Vollkasko: Rückrechnung der BAK und Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Zahlung aus der Vollkaskoversicherung nach einem Auffahrunfall; die Beklagte berief sich auf grobe Fahrlässigkeit wegen Alkoholkonsums. Streitpunkt war die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration und die Schwelle der absoluten Fahruntüchtigkeit im Versicherungsrecht. Das OLG Köln verneint eine Rückrechnung innerhalb der Resorptionsphase (2 Stunden nach Trinkende) und bestätigt 1,1 ‰ als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit; mangels höherer BAK, äußerer Ausfallerscheinungen und alkoholtypischer Fahrfehler liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor, daher wurde die Zahlung zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Vollkaskoversicherung in Höhe von 7.509,64 DM stattgegeben; Berufung der Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rückrechnung zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Unfallzeit ist erst nach dem Ende der Resorptionsphase möglich; im Regelfall frühestens 2 Stunden nach Trinkende.
Im Versicherungsrecht gilt als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille.
Unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt grobe Fahrlässigkeit nur vor, wenn äußere Anzeichen alkoholbedingter Beeinträchtigung oder typische alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen.
Fehlen solche Anhaltspunkte und übersteigt die feststellbare Blutalkoholkonzentration nicht die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, ist vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit regelmäßig nicht auszugehen; allenfalls liegt leichte Fahrlässigkeit vor.
Leitsatz
1. Eine Rückrechnung zur Feststellung der Alkoholkonzentration zur Unfallzeit ist erst ab dem Ende der Resorptionsphase möglich, das heißt erst ab 2 Stunden nach Trinkeinheit.
2. Auch für das Versicherungsrecht gilt als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht begründet.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 7.509,64 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen des Schadenfalles vom 1. Februar 1991 aus der für seinen Pkw M., amtliches Kennzeichen X., abgeschlossenen Vollkaskoversicherung Entschädigung zu leisten, § 12 Abs. 1 II e AKB.
Leistungsfreiheit der Beklagten wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 61 VVG liegen im Streitfall nicht vor.
1. Die Berufungsbegründung der Beklagten geht schon von einem unzutreffenden Ansatzpunkt aus. Wider ist unstreitig, daß beim Kläger im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,63 und 0,7 Promille vorgelegen hat, noch ist zutreffend, daß er damit "nahe an den Wert herangekommen war, bei dem die Rechtsprechung stets grobe Fahrlässigkeit bejaht", wobei die Beklagte den neuralgischen Wert bei 0,8 Promille sieht.
a) Vorliegend kann nur von einer Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille im Unfallzeitpunkt ausgegangen werden.
Dem Kläger ist am Unfalltag um 15.42 Uhr, das heißt 1 Stunde und 12 Minuten nach dem Unfall, eine Blutprobe entnommen worden, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille ergeben hat. Nach seinen unwiderlegten Angaben im Strafverfahren (Blatt 29 BA), die er im Zivilverfahren nicht revidiert hat, lag das Trinkende "etwa kurz nach 14.00 Uhr".
Unter diesen Umständen ist eine Rückrechnung des Blutentnahmewertes mit dem Ergebnis einer höheren Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt nicht zulässig. Die Rückrechnungsregeln sind im Versicherungsrecht die gleichen wie im Strafrecht (vgl. BGH r+s 90, 430 = VersR. 90, 1268). Nach allgemein vertretener, zutreffender Meinung ist eine Rückrechnung erst vom Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase exakt möglich, so daß im Regelfall eine Rückrechnung zur Feststellung der Alkoholkonzentration zur Tatzeit in den ersten 2 Stunden nach Trinkende unzulässig ist (vgl. BGH St 25, 246 ##blob##lt;250##blob##gt;; OLG Schleswig r+s 91, 392; Senat r+s 88, 258; 89, 414; VersR. 89, 139, jeweils m.w.N.). Da die 2 Stunden-Grenze nach Trinkende im Zeitpunkt der Blutentnahme noch nicht erreicht war, kann vorliegend lediglich der Wert 0,63 Promille zugrunde gelegt werden. So hat es auch der medizinische Sachverständige im Strafverfahren gesehen (Blatt 51 BA).
b) In der Rechtsprechung ist weiter allgemein anerkannt, daß in der Regel grob fahrlässig handelt, wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt (vgl. BGH Versr. 89, 469, 470; Senat r+s 88, 258; VersR. 89, 139; Prolss-Martin VVG 25. Auflage Anm. 11 b, Stiefel-Hofmann Kraftfahrtversicherung 15. Auflage Rdnr. 99, jeweils zu § 12 AKB).
Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers liegt nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung bei 1.1 Promille (vgl. BGH VersR. 90, 1177). Dieser Wert gilt gleichermaßen im Versicherungsrecht (vgl. BGH r+s 91, 404 = VersR. 91, 1367). Von diesem Wert war der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille jedenfalls deutlich entfernt.
2. Unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, daß heißt im Bereich relativer Fahruntüchtigkeit, handelt ein Kraftfahrer dann grob fahrlässig, wenn über die getrunkene Alkoholmenge hinaus äußere Anzeichen für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Solche äußeren Anzeichen können sich aus alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ergeben, die z.B. im Blutentnahmeprotokoll festgehalten sind und den Schluß zulassen, der Fahrer habe ernsthafte Anzeichen für seine Fahruntüchtigkeit mißachtet. Sie können sich aber auch aus groben Fahrfehlern ergeben, die typischerweise auf Alkoholgenuß zurückzuführen sind (OLG Hamm r+s 93, 172; Senat r+s 85, 160 = VersR. 86, 229 und ständig, zuletzt r+s 92, 114).
a) Vorliegend kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger ernsthafte Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit mißachtet hat.
Das Blutentnahmeprotokoll (Blatt 6 R BA) weist keinerlei Ausfallerscheinungen auf. Vielmehr haben alle durchgeführten Untersuchungen zu für den Kläger günstigen Ergebnissen geführt, z.B. Geradeausgang und plötzliche Kehrtwendung nach Gehen sicher, Nasen-Fingerprobe sicher, Sprache deutlich und Bewußtsein klar. Nach den Angaben des blutentnehmenden Arztes schien der Kläger äußerlich "nicht merkbar bis leicht" unter Alkoholeinfluß zu stehen.
Unter diesen Umständen werden sich dem Kläger erhebliche Beeinträchtigungen seiner Fahrtüchtigkeit nicht aufgedrängt haben. Jedenfalls können entsprechende Feststellungen in dieser Richtung mit der erforderlichen Sicherheit nicht getroffen werden.
b) Schließlich kann bei dem vorliegenden Sachverhalt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch nicht aus einem groben Fahrfehler des Klägers hergeleitet werden, wie er typischerweise auf Alkoholgenuß zurückzuführen ist.
Der Kläger ist auf seinen Vordermann aufgefahren, nachdem das in der Kolonne davor fahrende Fahrzeug anhalten mußte. Er hat unwiderlegt behauptet, durch einen plötzlichen Zuruf seiner neben ihm sitzenden Mutter abgelenkt worden zu sein und sein mit ABS ausgerüstetes Fahrzeug noch abgebremst zu haben.
Zwar verweist die Berufungsbegründung zutreffenderweise auf die neuere Rechtsprechung des BGH, wonach ein Augenblicksversagen allein nicht geeignet ist, den Schuldvorwurf grober Fahrlässigkeit herabzumindern, wenn objektiv grobe Fahrlässigkeit gegeben ist (vgl. BGH r+s 92, 292 = VersR. 92, 1085 für Rotlichtverstoß).
Die Sachverhalte sind jedoch nicht vergleichbar. Im Streitfall läßt sich schon objektiv grobe Fahrlässigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ganz abgesehen davon, daß es sich nicht um einen alkoholtypischen Fahrfehler handelt.
Der Kläger hat die verkehrserforderliche Sorgfalt sicherlich nicht beachtet und verdient damit den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB). Er hat seine Pflichten als Kraftfahrer jedoch nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Es ist ein zudem nicht selten zu beobachtendes Phänomen, daß - völlig alkoholfreie - Kraftfahrer auch und gerade im Kolonnenverkehr den Abstand zum Vordermann nicht ausreichend bemessen und in ihrer Aufmerksamkeit nachlassen, so daß es immer wieder zu Auffahrunfällen kommt, wenn der Vordermann anhalten muß, ohne daß dies den Vorwurf gesteigerten Verschuldens und eines auch subjetiv unentschuldbaren Fehlverhaltens rechtfertigen würde. Entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung kann hier nicht festgestellt werden, der Kläger habe sich alkoholbedingt im Zustand besonderer Unaufmerksamkeit befunden und dem vor ihm fließenden Straßenverkehr aufgrund seiner Alkoholisierung überhaupt keine Beachtung mehr geschenkt.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 7.509,64 DM.