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Oberlandesgericht Köln·5 U 244/93·17.04.1994

Unfallversicherung (AUB 61): Nur Versicherungsnehmer ist bei Fremdversicherung aktivlegitimiert

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einem Unfallversicherungsvertrag nach AUB 61 begehrte der Versicherte Invaliditätsleistungen, später klagte auch die Versicherungsnehmerin. Das OLG Köln bestätigte, dass bei Fremdversicherung nach § 16 Abs. 1 AUB 61 ausschließlich der Versicherungsnehmer Rechte aus dem Vertrag ausüben und klagen kann; der Versicherte ist nicht aktivlegitimiert. Zudem seien die Ansprüche der Versicherungsnehmerin wegen Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG nach wirksamer Belehrung erloschen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage des Versicherten mangels Aktivlegitimation und Klage der Versicherungsnehmerin wegen Fristversäumnis (§ 12 Abs. 3 VVG) ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Unfallversicherung in Fremdversicherung kann in den AUB wirksam vereinbart werden, dass ausschließlich der Versicherungsnehmer zur Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist (§ 75 Abs. 2 VVG abdingbar).

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Die Klausel, wonach bei Fremdversicherung nur der Versicherungsnehmer anspruchs- und klagebefugt ist, ist regelmäßig mit § 9 AGBG vereinbar, wenn sie der Konzentration der Anspruchsgeltendmachung dient und den Versicherten nicht unbillig benachteiligt.

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Der Versicherer verzichtet nicht schon dadurch auf eine Klausel zur ausschließlichen Rechtsausübung durch den Versicherungsnehmer, dass er in der Schadensbearbeitung mit bevollmächtigten Rechtsanwälten korrespondiert, wenn er zugleich auf einer Vollmacht des Versicherungsnehmers besteht.

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Die Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG setzt die Klagefrist wirksam in Lauf, wenn sie gegenüber dem Anspruchsteller (ggf. vertreten durch bevollmächtigte Rechtsanwälte) erteilt wird und keine wirksame Beschränkung der Empfangsvollmacht dargetan ist.

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In der Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG liegt zugleich das Verlangen nach gerichtlicher Entscheidung im Sinne der AUB; einer zusätzlichen ausdrücklichen Erklärung zur Ablehnung des Ärzteverfahrens bedarf es nicht.

Relevante Normen
§ AUB 61 § 16§ VVG § 12 III§ VVG § 75 II§ AGBG § 9§ VERSICHERUNG§ FREMDVERSICHERUNG

Leitsatz

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 18.04.1994 - 5 U 244/93 -. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ausübung der Rechte aus einem Unfallversicherungsvertrag nur durch den Versicherungsnehmer Versicherung, Fremdversicherung, Unfallversicherung, Versicherungsnehmer, Versicherter, Aktivlegitimation

AUB 61 ä 16; VVG ä 12 III; VVG ä 75 II; AGBG ä 9 Nach ä 16 AUB 61 ist ä 75 II VVG zulässigerweise abbedungen; der Versicherungsnehmer ist auch bei der Fremdversicherung zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen für eben versicherten Dritten allein befugt und aktivlegitimiert. Die Regelung ist mit ä 9 AGB vereinbar.

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Rubrum

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T a t b e s t a n d Die Klägerin zu 2) ist Versicherungsnehmerin eines mit der Beklagten abgeschlossenen Unfallversiche- rungsvertrags, dem die AUB 61 zugrundeliegen. Ver- sicherte Person ist der Kl ger zu 1), der Ehemann der Kl gerin zu 2). In 16 (1) AUB 61 ist be- stimmt: "Der Versicherungsnehmer ist f r die Erf l- lung der Obliegenheiten auch verantwortlich, wenn die Versicherung gegen Unf lle genommen ist, die einem anderen zustoáen (Fremdver- sicherung). Im Falle der Fremdversicherung steht die Aus bung der Rechte aus dem Versi- cherungsvertrag ausschlieálich dem Versiche- rungsnehmer zu." Am 4. Februar 1991 zog sich der Kl ger zu 1) bei einem Sturz eine H ftprellung zu. Er meldete der Beklagten den Unfall am 7. Februar 1991 und bat um Zusendung eines Unfallschadenanzeigenvordrucks. Die Beklagte bersandte daraufhin der Kl gerin zu 2) einen Vordruck, den diese ausgef llt und unterschrieben zur cksandte. Unter dem 23. Februar und 28. Juni 1991 forderte sie aus Anlaá der rzt- lichen Behandlung des Kl gers zu 1) Zahlung von Tage- sowie Genesungsgeld auf ihr Konto bzw. durch bersendung eines Verrechnungsschecks. Dem kam die Beklagte teilweise nach. In der Folgezeit fand eine weitere Korrespondenz ber den Schadensfall zwischen der Kl gerin zu 2) und der Beklagte statt, wobei es insbesondere auch um die Zahlung von Invalidit tsentsch digung ging.

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Mit Schreiben vom 9. Januar 1992 meldeten sich erstmals die sp teren Prozeábevollm chtigten der Kl ger erster Instanz bei der Beklagten und zeig- ten an, daá sie die Interessen des Kl gers zu 1) vertr ten. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 24. Januar 1992 und wies darauf hin, daá kei- ne Vollmacht der Versicherungsnehmerin vorliege, weiterer Schriftwechsel aber davon abh ngig sei, daá die Rechtsanw lte eine Vollmacht der Kl gerin zu 2) einreichen w rden. Dem kamen die Rechtsan- w lte nach, wobei nach dem Inhalt der Vollmacht diese sich auch auf die Entgegennahme von Erkl - rungen erstreckte.

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Danach wurde der weitere Schriftwechsel ber den Schadensfall zwischen der Beklagten und den Rechtsanw lten der Kl ger abgewickelt.

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Unter dem 12. August 1992 teilte die Beklagte den Rechtsanw lten mit, daá nach dem von ihr eingehol- ten Gutachten des Chefarztes der chirurgischen Ab- teilung des Krankenhauses, in dem der Kl ger zu 1) wegen der H ftprellung behandelt worden war, eine unfallbedingte Invalidit t nicht vorliege, so daá die Zahlung einer Entsch digung nicht begr ndet sei. Weiter heiát es in dem Schreiben: "Wenn Sie bzw. Ihre Mandanten mit dieser Ent- scheidung nicht einverstanden sind, besteht gem á 12 Abs. 3 VVG die M glichkeit, einen vermeintlichen Anspruch gegen uns innerhalb von 6 Monaten nach Eingang dieses Schreibens gerichtlich geltend zu machen. Danach erlischt allein durch Fristablauf jeg- liche Einspruchsm glichkeit gegen unsere heu- tige Entscheidung; wir sind dann also von der Verpflichtung zur Leistung endg ltig frei. Innerhalb dieses Zeitraums sind wir auch be- reit, die Angelegenheit nochmals zu pr fen, wenn sie uns konkrete Nachweise zur Begr n- dung ihrer Ansicht vorlegen." Auf danach weiterhin erhobene Einw nde antwortete die Beklagte mit weiteren Schreiben vom 18. Sep- tember und 9. Oktober 1992 jeweils abschl gig und wies darauf hin, daá die mit Schreiben vom 12. Au- gust 1992 in Lauf gesetzte Frist dadurch nicht ge- hemmt werde.

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Mit Schreiben vom 2. November 1992 k ndigten die Rechtsanw lte der Kl ger an, sie w rden nunmehr Klage erheben. Anstelle des rzteausschusses ( 12 AUB) solle das ordentliche Gericht ent- scheiden.

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Mit am 12. Februar 1993 bei Gericht eingegan- genem Schriftsatz hat der Kl ger zu 1) Klage auf Zahlung von Invalidit tsentsch digung einge- reicht. Unter dem 18. Februar 1993 hat das Gericht Kostenvorschuá angefordert, der am 11. M rz 1993 bei Gericht eingegangen ist. Die Klage ist am 29. M rz 1993 zugestellt worden.

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Nachdem die Beklagte mangelnde Aktivlegitimation des Kl gers zu 1) ger gt hatte, hat sich die Kl - gerin zu 2) der Klage im Juli 1993 durch Klageer- hebung angeschlossen.

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Der Kl ger zu 1) hat geltend gemacht, das Bestrei- ten seiner Aktivlegitimation sei treuwidrig, weil die Beklagte mit ihm ber den Schadensfall korre- spondiert habe und das Merkblatt der Beklagten zur Erl uterung ihrer Unfallversicherungsbedingungen insoweit miáverst ndlich sei, als darin ausgef hrt sei, daá der Versicherte, der nicht immer iden- tisch mit dem Versicherungsnehmer sei, Anspruch auf Leistung habe. Daraus sei zu schlieáen, daá er auch berechtigt gewesen sein solle, auf Leistung zu klagen. Die Kl gerin zu 2) hat gemeint, ihre Klage sei nicht verfristet, weil sie nicht wirksam im Sinne von 12 Abs. 3 VVG belehrt worden sei. Die Kl ger behaupten, der Kl ger zu 1) sei infolge des Unfalls vom 11. Februar 1991 zu 50 % invalide. Sie haben beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kl ger zu 1) beginnend ab dem 1. Janu- ar 1993 viertelj hrlich im voraus eine Rente in H he von 1.341,70 DM zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Kl - gerin zu 2), beginnend ab dem 1. Janu- ar 1993 viertelj hrlich im voraus eine Rente in H he von 1.341,70 DM zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie haben die Auffassung vertreten, daá der Kl ger zu 1) nicht aktivlegitimiert sei und die Klage der Kl gerin zu 2) verfristet sei. Im brigen haben sie sich auf Obliegenheitsverletzungen wegen falscher bzw. unvollst ndiger Angaben in der Scha- densanzeige berufen. Schlieálich haben sie eine unfallbedingte Invalidit t bestritten.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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Dagegen haben beide Kl ger prozeáordnungsgem á Berufung eingelegt und diese in rechter Form und Frist begr ndet. Sie verfolgen ihr erstinstanzli- ches Klageziel in vollem Umfang weiter und bek mp- fen das angefochtene Urteil mit Rechtsausf hrun- gen. Sie meinen, die Fristsetzung im Sinne von 12 Abs. 3 VVG sei schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte zuvor keine Erkl rung dazu abgegeben habe, ob sie eine Entscheidung des rzteausschus- ses ablehne. Im brigen habe sich die Vollmacht der erstinstanzlichen Prozeábevollm chtigten nicht auf die Entgegennahme von einseitigen Willenser- kl rungen erstreckt. Schlieálich handele die Be- klagte rechtsmiábr uchlich, weil 16 AUB 61 nicht in Einklang mit ihren Erl uterungen in dem Merk- blatt st nden. Sie beantragen,

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unter Ab nderung des angefochtenen Ur- teils nach ihren Schluáantr gen erster Instanz zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zur ckzuweisen.

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Sie tritt der Berufung entgegen und bestreitet, daá der Kl ger zu 1) das Merkblatt berhaupt von ihr erlangt habe, den es beziehe sich auf die AUB 88, w hrend f r das in Rede stehende Versiche- rungsverh ltnis die AUB 61 maágebend seien.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstan- des wird auf Tatbestand und Entscheidungsgr nde des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungs- rechtszug gewechselten Schrifts tze verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r n d e

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Die nach 511, 511 a ZPO statthafte Berufung der Kl ger ist form- und fristgerecht eingelegt und begr ndet worden ( 516, 518, 519 ZPO) und damit zul ssig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerecht- fertigt.

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Das Landgericht hat die Klage des Kl gers zu 1) mit Recht mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Nach 16 (1) Satz 2 AUB 61 ist ausschlieálich der Versicherungsnehmer, also im Streitfall die Kl ge- rin zu 2) zur Aus bung der Rechte aus dem Versi- cherungsvertrag befugt. Hierdurch ist zul ssiger- weise (vgl. Pr lss in Pr lss-Martin, 25. Aufl., 75 VVG Anm. 6) 75 Abs. 2 VVG) abbedungen. Die- se Vorschrift verst át nicht gegen 9 AGBG. Es ist interessensgerecht, daá der Versicherer die Geltendmachung von Rechten durch seinen Vertrags- partner aus dem Versicherungsvertrag m glichst auf eine Person konzentrieren will. Auf seiten des Versicherungsnehmers/Versicherten tritt dadurch keine unbillige Erschwernis ein, zumal ihm in Miá- brauchsf llen auf seiten des Versicherers die Vor- schrift nicht entgegengehalten werden kann (vgl. zur Vereinbarkeit von 16 AUB mit 9 AGBG auch OLG D sseldorf r + s 1994, 118).

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Die Vertragsparteien haben im Streitfall die Anwendbarkeit von 16 AUB 61 auch nicht vertrag- lich ausgeschlossen. Als Angebot f r eine derarti- ge Ab nderungsvereinbarung k nnte ersichtlich al- lenfalls das Schreiben der Beklagten vom 12. Au- gust 1992 in Betracht kommen. Indessen ergibt ei- ne interessensgerechte Auslegung dieses Schreibens einen derartigen Willen der Beklagten nicht. Sie hat nicht etwa anheimgestellt, ob im konkreten Fall die Versicherungsnehmerin oder der Versicher- te Klage erheben wolle.

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Die Berufung der Beklagten auf 16 (1) Satz 2 AUB ist auch nicht rechtsmiábr uchlich. Die Beklagte hat von Anfang an klargemacht, daá ihr Verhand- lungspartner in der Schadenssache nur die Kl gerin zu 2) als Versicherungsnehmerin sei. Das hat die Kl gerin zu 2) auch selbst so gesehen, denn nur sie hat Forderungen an die Beklagte gestellt und allein die Korrespondenz mit ihr gef hrt. Erst als sich die sp teren Prozeábevollm chtigten der Kl - gerin einschalteten, ist insoweit anf nglich durch diese eine andere Handhabung versucht worden. Die Beklagte hat aber auch ihnen gegen ber sofort darauf bestanden, daá die Kl gerin zu 2) allein zust ndig sei, denn sie hat die Vollmacht des Kl - gers zu 1) nicht als ausreichend erachtet und aus- dr cklich eine Vollmacht der Kl gerin zu 2) gefor- dert und dann auch erhalten. Soweit in der weite- ren Kokrrespondenz auch vom Kl ger zu 1) als "ih- rem (der Rechtsanw lte) Mandanten" die Rede ist, traf das durchaus zu. In der Sache ging es im Kern tats chlich darum, ob die versicherte Person un- fallbedingt invalid geworden war. Vern nftigerwei- se konnten die anwaltlich beratenen Kl ger diese Formulierung nicht dahin verstehen, daá darin ein Verzicht auf 16 (1) Satz 2 AUB liege.

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Der Kl ger zu 1) kann zu seinen Gunsten auch nichts aus dem Merkblatt der Beklagten ("Ihre Un- fallversicherung und was sie dar ber wissen soll- ten") herleiten. Er hat schon nicht bewiesen, daá ihm bzw. der Versicherungsnehmerin aus Anlaá der Unfallversicherung dieses Merkblatt ausgeh ndigt worden ist. Dar ber hinaus bezieht es sich nicht auf die hier in Rede stehenden AUB 61. Schlieálich verh lt sich die Nummer 1 des Merkblatts ("Wer ist Partner des Unfall-Versicherungsvertrages?") auch gar nicht dar ber, wer konkret zur Aus bung der Rechte aus dem Vertrag berechtigt sei soll. Diese Frage ist dagegen eindeutig in 16 (1) Satz 2 AUB 61 geregelt, eine Vorschrift, die die Kl ger sp testens nach Eintritt des Schadensfalles zur Kenntnis h tten nehmen k nnen und m ssen (vgl. dazu auch Senat VersR 1988, 904).

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Darauf, ob die Klage des Kl gers zu 1) - seine Ak- tivlegitimation unterstellt - im brigen auch ver- fristet ist, weil die Klage nicht - demn chst - im Sinne von 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden ist, wie die Beklagte meint, kommt es danach nicht an.

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Die Kl gerin zu 2) ist der Anspr che aus dem Ver- trag gem á 12 Abs. 3 Satz 1 VVG wegen Vers umung der Frist zur Klageerhebung verlustig gegangen.

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Sie ist wirksam im Sinne von 12 Abs. 3 Satz 2 VVG belehrt worden. Es unterliegt keinem Zweifel, daá die Kl gerin zu 2) vertreten durch ihre Rechtsanw lte, Anspr che aus dem Vertrag gel- tend gemacht hat, so daá sie der richtige Adressat f r die Belehrung war. Eine Beschr nkung der Voll- macht, bestimmte Erkl rungen nicht entgegennehmen zu d rfen, ist nicht dargetan.

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Die Auffassung der Kl gerin zu 2) die Belehrung nach 12 Abs. 3 Satz 2 VVG reiche im Streitfall nicht aus, weil die Beklagte nicht ausdr cklich statt einer Entscheidung des rzteausschusses eine solche des ordentlichen Gerichts verlangt habe ( 12 (2) AUB), teilt der Senat nicht. In der Belehrung nach 12 Abs. 2 Satz 2 VVG liegt das Verlangen nach einer Entscheidung durch das or- dentliche Gericht (vgl. OLG Hamm VersR 1981, 1022; Knappmann in Pr lss-Martin, 25. Aufl., 12 AUB 61 Anm. 3). Das gen gt. Demgegen ber beruft sich die Kl gerin zu 2) f r ihre Meinung zu Unrecht auf BGH VersR 1991, 90, 92. In dem dort entschiedenen Fall fehlte es an der Belehrung nach 12 Abs. 3 VVG berhaupt, so daá sich der Versicherer auf die Re- gelung des 6 Abs. 3 BB-BUZ nicht wirksam berufen konnte. Danach w rde die Frist des 12 Abs. 3 VVG nicht in Lauf gesetzt worden sein, wenn die mit der Leistungsablehnung verbundene Belehrung sich auf den Wortlaut des 12 I (3) AUB 61 bezogen h tte. So liegt der Streitfall aber nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer f r die Kl ger: 67.085,00 DM.