Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·5 U 252/11·17.07.2012

Berufung in Arzneimittelhaftung: Kausalitätsmangel und fehlendes Auskunftsrecht abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftung/ArzneimittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Auskunft wegen der Einnahme des Medikaments W.; das Landgericht wies die Klage mangels nachgewiesener Kausalität ab. Die Berufung wurde nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen, da sie offensichtlich erfolglos und verfahrensrechtlich nicht erheblich ist. Später vorgetragene Ereignisse wurden als verspätet verworfen; ein Auskunftsbegehren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Hauptanspruch abweisungsreif ist.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatzansprüche wegen Arzneimittelschäden setzen den Nachweis der haftungsbegründenden und substantiellen Kausalität zwischen Einnahme und eingetretenem Schaden voraus; bloße Anhaltspunkte genügen nicht.

2

Ein Auskunftsanspruch nach dem Arzneimittelrecht bedarf eines Rechtsschutzbedürfnisses und ist nicht begründet, wenn der zugrundeliegende Schadensersatzanspruch unabhängig von der Auskunft abweisungsreif ist.

3

Später vorgetragene Tatsachen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie substantiiert und rechzeitig vorgetragen oder glaubhaft gemacht sind; andernfalls sind sie nach §§ 296 Abs.2, 282 Abs.2 ZPO unbeachtlich bzw. als verspätet zurückzuweisen.

4

Die Berufung kann gemäss § 522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat.

Relevante Normen
§ 84 a AMG§ 296 Abs. 2 ZPO§ 282 Abs. 2 ZPO§ 84 AMG n.F.§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 170/06

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.11.2011 – 25 O 170/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Auskunft im Zusammenhang mit der behaupteten Einnahme des Medikamentes W.. Das Medikament W. wurde im November 1999 durch die Beklagte in Deutschland auf den Markt gebracht und im September 2004 wieder vom Markt genommen. Die 1962 geborene Klägerin leidet seit ihrer Kindheit an Diabetes. Im Hinblick auf eine bestehende rheumatische Erkrankung beider Schultergelenke wurde ihr seit Dezember 1999 W. verordnet. Im September 2001 wurden bei ihr Symptome eines durchgemachten Herzinfarktes festgestellt. Im Januar 2002 erlitt sie einen Schlaganfall.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Schlaganfall sei als Folge des zuvor durchgemachten Herzinfarktes anzusehen. Herzinfarkt und Schlaganfall beruhten (zumindest auch) auf der Einnahme von W.. Sie habe dieses Medikament bis September 2001 entsprechend ärztlicher Verordnung eingenommen. Unter Hinweis auf entsprechende wissenschaftliche Studien hat sie behauptet, dass es sich um ein Medikament handele, das schädliche Wirkungen habe, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinaus gingen, insbesondere die Erhöhung kardiovaskulärer Erkrankungen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass insoweit auf ein erhöhtes Risiko für Diabetiker und Raucher im Rahmen der Packungsbeilage hätte hingewiesen werden müssen. Mit Schriftsatz vom 20.9.2011 hat sie zudem behauptet, sie habe einen weiteren Schlaganfall im Jahr 2008 erlitten, der ebenfalls auf die Einnahme von W. zurück zu führen sei. Folge des Herzinfarktes sei unter anderem, dass das Herz nunmehr erheblich vorgeschädigt sei, was sich in Atemnot bei schon geringfügiger Belastung äußere, dass ein Stent habe eingesetzt werden müssen und dass auch weiterhin mit Rezidiven gerechnet werden müsse. Der Schmerzensgeldanspruch belaufe sich auf mindestens 250.000.- €.

5

Sie hat beantragt,

6

              1.

7

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Klagezustellung;

8

2.

9

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Einnahme des Arzneimittels W. (S.) ab Dezember 1999 bisher entstanden sind und noch entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;

10

3.

11

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft gemäß § 84 a AMG zu erteilen über sämtliche ihr bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und diesbezügliche Verdachtsfälle hinsichtlich des von seitens der Beklagten in Deutschland bis zum 30.4.2004 vertriebenen Medikaments W. (S.) ausgehenden schädlichen Wirkungen, soweit sie Herzinfarkte, Schlaganfälle und thrombische Ereignisse betreffen, sowie über sämtliche Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit solcher schädlichen Wirkungen des Medikaments von Bedeutung sein können, insbesondere sämtliche Schadensmeldungen seit 1999;

12

4.

13

für den Fall der nicht richtigen oder nicht vollständigen Auskunftserteilung die Richtigkeit und Vollständigkeit durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu erklären.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

                                          die Klage abzuweisen.

16

Sie hat den klägerischen Vortrag zur Einnahme des Medikaments, zu den behaupteten Schäden, vor allem aber zur Ursächlichkeit und zur Schädlichkeit des Medikaments bestritten.

17

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des behandelnden Arztes und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Prof. Dr. C.) nebst zweier ergänzenden Stellungnahmen. Es hat sodann die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung des Schadensersatzanspruchs sei das AMG in der vor dem 1.8.2002 geltenden Fassung maßgeblich, da die schädigenden Ereignisse vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten. Auf das mit Schriftsatz vom 20.9.2011 behauptete weitere Schlaganfallereignis komme es nicht an, denn der diesbezügliche Vortrag sei sowohl wegen Mangels an jeglicher Substantiierung unbeachtlich als auch nach §§ 296 Abs.2, 282 Abs.2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Es sei nicht ersichtlich, warum ein drei Jahre zurückliegender angeblicher Schlaganfall erst unmittelbar vor dem anstehenden Verhandlungstermin mitgeteilt werde. Denkbare Ansprüche auf materielle und immaterielle Entschädigung scheiterten unabhängig von der Frage, ob das Medikament unvertretbar schädliche Wirkungen aufweise und unabhängig davon, ob die Patienteninformation ausreichend gewesen sei, am fehlenden Nachweis der Kausalität. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin W. entsprechend der ärztlichen Verordnung auch regelmäßig eingenommen habe. Es stehe aber nicht fest, dass die Einnahme zumindest mitursächlich für Herzinfarkt und Schlaganfall geworden sei. Hinsichtlich des Herzinfarktes könne nicht einmal geklärt werden, ob er sich überhaupt in der Zeit nach erstmaliger Einnahme des Medikamentes ereignet habe. Im übrigen aber träfen bei der Klägerin mehrere kardiovaskuläre Risikofaktoren zusammen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl den Herzinfarkt als auch den Schlaganfall ausgelöst haben könnten, insbesondere Diabetes und Nikotinabusus. Dem Auskunftsbegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Schadensersatzbegehren – zumal aus einem Grund, der nichts mit der begehrten Informationserlangung zu tun habe - abweisungsreif sei.

18

Wegen aller Einzelheiten der getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Begründung wird auf das Urteil der Kammer vom 23.11.2011 Bezug genommen.

19

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageziele unverändert weiter. Sie rügt zunächst, dass die Kammer es fehlerhaft unterlassen habe, den Sachverständigen Prof. Dr. C. in der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2011 persönlich anzuhören. Ein entsprechender Antrag der Klägerin sei bereits mit Schriftsatz vom 4.3.2010 erfolgt. Nach einem entsprechenden – später korrigierten – Hinweis der Kammer, habe die Klägerin davon ausgehen können, dass der Sachverständige auch weiter befragt werden könne, was auch mit Schriftsatz vom 20.9.2011 weiter konkretisiert worden sei, nämlich in Richtung der Verletzung von Instruktionspflichten der Beklagten, bezüglich deren die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen widersprüchlich und unzureichend gewesen seien.

20

Sie macht ferner geltend, dass die Kammer den Vortrag zu dem Schlaganfall im Jahre 2008 habe berücksichtigen müssen. Dieser Schlaganfall habe sich in Australien ereignet. Die Klägerin sei zu dieser Zeit nicht kommunikationsfähig gewesen und habe deshalb auch nicht mit ihrem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufnehmen können. Das Gericht hätte die entsprechenden Behandlungsunterlagen beiziehen können.

21

Da der Feststellungsantrag auch auf sämtliche zukünftigen Schäden bezogen sei, müsse die Sachlage zumindest insoweit nach § 84 AMG neuer Fassung beurteilt werden.

22

Der Auskunftsanspruch, für den ohnehin § 84 a AMG n.F. gelte, sei begründet, weil sich aus ihm weitere Anhaltspunkte für die Verletzung der Instruktionspflicht seitens der Beklagten ergäben.

23

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

24

Wegen aller Einzelheiten des wechselseitigen erst- wie zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

25

II.

26

Die Berufung der Klägerin wird gemäss § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist. Auf den Beschluss des Senats vom 20.6.2012 wird in vollem Umfang Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 12.7..2012 gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung in keinem Punkt Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

27

Die Klägerin wiederholt in ihrer Stellungnahme nur zusammenfassend die bereits vorgetragenen Berufungsangriffe, setzt sich dabei aber nicht konkret mit den Erwägungen des Senats auseinander, die sich mit den Berufungsangriffen befassen.

28

Soweit sie darauf beharrt, dass jedenfalls ein fehlender Hinweis in der Packungsbeilage auf die besonderen Risiken bei Rauchern und Diabetikern als potentiell haftungsauslösender Umstand anzusehen sei, übersieht sie, dass der Senat diese Frage bewusst hat dahinstehen lassen. Da die Klägerin, wie sie auch in ihrer Stellungnahme nicht anzweifelt, den positiven Nachweis der Kausalität zwischen unterlassenem Hinweis und behauptetem Schaden nicht geführt hat und ihr insoweit auch keine Beweiserleichterungen zugute kommen, kam es auf die Frage einer Verletzung der Instruktions- und der Produktbeobachtungspflichten nicht an.

29

Hinsichtlich der weiterhin vertretenen Auffassung, die Kammer habe verfahrensfehlerhaft die Anhörung des Sachverständigen unterlassen, verbleibt es bei den aus Sicht des Senats erschöpfenden Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 20.6.2012.

30

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Streitwert: 252.000.- Euro.