Zahnarzthaftung: Kausalunterbrechung durch spätere Zahnextraktionen und Honoraraufrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach fehlerhafter prothetischer Versorgung durch den beklagten Zahnarzt höheres Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz. Der Senat bestätigte ein Schmerzensgeld von 8.000 DM, verneinte aber die Zurechnung von Schäden nach Zahnextraktionen im September 1993 wegen Unterbrechung des Kausalverlaufs durch ein neues Behandlungskonzept. Eine Aufrechnung mit Resthonorar wurde ausgeschlossen, weil die Behandlung als insgesamt wertlos anzusehen war. Weitergehende materielle Ansprüche seien durch Anrechnung von Eigenanteil und Versicherungszahlung abgegolten; die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schmerzensgeld 8.000 DM zugesprochen, Aufrechnung mit Resthonorar verneint; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang kann unterbrochen werden, wenn eine nachfolgende ärztliche Maßnahme ein eigenständiges, neues Behandlungskonzept begründet, das nicht mehr auf dem ursprünglichen Behandlungsansatz aufbaut.
Für die Zurechnung weiterer Folgeschäden nach einem Zweiteingriff genügt es nicht, dass die nachfolgende Behandlung zeitlich auf eine Fehlbehandlung folgt; vielmehr muss die spätere Maßnahme nachvollziehbar durch die Erstfehlbehandlung veranlasst und medizinisch begründet sein.
Erweist sich eine zahnärztliche Behandlung aufgrund von Behandlungsfehlern als insgesamt unbrauchbar und muss vollständig entfernt und ersetzt werden, kann dem Behandler aus dieser Behandlung kein Resthonoraranspruch verbleiben, der einer Schmerzensgeldforderung zur Aufrechnung entgegengesetzt werden kann.
Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind bei Identität des Streitgegenstands Teil der Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens und nehmen an der Kostenquote entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen teil.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 462/96
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. November 1999 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 462/96 - unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.07.1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der im selbständigen Beweisverfahren - 25 OH 1/92 LG Köln - angefallenen Kosten tragen die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterzog sich ab Oktober 1991 bei dem Beklagten, der als niedergelassener Zahnarzt tätig ist, einer prothetischen Neuversorgung beider Kieferhälften. Im Dezember 1991 gliederte der Beklagte bei der Klägerin auf von ihm zuvor eingebrachten insgesamt 13 Konus-Kronen gestützte, herausnehmbare Prothesen im Ober- und Unterkiefer ein. Die Prothesen wurden sodann auf Wunsch der Klägerin noch in der Weise geändert, dass die Kauflächen mit weißem Kunststoffmaterial verblendet wurden. Die Klägerin war im Anschluss daran mit der vorgenommenen prothetischen Versorgung nicht zufrieden. Letztmalig am 15.01.1992 schliff der Beklagte die von ihm eingegliederten Arbeiten ein.
Am 12.05.1992 wurde die Klägerin vom Gerichtssachverständigen F. im Rahmen des bei der erstinstanzlich tätig gewesenen Kammer des Landgerichts geführten selbständigen Beweisverfahren zahnärztlich untersucht.
Ab dem 24.07.1992 stand die Klägerin sodann in Behandlung des Zeugen Dr. S., der die vom Beklagten eingegliederten Prothesen durch laborgefertigte Langzeitprovisorien ersetzte, die er zweimal einschliff. Am 14.01.1993 entfernte der Zeuge Dr. S. bei den Zähnen 17, 27 und 13 die vom Beklagten eingegliederten Primär-Konus-Kronen. Er präparierte die Zähne 17 und 27 nach und begann bei Zahn 13 eine Wurzelbehandlung, die er am 01.02.1993 abschloss. Im September 1993 extrahierte er sodann bei der Klägerin die Zähne 26, 21, 13, 35 und 47. Im Dezember desselben Jahres gliederte er bei der Klägerin im Ober- und Unterkiefer neue provisorische Prothesen ein, die später mehrfach eingeschliffen und unterfüttert wurden. Nachdem sich die Klägerin alsdann auch mit der Behandlung durch den Zeugen Dr. S. unzufrieden zeigte, ließ sie sich ab Januar 1994 vom Zeugen Dr. F. weiterbehandeln, der die Klägerin - nach Entfernung der vom Zeugen Dr. S. stammenden Prothesen - erneut zunächst mit Langzeitprovisorien versorgte; später entfernte er alle Primär-Konus-Kronen und gliederte neue ein. Alsdann gliederte der Zeuge Dr. F. neue herausnehmbare Prothesen im Ober- und Unterkiefer ein. Die Behandlung bei ihm endete im November 1994.
Die Klägerin hat die vom Beklagten eingegliederte prothetische Versorgung als insgesamt unbrauchbar gerügt. Diese habe nicht fest gesessen; die Okklusionsverhältnisse seien ungenügend gewesen mit der Folge, dass sie Schwierigkeiten beim Kauen und Sprechen gehabt habe, ihr nur noch die Aufnahme weicher Nahrung möglich gewesen sei und sich starke Schmerzempfindungen ausgebildet hätten.
Die Klägerin hat geltend gemacht, wegen der Untauglichkeit der Leistungen des Beklagten sei die vom Zeugen Dr. S. durchgeführte umfassende Nachbehandlung erforderlich gewesen. Nachdem aber auch dessen Maßnahmen unzureichend gewesen seien, sei anschließend noch die wiederum umfängliche Nachbehandlung durch den Zeugen Dr. F. erforderlich geworden. Sie hat ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 25.000,00 DM) sowie Ersatz weiterer materieller Schäden (u.a. Kosten der Nachbehandlung durch die Zahnärzte Dr. S. und Dr. F., Fahrtkosten und abstrakt berechnete Haushaltshilfekosten) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten weitergehende materielle Schäden betreffend begehrt.
Der Beklagte ist den Vorwürfen der Klägerin entgegengetreten und hat hilfsweise mit einer noch offenen Resthonorarforderung aus der streitgegenständlichen prothetischen Versorgung der Klägerin in Höhe von zuletzt noch 14.601,32 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, der Klägerin grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 DM aufgrund von Behandlungsfehlern des Beklagten zugebilligt, wovon der Beklagte aber im Wege der Aufrechnung ein Viertel seiner unstreitig noch offenen beiden Rechnungen, mithin einen Betrag von 3.650,33 DM abziehen könne mit der Folge, dass es den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 4.349,67 DM verurteilt hat.
Darüber hinaus hat das Landgericht angenommen, dass alle geltend gemachten materiellen Schäden durch die bereits erfolgte Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten in Höhe von 13.500,00 DM abgegolten seien, weil die Klägerin ersatzfähige Schäden nur bis September 1993 überhaupt geltend machen könne; ab da setze eine dem Beklagten nicht mehr zuzurechnende neue und eigenständige Behandlung des nachbehandelnden Zahnarztes ein. Insoweit stehe der Klägerin lediglich der Eigenanteil an den Nachbehandlungskosten des Dr. S. bis zum 13.07.1993 sowie bis September 1993 angefallene Fahrtkosten, eine Unkostenpauschale und Haushaltshilfekosten zu; die hierfür anzusetzenden Beträge erreichten indes die Höhe der bereits geleisteten Ausgleichszahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten nicht. Auch den Feststellungsantrag der Klägerin hat das Landgericht für unbegründet erachtet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 25.000,00 DM aufrechterhält und Zahlung weiterer 18.461,16 DM begehrt. Außerdem erstrebt sie die Auferlegung der gesamten im Rahmen des eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens angefallenen Kosten auf den Beklagten.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung in erster Linie gegen die Annahme des Landgerichts, die Behandlung durch den Zeugen Dr. S. ab dem 28.09.1993 (Extraktion von fünf zuvor wurzelbehandelten Zähnen vor Einbringung der neuen prothetischen Versorgung) habe den Kausalzusammenhang im Hinblick auf dem Beklagten noch zuzurechnende Folgeschäden seiner fehlerhaften Behandlung unterbrochen. Die Entfernung der Zähne sei wegen der bei der Klägerin, die an einer Herzklappenfehlbildung leidet, bestehenden erhöhten Gefahr einer bakteriellen Endokarditis notwendig gewesen. Dieser - richtige - Entschluss des Nachbehandlers beruhe aber auf der vorausgegangenen Fehlbehandlung des Beklagten, weil es zu der Nachbehandlung - mit Eintritt in die entsprechenden Überlegungen, die an sich bereits der Beklagte hätte treffen müssen - nicht gekommen wäre, wenn die Protheseneinbringung des Beklagten lege artis erfolgt wäre. Alle weiteren Beschwerden und Schmerzen wie auch alle Folgekosten müssten deshalb dem Beklagten noch zugerechnet werden mit der Folge, dass ein weiteres, höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt sei und außerdem auch die weiteren Behandlungskosten und sonstige geltend gemachte Schadenspositionen im vollen Umfang zu ersetzen seien. Die Leistungen des Beklagten seien deshalb auch insgesamt unbrauchbar gewesen mit der Folge, dass diesem kein aufrechenbarer Gegenanspruch mit Behandlungskosten zustehe.
Den Feststellungsanspruch verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung nicht weiter.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. Juni 2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist im geringen Umfang sachlich gerechtfertigt.
Der Klägerin steht auch nach Auffassung des Senats ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 8.000,00 DM zu, dem gegenüber der Beklagte allerdings nicht mit noch offenen Resthonoraransprüchen aufrechnen kann. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Schadensersatzansprüche der Klägerin mehr.
Das wesentliche Vorbringen der Berufungsbegründung, wonach die Extraktion von fünf vom Beklagten vorbehandelter Zähne durch den nachbehandelnden Zahnarzt Dr. S. im September 1993 entgegen der Annahme des Landgerichts nicht geeignet gewesen sei, den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Behandlung des Beklagten und der für die Zeit nach der Zahnextraktion noch eingetretenen, geltend gemachten Schäden zu unterbrechen, geht fehl mit der Folge, dass die für den Zeitraum nach dem 28.09.1993 geltend gemachten weiteren Schäden nicht erstattungspflichtig sind und auch nicht bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen waren.
Durch die am 28.09.1993 vom Zeugen Dr. S. vorgenommene Extraktion von fünf der vom Beklagten vorbehandelten Zähne der Klägerin ist der Kausalverlauf vielmehr unterbrochen worden; der Beklagte braucht sich deshalb etwa später noch eingetretene Schäden nicht als durch seine fehlerhafte Behandlung ausgelöst zurechnen zu lassen.
Aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen F., der bereits im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren tätig war und den Zustand der Zähne der Klägerin vor Einsetzen der Nachbehandlung deshalb genau kennt und ohne weiteres zu beurteilen in der Lage ist, ergibt sich eindeutig, dass weder ersichtlich noch nachvollziehbar ist, warum vor einer (endgültigen) Neuversorgung insgesamt fünf der vorbehandelten Zähne gezogen wurden. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.02.1998 ausgeführt, dass nicht bekannt sei, warum Dr. S. die Zähne 26, 21, 13, 35 und 47 entfernt habe; die Gründe seien auch den Behandlungsunterlagen nicht zu entnehmen. Zugleich hat er ausgeführt, dass die Entfernung dieser Zähne dem Erstbehandler (dem Beklagten) nicht angelastet werden könne, da sie erst erfolgte, als die Patientin schon von Januar bis September beschwerdefrei war, was den Kopf- und Gesichtsschmerz anbelangte. Ein gegenteiliger Befund könne den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen Feststellungen ist deshalb nicht als dargetan und bewiesen anzusehen, dass die Extraktion der Zähne selbst sowie der hierdurch bedingte völlig geänderte und der ursprünglichen Versorgungskonzeption in keiner Weise mehr entsprechende weitere Behandlungsablauf noch im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten gesehen werden könnte. Vielmehr ist ohne weiteres denkbar, dass im Zeitpunkt der Extraktion der Zähne, der im übrigen 1 3/4 Jahre nach Abschluss der Behandlung durch den Beklagten lag, eine ganz andere, neue Situation eingetreten war, die die Entfernung der Zähne und dadurch bedingt ein völliges neues Konzept die prothetische Versorgung betreffend erforderlich machte. Ein entsprechendes Erfordernis hätte denn durchaus auch im Falle einer ordnungsgemäßen Versorgung durch den Beklagten gegeben sein können, etwa aufgrund einer von der Vorbehandlung völlig unabhängig sich ergebenden negativen Entwicklung des Zahnstatus der Klägerin im Allgemeinen. Selbst soweit der nachbehandelnde Zahnarzt Dr. S. die Entfernung aller wurzelbehandelten Zähne einfach für ein grundsätzlich vernünftiges, möglicherweise bestehende Risiken ein für alle mal ausschließendes Behandlungskonzept gehalten haben sollte, ist seine Maßnahme entgegen der Ansicht der Klägerin zur Unterbrechung der Kausalkette geeignet, denn sie implizierte eine völlig neue, andersartige Fortsetzung des Prothetikkonzepts, welches nicht länger auf Konus-Kronen gestützt war. Gegen die Annahme, dass Dr. S. die Entfernung der Zähne im Rahmen eines von ihm als von Anfang an für geboten erachteten alternativen Behandlungskonzepts für richtig befand, spricht im übrigen, dass dieser selbst zuvor noch eine Wurzelbehandlung eines der später dann extrahierten Zähne vornahm (am 01.02.1993 abgeschlossene Wurzelbehandlung bei Zahn 13), sowie überhaupt der Umstand, dass die Extraktionen erst so spät vorgenommen wurden. Angesichts eines von der Klägerin jetzt behaupteten bakteriellen Risikos des Verbleibs wurzelbehandelter Zähne erscheint es kaum nachvollziehbar, warum der Nachbehandler für diesen Fall nicht bereits bei Beginn seiner Behandlung entsprechend verfuhr.
Nachdem deshalb die Extraktionen von insgesamt fünf der vorbehandelten Zähne in vier verschiedenen Quadranten nicht wegen der vorausgegangenen Fehlbehandlung des Beklagten geboten war, sondern unabhängig davon erfolgte, wurde damit eine vollständig neue, vom Verursachungsbeitrag des Beklagten unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt; es ist davon auszugehen, dass sämtliche nach dem 28.09.1993 erforderlich gewordene Behandlungsmaßnahmen in gleicher Weise erforderlich geworden wären, wenn man die voraufgegangene Behandlung durch den Beklagten vollständig hinwegdächte.
Im übrigen ist darauf abzustellen, dass der Sachverständige das von der Klägerin behauptete Erfordernis einer zwingenden Entfernung wurzelbehandelter Zähne bei Bestehen einer Aortenklappeninsuffizienz im Rahmen seiner gutachterlichen Feststellungen bestätigt hätte, falls ein solches gegeben gewesen wäre. Dies ist indes nicht geschehen; vielmehr hat der Sachverständige F. noch bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 08.09.1999 ausgeführt, dass er es zwar für ein denkbares und durchaus vertretbares Behandlungskonzept halte, wurzelbehandelte Zähne als in Anbetracht der schweren Herzkrankheit der Klägerin in Zukunft in Betracht kommende gefährliche Entzündungsherde durch ihre Entfernung auszuschalten; gleichwohl habe er keinen festen Anhaltspunkt dafür, dass die Schmerzsituation der Klägerin, die sich im übrigen zu diesem Zeitpunkt durch die provisorischen Maßnahmen von Dr. S. bereits gebessert hatte, ausgerechnet von einem oder mehreren der fünf entfernten Zähne ausgegangen sein könnte. Die von Herrn Dr. S. vorläufig getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Biss-Situation und zur Schmerzlinderung seien die Behandlung der Wahl gewesen.
Aufgrund der durch die Entfernung der Zähne eingetretenen "völlig neuen Situation" (so der Sachverständige bei seiner Anhörung) können dem Beklagten daraus resultierende weitere angebliche Beschwerden und Schäden der Klägerin mithin nicht mehr angelastet werden.
Verbleibt es deshalb bei der zutreffenden Annahme des Landgerichts, dass alle Schäden nur bezogen auf den Zeitpunkt bis zur Extraktion (28.09.1993) erstattungsfähig sind, zuzüglich allerdings der jedenfalls noch anfallenden der ursprünglich beabsichtigten prothetischen Neuversorgung entsprechenden Kosten einer endgültigen Versorgung, so ergibt sich im Einzelnen folgende Schadensberechnung:
1.
Mit zutreffender Begründung, auf die inhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 DM zugesprochen. Wenngleich dieses unter Heranziehung vergleichbarer Fälle durchaus als bereits recht hoch gegriffen erscheint, ist die Bemessung des Schmerzensgeldes letztlich auch nach Auffassung des Senats gerechtfertigt. Dafür ist nicht zuletzt maßgeblich, dass die Annahme des Landgerichts, wonach der Schmerz bereits nach ca. einem halben Jahr im Wesentlichen zurückgegangen sei, gar nicht vollständig zutreffen dürfte, weil auch der Sachverständige F. das Fortbestehen von Schmerzzuständen (vor allem Kalt-/Warmempfindlichkeit) über den gesamten Zeitraum der Behandlungsdauer bei Dr. S. dokumentiert hat. Folgt man im übrigen der vom Sachverständigen geschilderten, doch recht erheblichen Schmerzsymptomatik (unter Einbeziehung des bekanntermaßen sich sehr schmerzhaft bemerkbar machenden Trigeminusnervs), so erscheint ein Schmerzensgeld in der zuerkannten Größenordnung von insgesamt 8.000,00 DM doch auch nach Auffassung des Senats vertretbar und angemessen.
2.
Allerdings kann der Beklagte entgegen der Annahme des Landgerichts dieser berechtigten Schmerzensgeldforderung der Klägerin in Höhe von 8.000,00 DM keine Restforderung aufgrund noch offener Behandlungskosten zur Aufrechnung gegenüberstellen. Soweit das Landgericht auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen F. ein Viertel von dessen noch offenen Rechnungen für erstattungsfähig erachtet hat, hat es nach Auffassung des Senats hierbei die einschränkende Äußerung des Sachverständigen bei dessen mündlicher Anhörung außer acht gelassen, anlässlich derer er erklärt hat, seine entsprechenden Angaben hätten sich nur auf die provisorische Nachbehandlung bezogen; nach deren Abschluss hätten indes sämtliche Arbeiten des Beklagten entfernt und durch eine brauchbare Versorgung ersetzt werden müssen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die gesamte Behandlung des Beklagten als wertlos mit der Folge, dass er keine noch offenstehenden Rechnungsbeträge aus der schadensursächlichen Behandlung mehr geltend machen kann.
Der Klägerin ist deshalb ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM ohne Abzug von Gegenforderungen des Beklagten zuzuerkennen.
3.
Alle weiteren Zahlungsansprüche sind aufgrund der zutreffenden Begründung des Landgerichts, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert wird, unbegründet.
Ausgehend von den eigenen Berechnungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung muss sie sich auf den geltend gemachten materiellen Schaden einen Betrag von 7.419,79 DM (gleich dem von ihr zu tragenden Eigenanteil im Falle einer fehlerfreien Behandlung durch den Beklagten) sowie den von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits geleisteten Entschädigungsbetrag von 13.500,00 DM, insgesamt also eine Summe von rund 21.000,00 DM anrechnen lassen.
Eine höhere Entschädigung kann die Klägerin indes nicht verlangen.
Von den Nachbehandlungskosten des Dr. S. erhält sie im Rahmen begründeter Schadensersatzansprüche allenfalls einen Betrag in Höhe von 1.054,49 DM, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat. Selbst wenn man ihr die vollen, von ihr selbst für die weitere Behandlung durch Dr. F. angegebenen, angeblich entstandenen Nachbehandlungskosten (= 11.662,32 DM nach Abzug der Erstattungen) zugestehen wollte, was im Hinblick auf die erst von diesem durchgeführte endgültige prothetische Versorgung in gewissem Umfang durchaus gerechtfertigt sein dürfte, so blieben noch rund 8.000,00 DM zur Abgeltung aller übrigen von der Klägerin aufgeführten Schadenspositionen übrig. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist aber nicht gerechtfertigt.
Die mit der Berufungsbegründung zusätzlich geltend gemachten Gutachterkosten sind nicht erstattungsfähig, weil überflüssig; es lag bereits das Gutachten F. aus dem selbständigen Beweisverfahren vor.
Die geltend gemachten Fahrtkosten sind mit einem Betrag von 1.000,00 DM als angemessen ausgeglichen anzusehen. Auch insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Ansatz fiktiver Betreuungskosten ist bereits vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass die Klägerin auch schon während der Behandlung bei dem Beklagten jeweils von ihrer Tochter zu den diversen Behandlungsterminen begleitet worden war.
Ein Haushaltshilfeschaden kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in zeitlich noch weiter als vom Landgericht angenommen eingeschränkter Form in Betracht. Der Sachverständige F. hat hierzu festgestellt, dass eine Einschränkung der Haushaltsführung seiner Ansicht nach bis Januar 1993 möglich gewesen sei; ausgehend davon kommt nach Auffassung des Senats ein Haushaltshilfeschaden allenfalls in einer Größenordnung von 12 oder 13 Monaten á 400,00 DM in Betracht. Der mithin allenfalls in Ansatz zu bringende Haushaltshilfeschaden in Höhe von maximal 5.200,00 DM ist somit ebenfalls nicht geeignet, über den bereits ausgeglichenen Schadensumfang hinauszuführen.
4.
Auch die mit der Berufung begehrte Überbürdung der gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auf den Beklagten kommt nicht in Betracht. Vielmehr hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Klägerin zu Recht hinsichtlich des durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens eine dem Anteil des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien entsprechende Kostenquotelung vorgenommen. Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind in Fällen der vorliegenden Art (Identität des Streitgegenstandes, nämlich Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung) solche des sich anschließenden Hauptverfahrens mit entsprechender Teilnahme am jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien. Den Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Klageforderung nicht in voller Höhe durchdringt, wenngleich die Klage dem Grunde nach aufgrund des Ergebnisses des Beweissicherungsverfahrens begründet ist, muss sich die Klägerin deshalb zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 42.536,19 DM.