BUZ: Arglistige Täuschung durch Verschweigen langjähriger Psychotherapie
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen und wandte sich gegen deren Anfechtung. Die Beklagte hatte wegen falscher Antworten auf Gesundheitsfragen (u.a. zu Nerven-/Gemütsstörungen) arglistige Täuschung geltend gemacht, da die Klägerin über Jahre psychotherapeutisch wegen schwerer Depressionen behandelt worden war. Das OLG gab der Berufung statt und wies die Klage ab, weil die Klägerin die psychische Vorerkrankung bewusst verschwieg und die Anfechtung fristgerecht erklärt wurde. Der weitere Prämieneinzug nach Anfechtung wurde nicht als Verzicht gewertet.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage wegen wirksamer Arglistanfechtung der BUZ-Verträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei Antragstellung auf eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine langjährige psychotherapeutische Behandlung wegen depressiver Symptomatik trotz entsprechender Gesundheitsfragen verschweigt, macht objektiv eine gefahrerhebliche Falschangabe.
Arglist i.S.d. § 123 BGB liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit seiner Gesundheitsangaben kennt und sie in der Absicht macht, den Versicherer zum Vertragsschluss zu veranlassen, wobei es genügt, dass der Vertragsschluss bei wahrheitsgemäßer Angabe erkennbar gefährdet ist.
Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB beginnt erst, wenn der Versicherer aus Unterlagen/ärztlichen Berichten Kenntnis von den unrichtigen Gesundheitsangaben erhält; eine Anfechtung innerhalb eines Jahres ab dieser Kenntnis ist rechtzeitig.
Der nach erklärter Anfechtung fortgesetzte Einzug von Prämien stellt regelmäßig einen rein buchungstechnischen Vorgang dar und hat ohne besondere Umstände keinen Erklärungswert als Verzicht auf die Wirkungen der Anfechtung.
Ergibt die Risikoprüfungspraxis des Versicherers, dass eine wahrheitsgemäß offenbarte psychische Langzeiterkrankung typischerweise zum Ausschluss oder zur Ablehnung der Berufsunfähigkeitsdeckung geführt hätte, ist die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss indiziert.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 486/93
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1994 - 24 O 486/93 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Tatbestand
Die Klägerin schloß bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der N Lebensversicherungs AG, drei Kapitallebensversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsverträgen ab. Im vorliegenden Rechtsstreit macht sie Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit aus den Versicherungsverträgen mit der Versicherungsnummer C 1, Versicherungsbeginn 1. Januar 1985 und C 2 mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 1986 geltend. Die Klägerin, die als Kraftverkehrsmeisterin ein kleines Transportunternehmen zur Personenbeförderung betreibt, hat zur Begründung ihres Antrages vom 27. September 1992 auf Leistung aus den beiden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen geltend gemacht, sie sei zu mehr als 50 % berufsunfähig und hat sich hierzu auf ein nervenärztliches Attest berufen.
Aufgrund der Angaben in den ärztlichen Zeugnissen zur Begründung des Antrages hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. März 1993 die beiden vorgenannten Versicherungen wegen arglistiger Täuschung angefochten und hierzu falsche Angaben zu den Gesundheitsfragen im Antrag der jeweiligen Versicherung behauptet. In dem Antrag der Klägerin vom 7. November 1984 zur Versicherungsnummer C 1 ist als Antwort auf die Frage 6 a) "Bestehen oder bestanden jemals Krankheiten/Gesundheitsstörungen folgender Art: Hirn-, Rückenmarks- oder Nervenkrankheiten, Geistes-, Gemütsstörungen, Epilepsie ...?" das Nein angekreuzt.
In der Erklärung vor dem Arzt vom Mai 1986 zum Versicherungsantrag C 2 ist als Antwort auf die Frage 3 e): "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Gehirns oder Rückenmarks, der Nerven, an Gemüts- oder Geistesstörungen, z.B. Epilepsie, Krämpfen, Ohnmachten, Lähmungen, Schwindel, häufigen Kopfschmerzen?" ebenfalls "Nein" angegeben.
Tatsächlich war die Klägerin zwischen Februar 1980 und 1985 bei Frau Dr. G, einer Psychotherapeutin, in insgesamt rund 240 Sitzungen in psychotherapeutischer Behandlung. Dies gab die Klägerin bei ihrer Antragstellung nicht an.
Hierzu hat die Klägerin behauptet, ihre Besuche bei der Psychotherapeutin bzw. Psychoanalytikerin Dr. G seien nicht medizinisch indiziert gewesen, vielmehr habe sie diese lediglich aufgrund ihres Bedürfnisses nach einem Ansprechpartner vor dem Hintergrund mehrerer Schicksalsschläge und einer angespannten familiären Situation aufgesucht. Demzufolge habe auch die Krankenkasse keine der Sitzungen bezahlt.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.963,12 DM nebst 4 % Zinsen von 10.698,48 DM seit dem 28. Oktober 1993 sowie 4 % Zinsen von 14.264,64 DM seit dem 4. Mai 1994 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, sie von sämtlichen Beitragszahlungen betreffend die bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen Nr. C 1 und C 2 freizustellen,
3.
festzustellen, daß die Beklagte für die Zukunft verpflichtet ist, die sich jeweils aus den unter 2. genannten Versicherungsverträgen aufgrund der jährlich durchzuführenden Anpassung ergebende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit 1.783,08 DM zu zahlen,
4.
festzustellen, daß die zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge mit den Nrn. C 1 und C 2 durch die beiden Anfechtungsschreiben der Beklagten vom 30. März 1993 nicht aufgelöst, sondern weiterhin wirksam sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die beiden Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten zu haben und hat hierzu vorgetragen, die Klägerin habe an einer echten psychischen Erkrankung gelitten, was ihr auch bewußt gewesen sei und weshalb sie die aufgrund ärztlicher Verordnung und Delegation bei Frau Dr. G über längere Jahre durchgeführte Behandlung arglistig verschwiegen habe. Die Behandlung hätte sie auch in jedem Fall angeben müssen, da auch nach Beschwerden gefragt gewesen sei.
Im übrigen sei auch keine Berufsunfähigkeit gegeben. Aufsichtsführende und verwaltende Tätigkeiten könne die Klägerin auch weiterhin ausführen.
Durch Urteil vom 18. Juli 1994, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage bis auf den für unzulässig erachteten Feststellungsantrag zu 4. stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Arglistanfechtung der Beklagten greife nicht durch, da die Beklagte kein arglistiges Verhalten der Klägerin dargetan und nachgewiesen habe, soweit es die Behandlung bei Frau Dr. G angehe. Die Beklagte habe nur vorgetragen, die Klägerin habe von ihren eigenen Beschwerden aufgrund der langjährigen Behandlung gewußt und daher vorsätzlich gehandelt. Vorsatz allein reiche jedoch für die Bejahung der Arglist nicht aus, vielmehr müsse die Täuschung gerade in Bezug auf die Abgabe einer Willenserklärung begangen worden sein.
Gegen dieses am 29. Juli 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. August 1994 Berufung eingelegt und diese am 17. Oktober 1994, einem Montag, begründet,
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, ihre Arglistanfechtung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts gerechtfertigt, weil die Klägerin ihre psychische Erkrankung bei Antragstellung in arglistiger Täuschungsabsicht verschwiegen bzw. negiert habe. Der Klägerin sei, nachdem ihr Mann sich aus dem zunächst gemeinsam betriebenen Unternehmen aus Altersgründen zurückgezogen habe, als nunmehr Alleinverantwortlicher Selbständiger unbedingt an einer Absicherung für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit gelegen gewesen. Dies sei ihr wohl auch vor dem Hintergrund des bekannten gesundheitlichen Risikos bewußt gewesen, denn sie habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der dritten Versicherung gerade eine mindestens fünfjährige psychoanalytische Behandlung abgeschlossen gehabt, während derer zumindest zu Beginn ihre körperliche und seelische Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Von daher habe sie jederzeit damit rechnen müssen, berufsunfähig zu werden, und vor diesem Hintergrund sei ihr unbedingt am Abschluß entsprechender Versicherungsverträge gelegen gewesen, die sie nicht durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfrage habe gefährden wollen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und macht ergänzend geltend, die Sitzungen bei Frau Dr. G seien nicht vor dem Hintergrund eines psychischen Krankheitsbildes erfolgt; jedenfalls sei ihr ein solches nicht bewußt gewesen. Sie habe sich angesichts der familiären Situation lediglich regelmäßig mit jemandem aussprechen müssen. Sie sei auch nicht auf ärztlichen Rat zu Frau Dr. G, die keine Ärztin sei, gegangen, sondern aus eigener Initiative. Sie sei zudem ihrem Beruf durchgehend nachgegangen und an sich völlig gesund gewesen. Jedenfalls habe sie diese Gesprächsitzungen nicht arglistig verheimlicht, zumal sie aus ihrer Sicht keinen Bezug zu einer eventuellen Berufsunfähigkeit gehabt hätten.
Die Anfechtung sei im übrigen verspätet erfolgt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 19. Dezember 1994. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen Dr. M, Dr. T und Dr. T1 Bezug genommen sowie ferner auf das Protokoll hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen Dr. T2 und W vom 6. April 1995 sowie der Zeugin Dr. G vom 1. Juni 1995.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur umfassenden Klageabweisung.
Ansprüche der Klägerin aus den Versicherungsverhältnissen Nrn. C 1 und C 2 bestehen nicht, weil die Beklagte diese beiden Vertragsverhältnisse wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 BGB, 22 VVG, 6 Nr. 4 ALB wirksam angefochten hat.
Die Klägerin hat bei Beantwortung der Gesundheitsfragen in dem den vorgenannten Vertragsschlüssen zugrundeliegenden Antragsformular bzw. der Erklärung vor einem Arzt ihre psychische Vorerkrankung arglistig verschwiegen.
Gefragt war in den Antragsunterlagen unter anderem nach Krankheiten sowie Gesundheitsstörungen (vergangenen und gegenwärtigen) folgender Art: Nervenkrankheiten, Geistes- und Gemütsstörungen. Jedenfalls wegen Gemütsstörungen bzw. wohl schon einer psychischen Erkrankung war aber die Klägerin von 1980 bis 1984, also noch während des Antrages vom 7. November 1984 sowie nur ca. 1 ½ Jahre vor der Erklärung vom Mai 1986 in Behandlung gewesen. Dies hat die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.
Die Zeugin Frau Dr. med. T1 hat hierzu bekundet, daß die Klägerin ihr anläßlich einer Konsultation 1981 geschildert habe, seit einem Jahr, also seit 1980, in psychotherapeutischer Behandlung wegen Depressionen zu sein sowie ferner, daß die Klägerin medikamentös mit Onca und Alival behandelt worden ist.
Der Umfang der psychoanalytischen Behandlung ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Dr. G, wonach die Klägerin sich schon 1980 wegen schwerster Depressionen in ihre psychotherapeutische Behandlung begeben hat und dieserhalb bei ihr über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg im Rahmen von regelmäßig ein bis zwei Wochenstunden therapiert worden ist. Die Zeugin hat anschaulich dargelegt, die Klägerin habe ihr geschildert, sie leide unter starken Depressionen und sei regelrecht lebensmüde; sie könne sich zu nichts mehr aufraffen, vernachlässige ihren Haushalt und könne sich zur Berufstätigkeit in dem Omnibusbetrieb nur schwer zwingen. Weiterhin hat die Zeugin geschildert, die depressive Verfassung der Klägerin sei anfangs so intensiv gewesen, daß sie in ihrer Kontaktfähigkeit zur Behandlerin sowie auch zu anderen Menschen extrem eingeschränkt gewesen sei und zunächst kaum zum Sprechen zu bewegen gewesen sei. Auch ihre sozialen Kontakte seien infolge ihrer schwersten depressiven Verstimmungen zum Erliegen gekommen. Nach der weiteren eindeutigen Aussage der Zeugin hat sie mit der Klägerin anläßlich der Behandlung auch wiederholt besprochen, daß ihr gesamtes Verhalten Krankheitswert hatte und therapiebedürftig war.
Die Aussage der Zeugin erweist, daß die Klägerin die psychotherapeutischen Sitzungen nicht etwa wie von ihr zunächst behauptet selbst finanziert und nur als Möglichkeit zu einem gesprächsweisen Austausch angesehen hat, sondern daß sie zum einen bei der Krankenkasse einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme gestellt hat, der nach jeweils 80 Sitzungen immer wieder neu gestellt werden mußte, und daß von der Zeugin mit der Klägerin bei diesen Anlässen die Notwendigkeit weiterer Therapierung besprochen worden und ihr hierbei auch wiederholt klargemacht worden ist, daß die Therapie als Behandlung einer psychischen Erkrankung erforderlich sei. Auch wurde der Klägerin die Behandlung ausweislich der Aussage der Zeugin ärztlicherseits verordnet und an die Zeugin Dr. G delegiert. Auch dies wiederlegt widerum die Einlassung der Klägerin, sie habe aus eigener Initiative lediglich einen Gesprächspartner gesucht. Daß ihr vielmehr der Krankheitswert und die Problematik ihrer psychischen Beschwerden durchaus bewußt war, ergibt sich zum einen daraus, daß wie schon erwähnt anläßlich der jeweiligen Antragstellung an die Krankenkasse zwischen der Klägerin und der Zeugin Dr. G besprochen worden ist, daß ihre psychische Verfassung Krankheitswert hatte und behandlungsbedürftig war. Des weiteren hat die Zeugin anschaulich geschildert, daß sie der Klägerin auch immer wieder im Rahmen der Behandlung klargemacht hat, daß einzelne Verhaltensmuster der Klägerin, wie zum Beispiel ein fluchtartiges Verlassen eines Lokals, Krankheitswert hatte, was die Klägerin auch verbal bejaht hat. Auch der Umstand, daß die Klägerin selbst der Zeugin geschildert hat, sie leide unter schweren Depressionen und dieserhalb auch die Zeugin immer wieder zu den einzelnen Sitzungen aufgesucht hat, erweist zur Genüge, daß der Klägerin der Krankheitswert ihrer Situation bewußt war.
Der Klägerin war demzufolge bei Antragstellung auch bewußt, daß ihre Antragsangaben, nicht an psychischen Beschwerden wie Gemütsstörungen zu leiden, unzutreffend war. Nach der Situation der Klägerin zum Antragszeitpunkt ist es auch offenkundig, daß sie die falschen Angaben zu ihrer gesundheitlichen Situation in Täuschungsabsicht gemacht hat, um die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin zum Abschluß der Kapitallebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu veranlassen. Nach der Bekundung der Zeugin Dr. G hat nämlich die Klägerin während des Behandlungszeitraumes 1980 bis 1985 war weitergearbeitet, jedoch ihren Beruf nur unter Aufbietung größerer emotionaler Kräfte wahrnehmen können. Dies entspricht auch der von der Zeugin geschilderten eigenen Äußerungen der Klägerin im Rahmen der Therapie, sie könne sich zur Berufstätigkeit nur schwer aufraffen, weil sie regelrecht lebensmüde sei und ihre jede Tätigkeit psychisch extrem schwer falle. Wenn sie sich allerdings zur Arbeit aufraffen könne, arbeite sie wie besessen. Vor diesem Hintergrund war es für die Klägerin auch angesichts der langjährigen Therapie und der dabei immer wieder erfolgten Hinweise auf den Krankheitswert ihrer Situation offenkundig, daß ihre dauerhaft depressive Gemütslage ihr mutmaßlich in absehbarer Zeit die Ausübung ihrer Berufstätigkeit unter Umständen auf Dauer unmöglich machen könne und deshalb Veranlassung bestand, sich gegen dieses Risiko abzusichern, wofür auch der Umstand spricht, daß sie immerhin in einem relativ kurzem Zeitraum gleich drei Berufsunfähigkeitsversicherungen abgeschlossen hat. Demzufolge spricht alles dafür, daß sie ihre psychische Situation bewußt falsch dargestellt hat, um das Zustandekommen der angestrebten Versicherungsverträge nicht zu gefährden, denn daß der Vertragsschluß bei wahrheitsgemäßer Angabe gefährdet werden würde, lag auf der Hand, dies auch aus der Sicht der Klägerin, für die bei vernünftiger Betrachtungsweise kein Zweifel daran bestehen konnte, daß ein Versicherungsunternehmen mit einem über lange Jahre hinweg wegen stärkster Depressionen behandelten Patienten nicht ohne weiteres einen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag abschließen werde.
Überzeugend hat hierzu auch der Zeuge W ausgesagt, bei einer länger dauernden psychotherapeutischen oder psychoanalytischen Behandlung habe die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin dies zum Anlaß genommen, in eine genaue Risikoprüfung einzutreten. Dabei sei in aller Regel eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz abgelehnt worden oder allenfalls mit deutlichen Risikozuschlägen abgeschlossen worden. Bei wahrheitsgemäßen Angaben der langjährigen Behandlung der Klägerin wäre zwar möglicherweise ein Lebensversicherungsschutz mit Zuschlag denkbar gewesen, nicht aber eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese Erläuterung der Risikoprüfungsgrundsätze der Beklagten ist ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend, denn bei einer langjährigen psychischen Erkrankung und deren langdauernder Behandlung liegt es auf der Hand, daß die hier zugrundeliegende langwierige depressive Verfassung des Patienten diesen auf Dauer derart in seinem gesamten Lebenszutritt blockieren kann, daß er irgendwann auch zur Ausübung einer Berufstätigkeit nicht mehr in der Lage ist. Der Beklagten ist deshalb ohne weiteres abzunehmen, daß sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Verträge mit der Klägerin über die Absicherung einer eventuellen Berufsunfähigkeit bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht abgeschlossen hätte.
Angesichts des arglistigen Verschweigens der tatsächlichen psychischen Situation der Klägerin greift demzufolge die unter dem 30. März 1993 erklärte Arglistanfechtung der Beklagten durch.
Die Anfechtung ist auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erfolgt. Die Beklagte hat frühestens durch die ärztlichen Berichte zum Antrag auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit von Oktober bis Dezember 1992 von den unrichtigen Angaben der Klägerin erfahren, so daß die im März 1993 erklärte Anfechtung rechtzeitig war.
Aus dem Umstand, daß die Beklagte versehentlich nach der Anfechtungserklärung noch Prämien abgebucht hat, kann nicht geschlossen werden, daß sie hierdurch auf die bereits erklärte Anfechtung verzichten wollte. Bei der Abbuchung von Prämien handelt es sich um einen rein formalen buchungstechnischen Vorgang, dem kein Erklärungswert im Sinne eines Verzichts auf die Wirkungen einer bereits erklärten Arglistanfechtung beigemessen werden kann, dies auch nicht aus der Sicht der Klägerin als Versicherungsnehmerin.
Nach allem war auf die Berufung hin die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 129.462,62 DM (siehe schon Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1994).