Arzthaftung bei Frühgeburt: verspäteter Neonatologe und Fehlintubation begründen Schmerzensgeldrente
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt wegen Geburtsschäden Schadensersatz aus ärztlichen Behandlungsfehlern eines Krankenhausträgers. Das OLG bejaht Fehler der Geburtsorganisation und Erstversorgung (zu späte Alarmierung des Neonatologenteams, ungeeigneter/fehlplatzierter bzw. nicht fixierter Tubus) und sieht die hypoxisch-ischämische Hirnschädigung mit spastischer Diplegie als hierauf zurückzuführen an. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg; auf die Berufung des Klägers wird zusätzlich zum Schmerzensgeldkapital eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400 DM ab Geburt zugesprochen. Weitergehende Renten- und Zinsforderungen werden abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Kläger erhält zusätzlich eine Schmerzensgeldrente (400 DM/Monat), im Übrigen Abweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei absehbarer Problem- bzw. Frühgeburt ist eine rechtzeitige Organisation der neonatologischen Erstversorgung sicherzustellen; eine erst nach der Geburt eintreffende Spezialistenbetreuung kann einen Behandlungs- bzw. Organisationsfehler begründen.
Wird ein Neugeborenes intubiert, gehört zur fachgerechten Versorgung die Wahl einer dem Gewicht entsprechenden Tubusgröße sowie die korrekte tracheale Lage und Fixierung; andernfalls kann eine relevante Hypoxie durch fehlerhafte Beatmung verursacht werden.
Ein Krankenhausträger haftet für Behandlungsfehler der Geburtsleitung und -überwachung sowohl aus vertraglicher Pflichtverletzung hinsichtlich materieller Schäden als auch deliktisch für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld).
Die Kausalität einer perinatalen hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung kann durch medizinische Befunde wie Apgar-Verlauf, pH-Wert-Entwicklung und sog. Brückensymptome gestützt werden, wenn andere Ursachen nachvollziehbar ausgeschlossen sind.
Schmerzensgeld kann zur angemessenen Kompensation neben einem Kapitalbetrag auch in Form einer laufenden Schmerzensgeldrente zugesprochen werden; Zinsen auf eine erstmals in der Berufung geltend gemachte Rentenforderung fallen erst ab deren Rechtshängigkeit an.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 68/91
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8.2.1994 - 1 O 68/91 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - die Beklagte ferner verurteilt, an den Kläger ab 26. Nov. 1986, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 400,- DM zu zahlen, zahlbar jeweils im voraus zum 1. des Monats sowie zuzüglich 4 % Zinsen auf den jeweiligen Rückstand ab dem 4.10.1994 (Eingang des Klageerhöhungsschriftsatzes vom selben Tag). Die weitergehende Schmerzensgeldrenten- sowie Zinsforderung des Klägers wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 11/15 zu tragen, der Kläger zu 4/15. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der am 26.11.1986 geborene Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung anläßlich seiner Geburt geltend.
Die Mutter des Klägers kam am 3.11.1986 anläßlich ihrer ersten Schwangerschaft in der 30. bzw. 31. Schwangerschaftswoche in das Knappschaftskrankenhaus W.-B., dessen Träger die Beklagte ist, zur Aufnahme. Der errechneter Geburtstermin war der 10.1.1987. Der Schwangerschaftsverlauf war bis zu diesem Zeitpunkt unauffällig gewesen.
Bei der gynäkologischen Untersuchung war die Portio teilweise verstrichen, mittelweit, gering nach hinten gerichtet, der Muttermund war für einen Querfinger eingängig. Es wurde eine intravenöse Tokolyse-Behandlung mit Partusisten eingeleitet, ferner am 4. und 5.11. sowie vom 22. bis 24.11.1986 eine Lungenreife-Behandlung mit Celestan durchgeführt. Die Mutter des Klägers erhielt ferner weitere Medikamente wie Belocmite, Diazepans und Magnesiocord.
Unter der vorgenannten Behandlung sistierte die Wehentätigkeit allmählich, weshalb die Behandlung am 8.11.1996 auf orale Gaben von Partusisten umgestellt wurde. Nach serologischen Untersuchungen wurde bei einem internistischen Konsil am 18.11.1986 der Verdacht auf eine medikamentös induzierte Cholostase geäußert. Am 24.11.1986 wurden Partusisten und Diazepan abgesetzt.
Am 25.11.1986 wurde am späten Nachmittag ein Kniebeugentest durchgeführt, ein weiterer am nächsten Morgen, um -entsprechend der Auskunft des Chefarztes Prof. Dr. K. an die Gutachterkommission -, die Gefährdung des Feten abzuklären. Ferner wurde gemäß Entlassungsbericht am 26.11.1986 wegen präpathologischer Cardiotokogramme mit eingeengter Bewegung der kindlichen Herztonfrequenz sowie angedeutete DIP 1 ein Kniebeugenbelastungstest durchgeführt. Es wurde Wehentätigkeit, die am 26.11.1986 gegen 9.00 Uhr begonnen hatte und auch unter einer intravenösen Tokolyse mit Partusisten nicht mehr sistierte, festgestellt. Gleichzeitig kam es zu einer periodenstarken Blutung.
Um 13.30 Uhr war der Muttermund 2 cm geöffnet und die Fruchtblase prall. Zwischen 14.00 und 15.00 Uhr wurde die Blase gesprengt. Hierbei entleerte sich nach dem Verlegungsbericht der Beklagten an die Abt. Kinderheilkunde der RWTH Aachen dickgrünes Fruchtwasser.
Um 15.30 Uhr wurde aus 1. vorderer Hinterhauptslage der Kläger entwickelt. Seine Apgarwerte betrugen 3 4 2 6 nach 1, 5, 6 und 10 Minuten. Der Kläger wog rd. gut 1.500,- DM Gramm und war 41 cm lang. Er wurde von dem Oberarzt Dr. P. intubiert, der ca. 6 Minuten nach der Geburt des Klägers auf entsprechende Benachrichtigung der die Geburt leitenden Ärztin Dr. B.-A. hinzu kam. 15 Minuten nach seiner Geburt wurde der Kläger von dem Neonatologen-Team der Kinderklinik A. übernommen; er war zu diesem Zeitpunkt tiefblau. Ein 2,0 Beatmungstubus lag bei der Inspektion laryngeal statt tracheal. Das Neonatologen-Team intubierte den Kläger neu mit einem 2,5 Tubus und beatmete ihn mit 90 %-igem Sauerstoff maschinell. Nach Legen eines Nabelarterienkatheters erfolgte die Pufferung mit Natriumbicarbonat sowie eine Hirnödem-Prophylaxe mit Fortecortin. Eine Stunde nach der Geburt betrug der pH-Wert 7,1. Zum Zeitpunkt der Geburt hatte er 7,23 betragen. Der Kläger wurde sodann in die Kinderklinik transportiert und dort bis zum 1.12.1986 maschinell beatmet und am 8.12.1986 auf die Neugeborenenstation der Kinderklinik verlegt. Am 13.1.1987 wurde er aus der stationären Behandlung entlassen. Die Plazenta wurde pathologisch-anatomisch durch Prof. Dr. L. untersucht. Sie wies ausgedehnte Infarzierungen auf.
Im April 1987 wurde in der Kinderklinik sonographisch und im Computertomogramm eine Minderung des Hirnvolumens und im Oktober 1987 eine stato-motorische Entwicklungsstörung bei einer Hirnvolumenminderung, vorwiegend im Sinne einer inneren Hirnatrophie festgestellt. Der motorische Rückstand vergrößerte sich in der Folgezeit weiter, und es entwickelte sich eine spastische Diplegie, infolge derer der Kläger auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist. Er leidet ferner unter einer visuellen Beeinträchtigung. Sein intellektueller Entwicklungsstand ist annähernd im Normbereich.
Der Kläger hat den Sachverhalt mit dem Vorwurf ärztlicher Behandlungsfehler zunächst der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler unterbreitet, die in ihrem Bericht vom 24.9.1990 zur Bejahung von Behandlungsfehlern gekommen ist.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe infolge fehlerhafter Geburtsleitung einen irreparablen schweren Gehirnschaden davongetragen. Fehlerhaft sei angesichts seiner Beatmungsbedürftigkeit ein zu kleiner Tubus gelegt worden, dieser dazu noch falsch, so daß in den ersten 15 Minuten nach seiner Geburt keine ausreichende Sauerstoffzufuhr gewährleistet gewesen sei mit der Folge, daß er einen irreparablen Gehirnschaden davongetragen habe. Dieser führe zu beidseitigen spastischen Lähmungen; seine Füße seien krumm, und er könne nur mit Behinderungen gehen und sitzen. Fehlerhaft sei es auch gewesen, die Mutter des Klägers vor seiner Geburt nicht in eine für problematische Geburten besser ausgerüstete Klinik zu verlegen; es habe sich nämlich angesichts des komplizierten Schwangerschaftsverlaufs eine Risikogeburt angedeutet. Außerdem hätte die Entbindung durch Kaiserschnitt durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei die postpartale Beatmung fehlerhaft gewesen, und ferner hätten die behandelnden Ärzte nicht ausreichend zeitig das Spezialistenteam des Klinikums A. hinzugerufen. Dieses sei erst um 15.45 Uhr im Krankenhaus eingetroffen, also 15 Minuten nach seiner Geburt, zu welchem Zeitpunkt er bereits tiefblau angelaufen gewesen sei. Er werde sein Leben lang nicht gehen können, weshalb auch die Aufwendungen für seine persönliche Lebensführung ständig erhöht blieben. Seine Erwerbsfähigkeit sei lebenslang aufgehoben oder erheblich gemindert. Er werde auch in Zukunft in verstärktem Maß auf Pflegepersonal und technische Hilfsmittel angewiesen sein. In Anbetracht dessen sei ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen und seien ihm auch seine materiellen Vermögensschäden bzw. vermögensmäßigen Belastungen zu erstatten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 600,- DM seit Dezember 1986 zu zahlen,
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften, im Zeitraum vom 3.11.1986 bis 26.11.1986 erfolgten Behandlung im Krankenhaus der Beklagten in Würselen Bardenberg noch erwachsen werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat Behandlungsfehler bestritten sowie ferner auch deren Ursächlichkeit für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers. Eine Verlegung der Mutter in ein anderes Krankenhaus sei nicht angezeigt gewesen. Auch ein Kaiserschnitt habe sich erübrigt. Der Beatmungstubus sei korrekt gelegt worden; es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Hirnschaden des Klägers und den behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlern.
Nach Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Frau Prof. Dr. K./Oberarzt Dr. F. gemäß Beweisbeschluß vom 2.9.1991 hat das Landgericht durch Urteil vom 8.2.1994, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, die Beklagte zu Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000,- DM verurteilt sowie ferner die Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher künftigen materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Hinsichtlich der begehrten Rente zur Abdeckung materieller Schäden hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Behandlungsfehler sei darin zu sehen, daß die behandelnden Ärzte einen zu kleinen Tubus gewählt und diesen falsch eingebracht hätten; außerdem hätten die Ärzte fehlerhaft das Neonatologen-Team der Universitätsklinik A. zu spät herbeigerufen. Durch diese Fehler seien beim Kläger cerebrale Schädigungen verursacht worden, für die die Beklagte einzustehen habe. Dies ergebe sich aus den sachverständigen Ausführungen der Sachverständigen Frau Prof. Dr. K.. Ein Schmerzensgeld von 100.000,- DM erscheine insoweit angesichts der Behinderung des Klägers angemessen. Auch für sonstige weitere zukünftige materielle und immaterielle Schäden habe die Beklagte einzustehen. Zusätzliche monatliche Aufwendungen in Höhe von 600,- DM, wie vom Kläger behauptet, seien von diesem hingegen nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, so daß die Klage insoweit abzuweisen sei.
Gegen dieses am 18.2.1994 (Beklagten) bzw. 2.3.1994 (Kläger) zugestellte Urteil haben die Beklagte am 10.3.1994 und der Kläger am 28.3.1994 Berufung eingelegt und diese - jeweils nach entsprechender Fristverlängerung - am 1.6.1994 (Beklagte) bzw. 4.10.1994 (Kläger) begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte macht geltend, es liege kein schwerer Behandlungsfehler vor, und eine eventuelle Asphyxie des Klägers bei Geburt beruhe nicht auf einem Behandlungsfehler; insbesondere sei auch die beim Kläger möglicherweise vorliegende Cerebralparese nicht auf einen Sauerstoffmangel unter der Geburt zurückzuführen. Der Kläger sei nach der Geburt ausreichend beatmet worden, und auch im übrigen seien keine Behandlungsfehler festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,
hilfsweise ihr zu gestatten, etwa notwendige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbracht werden darf.
Ferner beantragt die Beklagte,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte über den zuerkannten Betrag hinaus zu verurteilen, an den Kläger von seiner Geburt an eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, fällig jeweils zum 1. eines Monats, die Rückstände nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung nunmehr einen Anspruch auf Schmerzensgeldrente in nicht bezifferter, jedoch mit 1.500,- DM monatlich als Mindestbetrag in der Berufungsbegründung bezeichneten Höhe und vertritt nach wie vor die Ansicht, daß es anläßlich seiner Geburt zu schweren Behandlungsfehlern, hierdurch eingetretener Sauerstoffmangelversorgung unter der Geburt und dadurch verursacht zu einem Hirnschaden mit hierauf beruhender Cerebralparese gekommen sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 26.1.1995 durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Gutachtens der auch in erster Instanz bereits tätig gewesenen Sachverständigen Frau Prof. Dr. K./Dr. F.. Auf das Vernehmungsprotokoll vom 15.5.1995 sowie das schriftliche Gutachten vom 29.2.1996 wird verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf das Protokoll der mündlichen Anhörung der Sachverständigen vom 19.6.1996.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig.
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, wohingegen der Berufung des Klägers, mit welcher er eine zulässige Klageerweiterung vorgenommen hat, teilweise stattzugeben war.
Zu Recht ist das Landgericht von der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlern der mit der Geburtsleitung und -überwachung befaßten Ärzte im Krankenhaus W.-B. anläßlich der Geburt des Klägers ausgegangen, wofür die Beklagte hinsichtlich der materiellen Schäden unter vertraglichen (positive Vertragsverletzung) und deliktischen Grundsätzen, hinsichtlich der immateriellen Schäden nach Deliktsrecht (§§ 823, 847, 831 BGB) einzustehen hat.
Die dahingehenden Feststellungen des Landgerichts sind durch die Ergebnisse der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme in allen Punkten bestätigt und erhärtet worden.
Den mit der Geburtsleitung befaßten Ärzten sind jedenfalls Behandlungsfehler dahingehend vorzuwerfen, daß sie - obwohl angesichts der schon in der 30./31. Schwangerschaftswoche eingetretenen und medikamentös sistierten vorzeitigen Wehentätigkeit, der dieserhalb erfolgten mehr als dreiwöchigen stationären Behandlung der Mutter des Klägers und der anstehenden Frühgeburtlichkeit des Klägers (33. + 3 Schwangerschaftswoche) mit einer Problemgeburt zu rechnen war, das Neonatologen-Team der RWTH Aachen nicht so zeitgerecht einbestellt haben, daß es bereits bei der Spontangeburt des Klägers anwesend war, sondern stattdessen erst 15 Minuten danach eintreffen konnte, zu welchem Zeitpunkt bereits eine 15-minütige Sauerstoffunterversorung des Klägers eingetreten war, die zu irreversiblen Gehirnschäden geführt hat.
Diese beruhen zusätzlich darauf, daß der Arzt Dr. P., dies ebenfalls fehlerhaft, den Kläger mittels eines falsch gewählten und gelegten Tubus unzureichend in den ersten 15 Lebensminuten beatmet hat.
Vorzuwerfen ist darüber hinaus der Beklagten unmittelbar, daß sie - trotz der zu erwartenden Problemgeburt - die anfängliche Geburtsleitung einer noch in der Ausbildung befindlichen Ärztin überlassen hat. Diese hatte weder ausreichend präzise und nachdrückliche Anweisungen wann und unter welchen Voraussetzungen unbedingt einer der - laut Aussage des Dr. P. in der Frauenklinik seinerzeit tätigen Ärzte - nämlich ein Chefarzt, zwei Oberärzte, fünf Assisstenzärzte hinzuzuziehen war, was als ein schon gravierender Organisationsmangel zu erachten ist, ferner, daß auf deren Anforderung - wie sie als Zeugin glaubhaft ausgesagt hat - keiner der Oberärzte rechtzeitig erschien, sondern ihr die Geburtsleitung völlig allein überlassen blieb.
Im einzelnen: Nach dem vorgeburtlichen Ablauf der Schwangerschaft war offenkundig mit einer Frühgeburt und eventuell auch mit einer Problemgeburt zu rechnen, weshalb zwingende Veranlassung zu entsprechenden Vorsorgemaßnahmen bestand.
Unstreitig und aus den Krankenunterlagen der Beklagten ersichtlich, war es bereits am 3.11.1986, in der 30. bzw. 31. Schwangerschaftswoche zu einer vorzeitigen Wehentätigkeit gekommen, die im Rahmen einer dreiwöchigen stationären Behandlung der Mutter, bei der auch eine Lungenreife-Behandlung durchgeführt worden war, zum Sistieren gebracht werden konnte.
Am 25.11.1986 sowie am nachfolgenden Morgen wurden Kniebeugenbelastungstests - laut Bericht des Chefarztes der Beklagten an die Gutachterkommission zur Abklärung einer Gefährdung des Feten durchgeführt, dies auch vor dem Hintergrund präpathologischer CTG's mit eingeengter Ondulation der kindlichen Herztonfrequenz. Hiernach verstärkten sich die am 26.11.1986 gegen 9.00 Uhr einsetzenden, nicht muttermundswirksamen Wehen, wobei es ferner zu einer periodenstarken Blutung kam. Zwischen 14.00 und 15.00 Uhr wurde die Fruchtblase gesprengt, wobei - jedenfalls - grünes Fruchtwasser abging (zum Teil wird in den Krankenunterlagen sogar dick-grünes Fruchtwasser mit Mekoniumbeimischung erwähnt). Um 15.30 Uhr erfolgte die Entwicklung des Klägers.
Nach dieser Chronologie deutete alles jedenfalls auf eine Früh- und darüber hinaus auch auf eine Problemgeburt hin. Vor diesem Hintergrund war es bereits nicht zu vertreten, eine noch am Anfang der Facharztausbildung stehenden Ärztin (die Facharztausbildung der Zeugin Dr. B.-A. war nach deren Bekundung vor dem Senat erst 1989 abgeschlossen) mit der alleinigen Geburtsleitung zu betrauen.
Darüber hinaus ist es schlechterdings unerklärlich und auch unentschuldbar, daß vor dem Hintergrund einer ohnehin zu erwartenden Problemgeburt nicht spätestens bei Abgang grünen Fruchtwassers, welches nach Kenntnis des wiederholt entsprechend sachverständig belehrten Senats auf eine problematische Situation des Feten hindeutet, also spätestens um 15.00 Uhr, unverzüglich das Neonatologen-Team der RWTH Aachen benachrichtigt wurde, das dann zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers mit Sicherheit bereits anwesend gewesen wäre, weil sowohl nach Aussage der Zeugin Dr. B.-A. als auch des Dr. P. das Neonatologen-Team zwischen 20 bis 30 Minuten zum Eintreffen im Kreißsaal zu benötigen pflegte. Statt dessen erfolgte die Benachrichtigung dieses Teams, die keiner der Zeugen zeitlich exakt hat fixieren können, erst zu einem so späten Zeitpunkt - nach den Krankenunterlagen um 15.15 Uhr -, daß es erst 15 Minuten nach der Geburt eintraf. Schon dieses Vorgehen muß als fehlerhaft erachtet werden. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den erstinstanzlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. K./Dr. F., die bereits in ihrem erstinstanzlichen Gutachten ausgeführt haben, daß mehrere Symptome, nämlich die regelstarke Blutung vor Geburt, das grüne Fruchtwasser bei Amniotomie um 14.00 Uhr und noch eindeutiger das Schwangerschaftsalter des Kindes am Geburtstag, nämlich 33. + 3 Schwangerschaftswoche auf eine nicht unwesentliche Frühgeburtlichkeit hindeuteten, die häufig mit einer beatmungspflichtigen Lungenunreife in dieser Schwangerschaftswoche verbunden sein kann. Nach den unmißverständlichen Darlegungen der Sachverständigen machten diese Umstände eine unmittelbare Betreuung des Kindes nach der Geburt durch neonatologisch erfahrene Kinderärzte zwingend notwendig. Nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen hätte bereits mit Eröffnung der Fruchtblase um 14.00 Uhr (nach Behauptung der Beklagten zwischen 14.00 und 15.00 Uhr) eine kinderärztliche Betreuung sichergestellt sein müssen. Eine rechtzeitige Benachrichtigung des neonatologischen Teams ist indes nicht erfolgt.
Als weiterer Behandlungsfehler ist die unzureichende bzw. fehlerhafte Beatmung des Klägers, der bei und nach der Geburt Apgarwerte von lediglich 3, 4, 2, 6 aufwies und bei Eintreffen des Zeugen Dr. P. - sechs Minuten nach seiner Geburt - bereits "tiefblau" angelaufen war, festzustellen.
Unstreitig wurde der Kläger von dem Zeugen Dr. P. mit einem Tubus der Größe 2,0 beatmet. Nach den überzeugend erscheinenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. K./Dr. F. ist jedoch ab einem Geburtsgewicht von 1000 Gramm (der Kläger wog rd. 1500 Gramm) eine Tubusgröße von 2,5 empfohlen. Zwar wäre nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen auch, im Falle der Anlegung eines um 0,5 mm zu kleinen Tubus bei fachgerechter Anlegung "in loco typico" eine ausreichende Beatmung möglich gewesen. Vorliegend ist jedoch eine richtige Anlegung des Tubus nicht festzustellen.
Zwar hat der Zeuge Dr. P. bekundet, er habe den Tubus nasotracheal gelegt, gleichzeitig aber auch eingeräumt, ihn nicht fixiert zu haben.
Da der Tubus unstreitig von den Ärzten des Neonatologen-Teams 15 Minuten nach der Geburt des Klägers laryngeal (das heißt im Bereich des Kehlkopfes liegend) angetroffen wurde, läßt dies nur den Schluß zu, daß der - ohnehin zu kleine - Tubus entweder von Anfang an doch falsch gelegt wurde oder aber - mangels an sich gebotener Fixierung - vor Eintreffen des Neonatologen-Teams verrutscht ist (was gerade angesichts der Verwendung eines zu kleinen Tubus bei fehlender Fixierung verstärkt zu befürchten war, wie die Sachverständige auf Frage des Gerichts ausdrücklich bestätigt hat) und damit zu einer längerfristigen (6. bis 15. Minute) Sauerstoffmangelversorgung geführt hat.
Ob es sich bei den vorgenannten Behandlungsfehlern schon um solche gehandelt hat, die als "schwer" zu gewichten sind, also als nicht mehr hinnehmbare Verstöße gegen fundamentalen medizinischen Behandlungsstandard, wofür nach den Ausführungen der Sachverständigen, wonach die rechtzeitige Hinzuziehung des Neonatologen-Teams zwingend war, immerhin einiges spricht, kann letztlich offenbleiben. Eine Differenzierung wäre in erster Linie im Falle von letztlich nicht eindeutiger Kausalität und daraus folgenden Beweislastfragen relevant. Vorliegend bestehen jedoch nach Überzeugung des Senats an der Ursächlichkeit der vorgenannten Behandlungsfehler für die beim Kläger festzustellende Hirnschädigung und daraus in erster Linie resultierende spastische Diplegie keine ersichtlichen Zweifel.
Bereits in ihrem in erster Instanz erstatteten Gutachten haben die Sachverständigen ausgeführt, daß beim Kläger eine ausreichende Beatmung bzw. Oxygenierung innerhalb der ersten 15 Lebensminuten nicht erfolgt ist und daß bei ihm im Vordergrund der Erkrankung die Cerebralparese, die beinbetont ist und somit überwiegend als spastische Diplegie imponiert, steht. Des weiteren haben die Sachverständigen ausgeführt, das Krankheitsbild der spastischen Diplegie sei überwiegend durch eine hypoxisch-ischämische Hirnschädigung im Zeitpunkt der Geburt oder in der ersten Phase nach der Geburt bedingt, wobei auch beim Kläger die vorliegenden Sonographiebefunde des Hirns und die im weiteren Verlauf durchgeführten Computertomographien des Schädels auf eine perinatal erworbene hypoxisch-ischämische Schädigung hindeuteten.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint es nachvollziehbar und überzeugend, wenn die Sachverständigen zu der Feststellung gelangt sind, daß sowohl der klinische Verlauf beim Kläger, die Art der Erkrankung und die akuten Befunde eine perinatal erworbene hypoxisch-ischämische Hirnschädigung wahrscheinlich machen. Ebenfalls überzeugend erscheinen die weiteren Ausführungen der Sachverständigen, wonach andere - vorgeburtliche - Ursachen für die Schädigung des Klägers im Ergebnis auszuschließen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten wiederholt in den Vordergrund gestellten Plazentainsuffizienz bei der Mutter des Klägers. Zwar haben auch die Sachverständigen eine solche Plazentainsuffizienz für möglich erachtet, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, daß die Geburtsmaße des Klägers und das Schwangerschaftsalter nicht auf eine wesentliche chronische Plazentainsuffizienz hinweisen und auch der pH-Wert der Nabelschnurarterie von 7,23 zum Zeitpunkt der Geburt für eine Spontangeburt im Normbereich liegt und gegen eine chronische sowie auch eine akute Plazentainsuffizienz spricht.
Diese Feststellungen haben die Sachverständigen im Rahmen ihrer zweitinstanzlichen Darlegungen bestätigt und in überzeugender Weise erläutert.
So wird in dem in zweiter Instanz erstatteten schriftlichen Gutachten dargelegt, daß die Daten in den Krankenunterlagen der RWTH Aachen, wonach ein Sauerstoffmangel während der gesamten stationären Behandlung des Klägers dort nicht dokumentiert ist, beweisen, daß die beim Kläger festgestellte Oberlappenatelektase nicht zu einem Sauerstoffmangel geführt hat und daß im übrigen auch eine alleinige Oberlappenatelektase bei ansonsten gesunder Lunge keinen Sauerstoffmangelzustand herbeiführen kann.
Gegen eine präpartale Schädigung des Klägers als Ursache für die bei ihm festzustellenden Hirnschädigungen sprechen nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen auch die im Rahmen der fetalen Überwachung angefertigten Cardiotokographien, die zwar vereinzelt Dezelerationen aufweisen - worauf die Sachverständigen auch bereits in ihrem erstinstanzlichen Gutachten hingewiesen haben - diese Auffälligkeiten jedoch lediglich leichteren bis mittleren Grades sind, selten aufgetreten sind und jeweils nur vorübergehender Natur waren.
Auch der geringe Apgarwert von 3 im Lebensalter von einer Minute deutet nach dem Ausführungen der Sachverständigen nicht auf eine präpartale Schädigung hin. Auch in dem zweitinstanzlichen Gutachten haben die Sachverständigen darüber hinaus erneut darauf hingewiesen, daß die gesamte intrauterine somatische Entwicklung des Klägers gegen eine präpartale Schädigung aufgrund einer Plazentainsuffizienz spricht, da die somatische Entwicklung als normal zu bezeichnen ist.
Vorrangig für eine unmittelbar nachgeburtliche Schädigung aufgrund Sauerstoffmangelversorgung spricht zudem nach den weiteren überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen der Umstand, daß der Nabelschnurarterienblutwert von 7,23 zum Zeitpunkt der Geburt gegen eine vorgeburtliche Sauerstoffmangelversorgung spricht, vielmehr angesichts des nachfolgenden Abfalles des pH-Wertes auf 7,1 statt dessen von einer Sauerstoffmangelversorgung nach der Geburt mit hierdurch ausgelöster Hirnschädigung auszugehen ist. Die Sachverständigen haben hierzu unmißverständlich ausgeführt, daß in der medizinisch wissenschaftlichen Literatur Einigkeit darüber besteht, daß ein normaler pH-Wert im Nabelschnurblut - und ein solcher von 7,23 ist noch als normal zu bezeichnen - eine durch Geburtsasphyxie bedingte Schädigung unwahrscheinlich macht.
Diese Ausführungen haben die Sachverständigen anläßlich ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat in überzeugender und nachvollziebarer Weise noch weiter konkretisiert, indem sie dargelegt haben, bei der Geburt sei ein pH-Wert von 7,23 festgestellt worden, im Lebensalter von einer Stunde von dem Neonatologen-Team hingegen nur noch ein Wert von 7,1, was bedeute, daß der Wert abgesunken sei. Da dieser Wert bestimmt worden sei, nachdem das Kind bereits 30 Minuten beatmet worden war, zeige dies, wie stark er in der Zwischenzeit wegen der ungenügenden Beatmung abgesunken sein müsse. Der Referenzbereich für pH-Werte aus dem arteriellen Blut gehe von 7,3 bis 7,45 im Lebensalter von einer Stunde. Ein Wert von weniger als 7,15 im Nabelschnurblut bei einer Spontangeburt liege außerhalb des Referenzbereiches. Nach der Geburt müsse dieser Wert ansteigen. Wenn er auf einen Wert von 7,1 abgesunken sei, sei das Kind mit Sauerstoff unterversorgt gewesen. Als Kind der 33. Schwangerschaftswoche sei der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer im wesentlichen ausgereiften Lunge ausgestattet gewesen, wofür auch der Umstand spricht, daß anläßlich der stationären Behandlung seiner Mutter in den letzten drei Wochen vor der Geburt eigens eine Lungenreife-Behandlung mit Celestan durchgeführt worden war. Da die Lungenreife gerade in den Wochen zwischen der 28. und der 33. Schwangerschaftswoche stattfindet, spricht - so auch nach Meinung der Sachverständigen - alles dafür, daß - insbesondere im Hinblick auch auf die zusätzliche Lungenreife-Behandlung -der Kläger bei der Geburt mit einer ausreichend reifen Lunge ausgestattet war und auch die niedrigen Apgarwerte und der niedrige pH-Wert 1 Stunde nach der Geburt nicht den Schluß zulassen, daß es an der Lungenreife gefehlt hat. Hierfür spricht nach den Sachverständigen auch der Umstand, daß die späteren Untersuchungen in der Kinderklinik ergeben haben, daß der Kläger kein membranes Hyalin-Syndrom gezeigt hat, was bei Kindern mit unreifer Lunge zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr zeigten die Apgarwerte von 3 4 2 6 nach 1, 5, 6 und 10 Minuten, daß in der Zwischenzeit eine vorübergehende Sauerstoffversorgung stattgefunden haben müsse, die aber dann wieder entfallen sei, weil nämlich der Tubus nicht fixiert intratradeal verblieben, sondern intralaryngeal verrutscht sei. Bei einem pH-Wert im Normbereich zum Geburtszeitpunkt und einem in dem pathologischen Bereich von 7,1 fallenden pH-Wert eine Stunde nach der Geburt läßt dies im Ergebnis - so auch nach den Darlegungen der Sachverständigen - nur den Schluß zu, daß in der Zwischenzeit ein deutlicher Sauerstoffmangel vorhanden war.
Weiter erhärtet haben die Sachverständigen ihre Feststellungen zur Ursächlichkeit der nachgeburtlichen Sauerstoffunterversorgung des Klägers für seine Hirnschäden und daraus resultierenden gesundheitlichen Dauerschäden durch ihre Darlegungen zu den beim Kläger vorhandenen Brückensymptomen, die für eine perinatale Sauerstoffunterversorgung sprechen, wohingegen solche für eine präpartale Schädigung außer der - hier jedoch wie dargelegt - irrelevanten - Plazentainsuffizienz fehlen.
Als Brückensymptome für eine perinatale Sauerstoffunterversorgung haben die Sachverständigen die beim Kläger vorhandene periventrikuläre Zeichnungsvermehrung im Gehirn genannt, ferner die Notwendigkeit fünftägiger Beatmung und später noch zusätzlichen Sauerstoffangebotes bei reifer Lunge des Kindes, die periodische Atmung des Säuglings mit der Notwendigkeit des Heim-Monitorings zur Verhinderung eines plötzlichen Kindstodes, die Harnausscheidungsstörung innerhalb der ersten 24 Stunden und die Hyperexzitabilität, die am 28. und 29.11.1986 in der Kinderklinik der RWTH Aachen festgestellt worden ist. Die Sachverständigen haben dabei die fünftägige Beatmung sowie die periodische Beatmung des Klägers als "harte" Brückensymptome für eine Schädigung durch Sauerstoffunterversorgung in der perinatalen Zeit bezeichnet, dies ebenso wie auch die periventrikuläre Zeichnungsvermehrung. Erläuternd haben sie in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Kläger einen hypoxisch-ischämischen Insult erlitten habe, weil durch die Sauerstoffunterversorgung immer auch eine Blutkreislaufstörung und eine Blutunterversorgung des Hirngewebes ausgelöst werde, die sich wiederum in den vorgenannten harten Brückensymptomen zu manifestieren pflege.
Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen erscheinen die zusammenfassenden gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen in jeder Hinsicht überzeugend, wonach das CTG des Klägers vor der Geburt gewisse Auffälligkeiten gezeigt hat und er dann mit einem so niedrigen Apgarscore geboren worden ist, daß er unbedingt unverzüglich sachgemäß hätte intubiert werden müssen. Ebenfalls überzeugend erscheinen die weiteren Darlegungen, nach dem weiteren Verlauf sei anzunehmen, daß der Kläger vorübergehend über den zu kleinen Tubus Sauerstoff erhalten hat, aber diese Versorgung, weil der Tubus nicht fixiert worden ist, wieder unterbrochen wurde und er dann eine unbekannte Zeit bis zur Dauer von 15 Minuten ohne ausreichende Versorgung geblieben ist. Deshalb habe sich im weiteren Verlauf auch gezeigt, daß er hypoxisch-ischämische Schäden erlitten hat, welche demzufolge auf die Sauerstoffunterversorgung zurückzuführen sind. Die Ausführungen der Sachverständigen erscheinen in jeder Hinsicht in sich schlüssig und überzeugend.
Die Beklagte ist deshalb zum Ersatz des dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet.
Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung des hiernach zuzuerkennenden Schmerzensgeldes erscheinen sachbezogen und zutreffend, und der Senat schließt sich ihnen an. Ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich aus den Unterlagen des Kinderzentrums München, daß beim Kläger eine spastische Cerebralparese vorliegt, die sich in erster Linie in einer spastischen Diplegie manifestiert, ferner ein Strabismus Convergens alternans, leichte Probleme der visuellen Wahrnehmung sowie Interaktionsprobleme. Die intellektuellen Fähigkeiten halten sich in der Norm, wohingegen Probleme in der visuellen Wahrnehmung nach den Ausführungen der Sachverständigen zum Krankheitsbild der Cerebralparese gehören und beim Kläger leicht ausgeprägt sind. Er hat sich bereits im August 1989 einer Schieloperation unterziehen müssen, wobei Fehlstellungen der Augen häufig durch einen erhöhten Augenmuskeltonus bei Patienten mit Cerebralparese bedingt sind mit der Folge, daß weitere Schieloperationen beim Kläger zu erwarten sind.
Der Kläger wird voraussichtlich nie selbständig gehen und ohne Rollstuhl leben können.
Von der Schwere der durch seine Spastik bedingten Behinderung hat sich auch der Senat im Termin vom 15.5.1995 überzeugen können.
Da seine intellektuellen Fähigkeiten sich andererseits im Normbereich bewegen, gehört er zwar nicht zu den Schwerstgeburtsgeschädigten, denen Schmerzensgeldbeträge zwischen 300.000,- und 400.000,- DM zuerkannt zu werden pflegen. Andererseits wird er Zeit seines Lebens angesichts seines intellektuell annähernd normalen Zustandes seine körperlichen Behinderungen bewußt besonders schmerzlich erleben, zumal erfahrungsgemäß Spastiker von ihrer Umgebung häufig auch als intellektuell beeinträchtigt angesehen und behandelt werden, was für den Kläger als eine zusätzliche Zurücksetzung und Kränkung erlebt werden wird.
Auch vor dem Hintergrund, daß man unverständlicher Weise die zu erwartende Problemgeburt allein einer in der Ausbildung befindlichen jungen Ärztin überlassen hat und damit die für die Beklagte tätigen und für die Organisation zuständigen Ärzte einer zu erwartenden Gefährdung des Kindes nicht pflichtgemäß vorgebeugt haben, erscheint das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 100.000,- DM allein nicht ausreichend, um den lebenslänglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und der damit verbundenen starken Reduzierung seiner Lebensqualität in ausreichender und adäquater Weise Rechnung zu tragen.
Der Senat erachtet vielmehr die Zuerkennung einer mit der Berufung geltendgemachten zusätzlichen Schmerzensgeldrente unter Kompensationsgesichtspunkten für angemessen und erforderlich, wobei er von einem insofern angemessenen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt rund 195.000,- DM ausgeht.
Unter Berücksichtigung des aus der allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1970/71 (abgedruckt bei Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 19. Aufl. Anhang I) entnommenen Kapitalisierungsfaktos von 19,4297 - bezogen auf den Stichtag 1.6.1995 - ergibt sich - bezogen auf den für sachgerecht erachteten Rentenbetrag von monatlich 400,- DM ein diesbezüglicher Kapitalsierungsbetrag von 93.262,56 DM. Zuzüglich des bereits vom Landgericht zutreffend zuerkannten Schmerzensgeldkapitalbetrages von 100.000,- DM resultiert hieraus der vom Senat insgesamt für angemessen erachtete Schmerzensgeldumfang von rund 195.000,- DM.
Zinsen auf die begehrte und zuzuerkennende Schmerzensgeldrente sind jedoch erst ab Rechtshängigkeit des dahingehenden, mit der Berufung erstmals geltend gemachten Anspruches gerechtfertigt.
Insoweit ist klarstellend darauf hinzuweisen, daß das Landgericht die erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24.5.1991 zu Recht als Geltendmachung einer Rente wegen materieller Schäden gewertet hat. Das Begehren einer Schmerzensgeldrente hat demgegenüber der Kläger erstmals mit seiner Berufung vorgebracht.
Durch die Zuerkennung der Schmerzensgeldrente neben dem Kapitalbetrag ist der Feststellungsanspruch hinsichtlich des immateriellen Schadensersatzes insofern ausgefüllt, als alle bis heute auch für die Zukunft zu erwartenden immateriellen Schäden damit abgegolten sind. Der Feststellungsausspruch kann sich nur noch auf nicht abzusehende (z.B. auf einer schadensbedingt notwendigen Operation eintretenden weiteren Dauerschäden) künftige immaterielle Schäden beziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Streitwert:
Berufung der Beklagten: 150.000,- DM
Berufung des Klägers: 1.500,- x 12 x 5 = 90.000,- DM (der Kläger hat im Rahmen der Berufungsbegründung seine Vorstellungen hinsichtlich der begehrten Schmerzensgeldrente nach einem Betrag von monatlich 1.500,- DM ausgerichtet).
Wert der Beschwer der Beklagten: 150.000,- DM + 24.000,- DM (12 x 5 x 400,- DM).
Wert der Beschwer des Klägers: 66.000,- DM (90.000 - 24.000).