Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·5 U 25/92·10.06.1992

Rechtsschutzversicherung – §4 Abs.2 a ARB: Ausschluss setzt Bewusstsein über Kostenentstehung voraus

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Rückzahlung erbrachter Rechtsschutzleistungen. Das OLG Köln hielt den Ausschluss in §4 Abs.2 a ARB für nicht einschlägig, weil beim Versicherungsnehmer kein bewusstes Rechnen mit der Entstehung von Rechtskosten vorlag. Ebenso sah das Gericht keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§15 ARB). Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen abgewiesen; Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach §4 Abs.2 a ARB setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei seinem vorsätzlichen Verhalten im Bewusstsein handelt, dadurch eine rechtliche Auseinandersetzung und hieraus folgende Rechtskosten zu Lasten des Rechtsschutzversicherers herbeizuführen.

2

Bei heimlich angelegten Täuschungen, die auf Verheimlichung der wahren Umstände gerichtet sind, kann das Bewusstsein, eine Belastung des Versicherers zu verursachen, fehlen; in solchen Fällen greift der Ausschluss nach §4 Abs.2 a ARB nicht zwingend.

3

Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß §15 ARB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Versicherungsnehmer anwaltlich vertreten war und die der Klägerin relevanten Tatsachen durch die Prozessunterlagen oder die anwaltliche Korrespondenz bekannt waren.

4

Feststellungen über vorsätzliches Verhalten in einem anderen (Ausgangs-)Prozess begründen nicht ohne Weiteres Bindungswirkung im Deckungsprozess; die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers ist eigenständig zu prüfen.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 152 VVG§ 9 AGBG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 17 O 88/91

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.09.1991 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 88/91 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

##blob##nbsp;

3

##blob##nbsp;

4

##blob##nbsp;

5

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.

6

##blob##nbsp;

7

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistungen zu. Der Beklagte ist hinsichtlich dieser Leistungen nicht ungerechtfertigt bereichert im Sinne von § 812 BGB. Die Klägerin war verpflichtet, aus dem Rechts-schutz-Versicherungsvertrag zu leisten. Die hier in Rede stehende Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Beklagten gegenüber seiner Krankenversicherung war nicht gemäß § 4 Abs. 2 a ARB ausgeschlossen. Es besteht auch keine Leistungsfreiheit der Klägerin wegen Obliegenheitsverletzung gemäß § 15 Abs. 1 a, Abs. 2 ARB.

8

##blob##nbsp;

9

I.

10

##blob##nbsp;

11

Nach § 4 Abs. 2 a ARB ist die Wahrnehmung rechtli-cher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechts-widrig verursacht hat, vom Versicherungsschutz aus-geschlossen. Zweifellos setzt dies zunächst einmal voraus, daß der in § 14 ARB definierte "Versiche-rungsfall" vorsätzlich und rechtswidrig verursacht worden sein muß, d. h. für den vorliegenden Fall, daß der Beklagte gegenüber seiner Krankenversiche-rung vorsätzlich und rechtswidrig gegen Rechts-pflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB verstoßen haben muß. Ob dies hier festgestellt werden kann, bedarf keiner abschlie-ßenden Entscheidung (wobei etwaige Feststellungen im Ausgangsprozeß zwischen dem Beklagten und seiner Krankenversicherung über ein vorsätzliches Verhal-ten des Beklagten nach der neueren Rechtsprechung des BGH keine Bindungswirkung für den vorliegen-den Deckungsprozeß hätten, vgl. BGH VersR 1992, 568 ff.).

12

##blob##nbsp;

13

Nach Meinung des Senats gehört zur vorsätzlichen Verursachung des Versicherungsfalles im Sinne von § 4 Abs. 2 a ARB auch das Bewußtsein des Versiche-rungsnehmers, daß der vorsätzliche Rechtsverstoß nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einer rechtlichen Auseinandersetzung und dadurch zur Entstehung von Kosten zu Lasten des Rechtsschutzversicherers führen wird, was im Streitfall jedoch hinsichtlich des Beklagten nicht sicher festzustellen ist. Durch § 4 Abs. 2 a ARB soll nicht die vorsätzliche Verursachung eines "Versicherungsfalles" im Sinne von § 14 ARB als solche sanktioniert werden; vielmehr liegt der Bestimmung, ähnlich wie in der Haftpflichtversi-cherung der Vorschrift des § 152 VVG, der Gedanke zugrunde, daß der Versicherungsnehmer den Versi-cherungsschutz nur dann verlieren soll, wenn sein Verhalten gerade im Hinblick auf die Herbeiführung der rechtlichen Auseinandersetzung und der damit verbundenen Entstehung von Rechtskosten (in der Haftpflichtversicherung: gerade im Hinblick auf die Schadensfolgen) zu mißbilligen ist, weil dann eine Schadenabwälzung auf die Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint (so Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 4. Aufl., Rdnr. 147 zu § 4 mit Bezug auf BGH VersR 1980, 164; 1971, 806; zweifelnd Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 13 zu § 4 ARB). Das bedeutet, daß der Versicherungsnehmer bei seinem vorsätzlichen, den Versicherungsfall im Sinne von § 14 ARB verursachenden Handeln auch in sein Bewußtsein aufnimmt, daß er rechtsschutzversi-chert ist, und für den Fall, daß es zu einer recht-lichen Auseinandersetzung und zur Entstehung von Rechtskosten kommt, eine entsprechende Belastung des Rechtsschutzversicherers billigend in Kauf nimmt. Anderenfalls wäre jeder auch nur bedingt vorsätzlich begangene Rechtsverstoß vom Versiche-rungsschutz ausgeschlossen, was die Rechtsschutz-versicherung stark entwerten würde (mit der Folge, daß § 4 Abs. 2 a ARB gemäß § 9 AGBG für unwirksam erklärt werden müßte, wenn nicht aufgrund einer gebotenen Auslegung der Vorsatzbegriff im hier genannten Sinn verstanden werden könnte). Nach Auf-fassung des Senats entspricht diese Auslegung des § 4 Abs. 2 a ARB auch und gerade dem Verständnis eines juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers. Er wird kaum wie ein mit Gesetzestexten und Bedingungswerken vertrauter Jurist den in § 4 Abs. 2 a ARB verwen-deten Begriff des "Versicherungsfalles" auf die in § 14 ARB enthaltene Definition beschränken; eher wird er in diesem Zusammenhang als Versicherungs-fall die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversiche-rung verstehen. Denn es wird dem juristischen Laien eher einleuchten, daß gerade dann kein Versiche-rungsschutz bestehen soll, wenn im Hinblick auf die vorhandene Rechtsschutzversicherung in leichtferti-gerer Weise Rechtsverstöße begangen werden. Dage-gen wird er nicht einzusehen vermögen, daß durch § 4 Abs. 2 a ARB alle vorsätzlichen Rechtsverstöße, mögen sie auch nur bedingt vorsätzlich verursacht worden sein, generell vom Versicherungsschutz aus-geschlossen sein sollen.

14

##blob##nbsp;

15

Ob im Streitfall dem Beklagten bewußt war, daß sein Verhalten gegenüber seiner Krankenversicherung nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zur Entstehung von Rechtskosten und einer Belastung der Klägerin führen würde, kann nicht sicher festgestellt werden. Hierauf könnte nur aufgrund der äußeren Umstände, insbesondere der Art des Rechtsverstoßes, geschlossen werden. Das hier in Rede stehende Verhalten des Beklagten gegenüber seiner Krankenversicherung weist nun aber die Besonderheit auf, daß es darauf angelegt war, die wahren Gegebenheiten, nämlich die etwaige doppelte Erstattung von Krankheitskosten, zu verschleiern und nicht zur Kenntnis der Krankenversicherung kommen zu lassen. Daraus läßt sich eher der Schluß ziehen, daß der Beklagte gerade nicht mit der Entstehung von Rechtskosten zu Lasten der Klägerin rechnete, weil er davon ausging, daß die Wahrheit nicht ans Licht kommen würde. Zudem ist auch nicht auszuschließen, daß der Beklagte tatsächlich, wie er stets behauptet hat, von einer Rückforderung der seitens des H erbrachten Erstattungsleistungen ausging, so daß letzten Endes eine doppelte Kosten-erstattung gar nicht vorliegen würde.

16

##blob##nbsp;

17

Der Senat verkennt nicht, daß unter diesen Umstän-den der heimliche Betrüger eher in den Genuß von Rechtsschutz-Versicherungsschutz gelangt als derje-nige, der Rechtsverstöße begeht, die offen zu Tage getreten sind und bei denen es geradezu auf der Hand liegt, daß der Gegner die Sache nicht auf sich beruhen lassen und rechtliche Schritte unternehmen wird (so z. B. bei einer erteilten Ohrfeige). Ent-scheidend ist im Rahmen des § 4 Abs. 2 a ARB aber nicht der kriminelle Unwertgehalt eines Rechtsver-stoßes, sondern der Umstand, ob der Rechtsverstoß gerade im Bewußtsein einer Belastung des Rechts-schutzversicherers erfolgt. Letzteres wird aber nach der Lebenserfahrung bei heimlichen Rechtsver-stößen weit seltener der Fall sein als bei offen zu Tage getretenen Handlungen.

18

##blob##nbsp;

19

Nach alledem liegen die Voraussetzungen des Aus-schlusses nach § 4 Abs. 2 a ARB hier nicht vor.

20

##blob##nbsp;

21

II.

22

##blob##nbsp;

23

Was den Vorwurf der Klägerin betrifft, der Be-klagte habe die Aufklärungsobliegenheit nach § 15 Abs. 1 a ARB verletzt, weil er sie nicht über sämt-liche Umstände des Versicherungsfalles unterrichtet habe, ist dieser Vorwurf, bezogen auf die Person des Beklagten selbst, schon deshalb nicht gerecht-fertigt, weil er seinerzeit anwaltlich vertreten war und seine Anwälte sich für ihn um den Deckungs-schutz aus der Rechtsschutzversicherung gekümmert und die Korrespondenz mit der Klägerin geführt haben (vgl. Bl. 67 - 72). Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Anwälte des Beklagten ist aber nicht ersichtlich. Allein der Umstand, daß die Klägerin unter dem Vorbehalt des Ausschlusses nach § 4 Abs. 2 a ARB Deckungsschutz gewährt hat (vgl. Bl. 68, 72), zeigt schon, daß sie in tatsäch-licher Hinsicht über das Verhalten des Beklagten informiert war und nur die rechtliche Wertung durch die im Ausgangsprozeß entscheidenden Gerichte ungewiß war. Das wird auch von der Klägerin selbst im Schriftsatz vom 16.07.1991 so dargestellt (vgl. dort Seite 2 oben = Bl. 99). Wie aber die Gerichte im Ausgangsprozeß die Dinge beurteilen würden, konnten weder der Beklagte noch seine Anwälte wissen. Auch in bezug auf die Tatsache, daß der Beklagte seiner Krankenversicherung nichts von dem Skiunfall mitgeteilt hatte, liegt keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor. Diese Tatsache ergab sich unzweifelhaft aus der der Klägerin übersandten Klageschrift im Ausgangsprozeß (vgl. Bl 8/9 der Beiakte 17 O 339/88 LG Bonn). Auch daß der Beklagte bewußt gegenüber der Krankenversiche-rung wesentliche Dinge verschwiegen hatte, ging aus jener Klageschrift klar hervor; dort wird für das Verschweigen dieser Dinge eine Begründung gegeben und damit verdeutlicht, daß der Beklagte nicht etwa Angaben vergessen hatte, sondern bewußt diese Anga-ben gegenüber der Krankenversicherung nicht gemacht hatte (vgl. Bl. 9/10 der genannten Beiakte). Zu-treffend ist letztlich im übrigen auch das Argument des Beklagten, daß, wenn man in Fällen der vorlie-genden Art im Hinblick auf die dem Versicherungs-nehmer nachteiligen gerichtlichen Feststellungen im Ausgangsprozeß stets eine Verletzung der Aufklä-rungsobliegenheit sehen würde, der zunächst erteil-te Deckungsschutz immer widerrufen werden könnte, wenn der Versicherungsnehmer den Ausgangsprozeß verloren hat.

24

##blob##nbsp;

25

III.

26

##blob##nbsp;

27

Der Berufung war somit stattzugeben und die Klage abzuweisen.

28

##blob##nbsp;

29

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

30

##blob##nbsp;

31

Für eine Revisionszulassung besteht nach Meinung des Senats kein Anlaß. Weder weicht das Urteil von einer Entscheidung des BGH oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 546 ZPO, da ein verbreiteter Mei-nungsstreit in der Frage der Reichweite der Aus-schlußklausel des § 4 Abs. 2 a ARB, der durch ei-ne höchstrichterliche Entscheidung beigelegt werden sollte, jedenfalls derzeit nicht besteht.

32

##blob##nbsp;

33

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 8.238,33 DM.