Sch.. Diese waren aber nicht Repräsentanten des Klägers, dem deren Verhalten somit auch nicht zugerechnet werden kann. Der Vorwurf, der Kläger habe dem Zeu-gen R. nur einen Teil des Schadens gezeigt, trifft den Kläger selbst also nicht. Das weitere Vor-bringen zum "heillosen Durcheinander" ist darüber hinaus, worauf das Landgericht schon zu Recht hin-gewiesen hat, zu unsubstantiiert. Eine hinreichen-de Erläuterung der verschiedenen Rechnungen und Feuchtigkeitsschäden ist durch die dem Beklagten vom Anwalt des Klägers übersandten Schreiben der Firma Sch. vom 14. August 1989 (Bl. 20, 46) und 30. Oktober 1989 (Bl. 50, 51) erfolgt. Die jewei-ligen Wasserschäden konnten aufgrund dieser Erläu-terungen und der Angaben in den beiden Schadensan-zeigen (vgl. Bl. 86/87 a und 88/91) den diversen Rechnungen ohne weiteres zugeordnet werden.

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3.

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Soweit der Beklagte den Vorwurf der Verletzung der Instandhaltungsobliegenheit gemäß § 9 Abs. 2 a) i.V.m. Abs. 1 VGB erhebt, greift auch dieser Ein-wand nicht durch, wie das Landgericht bereits zu-treffend ausgeführt hat (vgl. Seite 5/6 des ange-fochtenen Urteils).

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4.

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Schließlich ist auch der Hinweis auf § 55 VVG im Hinblick auf die steuerlich absetzbaren Schadens-beseitigungskosten nicht begründet. Soweit die steuerliche Abzugsfähigkeit als Vorteil anzurech-nen ist, ist die Besteuerung der Entschädigungs-leistungen konsequenterweise als Nachteil zu be-rücksichtigen. Dementsprechend ist höchstrichter-lich schon wiederholt entschieden worden, daß eine Vorteilsausgleichung aufgrund steuerlicher Vorteile entfällt, wenn die Ersatzleistung der Steuerpflicht unterliegt (vgl. die Nachweise bei Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl., Vorbemerkungen vor § 249 Rn. 144 am Ende).

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beru-hen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.396,88 DM.

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Wert der Beschwer für den Kläger: 5.218,98 DM;

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Wert der Beschwer für den Beklagten: 3.177,90 DM.