Berufung: Erhöhung des Schmerzensgeldes nach Darmperforation bei Laparoskopie
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat die Berufung gegen die Abweisung eines Teils ihrer Forderung eingelegt; die Beklagte zog ihre Anschlussberufung zurück. Streitpunkt war die Angemessenheit des Schmerzensgeldes nach einer perforierenden Verletzung des Dünndarms bei einem laparoskopischen Eingriff. Das OLG Köln erhöhte das Schmerzensgeld auf insgesamt 7.500 DM aufgrund dauernder Beschwerden und teilweiser Funktionsverluste, berücksichtigte jedoch Vorerkrankungen und ein nicht besonders schweres Verschulden des Arztes.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld auf insgesamt 7.500 DM erhöht; Klage im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeld dient dem Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden und berücksichtigt insbesondere Größe, Heftigkeit, Dauer der Schmerzen, verbleibende Entstellungen und sonstige Dauerschäden sowie das Verschulden des Schädigers.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind bestehende Vorerkrankungen und mitverursachende Umstände des Verletzten zu berücksichtigen und mildernd zu werten.
Ein grober Behandlungsfehler führt nicht zwingend zu einem individuellen Schuldvorwurf; seine Bedeutung liegt vor allem in der Verlagerung oder Erleichterung der Beweislast.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu bemessen; dauerhafte Beschwerden und teilweise Verlust von Organanteilen rechtfertigen tendenziell ein erhöhtes Schmerzensgeld.
Zugesprochenes Schmerzensgeld ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 509/91
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. November 1995 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 509/91 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an dieKlägerin weitere 2.500,00 DM nebst 4 %Zinsen seit dem 15. Januar 1992 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin ihre Berufung teilweise und die Beklagte ihre Anschlußberufung insgesamt zurückgenommen haben, hat der Senat nur noch darüber zu befinden, ob das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld angemessen ist.
Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGHZ 18, 149). Die wesentlichen Bemessungsfaktoren bilden die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, das damit verbundene Leiden, etwaige verbleibende Entstellungen und sonstige Dauerfolgen auf seiten des Verletzten sowie das Maß des Verschuldens und die Leistungsfähigkeit auf seiten des Schädigers.
Daran gemessen erweist sich das vom Landgericht ausgeworfene Schmerzensgeld als etwas zu gering. Die Klägerin hat einen unnötigen laparoskopischen Eingriff erlitten, der zu einer Perforation des Darms geführt hat mit der Folge des Verlustes eines Teils des Dünndarms. Sie ist kurzfristig in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, der naturgemäß Ängste ausgelöst hat. Als Dauerfolgen sind Beschwerden nach Nahrungsaufnahme verblieben, die immer wieder Schmerzen verursachen. Ferner darf nicht außer Betracht bleiben, daß immerhin ein Teil des Dünndarmes entfernt werden mußte. Diese Umstände rechtfertigen ein beachtliches Schmerzensgeld. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß ohnehin eine Laparotomie erforderlich war und die Klägerin seit langem unter umfangreichen Verwachsungen im Bauchraum litt, die Beschwerden verursachten und die nicht vollständig zu beseitigen waren. Auch wiegt auf seiten des Schädigers das Verschulden nicht sonderlich schwer. Zwar hat sich der Versuch, die Verwachsungen laparoskopisch zu beseitigen als "klar" fehlerhaft erwiesen; diese Fehleinschätzung des Operateurs indiziert aber noch nicht zugleich ein grobes Verschulden. Die Qualifizierung eines Behandlungsfehlers als grob beinhaltet nicht zwangsläufig auch ein individuelles Unwerturteil im Sinne eines persönlichen Schuldvorwurfs. Der grobe Behandlungsfehler gewinnt vielmehr in erster Linie im Bereich der Beweislastverteilung Bedeutung.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umständeinsbesondere in Ansehung des Dauerschadens erscheint ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.500,00 DM angemessen, das nach Maßgabe desGesetzes zu verzinsen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für beide Parteien:
unter 60.000,00 DM.