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Oberlandesgericht Köln·5 U 24/11·19.07.2011

Berufung nach §522 ZPO zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht und Nichtgebrauchs des Erweiterungsvorbehalts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des LG Aachen ein, beschränkte diese aber auf eine Widerklageforderung von 800 € unter Erweiterungsvorbehalt. Der Senat wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Erweiterungsvorbehalt wurde nicht geltend gemacht; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie voraussichtlich keinen Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.

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Die Beschränkung der Berufung unter Erweiterungsvorbehalt bindet das Berufungsgericht auf den beschränkten Antrag, sofern der Berufungsführer die Erweiterung nicht nachträglich in Anspruch nimmt.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Gericht wegen der Beschränkung nur über den beschränkten Berufungsantrag entscheidet und nicht zu allen Ausführungen der Berufungsbegründung Stellung nimmt.

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Wer die materielle Unrichtigkeit eines Vorurteils nach § 286 ZPO geltend macht, hat diese Unrichtigkeit substanziiert darzulegen und zu beweisen; an Darlegungs- und Beweisanforderungen sind hohe Anforderungen zu stellen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 520 ZPO§ 286 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 212/10

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.01.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 212/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

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Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 16.06.2011 (Bl. 206 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.

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Die auf einen Teil der vom Landgericht abgewiesenen Widerklage in Höhe von 800,00 € beschränkt eingelegte Berufung des Beklagten mit Erweiterungsvorbehalt in Hinblick auf den restlichen Teil der Widerklageforderung sowie die zuerkannten Klageforderungen ist zulässig (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 27. Auflage 2009, § 520 Rn. 10; Musielak-Ball, ZPO, 8. Auflage, § 520 Rn. 24 f. m.w.N., insbes. BGH NJW 2005, 3067 ff.). Der Beklagte hat mit seiner Berufung begehrt, ihm unter Abänderung des angefochtenen Urteils einen Teil der vom Landgericht abgewiesenen Widerklageforderung in Höhe von 800.00 € nebst Zinsen zuzusprechen und dies begründet. Darüber hinaus hat er begründet, weshalb das angefochtenen Urteil seiner Ansicht nach auch im Übrigen unzutreffend sei und er hat sich die Erweiterung der Berufung mit dem Ziel vorbehalten, vollständige Abweisung der Klage und Zuerkennung der Widerklage zu erreichen. Das hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.05.2011 (Bl. 200 ff. GA) nochmals ausdrücklich klargestellt.

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Nachdem der Beklagte von dem Erweiterungsvorbehalt auch in seiner Stellungnahme vom 12.07.2011 zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 16.06.2011 indes keinen Gebrauch gemacht hat und die mit der Stellungnahme erhobenen Einwände gegen die Hinweise des Senats ohne Erfolg bleiben, war die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Beschränkung der Berufung unter Erweiterungsvorbehalt führt dazu, dass der Senat, wenn nicht von der Erweiterungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, nur über den beschränkten Berufungsantrag, d.h. die Weiterverfolgung eines Teils der Widerklage, entscheiden muss, auch wenn die Berufungsbegründung sich mit dem angefochtenen Urteil insgesamt befasst. Die Beschränkung hindert auch nicht ein Vorgehen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH a.a.O.). Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung mit der Begründung auch nur in dem Umfang auseinanderzusetzen, wie sie den beschränkten Berufungsantrag trägt (vgl. ebenfalls BGH a.a.O.). Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und wirkungsvollen Rechtsschutz ist nicht dadurch verletzt, dass der Senat nicht seine Auffassung zum landgerichtlichen Urteil im Übrigen abgibt. Das ist, nachdem der Beklagte die Erweiterungsmöglichkeit nicht ergriffen hat, obwohl der Senat auf die mangelnde Erfolgsaussicht der beschränkt eingelegten Berufung hingewiesen hat, nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Der Beklagte hat freilich keinen Anspruch auf  rechtsgutachterliche Ausführungen des Senats, ohne dass dies – wie hier – entscheidungserheblich wäre.

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Auch darüber hinaus gibt die Stellungnahme des Beklagten vom 12.07.2011 zu den Hinweisen des Senats zu einer abweichenden und dem Beklagten günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der Beklagte verkennt mit seinen Einwänden gegen die Hinweise des Senats, dass es ihm zunächst obliegt, die „materielle/objektive Unrichtigkeit des Urteils aus dem Vorprozess“ gemäß § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen, wobei an die Darlegungs- und Beweislast, wie vom Senat ausgeführt, hohe Anforderungen zu stellen sind. Diesen Anforderungen hat der Beklagte, wie der Senat ebenfalls im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, nicht genügt. Seine Einwände beziehen sich indessen lediglich auf die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches, auf die es nicht ankommt, wenn wie hier – dem Beklagten schon die Darlegung und der Nachweis der Unrichtigkeit des Urteils nicht gelingt.

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Von einer Änderung des Tenors, wie im Hinweisbeschluss angekündigt, hat der Senat abgesehen, nachdem der Beklagte dem in seiner Stellungnahme unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes ausdrücklich widersprochen hat, gleichwohl das landgerichtliche Urteil unter der Erweiterungsmöglichkeit insoweit nicht angefochten hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 800,00 €