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Oberlandesgericht Köln·5 U 237/95·15.06.1997

Arzthaftung: Nicht indizierte i.m.-Injektion begründet nur geringes Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer intramuskulären Injektion in der Hausarztpraxis Schmerzensgeld (mind. 85.000 DM) und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das OLG bestätigte zwar einen Behandlungsfehler wegen nicht indizierter Gabe von Ambene N, verneinte aber einen Ursachenzusammenhang zu den späteren, langjährigen Beschwerden. Nach den Sachverständigengutachten sei lediglich ein kurzfristiger akuter Schmerzzustand eingetreten; Abszess, Vernarbung, Ischiasläsion oder Polyneuropathie seien nicht nachweisbar. Die Berufung wurde zurückgewiesen; es verbleibt bei 300 DM Schmerzensgeld und im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Berufung gegen das erstinstanzlich zuerkannte geringe Schmerzensgeld (300 DM) zurückgewiesen; weitergehende Ansprüche mangels Kausalität verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nicht indizierte intramuskuläre Injektion stellt einen Behandlungsfehler dar und begründet dem Grunde nach eine deliktische und vertragliche Schadensersatzpflicht, soweit hierauf Gesundheitsbeeinträchtigungen beruhen.

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Weitergehende Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche setzen den Nachweis voraus, dass die geltend gemachten Folgebeschwerden kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind.

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Für die Annahme einer durch Injektion verursachten Nervenläsion oder eines Spritzenabszesses sind eine typischerweise zeitnahe, spezifische Symptomatik und objektivierbare Befunde erforderlich; fehlen diese, kann ein Ursachenzusammenhang verneint werden.

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Ein mehrmonatiges beschwerdefreies Intervall nach einem behaupteten Injektionsschaden kann ein wesentliches Indiz gegen eine fortbestehende oder später wiederauftretende injektionsbedingte Schädigung sein.

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Die Einholung weiterer Gutachten ist entbehrlich, wenn übereinstimmende, nachvollziehbar begründete Sachverständigengutachten einen Kausalzusammenhang mangels Brückensymptomatik ausschließen und neuer Vortrag dies nicht ernsthaft erschüttert.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 97 ZPO§ 708 Ziffer 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 176/95

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. 10. 1995 - 25 0 176/95 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.OOO,OO DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, eine Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin, Jahrgang 1963, wurde im Oktober 1989 in der Praxis des Beklagten, ihres, Hausarztes, zeitweise von dessen Urlaubsvertreter wegen Muskelverspannungen im Nackenbereich mittels einer Quaddelbehandlung behandelt. Als der Beklagte am 18. 10. 1969 diese Behandlung bei der Klägerin durchführte, klagte sie über Schmerzen. Daraufhin injizierte der Beklagte ein Medikament in den rechten äußeren Gesäßbereich; in der Behandlungskarte ist das injizierte Mittel mit "Ambene" bezeichnet. Im Anschluß an die Injektion kam es im rechten Gesäßbereich zu Schmerzen. Deren weiterer Verlauf ist unter den Parteien streitig.

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Nachfolgend war die Klägerin zunächst bei der Orthopädin Dr. F.-P. in Behandlung, sodann Ende Oktober bis 9. 11. 1989 bei dem Arzt für Chirurgie und Chirotherapie Dr. G. und ab 13. 11. 1989 bis Anfang 1990 bei dem niedergelassenen Chirurgen Dr. T.. Dieser verzeichnete in seinen Unterlagen u. a. den Verdacht auf einen Spritzenabszeß und behandelte die Klägerin mit dem Antibiotikum Vibramycin sowie dem Schmerzmittel Tramal.

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In der Zeit ab Ende März 1990 bis August/September 1990 hatte die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen ein nahezu beschwerdefreies Intervall. Nachfolgend klagte sie jedoch erneut über diverse Schmerzsymptomatik und war dieserhalb bei zahlreichen Ärzten in ambulanter und stationärer Behandlung, in deren weiterem Verlauf sie unter anderem wegen eines Leistenbruches sowie einer Endometriose operativ behandelt wurde.

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Die Klägerin war über das von dem Beklagten injizierte Mittel, bei welchem es sich nach Darstellung des Beklagten nicht um das zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr zugelassene Mittel Ambene, sondern vielmehr um das Mittel Ambene N handelte, nicht informiert worden, ebensowenig über eventuelle Risiken und Nebenwirkungen dieses Medikamentes.

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Die Klägerin hat vorgetragen, die Injektion des Mittels Ambene oder aber Ambene N sei in jedem Fall nicht indiziert gewesen und außerdem fehlerhaft durchgeführt worden; außerdem habe der Beklagte sachwidrig die Injektion nicht abgebrochen, obwohl schon während der Injektion starke Schmerzen aufgetreten seien. Die Injektion habe einen Spritzenabszeß mit der Folge intramuskulärer Vernarbungen und einem deutlichen Museklschwund im Bereich der rechten Gesäßhälfte zur Folge gehabt. Des weiteren sei durch die Injektion das periphere und zentrale Nervensystem sowie auch das Immunsystem dauerhaft in Mitleidenschaft gezogen worden. Hierauf beruhten auch die gesamten ab September 1990 aufgetretenen weiteren Erkrankungen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 85.OOO,OO DM, nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihr durch die fehlerhafte Behandlung am 18. 10. 1989 entstanden seien und noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat vorgetragen, er habe nicht etwa das nicht mehr zugelassene Mittel Ambene injiziert; die entsprechende Eintragung in seinen Karteiunterlagen beruhe auf einem Versehen, sondern vielmehr das Mittel Ambene N, das im Falle der Klägerin nach der vorliegenden Symptomatik auch idiziert gewesen sei. Die Injektion sei sachgerecht erfolgt und habe allenfalls zu einem kurzzeitigen Schmerzzustand geführt. Sämtliche nachfolgend geklagten Beschwerden und Symptome seien hingegen nicht auf die Injektion zurückzuführen.

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Wegen des entsprechenden Sachverhaltes ist seitens des Landes Nordrhein Westfalen, in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber der Klägerin, ein Rechtsstreit gegen den Beklagten geführt worden, in dessen Verlauf (siehe 25 0 228/93) ein Sachverständigengutachten des Neurologen Prof. Dr. M.-V. eingeholt worden ist. Dieses hat das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises verwertet und ist auf der Grundlage des Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, daß zwar die Injektion von Ambene N - und nur von einer solchen könne ausgegangen werden, im Falle der Klägerin nicht indiziert und somit fehlerhaft gewesen sei. Gleichwohl stehe der Klägerin nur ein geringfügiger Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 300,OO DM zu, weil die Injektion dieses Mittels nur zu einem kurzzeitigen Schmerzzustand geführt habe, wohingegen die gesamten weiteren von der Klägerin geklagten Beschwerden entsprechend den sachkundigen Ausführungen von Prof. Dr. M.-V. nicht auf diese Injektion zurückzuführen seien. Dementsprechend hat das Landgericht der Klägerin durch Urteil vom 18. 10. 1995, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 3OO,OO DM zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen.

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Gegen dieses am 16. 11. 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. 12. 1995 eingegangene und - nach Fristverlängerung bis zum 29. 2. 1996 - mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Landgericht habe zu Unrecht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abschließend entschieden. Die Injektion von Ambene bzw. Ambene N sei kontraindiziert gewesen und außerdem fehlerhaft durchgeführt worden. Schon während der Injektion habe sie so starke Schmerzen gehabt, daß sie zunächst nicht habe laufen können, weshalb sie einige Zeit in der Praxis habe verbleiben müssen. Vor Injektion des Medikamentes sei sie in keiner Weise über dessen Wirkung und Nebenfolgen aufgeklärt worden. Nachfolgend sei es zu weiteren massiven Schmerzzuständen gekommen, die lediglich im Jahr 1990 kurzzeitig für wenige Monate eine Unterbrechung gefunden hätten. Nachfolgend sei es jedoch erneut zu massiven Schmerzzuständen und weiteren Beschwerdesymptomen gekommen, deretwegen sich ein mittlerweile rund 5 Jahre andauernder Leidensweg angeschlossen habe, der das Konsultieren einer Vielzahl von Ärzten erforderlich gemacht habe. Infolge der Injektion sei es zu einem Spritzenabszeß, ferner zu Gewebsnekrosen und Vernarbungen und insbesondere auch einer Schädigung des Ischiasnerven gekommen, der die nachfolgenden Schmerzzustände jedenfalls mitverursacht habe. Auch eine Polyneuropathie sei auf die fragliche Injektion zurückzuführen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Anträgen der Klägerin zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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ihm ferner zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

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Auch der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und macht ergänzend geltend, er habe in jedem Fall das Mittel Ambene N injiziert, was sich bereits daraus ergebe, daß das Mittel Ambene seit 1. 1. 1985 nicht mehr zugelassen gewesen und dementsprechend aus dem Verkehr gezogen worden sei. Die Injektion sei auch sachgerecht durchgeführt worden und auch indiziert gewesen. Sie habe im übrigen nicht zu den von der Klägerin behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt. Sämtliche von der Klägerin geklagten Beschwerden hätten mit dieser Injektion nichts zu tun und seien jedenfalls zum Teil auch psychisch bedingt.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Gemäß Beweisbeschluß vom 29. 5. 1996 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. D./ Privatdozent Dr. H. vom 11. 12. 1996 sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung von Privatdozent Dr. H. vom 28. 4. 1997 Bezug genommen. Nach Anhörung des Sachverständigen hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz weitere Beweisanträge gestellt, hinsichtlich derer auf den gesamten Inhalt des Schriftsatzes vom 26. 5. 1997 Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine über den vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrag hinausgehende Ansprüche zu.

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Zwar ist das Landgericht auf der Grundlage des in dem Vorverfahren Land NRW gegen Dr. B. (25 O 228/93) erstatteten und im vorliegenden ersten Rechtszug statthafterweise urkundlich verwerteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M.-V. zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle der Klägerin die Injektion des Mittels Ambene N nicht indiziert und damit fehlerhaft war (die Verwendung des zum fraglichen Zeitpunkt seit geraumer Zeit nicht mehr zugelassenen Mittels Ambene wäre ohnehin fehlerhaft gewesen). Auf die dahingehenden, mit der Berufung der Klägerin auch nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. Der Beklagte ist deshalb für auf die Injektion zurückzuführende Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin gemäß §§ 823, 847 BGB bzw. wegen positiver Vertragsverletzung des mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrages schadensersatzpflichtig. Mit dem vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrag sind die auf der nicht indizierten Verabreichung von Ambene N beruhenden Beeinträchtigungen - wie heftige Schmerzen im Injektionsbereich über mehrere Stunden - jedoch in angemessenem und sachgerechtem Umfang abgegolten.

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Weitergehende Ansprüche der Klägerin kommen demgegenüber nicht in Betracht, weil der gesamte im ürigen geklagte langwierige Beschwerden-/Schmerzkomplex nicht auf der Injektion von Ambene N (bzw. Ambene) beruht.

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Daß kein kausaler Zusammenhang zwischen der Injektion und der von der Klägerin geklagten Beschwerdesymptomatik besteht, hat die Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben.

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Die Sachverständigen Prof. Dr. D. / Privatdozent Dr. H. haben nämlich mit eingehender, nachvollziehbarer und überzeugender Begründung nachgewiesen, daß die Injektion von Ambene N (für Ambene gilt dasselbe) - nur - zu einem kurzfristigen akuten Schmerzzustand (über ca. eine Stunde oder wenig mehr) geführt hat, wohingegen ein darüber hinausgehender Schaden, insbesondere in Form eines Abzesses oder einer Vernarbung im Bereich des musculus glutaeus im Anschluß an die Injektion nicht aufgetreten ist und bei der Klägerin ebenfalls keinen Polyneuropathie als Folge der Injektion zu verzeichnen ist, ebensowenig wie eine Vernarbung im Injektionsbereich.

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Mit diesen Feststellungen und auch der hierfür gegebenen Begründung befindet sich der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachters im Vorprozeß, Prof. Dr. M.-V.. Beide Sachverständige haben mit eingehender Begründung dargelegt, zwar könnten intramuskuläre Injektionen von Phenylbutazon häufig zu starken lokalen Schmerzsensationen führen, die aber im Normalfall nach kurzer Zeit wieder abklängen und harmlos seien. Nervverletzungen infolge unsachgemäß gesetzter Injektion führten hingegen zu einer Symptomatik, die vorliegend von der Klägerin nach dem Inhalt der umfangreichen Behandlungsunterlagen gerade nicht geklagt worden sei.

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Eine in erster Linie in Betracht zu ziehende Läsion des nervus ischiadicus führe in der Regel unmittelbar nach der Injektion zu einer Ausfallsymptomatik in Form von motorischen Lähmungen oder Hypästhesien/Hypalgesien entsprechend dem Innervationsareal des Nerven. Außerdem träten heftigste, über Stunden und Tage anhaltende Schmerzen mit streng ischialgieformer Ausstrahlung auf. Bei einer hochgradigen Nervschädigung könnten zwar initiale Schmerzen fehlen, in einem solchen Fall bestehe jedoch immer eine hochgradige Ausfallsymptomatik, in welchem Fall sich elektrisierende Schmerzen jedenfalls während der nachfolgenden Tage entwickelten; ferner könnten auch Ausfallerscheinungen der vegetativen Funktionen des Nerven in seinem Innervationsareal auftreten. Von der Klägerin sei aber keine derart spezifische Symptomatik geklagt worden, sondern - was auch Prof. Dr. M.-V. betont hat eine polyforme Schmerzsymptomatik mit Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, im Gesäßbereich, auch links in der Leiste, sowie entlang der Wirbelsäule zum Kopf ziehend oder in Form unklarer beidseitiger Unterbauchbeschwerden, welche trotz Behandlung der Endometrioseherde nicht abgeklungen seien. Solchhe Schmerzsymptome seien aber polyform und in der Mehrheit nicht mit einer ischialgieformen Schmerzausstrahlung in Einklang zu bringen. Auch hat der Sachverständige Dr. H. bei seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei einer Reizung oder Schädigung des Ischiasnerven Schmerzen jedenfalls deutlich zuerst im Verlauf dieses Nerven hätten auftreten müssen, wohingegen die Klägerin Schmerzen in der Leiste und an der Vorderseite beschrieben habe, die eher vom Femoralisnerven herrührten, welcher mit Sicherheit nicht durch die fragliche Spritze in den Gesäßbereich habe erreicht werden können. Zwar könnten auch bei sehr starken Nervschmerzen durch Schonhaltungen und Verspannungen dann auch Schmerzen an anderer Stelle auftreten, in einem solchen Fall sei jedoch ein deutlicher zeitlicher Zusammenhang zu fordern, welcher vorliegend nicht gegeben sei; insbesondere hätten auch Leistenschmerzen mit dem Ischiasnerven nichts zu tun.

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Alle drei Sachverständige, also Prof. Dr. D. / Dr. H. und Prof. Dr. M.-V., haben in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß Patienten mit einer lokalen Komplikation nach einer Injektion in die Gesäßmuskulatur nicht von einer wechselhaften Ausstrahlung der Schmerzen von der Lendenwirbelsäule in die Gesäßgegend berichteten, sondern zweifelsfrei den Schwerpunkt ihrer Schmerzen in die Gesäßgegend projizierten. Tatsächlich seien die Beschwerden, deretwegen die Klägerin sich vom 23. 10. 1989 in die ärztliche Behandlung begeben habe, so geartet gewesen, daß sie von mehreren Ärzten übereinstimmend auf eine Erkrankung der Wirbelsäule (insbesondere der Lendenwirbelsäule) bezogen worden seien. Es werde z. B. in den Krankenunterlagen berichtet, die Schmerzen zögen von der Wirbelsäule aus in das rechte Gesäß, was nach den vorstehend zitierten Äußerungen von Prof. Dr. M.-V. im Falle einer Nervverletzung nach Injektion in die Gesäßmuskulatur auszuschließen sei.

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Prof. Dr. D. / Dr. H. haben zusätzlich darauf hingewiesen, daß auch von der Auslösbarkeit eines Hofmann-Tinelschen-Zeichen (nämlich durch Druck auf die Schädigungsstelle auslösbare elektrisierende Schmerzen streng entlang dem Verlauf des Nervus ischiadicus über das Gesäß, (den dorso-lateralen Oberschenkel, den latero- dorsalen Unterschenkel und den Fußrand wie die Ferse) zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen sei; gerade dieses Hoffmann-Tinel-Zeichen könne jedoch zumeist bei Schädigung eines peripheren Nerven unmittelbar oder aber in der Regenerationsphase beobachtet werden.

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Im Einklang hiermit haben auch nachbehandelnde Orthopäden, worauf Prof. Dr. M.-V. hingewiesen hat, die polyforme Beschwerdesymptomatik als Anhaltspunkt für die Verdachtsdiagnose einer Erkrankung der Wirbelsäule gewertet.

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Ebenfalls übereinstimmend haben beide Sachverständige hervorgehoben - und auch der Senat wertet dies als einen markanten Anhaltspunkt gegen die Annahme einer injektionsverursachten Nervschädigung des Ischiasnerven - daß die Klägerin nach eigenen Angaben von März 1990 an für etwa ein halbes Jahr annährend beschwerdefrei war, es hingegen medizinisch ausgeschlossen ist, daß bei einer lokalen Komplikation nach intramuskulärer Injektion die hierauf beruhenden Beschwerden für ein halbes Jahr verschwinden und sich danach neu entwickeln. Dieses beschwerdefreie mehrmonatige Intervall ist demzufolge ein zwingendes Indiz gegen eine Nervverletzung.

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Darüberhinaus haben beide Sachverständige ebenfalls darauf hingewiesen, daß die nach diesem Intervall ab September 1990 geklagten Beschwerden hinsichtlich ihrer räumlichen Anordnung uneinheitlich waren und teilweise Körperregionen betrafen, in die aus anatomischen Gründen Schmerzen infolge einer Gewebsschädigung im Gesäßbereich niemals ausstrahlen können (so z. B. in den Gesäßbereich der Gegenseite, zum Kopf hin, in den Unterbauch und die Leiste).

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Ebenfalls übereinstimmend haben beide Sachverständiger einen Spritzenabszeß verneint mit der überzeugenden Begründung, daß ein Abszeß in aller Regel heftigste, lokal oder regional begrenzte Schmerzen verursache und bei einer Lage des Abszesses in der Nachbarschaft des Nervus ischiadicus dies zu einer ischialgieformen Schmerzausstrahlung führe, wobei es sich um einen tagelang bis wochenlang anhaltenden Dauerschmerz handele; ferner sei subcutan eine tumoröse Schwellung tastbar, wobei zumeist chirurgische Maßnahmen, wie eine Punktion oder Drainage des Abszesses erforderlich seien. Auch Prof. Dr. M.-V. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die bekannten klinischen Zeichen eines Abszesses von niemanden der vorbehandelnden Ärzte beobachtet oder beschrieben worden sind.

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Daß einer der nachbehandelnden Ärzte, Dr. T., am 13. 11. 1989 den Verdacht auf Ausprägung eines Abszesses in der rechten Gesäßgegend geäußert hat, ergibt keine fundierten gegenteiligen Anhaltspunkte und erweist insbesondere nicht das tatsächliche Vorhandensein eines solchen Spritzenabszesses. Es handelte sich insoweit ersichtlich um eine Verdachtsdiagnose - was auch die Sachverständigen so gesehen haben -, bei der nach Maßgabe der Behandlungsunterlagen Dr. T. keine konkreten, von ihm befundeten Symptome beschrieben hat, die diese Verdachtsdiagnose zu erhärten geeignet waren. Auch sonstige nachfolgende Ärzte haben - entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis von Prof. Dr. M.-V. - die bekannten klinischen Zeichen eines Abszesses weder beobachtet noch beschrieben. Die Behandlung mit Vibramycin durch Dr. T. mag zwar der vorgenannten Verdachtsdiagnose Rechnung getragen haben, Dr. T. hat jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Bestätigung seiner Verdachtsdiagnose verzeichnet. Der Sachverständige Prof. Dr. D. hat zudem darauf hingewiesen, daß auch alle zu späteren Zeitpunkten durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchungen im Bereich der fraglichen Injektionsstelle wie auch im gesamten neurologischen System einen Normalbefund erbracht haben, dies ebenso wie eine zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Sonographie im Bereich des glutealen Muskels, was ebenfalls das Vorliegen eines Spritzenabszesses ausschließt.

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Eine Polyneuropathie als Folge der Injektion hat der Sachverständige Prof. Dr. D. ebenfalls mit überzeugender Begründung verneint. Seine klinisch neurologische Untersuchung vom 22. 10. 1996 ergab insoweit einen normalen Befund ebenso die elektrophysiologischen Untersuchungen. Prof. Dr. D. hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese elektrophysiologischen Untersuchungen zusammen mit dem unauffälligen neurologischen Untersuchungsbefund das Vorliegen einer Polyneurophatie ausschließen und im übrigen auch während der zahlreichen voraufgegangenen klinisch-neurologischen Untersuchungen keinerlei Befunde erhoben worden sind, die die Annahme einer Polyneuropathie stützen könnten.

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Einen Gewebsschaden hat Prof. Dr. M.-V. mit der Begründung verneint, trotz erschöpfender und wiederholt durchgeführter Diagnostik sei es nicht gelungen, bei der Klägerin irgendeinen Gewebsschaden im rechten Gesäßbereich objektiv festzustellen, was sowohl für den klinischen Untersuchungsbefund als auch für bildgebende Untersuchungsverfahren wie Sonographie und Kernspintomographie der Gesäßgegend gelte, sowie ferner auch für die Untersuchungen zur Ermittlung eines Schadens eines peripheren Nerven. Bei sämtlichen Untersuchungen hätten sich nicht die mindesten Anhaltspunkte für einen Gewebsschaden gefunden; solche Gewebsschäden wie etwa Narbenbildungen ließen sich indessen sogar bei vielen Patienten nachweisen, bei denen eine intramuskuläre Injektion zu einer umschriebenen Gewebsschädigung geführt habe, welche aber abgeheilt sei und den Betroffenen nicht die geringsten Beschwerden mehr verursacht habe. Im Gegenschluß ist hieraus zu folgern, daß gerade bei intensiven Schmerzklagen und sonstigen Beschwerden Gewebsschäden auch nach geraumer Zeit noch nachweisbar seien müßten, so sie denn vorhanden wären, was nicht nur der Sachverständige Prof. Dr. M.-V., sondern auch Prof. Dr. D. / Dr. H. verneint haben, wobei Dr. H. anläßlich seiner mündlichen Anhörung erneut aussdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er die Klägerin eingehend untersucht habe, insbesondere auch in dem Bereich, in dem die Spritze mutmaßlich gesetzt worden sei; trotz eingehender Untersuchung habe er keine Vernarbung gefunden; auch an den Valleix'schen Druckpunkten seien keine Vernarbungen feststellbar gewesen, noch auch seien lokal oder in deren Verlauf irgendwelche Verhärtungen oder Vernarbungen zu verzeichnen gewesen. Auch die Ultraschalluntersuchung des Gesäßes und die kernspintomographische Untersuchung hätten nichts in dieser Richtung erbracht.

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Nach allem verneinen beide Sachverständige im Ergebnis übereinstimmend Folgewirkungen der Injektion, 1) weil die mannigfachen, von der Klägerin geklagten Beschwerden polyform und nicht mit einer Schädigung des Nervus ischiadicus zu erklären sind, gegen welche auch zwingend das mehrmonatige beschwerdefreie Intervall im Jahre 1990 spricht, 2) weil eine narbige Gewebsveränderung nicht festzustellen ist, weder durch Tastbefund noch im Rahmen der durchgeführten zahlreichen bildgebenden Verfahren und 3) auch ein Spritzenabszeß mangels entsprechender zeitnaher Befundung nicht festzustellen ist.

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Die von der Klägerin eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen ergeben keine überzeugenden gegenteiligen Anhaltspunkte.

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Die von der Klägerin im Vorprozeß vorgelegte Stellungnahme des Dr. A. krankt entsprechend der überzeugenden Stellungnahme von Prof. Dr. M.-V. daran, daß sie sich mit der Frage eines bei der Klägerin entstandenen Schadens nicht näher befaßt, zwar einen Abszeß als Folge der Injektion als erwiesen erachtet, aber nicht erkennbar macht, weshalb Dr. A. nicht berücksichtigt, daß die bekannten klinischen Zeichen eines Abszesses, worauf auch der Sachverständige Prof. Dr. D. hingewiesen hat, von niemandem beobachtet oder beschrieben worden sind. Prof. Dr. M.-V. hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß auch Dr. A. ausdrücklich die Frage offen läßt, "inwieweit sich weitergehende Beschwerden auf diese Injektion zurückführen lassen", vor welchem Hintergrund sich sogar dessen Stellungnahme nicht im Sinne eines entsprechenden Ursachenzusammenhangs deuten läßt.

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Die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Dr. R. vom 14. 6. 1995, gelangt - allerdings ohne nähere Begründung - zwar zu dem Ergebnis, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe die Injektion zu der Auslösung des vorliegenden Krankheitsbildes beigetragen, muß aber zugleich einräumen, daß "die einzelnen Symptome durch direkte Einwirkung nicht alle erklärt werden können, jedoch der gesamte Verlauf dadurch, daß durch die Injektion das Immunsystem in erheblicher Weise geschädigt wurde und damit die Belastbarkeit erheblich abgenommen hat". Diese Ausführungen sind der Sache nach lediglich spekulativer Natur und überzeugen nicht, dies umsoweniger, als Dr. R. ferner angenommen hat, die Amalgamintoxikation, die bei der Klägerin nachgewiesen worden sei, könne ähnliche Beschwerden verursachen; auch die von Dr. R. gestellten Diagnosen 1. pathologische Reaktion nach Injektion von Ambene N, 2. Amalgamintoxikation, 3. dringender Verdacht auf CFS, 4. Immundysfunktion) zeigen, daß Dr. R. ersichtlich von einem multikausalen Beschwerde- und Symptomkomplex ausgeht, ohne dabei zu erläutern, welchen Anteil und dies aus welchem Grund die einzelnen Diagnosen an der Beschwerdesituation der Klägerin haben. Auch hinsichtlich seiner Diagnose CFS weist Dr. R. daraufhin, daß hierfür teilweise Infektionen, teilweise medikamentöse Behandlungen, teilweise auch psychische Belastungen als Auslöser angesehen werden können. Auch insoweit ist eine begründete Differenzierung zu vermissen, so daß insgesamt diese umfangreiche Stellungnahme eher theoretisierender Natur ohne konkreten Bezug auf den Fall der Klägerin ist.

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Den weiteren Beweisangeboten der Klägerin nach Anhörung des Sachverständigen Dr. H. war nicht nachzugehen, da der ihnen zugrundeliegende Vortrag nicht geeignet ist, die Richtigkeit der übereinstimmenden Erkenntnisse der Sachverständigen Prof. Dr. M.-V. und Prof. Dr. D./ Privatdozent Dr. H. ernstlich in Frage zu stellen.

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Insbesondere bedurfte es nicht der beantragten Einholung eines Gutachtens eines Pharmakologen / Toxikologen, da sämtliche von der Klägerin geklagten Symptome in den neurologischen Bereich (allenfalls orthopädischen Bereich) fallen, nämlich sowohl der angebliche Spritzenabszeß als auch die behauptete Schädigung des Ischiasnerven wie auch die Polyneuropathie. Die Sachverständigen Prof. D., Dr. H. und Prof M.-V. haben aber alle drei einen Ursachenzusammenhang schon wegen fehlender Brückensymptomatik verneint. Auf eine pharmakologische Wirkweise kommt es deshalb nicht mehr an.

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Ob das von Dr. T. verordnete Antibiotikum Vibramycin ein Bakteriostatikum oder aber ein Bakteriocid ist, ist im Ergebnis unerheblich, da es vorliegend nur um die entscheidungsrelevante Frage geht, ob Dr. T. ausweislich seiner Unterlagen seine Verdachtsdiagnose eines Spritzenabszesses verifiziert hat.

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Ebenfalls nicht entscheidend ist die theoretische Frage der Wirkungen und möglichen Nebenwirkungen von Ambene N, entscheidungsrelevant ist vielmehr lediglich, ob die von der Klägerin geklagten Symptome einer einmaligen Injektion von Ambene bzw. Ambene N zuzuordnen sind, was beide Sachverständigen - nachvollziehbar begründet - verneint haben.

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Soweit die Klägerin nunmehr weitere Symptome behauptet, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, die von ihr angenommene Diagnosen, Spritzenabszeß, Polyneuropathie, Ischiasnervschädigung zu erhärten, war dem ebenfalls nicht nachzugehen, weil sie sich weder aus den zeitnah erstellten Behandlungsunterlagen der seinerzeit behandelten Ärzte ergeben noch auch aus den Untersuchungsbefunden des Sachverständigen Prof. Dr. D., der die Klägerin ausweislich seiner anamnestischen Befundangaben eingehend untersucht und auch die gesamten vorliegenden Behandlungsunterlagen sorgfältig ausgewertet hat.

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Aus den von der Klägerin nunmehr noch vorgelegten beiden Arztbriefen des Dr. A. vom 13. 12. 1990 sowie des Dr. T. vom 10. 9. 1992 ergibt sich lediglich, daß eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule einen unauffälligen Befund der drei unteren lumbalen BS ohne raumfordernde Protrusion oder Prolaps und keine Wurzelkompression ergeben hat, woraus sich keineswegs ergibt, daß eine Schädigung des Ischiasnerven vorgelegen hat. Aus dem Arztbrief des Dr. T. vom 10. 9. 1992 ergibt sich lediglich als Ergebnis einer Röntgenuntersuchung der LWS ein leicht rechtseitiger Schiefstand, wohingegen neurologische Ausfälle fehlten und die Relexe rechtzeitig etwas lebhafter als links waren. Auch hieraus lassen sich keine Rückschlüsse auf eine Ischiasnervschädigung ziehen. Der Eingangssatz des Arztbriefes : "Nach einer i. m. Spritze 1989 lang anhaltende lumboischialgische Beschwerden rechts beruht ersichtlich lediglich auf einer anmanestischen Angabe, ohne daß der behandelnde Arzt Dr. T. 1992 insoweit Anhaltspunkte für eine Ischaisschädigung diganostiziert hätte.

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Im übrigen - wie wiederholt erwähnt - spricht entsprechend den übereinstimmenden Festellungen beider Sachverständiger das mehrmonatige beschwerdefreie Intervall in 1990 zwingend gegen eine Schädigung des Ischiasnerven. Insbesondere gegen dieses Argument sprechende Anhaltspunkte hat die Klägerin auch vor dem Hintergrund der von ihr vorgelegten Behandlungsunterlagen nicht aufgezeigt.

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Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, aus den Behandlungsunterlagen früher behandelnder Ärzte ergebe sich eine Vernarbung im Injektionsbereich, verkennt sie, daß die Sachverständigen den Behandlungsunterlagen der entsprechenden Ärzte, gerade keine konkreten Feststellungen zu entsprechenden Vernarbungsprozessen entnemen konnten, nachvollziehbar auf entsprechende Vernarbungen hätten hinweisen können.

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Nach allem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:

59

134.700,OO DM