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Oberlandesgericht Köln·5 U 23/96·11.06.1996

Berufung: Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung der Anzeigepflicht (§16 VVG)

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses; der Beklagte hatte zuvor von dem Vertrag zurückgetreten. Zentrales Rechtsproblem war die Verletzung der Anzeigepflicht nach §16 VVG durch unzutreffende Angaben zu früheren Arztbesuchen. Das OLG Köln hielt den Rücktritt für berechtigt, da die Arztangaben auf konkrete psychische Beschwerden hinwiesen und der Kläger den Kausalitätsgegenbeweis gem. §21 VVG nicht substantiiert erbrachte. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses abgewiesen, Rücktritt nach §16 Abs.2 VVG anerkannt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer kann nach § 16 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer entgegen § 16 Abs. 1 VVG bei Vertragsschluss erhebliche, ihm bekannte Umstände nicht anzeigt.

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Der Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht, wenn er Arztbesuche, die auf konkrete Beschwerden hindeuten oder eine fachärztliche Abklärung nahelegen, als bloße routinemäßige Untersuchungen ohne Befund darstellt.

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Eine eigene Nachforschungspflicht des Versicherers besteht nur ausnahmsweise, nämlich wenn Angaben im Antragsformular konkrete Anhaltspunkte liefern, die eine weitere Abklärung erfordern.

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Belangt die geltend gemachte Leistung (z.B. Berufsunfähigkeit) eine auf verschwiegenen Vorerkrankungen beruhende Ursache, obliegt dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 VVG; pauschales neues Vorbringen in der Berufungsinstanz genügt nicht, um diesen Nachweis zu erbringen.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 2 VVG§ 16 Abs. 1 VVG§ 21 VVG§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 0 408/94

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.11.1995 - 23 0 408/94 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

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Der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses der Parteien kann keinen Erfolg haben, weil der Beklagte von dem Vertrag mit dem Kläger zu Recht zurückgetreten ist.

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Das Recht des Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag ergibt sich aus § 16 Abs. 2 VVG, wonach der Versi-cherer von dem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zurücktreten kann, wenn dieser entgegen seiner Ver-pflichtung gemäß § 16 Abs. 1 VVG, ihm bekannte Um-stände, die für die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer erheblich sind, bei Schließung des Ver-trages anzuzeigen, verstoßen hat.

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Dem Kläger ist ein Verstoß gegen diese An-zeigepflicht vorzuwerfen, wie sich aus folgendem ergibt:

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In dem Antragsformular des Beklagten war unter Ziff. 2 nachgefragt, ob beim Antragsteller in den letzten 5 Jahren Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte oder andere Behandler stattgefunden haben. Des weiteren wurde unter Ziff. 5 erfragt, ob der Antragsteller jemals psychia-trisch oder psychotherapeutisch behandelt worden sei oder aber ob er an psychischen Störungen oder ähnlichem gelitten habe.

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Zwar hat der Kläger zur Frage 2 die "Ja" Rubrik an-gekreuzt und zur Erläuterung angegeben: "Allgemeine Untersuchung o.B. bei Dr. F.". Bereits diese Anga-be war jedoch unrichtig. Unter einer allgemeinen Unterschuchung versteht auch ein medizinischer Laie eine reine Routineuntersuchung, der man sich unter Umständen in turnusmäßigem Abstand unterzieht, um seinen allgemeinen körperlichen Status überprüfen zu lassen, ohne daß hierzu ein konkreter, beschwer-debedingter Anlaß bestünde.

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Eine solche Situation war jedoch bei dem ersten Besuch des Klägers bei Dr. F. ausweislich dessen schriftlicher Aussage und seiner Auskünfte an den Beklagten gerade nicht Hintergrund der Vorsprache des Klägers bei ihm am 30.01.1991. Vielmehr wurde seinerzeit der Kläger "von seinem Vater in der Praxis wegen Verhaltensstörungen vorgestellt". Aus-weislich der Angaben des behandelnden Arztes Dr. F. hat der Vater damals berichtet, daß der Kläger sich schon seit geraumer Zeit in einem gesundheitlich schlechten Zustand befinde, abgemagert sei und phantasierend im Bett sitze. In diesem Termin war der Kläger laut weiterer Angabe des Dr. F. kaum zu einer Äußerung zu bewegen gewesen.

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Bereits vor dem Hintergrund dieser Schilderung des behandelnden Arztes ist offenkundig, daß der Kläger seinerseits, also vor Antragstellung, unter konkre-ten psychischen Beschwerden litt und die Vorsprache bei Dr. F. nicht etwa lediglich eine allgemeine routinemäßige Untersuchung zum Gegenstand hatte. Insbesondere die Schilderung des Vaters des Klä-gers, daß der Kläger wiederholt phantasierend im Bett gesessen habe, zeigt bereits deutlich, daß der Kläger atypische Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat und diese Anlaß zu dem Arztbesuch. Wiederholte Wachphantasien stellen ein deutliches Indiz für psychische Beschwerden dar. Auch daß der Kläger vor dem fraglichen Arztbesuch ohne physisches Krank-heitsbild abgemagert war, läßt sich als Folge psy-chischer Beschwerden entsprechend der seinerzeiti-gen Schilderung seines Vaters deuten.

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Daß der Kläger sein tatsächliches Untergewicht in dem Antragsformular angegeben hat, ist insoweit nicht ausschlaggebend, denn relevantes Beschwerde-bild war vordergründig nicht das Untergewicht als solches, das bei einem jungen Mann vom Alter des Klägers durchaus auch ohne somatischen oder psychi-schen Hintergrund einmal vorliegen kann, sondern vielmehr das plötzliche Abmagern in Verbindung mit weiteren psychischen Krankheitssymptomen bzw. Auffälligkeiten, wie zum Beispiel dem wiederholten Phantasieren und der psychischen Abkapselung gegen-über der Umwelt, die der Vater des Klägers ausweis-lich der Darstellung des Arztes Dr. F. als "ver-schlossen" bezeichnet hat.

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Auch daß der damals knapp 23-jährige Kläger in Be-gleitung seines Vaters zum Arzt ging und dieser of-fensichtlich sogar das Gespräch mit dem Arzt führ-te, während der Kläger "kaum zu einer Äußerung zu bewegen war", kann nur als Auswirkung bereits be-trächtlicher psychischer Probleme bzw. Beschwerden des Klägers gewertet werden.

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Außerdem war der Kläger kurz nachfolgend, nämlich am 05.02.1991, noch einmal bei Dr. F.. Ausweislich dessen schriftlicher Aussage erster Instanz, deren Richtigkeit der Kläger nicht etwa substantiiert in Abrede gestellt hat, ist bei dieser Gelegenheit im Rahmen eines erneuten Gespräches mit dem Kläger diesem eine weitere Abklärung durch einen Neuro-logen und Psychiater empfohlen worden. Vor dem Hintergrund dieses ausdrücklichen ärztlichen Rates kann der Kläger nicht mit seinem Vortrag gehört werden, es hätten keine nennenswerten psychischen Beschwerden vorgelegen und ihm sei durch Dr. F. auch keine Diagnose genannt worden.

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Zwar ist es zutreffend, daß Dr. F. als Allgemeinme-diziner sich nicht in der Lage gesehen haben mag, eine genaue Diagnose zu stellen. Dies ändert aber nichts daran, daß er gemäß seiner schriftlichen Aussage dem Kläger im Rahmen eines Gespräches geraten hat, wegen seiner "offensichtlichen Ge-sundheitsstörung" - so wörtlich die Aussage des Dr. F. - eine weitere Abklärung durch einen Neuro-logen oder Psychiater durchführen zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser Erklärung des behandelnden Arztes konnte der Kläger sich psychisch nicht ge-sund wähnen und hatte insbesondere keine Veranlas-sung, diese beiden Arzbesuche als "allgemeine Un-tersuchung ohne Befund" darzustellen.

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Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte insbesondere angesichts der Angabe des Untergewichtes in dem Antragsformular gehalten gewesen wäre, von sich aus weitere Nachforschungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers anzustellen.

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Grundsätzlich ist der Antragsteller von sich aus zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Eine eigene Nachforschungspflicht des Versicherers kann ledig-lich ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn Angaben in dem Antragsformular Anhaltspunkte für das Erfordernis einer weiteren Abklärung bieten. Ein solcher Fall war vorliegend jedoch gerade nicht gegeben, weil der Kläger den von ihm erwähnten Besuch bei Dr. F. ausdrücklich als allgemeine Un-tersuchung - und dazu noch als eine solche ohne Be-fund - gekennzeichnet hatte, so daß der Versicherer davon ausgehen konnte und mußte, daß keine akuten Beschwerden zu dem Arztbesuch Veranlassung gegeben hatten und daß dieser ferner auch keine krankhaften Befunde ergeben hatte. Das außerordentlich geringe Gewicht des Klägers gab für sich allein noch keine Veranlassung zu weiterer Abklärung, da auch nach Kenntnis des Gerichtes bei jungen Männern vom Alter des Klägers, in welchem sie sich noch in der körperlichen Entwicklungsphase befinden, ein ver-gleichsweise geringes Gewicht ohne sonstige Befunde noch nicht als Krankheitssymptom zu werten sein muß.

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Der Beklagte hat auch nachvollziehbar dargetan, daß er bei wahrheitsgemäßen Angaben zu dem Hintergrund des Besuches bei Dr. F. den Vertrag zum damaligen Zeitpunkt nicht abgeschlossen, sondern zunächst die weitere psychische Entwicklung des Kläger abgewar-tet hätte. Die Richtigkeit dieser Einlassung des Beklagten liegt auf der Hand.

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Die vom Kläger nunmehr geltend gemachte Berufsun-fähigkeit beruht auch nach seinem eigenen Vortrag gerade auf seiner psychischen Erkrankung. Vor dem Hintergrund dieses eigenen Vorbringes des Klägers vermag dieser den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 21 VVG nicht zu erbringen und kann insbesondere auch nicht mit seinem pauschalen, erstmals in der münd-lichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellten Vor-bringen gehört werden, die verschwiegenen Umstände, nämlich seine psychischen Beschwerden in Verbindung mit dem plötzlichen körperlichen Abmagern seien nicht ursächlich für die von ihm geltend gemachte Berufsunfähigkeit. Dieses neue Vorbringen steht in nicht zu vereinbarendem Gegensatz und Widerspruch zu seinem eigenen früheren Vorbringen. Es kann des-halb nicht als ausreichend substantiiert erachtet werden, um zu einer vom Kläger beantragten Beweis-erhebung durch Einholung eines Sachverständigengu-tachtens Veranlassung zu geben.

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Nach allem war auf die Berufung des Beklagten hin die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzu-weisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klä-gers: 15.837,-- DM.