Berufung wegen Invaliditätsentschädigung: Abgrenzung Arm- vs. Handwert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen das Urteil des Landgerichts und begehrte eine höhere Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung nach einem Speichentrümmerbruch. Streitpunkt war, ob der Anspruch nach Arm- oder Handwert zu bemessen ist und ob zusätzliche Handbeeinträchtigungen zu einem höheren Entschädigungsgrad führen. Das OLG stützte sich auf Sachverständigengutachten und bewertete den Arm mit 4/10; eine höhere Entschädigung wurde nicht zugesprochen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; bereits gezahlter Betrag anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Invaliditätsentschädigung ist auf die rumpfnächste Stelle abzustellen, an der sich die Verletzung auswirkt; maßgeblich ist daher das körpernähere Glied.
Die für das körpernähere Glied ermittelte Funktionsbeeinträchtigung darf nicht hinter der des körperfernere[n] Glieds zurückbleiben; übersteigt der körperferne Wert die Beeinträchtigung des körpernäheren Glieds, ist dieser als Untergrenze zu berücksichtigen.
Die Zuordnung von Funktionsstörungen zu bestimmten Körperteilen ist eine medizinische Frage, die vorrangig durch fachärztliche Gutachten zu klären ist; laienhafte Wahrnehmungen ersetzen kein medizinisches Gutachten.
Bei übereinstimmenden oder überwiegenden gerichtlichen Sachverständigengutachten sind abweichende Privatgutachten nur dann entscheidungserheblich, wenn sie inhaltlich überzeugend begründet und mit verlässlichem Beurteilungszeitpunkt versehen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 316/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.10.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (23 O 316/99) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs.2 ZPO a.F.)
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme stehen der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung für die versicherte Person L. aus der zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherung zu. Die durch den Unfall vom 27.10.1997 eingetretenen Beeinträchtigungen sind mit einem Armwert von vier Zehnteln zu bemessen, woraus sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Progressionsstaffel ein Anspruch in Höhe von 62.000.- DM ergibt. Dieser Betrag ist von der Beklagten gezahlt worden.
Eine darüber hinausgehende dauernde Beeinträchtigung im Sinne von § 7 I AUB 88 hat die Klägerin nicht beweisen können. Zutreffend hat die Kammer zunächst festgestellt, dass für die Höhe der Invaliditätsentschädigung auf den Armwert und nicht auf den Handwert abzustellen sei. Maßgeblich ist die rumpfnächste Stelle, an der sich die Verletzung auswirkt (BGH VersR 1990, 964; VersR 1991,57; VersR 1991, 413). Das ist hier, da es sich um einen Speichentrümmerbruch handelte, eindeutig der Unterarm, bzw. in der Terminologie der AUB der Arm unterhalb des Ellbogengelenks. Dass sich die Verletzung auch in einer Gebrauchsfähigkeitsminderung der Hand besonders auswirken mag oder aus Sicht des Verletzten sogar ausschließlich hierin äußert, ändert nichts an der Richtigkeit dieses Ansatzpunktes, denn nach der Systematik der Gliedertaxe mit ihren aufsteigenden Entschädigungssätzen ist die Beeinträchtigung des körperferneren Gliedes regelmäßig von der des körpernäheren Gliedes mitumfasst. Das nimmt die Klägerin im Grundsatz auch hin.
Richtig ist allerdings auch, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die für das maßgebliche körpernähere Glied ermittelte Funktionsbeeinträchtigung nicht hinter derjenigen zurückbleiben darf, die für das körperfernere Glied ermittelt wird (BGH VersR 2001, 360 f.). Soweit also die Funktionsbeeinträchtigung der Hand für sich genommen größer ist als diejenige des Unterarmes und damit schon zu einer höheren Entschädigung führen würde, wäre der Handwert maßgeblich. Dieser darf in einem solchen Fall quasi als "Untergrenze" nicht unterschritten werden. Da sich das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten hierüber ebensowenig eindeutig verhält wie die vorliegenden Privatgutachten und die Kammer hierzu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hatte, war insoweit eine ergänzende Begutachtung veranlasst.
Auch sie hat allerdings zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt.
Der Sachverständige Prof. Q. hat sich im Rahmen seines Gutachtens vom 30.10.2002 eingehend mit den Funktionsbeeinträchtigungen der linken Hand des Versicherten auseinandergesetzt. Er hat – wie die Vorgutachter auch – festgestellt, dass das linke Handgelenk in seinem Gebrauch gemindert ist, wobei insbesondere eingeschränkt sei die Unterarmdrehung mit einem Gesamtausfall von 40°. Ebenfalls eingeschränkt sei die handrückenwärtige und hohlhandwärtige Bewegung sowie die ellen- und speichenwärtige Bewegung. Die Gebrauchsminderung finde weiter ihren Ausdruck in einer relativen Muskelminderung des Unterarmes um 2 cm. Festzustellen seien ferner u.a. Missempfindungen im Ausbreitungsgebiet des Nervus medianus links. All dies steht weitgehend in Einklang mit den von den Vorgutachtern erhobenen Befunden. Insgesamt bewertet der Sachverständige die Funktionsbeeinträchtigung des Unterarmes mit 4/10.
Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 21.1.2003 hat der Sachverständige noch einmal eindeutig die Gebrauchsminderung der Hand für sich betrachtet und mit 1/7 Handwert beurteilt, was er mit einschlägigen Literaturstellen begründet hat. Er hat dabei verdeutlicht, dass als Funktionsbeeinträchtigung der Hand nur das Streckdefizit von Ring- und Kleinfinger und die Miss- bzw. Minderempfindungen bei Ring- und Zeigefinder anzusehen seien.
Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dies weiter erläutert. Er hat dabei plastisch und nachvollziehbar erklärt, dass die hier vor allem in Rede stehenden Funktionsbeeinträchtigungen, nämlich diejenigen, die die Klägerin am Handgelenk festmache, tatsächlich eine solche des Armes darstellten. Der Arm habe die Funktion, die Hand zu positionieren, ähnlich dem Arm eines Baggers, der die Schaufel an die richtige Stelle bewegt. Hierbei handele es sich aus medizinischer Sicht eben nicht um eine Funktion der Hand, auch wenn dies aus Laiensicht so empfunden werde und auch tatsächlich die Gebrauchsfähigkeit der Hand dadurch mittelbar berührt sei. Auch läge keine Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenkes vor, vielmehr gehe es ausschließlich um den unteren Bereich der Speiche, also des Armknochens. Dies sei aus medizinischer Sicht nach allgemeiner Auffassung ausschließlich dem Arm und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Hand zuzuordnen. Es bleibe daher dabei, dass die Gesamtbeeinträchtigung des Armes mit (maximal) 4/10 zu bewerten sei. Die zusätzlichen Gebrauchsminderungen der Hand seien darin enthalten und keineswegs noch hinzuzuaddieren.
Diese Ausführungen sind eindeutig. Der Sachverständige hat ganz offensichtlich die Beweisfrage nicht missverstanden. Vielmehr liegt das Missverständnis auf Seiten der Klägerin. Die Frage, welchem Körperteil welche Funktion zukommt und wo demzufolge die Beeinträchtigung festzumachen ist, ist ausschließlich eine medizinische. Dass die vom Sachverständigen bekundete Auffassung allgemeiner medizinischer Erkenntnis entspricht, erscheint dem Senat nicht zweifelhaft und wird von der Klägerin auch nicht überzeugend angegriffen. Letztlich versucht die Klägerin, Laiensicht gegen die Sicht des (medizinischen) Fachmanns zu stellen. Wenn aber die den Versicherten L. am meisten beeinträchtigende Bewegungseinschränkung, die als solche "im Handgelenk" empfunden wird, tatsächlich eine Funktionsbeeinträchtigung des Armes selbst darstellt, geht das Argument, dass der Handwert die Untergrenze für die Bemessung des Armwertes darstelle, ins Leere.
Es gibt auch keinen durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der vom Sachverständigen Prof. Q. getroffenen Bewertung des maßgeblichen Armwertes mit 4/10, zumal der Sachverständige auch dies in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert und dabei verdeutlicht hat, dass bei exakter Berechnung sogar nur 38% gerechtfertigt seien. Das Ergebnis steht im Einklang mit den Ergebnissen der Vorgutachter Prof. N. (3/10), Dr. C. (1/3) und der gutachterlichen Stellungnahme Dr. G. (4/10). Soweit der Gutachter des Klägers Dr. X. zu einem geringfügig höheren Anteil von 9/20 gelangt, überzeugt dies jedenfalls nicht mehr als das vom Gericht eingeholte Gutachten. Es wird nicht deutlich, wie sich diese geringfügige Differenz rechtfertigen soll. Im übrigen wäre der Senat schon deshalb gehindert, diesem Gutachten zu folgen, weil er einen nicht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zugrunde gelegt hat. In keiner Weise brauchbar ist die Stellungnahme des Arztes Dr. T., der eine Beeinträchtigung der Hand von ¾ annimmt. Hier ist offensichtlich, dass eine exakte Zuordnung der Funktionsbeeinträchtigungen zu Arm und Hand nicht erfolgt ist, vielmehr jegliche Beeinträchtigung auf die Hand bezogen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.158,09 €.