Berufung wegen behaupteter Palladiumunverträglichkeit bei Zahnbehandlung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Behandlungsschäden durch den verstorbenen Ehemann der Beklagten geltend und berief sich auf eine Palladiumunverträglichkeit. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil mehrere Sachverständige feststellten, dass keine begründete Indikation zur Austestung oder Aufklärung über den geringen Palladiumanteil bestand. Ferner fehlte ein nachgewiesener kausaler Zusammenhang; das Setzen von Kronen auf Amalgamfüllungen entsprach zum Behandlungszeitpunkt dem ärztlichen Standard.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine ärztliche Pflicht zur Austestung auf Metallunverträglichkeit oder zur Aufklärung über einen geringen Palladiumanteil besteht nur, wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und den konkreten Umständen des Einzelfalls eine begründete Veranlassung vorliegt.
Empfehlungen von Gesundheitsbehörden begründen nicht ohne weiteres einen verbindlichen ärztlichen Behandlungsstandard; maßgeblich sind wissenschaftliche Erkenntnisse und anerkannte Erfahrungssätze.
Für die Beurteilung eines vermeintlichen Behandlungsfehlers ist der zum Zeitpunkt der Behandlung geltende ärztliche Standard maßgeblich; Maßnahmen, die diesem damaligen Standard entsprechen, sind nicht fehlerhaft.
Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen ärztlicher Maßnahme und behauptetem Schaden; fehlen typisch-allergische Befunde und sprechen Gutachten für psychosomatische Ursachen, ist die Kausalität nicht nachgewiesen und ein etwaiger Aufklärungsfehler ohne Relevanz.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 463/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9.1.2002 - 11 O 463/98 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat vor dem Hintergrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme Ansprüche der Klägerin wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung durch den verstorbenen Ehemann der Beklagten verneint.
Alle vorliegend mit der Sache befassten Sachverständigen sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass - auch vor dem Hintergrund der bei der Klägerin vorbestehenden Allergien - keine Veranlassung für den behandelnden Zahnarzt bestanden hat, sie auch in Bezug auf eine Palladiumunverträglichkeit auszutesten, dies insbesondere nicht bei - wie seitens des Dr. D. erfolgt - der Verwendung von Hochgoldlegierungen, die nur 7,8 % Palladium enthielten. Insbesondere der Sachverständige Prof. F., aber auch die anderen mit der Sache befassten Sachverständigen, haben hierbei deutlich gemacht, dass Empfehlungen des Gesundheitsministeriums nicht auf fundamentalen wissenschaftlichen Erhebungen und Erkenntnissen beruhen und deshalb für sich genommen nicht geeignet sind, einen entsprechenden ärztlichen Behandlungsstandard zu begründen. Dieser wird vielmehr durch die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Verbindung mit Erfahrungsgrundsätzen in der Praxis begründet. Diese Darlegungen der Sachverständigen sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Insbesondere Prof. F. hat den gesamten Problemkomplex eingehend erläutert, und die Berufungsbegründung bietet keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Feststellungen des Sachverständigen Prof. F. ernsthaft in Frage zu stellen.
Bestand demzufolge für eine vor der Behandlung durchzuführende Austestung der Klägerin auf eine eventuelle Palladiumunverträglichkeit nach den gegebenen Umständen des Falles keine begründete Veranlassung, so war der Ehemann der Beklagten demzufolge auch nicht gehalten, auf die beabsichtigte Verwendung des Hochgoldmaterials mit geringfügigem Palladiumanteil hinzuweisen bzw. die Klägerin über diesbezügliche - tatsächlich in ihrem Fall überhaupt nicht bestehende - Risiken aufzuklären.
Aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. F. ergibt sich zusätzlich, dass es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht fehlerhaft war, eine Krone auf einen Zahn mit Amalgamfüllung zu setzen. Professor F. hat sich auch zu diesem Punkt eingehend geäußert und dabei detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass es jedenfalls zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin durch den verstorbenen Ehemann der Beklagten nicht fehlerhaft war, Kronen auf Amalgamfüllungen aufzusetzen und diese Behandlungsmaßnahme bezogen auf den Behandlungszeitpunkt nicht gegen guten ärztlichen damals zu beachtenden Behandlungsstandard verstieß.
Der Umstand, dass der nachbehandelnde Arzt Dr. B., den die Klägerin im übrigen ebenfalls wegen Behandlungsfehlern verklagt hat, erklärt haben soll, er habe während des Studiums gelernt, dass man auf Amalgamfüllungen keine Krone aufsetze, beinhaltet keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Unrichtigkeit der gegenteiligen Feststellungen des Sachverständigen.
Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen ist auch die Schadensursächlichkeit nicht bewiesen, was zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin geht. Den Feststellungen sämtlicher in der Vorinstanz beauftragten Gutachter ist zu entnehmen, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden im Ergebnis nicht auf einer allergischen Reaktion gegen Palladium beruhen, sondern vielmehr eher dem psychischen Bereich zuzuordnen sind. Die Sachverständigen haben nämlich nachvollziehbar und überzeugend dargetan, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden gerade nicht typisch sind für eine echte Metallallergie, dass diese Beschwerden im übrigen auch von einer Vielzahl von Patienten geklagt werden, die sich durch "Umweltgifte oder Umwelteinflüsse" geschädigt und vergiftet fühlen und dabei die gesamten Störungen vorrangig psychosomatischer Natur sind. Spricht demzufolge nichts für einen kausalen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin geklagten Beschwerden und der Verwendung von Palladium, so ist es im Ergebnis auch ohne Relevanz, ob - was entsprechend den vorstehenden Ausführungen eher zu verneinen ist - dem verstorbenen Ehemann der Beklagten ein irgendwie gearteter Aufklärungsmangel im Bezug auf die Verwendung von Palladium vorzuwerfen sein könnte. Angesichts der vorgenannten fehlenden Kausalität bliebe ein solcher Aufklärungsmangel jedenfalls ohne Relevanz.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die fehlende Kausalität zwischen der Verwendung einer Hochgoldlegierung mit geringfügigem Palladiumanteil und den von der Klägerin geklagten Beschwerden auch schon daraus erhellt, dass die Beklagte vor der Behandlung durch den Ehemann der Beklagten auch bereits Palladiumhaltiges Material im Mund hatte, ohne dass es insoweit zu allergischen Reaktionen gekommen wäre.
Nach allem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 6.161,10 Euro
(s. Senatsbeschluss vom 22. April 2002)
Zur Zulassung der Revision beanstand keine begründete Veranlassung.