Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·5 U 242/94·08.01.1995

Berufsunfähigkeit eines Chirurgen nach § 2 BB‑BUZ Heilberufe – Berichtigung des Urteils

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtBerufsunfähigkeitsversicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Senatsurteils betreffend die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit eines angestellten Krankenhausarztes (Chirurg). Das Oberlandesgericht stellte klar, dass ein Chirurg nach § 2 BB‑BUZ nicht berufsunfähig ist, wenn er zulässigerweise eine Vollbeschäftigung als angestellter Arzt im medizinischen Dienst eines Krankenversicherers ausüben kann und ausübt. Das Urteil wurde auf Antrag der Beklagten entsprechend berichtigt und eine berichtigungsfähige Formulierung angepasst.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Urteils wurde stattgegeben; Tatbestand/Wortlaut entsprechend berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein angestellter Krankenhausarzt (Chirurg) ist nach § 2 BB‑BUZ Heilberufe nicht berufsunfähig, wenn er zulässigerweise eine Vollbeschäftigung als angestellter Arzt im medizinischen Dienst eines Krankenversicherers ausüben kann und ausübt.

2

Bei der Bestimmung der Berufsunfähigkeit nach BB‑BUZ ist maßgeblich, ob dem Versicherten eine seiner Ausbildung entsprechende und rechtlich zulässige alternative Erwerbstätigkeit offensteht; besteht diese Möglichkeit zur Vollbeschäftigung, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.

3

Die Auslegung von Versicherungsbedingungen hat die tatsächliche Ausübbarkeit und rechtliche Zulässigkeit einer alternativen Tätigkeit zu berücksichtigen, soweit diese für die Leistungsfähigkeit des Versicherten prägend ist.

4

Gerichte können auf zulässigen Antrag einer Partei die Formulierung eines Urteils berichtigen, wenn eine berichtigungsfähige Fehlformulierung vorliegt und die Berichtigung den tatsächlichen oder rechtlichen Gehalt der Entscheidung klarstellt.

Relevante Normen
§ BB-BUZ HEILBERUFE § 2§ 2 BB-BUZ Heilberufe

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 378/93

Leitsatz

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 19.01.1995 - 5 U 242/94 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit eines Chirurgen

BB-BUZ Heilberufe § 2 Ein angestellter Krankenhausarzt (Chirurg) ist im Sinne von § 2 BB-BUZ Heilberufe dann nicht berufsunfähig, wenn er zulässigerweise eine Vollbeschäftigung als angestellter Arzt im medizinischen Dienst eines Krankenversicherers ausüben kann und ausübt.

Tenor

Auf den zulässigen Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - 5 U 242/94 - wie folgt berichtigt.

Rubrum

1

##blob##nbsp;

2

Der zweite Satz des letzten Absatzes von Seite 3 des Urteils erhält folgende Fassung:

3

##blob##nbsp;

4

"Am 20. Januar 1991 kam der Kläger nach seiner Behauptung beim Schlittschuhlaufen zu Fall und zog sich einen Handgelenkstrümmerbruch links zu, dessentwegen er nach seiner Behauptung noch bis zum 17. März 1991 arbeitsunfähig war."