Arzthaftung: Verdienstausfall nach Behandlungsfehler – Abzug Betreuungskosten/Sozialbeiträge
KI-Zusammenfassung
Nach unstreitiger Fehlbehandlung (Gentamycin-Überdosierung, fehlende Dekubitusprophylaxe) begehrte die Patientin u.a. Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Rente. Das OLG bejahte einen Verdienstausfall auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis, da konkrete Einstellungszusage als Teilzeitkraft bewiesen war. Bei der Schadensberechnung kürzte es den Bruttolohn im Wege des Vorteilsausgleichs um Kinderbetreuungskosten und ersparte Sozialversicherungsbeiträge, nicht aber um Steuern. Das Schmerzensgeld wurde auf insgesamt 150.000 DM erhöht; im Übrigen blieb es bei der Schmerzensgeldrente von 300 DM.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich (Kürzung Verdienstausfall), Anschlussberufung teilweise erfolgreich (Schmerzensgeld erhöht); im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verdienstausfallschaden kann auch dann ersatzfähig sein, wenn der Geschädigte zum Schadenszeitpunkt kein bestehendes Arbeitsverhältnis hatte, sofern konkrete Anhaltspunkte eine Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (§ 287 ZPO).
Bei der Berechnung des Erwerbsschadens nach der (modifizierten) Bruttolohnmethode sind im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Aufwendungen abzuziehen, die bei tatsächlicher Berufstätigkeit angefallen wären (insbesondere Kosten notwendiger Kinderbetreuung).
Ersparte Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung sind bei der Bruttolohnmethode als Vorteil abzusetzen; künftige Rentennachteile infolge Beitragslücken sind gesondert bei Schadenseintritt geltend zu machen.
Eine Erstattung fiktiver Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist im Rahmen des Erwerbsschadens grundsätzlich nicht geschuldet.
Fiktive Lohnsteuern sind bei der Berechnung des Verdienstausfalls grundsätzlich nicht abzusetzen, sofern keine schadensbedingten Steuervorteile vorliegen, die nach Sinn und Zweck nicht allein dem Geschädigten zugutekommen sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 140/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 9. November 1998 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts B. - 9 O 140/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin a) 105.265,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.06.1998 sowie ferner b) ab dem 01.04.1998 monatlich 1.830,60 DM jeweils bis zum letzten Kalendertag eines jeden Monats zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin a) ein weiteres Schmerzensgeld von 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.06.1998 sowie b) ab dem 01.04.1999 eine Schmerzensgeldrente von monatlich 300,00 DM zu zahlen. Es wird festgestellt, daß 1) die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere Schäden materieller Art zu ersetzen, die ihr in Zukunft aufgrund der während der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 2) in der Zeit vom 20.01.1993 bis 28.01.1993 erlittenen Fehlbehandlung entstehen, 2) der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden immaterieller Art, die ihr in Zukunft aufgrund der während der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 2) in der Zeit vom 20.01.1993 bis 28.01.1993 erlittenen Fehlbehandlung entstehen, zu ersetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 39 %, die Beklagte zu 2) zu 8 % alleine und die Klägerin zu 53 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 1) selbst zu 45 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 45 % und der Beklagte zu 2) selbst zu 55 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 69 %, die Beklagte zu 2) zu 8 % alleine und die Klägerin zu 23 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) die Klägerin zu 21 % und der Beklagte zu 1) zu 79 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 2) zu 77 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 250.000,-- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 13.000,-- DM abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die am 21.07.1958 geborene Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.
Am 19.01.1993 begab sich die Klägerin zur Entbindung ihres zweiten Kindes in das Krankenhaus der Beklagten zu 2) in B.. Dort wurde sie auf der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung noch am selben Tage spontan von ihrer Tochter Tina entbunden. Nach der zunächst unkompliziert verlaufenden Geburt stellte sich bei der Klägerin eine linksseitige Ovarialvenenthrombose ein, die am 20.01.1993 ebenfalls noch in der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung des Krankenhauses operativ im Rahmen einer Laparotomie mit Adnexexstirpation links und Hysterektomie behandelt wurde. Da die Klägerin unter einer hämorrhagischen Schocksymptomatik mit anhaltendem Blutdruckabfall litt, wurde sie mit zahlreichen Infusionen behandelt. Außerdem wurde noch während der Operation eine Kombinationstherapie antibiotischer Medikamente begonnen. Nach der Durchführung des Eingriffs wurde die Klägerin, ebenfalls noch am 20.01.1993, zur weiteren Betreuung auf die Intensivstation der Beklagten zu 2) verlegt, wo sie von dem Beklagten zu 1) weiterbehandelt wurde. Neben der die Vitalfunktion unterstützenden Intensivtherapie erhielt die Klägerin hier eine aus den Medikamenten Refobacin, Hyromedin und Lasix kombinierte antibiotische Behandlung. Bei der Verabreichung dieser Antibiotika kam es aufgrund fehlerhafter Überwachung der Tal- und Peak-Konzentrationen des in dem Medikament Refobacin enthaltenen Wirkstoffs Gentamycin zu einer erheblichen Überdosierung dieses ototoxisch wirkenden Antibiotikums. Dies hatte, insbesondere in Verbindung mit der gleichzeitig erfolgenden Gabe weiterer ototoxischer Antibiotika, schwerwiegende Schädigungen der Gesundheit der Klägerin zur Folge, die unstreitig auf vermeidbare Sorgfaltsverstöße der behandelnden Ärzte zurückzuführen sind. Insbesondere verlor die Klägerin auf Dauer das Hörvermögen auf beiden Ohren. Ferner erlitt sie bleibende Gleichgewichtsstörungen, einen Tinnitus aufgrund einer Schädigung des nervus stato-acusticus sowie eine Gentamycinbedingte toxische Polineuropathie im Bereich des peripheren Nervensystems mit motorischer und sensibler Symptomatik. Letztere wirkt sich in einer allgemeinen Muskelhypotrophie sowie einem Taubheitsgefühl am ganzen Körper bei einer Hyperästhesie im Bereich der Hände und Füße mit einem verminderten Vibrationsempfinden und Geschmacksstörungen aus.
Während der Behandlung der zu dieser Zeit komatösen Klägerin vom 20.01. bis 28.01.1993 kam es ferner zu einem weiteren ärztlichen Versäumnis. Trotz der bekannten Immobilität der Klägerin wurden die erforderlichen Maßnahmen zur Dekubitus-Prophylaxe nicht ergriffen. Dies führte bei der Klägerin zur Ausbildung von Hautnekrosen, Druckgeschwüren und entstellender Narbenbildung, insbesondere im Bereich des Hinterkopfes.
Aufgrund der erlittenen Gesundheitsschäden ist die Klägerin seitdem in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigt. Es besteht eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 100 %. Auch in ihrem erlernten und zuletzt noch in der Zeit zwischen der Geburt ihrer beiden Kinder ausgeübten Beruf als Personalfachfrau kann die Klägerin nicht mehr tätig sein; es besteht auf Dauer eine ebenfalls 100 %ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.
Aufgrund ihrer zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verschiedener, von der Klägerin seither unternommenen Versuche, ihren Gesundheitszustand durch eine Vielzahl von Behandlungen zu verbessern, sowie der mit ihrem Zustand verbundenen psychischen Belastung war die Klägerin in der Zeit von März 1993 bis März 1994 nicht in der Lage, den Familienhaushalt zu führen.
Im September 1993 wurde der Klägerin zur Verbesserung ihres Hörvermögens ein sogenanntes Cochlear-Implantat eingesetzt, wofür unstreitig Kosten in Höhe von 3.592,77 DM entstanden sind (weitere 2.160,00 DM waren in erster Instanz zwischen den Parteien streitig). Ferner entstanden Kosten für eine Akupunkturtherapie in Höhe von 1.527,80 DM, für weitere Heilbehandlungsmaßnahmen Kosten in Höhe von 3.370,17 DM, sowie Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 2.728,32 DM.
Bei Verwendung des Cochlear-Implantats ist der Klägerin in gewissem Rahmen inzwischen eine sprachliche Verständigung mit ihrer Umgebung möglich, wenn die Umstände ein gleichzeitiges Lippenablesen erlauben. Bei Umgebungsgeräuschen, Gesprächen mit mehreren Personen und schnell wechselnden Gesprächsinhalten kann sie jedoch auch unter Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels ein ausreichendes Verständnis nicht stets erreichen. Auch das Telefonieren ist der Klägerin nur in sehr eingeschränktem Maße möglich. Die ebenfalls aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung aufgetretenen Öhrgeräusche (Tinnitus) und der Drehschwindel sind bei der Klägerin stets, jedoch in wechselndem Ausmaß vorhanden.
Die Klägerin hat mit der Klage zunächst Zahlung der oben genannten, unstreitig entstandenen Kosten geltend gemacht. Daneben hat sie für die Zeit von Oktober 1993 bis März 1998 die Erstattung von Betriebskosten für das Cochlear-Implantat in Höhe von insgesamt 2.160,00 DM verlangt und hierzu behauptet, für notwendige Batterien und die Wartung des Implantates seien monatliche Ausgaben in Höhe von mindestens 40,00 DM entstanden.
Im übrigen hat sie einen Betrag von 16.848,00 DM als fiktive Kosten für eine Haushaltshilfe in der Zeit von März 1993 bis März 1994 geltend gemacht.
Ferner hat die Klägerin behauptet, ihr sei in der Zeit von April 1993 bis März 1998 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 137.652,00 DM entstanden. Seit März 1998 entstehe ihr darüber hinaus aufgrund der infolge fehlerhafter Behandlung eingetretenen Erwerbsunfähigkeit ein Verdienstausfall von monatlich 2.302,70 DM brutto. Hierzu hat sie behauptet, sie habe ab spätestens April 1993 einen Arbeitsplatz in der Personalabteilung des Kaufhauses H. in B. konkret in Aussicht gehabt. Auf ihre damalige Bewerbung hin habe sie mit dem Leiter der Personalabteilung dieses Unternehmens, dem Zeugen W., ein Bewerbungsgespräch geführt und mit ihm vereinbart, daß sie nach der Entbindung von ihrem zweiten Kind an 5 Tagen in der Woche jeweils 4,5 Stunden als Personalfachfrau arbeiten solle. Als Gehalt hierfür sei für die ersten drei Monate ein Bruttogehalt von 2.132,70 DM, danach in Höhe von 2.302,70 DM jeweils monatlich vereinbart worden. Die Klägerin hat weiter behauptet, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem beschriebenen Umfang sei mit ihrem Ehemann, der als Beamter im gehobenen Dienst der Bundestagsverwaltung tätig sei und der seine Arbeitszeit flexibel gestalten könne, abgesprochen gewesen. Die im Zusammenhang mit dem Haushalt und der Betreuung der Kinder anfallenden Arbeiten habe man sich teilen wollen. Auch im Februar und März 1993 habe die ihr angebotene Stelle bei der Firma H. noch zur Verfügung gestanden, was ihrer Mutter, der Zeugin R., telefonisch mitgeteilt worden sei. Nur wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Erwerbsunfähigkeit habe die Stelle nicht angetreten werden können.
Von dem Beklagten zu 1) hat die Klägerin weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 650,00 DM verlangt.
Von der Ha. Ersatzkasse erhielt die Klägerin einen Betrag von 944,68 DM, den sie mit den geltend gemachten Forderungen verrechnete. Ferner zahlte der Haftpflichtversicherer der Beklagten an die Klägerin vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 120.000,00 DM unter dem Vorbehalt der beliebigen Verrechnung. Dieser Vorbehalt wurde von den Beklagten bzw. der hinter ihnen stehenden Haftpflichtversicherung zunächst nicht ausgeübt. In der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz erklärten die Parteien sodann übereinstimmend, daß von dem gezahlten Betrag 100.000,00 DM auf das zu zahlende, ursprünglich in Höhe von 200.000,00 DM geltend gemachte Schmerzensgeld verrechnet werden solle. Daraufhin hat die Klägerin den zunächst angekündigten Klageantrag zu 1 a) auf Zahlung von 46.934,38 DM um 100.000,00 DM erweitert und sodann beantragt,
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1.
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a) Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 146.934,38 DM abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 20.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit 08.06.1998 zu zahlen sowie,
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b) mit Wirkung ab 01.04.1998 einen monatlichen Erwerbsausfallschaden in Höhe von 2.302,70 DM jeweils bis zum letzten Kalendertag eines Monats zu zahlen.
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2. Den Beklagten zu 1) zu verurteilen,
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a) an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab 08.06.1998 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber mindestens weitere 100.000,00 DM betragen soll;
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b) an die Klägerin eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente mit Wirkung ab 01.04.1998, in Höhe von mindestens 650,00 DM zu zahlen.
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3. festzustellen, daß
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a) die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden materieller Art, die ihr in Zukunft aus den Behandlungsfehlern vom 20.01.1993 bis 28.01.1993 über die Verurteilung zu Ziffer 1) hinaus entstehen, zu ersetzen;
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b) der Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, sämtliche Schäden immaterieller Art, die auf die Behandlungsfehler vom 20.01.1993 bis 28.01.1993 zukünftig entstehen und über die in Ziffer 2) geltend gemachten Ansprüche hinausgehen, zu ersetzen.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 07.08.1998 den Klageantrag zu 3) anerkannt und im übrigen beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie haben die von der Klägerin geltend gemachten monatlichen Kosten für das Cochlear-Implantat mit Nichtwissen bestritten. Ferner haben sie die Auffassung vertreten, zur Erstattung der Kosten für die Akupunkturtherapie, für eine Haushaltshilfe sowie Fahrtkosten in Höhe von 60,48 DM nicht verpflichtet zu sein. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verdienstausfall haben die Beklagten die von der Klägerin behaupteten Absprachen hinsichtlich einer Tätigkeit bei der Firma H. in B. mit Nichtwissen bestritten. Im übrigen haben sie geltend gemacht, es sei nicht vorstellbar, daß die Klägerin kurze Zeit nach der Geburt ihres zweiten Kindes eine Berufstätigkeit aufgenommen hätte. Sie haben ferner die Ansicht vertreten, bei der Berechnung eines Verdienstausfallschadens seien zumindest jedoch ersparte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen W., T. und R. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
1) an die Klägerin 146.934,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.06.1998 zu zahlen,
2) an die Klägerin ab dem 01.04.1998 monatlich 2.302,70 DM jeweils bis zum letzten Kalendertag eines Monats zu zahlen.
Ferner hat es den Beklagten zu 1) verurteilt,
an die Klägerin ab 01.04.1998 monatlich eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 DM zu zahlen.
Im Wege des Teilanerkenntnisurteils hat das Landgericht ferner festgestellt, daß
1) die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere Schäden materieller Art, die ihr in Zukunft aus den Behandlungsfehlern vom 20.01.1993 bis 28.01.1993 entstehen, zu ersetzen,
2) der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden immaterieller Art, die ihr in Zukunft aus den Behandlungsfehlern vom 20.01.1993 bis 28.01.1993 entstehen, zu ersetzen.
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Als Schmerzensgeld hat das Landgericht für die erlittenen Beeinträchtigungen den unter Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung bereits erbrachten Betrag von 100.000,00 DM sowie die zuerkannte monatliche Schmerzensgeldrente für ausreichend gehalten. Ferner wurden der Klägerin ein Verdienstausfallschaden für die Zeit von April 1993 bis März 1998 in Höhe von 137.652,00 DM sowie die geltend gemachten weiteren materiellen Schäden in Höhe von 30.227,06 DM unter Anrechnung der ebenfalls vorgerichtlich hierauf gezahlten Summe von insgesamt 20.944,68 DM zuerkannt. Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens für die Vergangenheit, wie auch für die Zukunft hat das Landgericht den von der Klägerin geltend gemachten fiktiven Bruttolohn als Erwerbsschaden in voller Höhe in Ansatz gebracht.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten, sowie prozeßordnungsgemäß begründeten Berufung begehren die Beklagten die Abweisung der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsausfallschadens der Klägerin sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft. Sie machen geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin, die zwei Kinder zu versorgen gehabt hätte, ohne das schädigende Ereignis alsbald nach der Entbindung wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen hätte. Zumindest wären in diesem Falle so erhebliche Kosten für die Kinderbetreuung angefallen, daß eine Berufstätigkeit überhaupt nicht lohnend gewesen wäre. Jedenfalls müßten aber im Wege des Vorteilsausgleichs die von der Klägerin ersparten Sozialabgaben wie Krankenversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung von dem als Verdienstausfallschaden geltend gemachten Bruttolohn abgesetzt werden.
Die Beklagten beantragen,
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das Teil-Anerkenntnis- und Schlußurteil 9 O 140/98 vom 09.11.1998 teilweise abzuändern, nämlich wegen der Klageanträge zu 1 und 2 und dahin, daß
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1) die Beklagten als Gesamtschuldner nur verurteilt werden, an die Klägerin 9.282,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.06.1998 zu zahlen,
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2) die Klage auf Zahlung des Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 2.302,70 DM ab dem 01.04.1998 abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlußberufung beantragt sie ferner,
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unter Abänderung des Teil-Anerkenntnis- und Schlußurteils des Landgerichts Bonn - 9 O 140/98 - vom 09.01.1998 den Beklagten zu 1) zu verurteilen,
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a) an die Klägerin ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab 08.06.1998 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber mindestens 50.000,00 DM betragen soll;
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b) an die Klägerin eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente mit Wirkung ab 01.04.1998 in Höhe von mindestens 400,00 DM zu zahlen.
Zur Berufung der Beklagten wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Hinsichtlich der Berechnung des von ihr geltend gemachten Verdienstausfalls vertritt sie die Auffassung, es obliege den Beklagten, eventuelle Abzüge vom geltend gemachten Bruttolohn substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Im übrigen sei sie aufgrund der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gezwungen, eine freiwillige und kostenintensive Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterhalten. Sie behält sich vor, hierdurch entstehende Mehraufwendungen ebenfalls klageweise geltend zu machen.
In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.04.1999 trägt die Klägerin ergänzend vor, ihr seien ab 1993 erhebliche, von ihr im einzelnen näher bezifferte Aufwendungen für die Betreuung ihrer beiden Kinder durch eine Kindertagesstätte entstanden, die ebenfalls bei der Berechnung ihres Verdienstausfallschadens berücksichtigt werden müßten. Darüber hinaus beziffert die Klägern im vorgenannten Schriftsatz die in der Zeit seit dem 19.01.1995 entstandenen Mehraufwendungen für die Krankenversicherung.
Zur Begründung ihrer Anschlußberufung vertritt die Klägerin die Auffassung, zum Ausgleich der erlittenen Gesundheitsschäden sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 150.000,00 DM sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von mindestens 400,00 DM angemessen. Hierzu behauptet sie, als Folge der erlittenen ärztlichen Fehlbehandlung sei inzwischen auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Geruchs- und Geschmacksempfindung eingetreten.
Die Beklagten beantragen,
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die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin im Rahmen des von ihnen unstreitig für die ihr zugefügten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leistenden Schandesersatzes auch den seit April 1993 entstandenen Verdienstausfallschaden zu ersetzen. Die Klägerin ist insoweit von den Beklagten so zu stellen, wie sie ohne das schadensstiftende Ereignis gestanden hätte.
Zu Recht hat die Kammer in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, daß die Klägerin, wäre sie nicht aufgrund der erheblichen, ihr zugefügten Gesundheitsverletzungen zu diesem Zeitpunkt bereits zu 100 % erwerbsunfähig gewesen, beginnend mit dem Monat April 1993 eine Erwerbstätigkeit als Teilzeitkraft bei dem Unternehmen K./H. in B. zu den von ihr behaupteten Bedingungen, mithin zu einem Gehalt von zunächst 2.132,70 DM bzw. nach 3 Monaten in Höhe von 2.302,70 DM brutto monatlich ausgeübt hätte.
Ein Erwerbsschaden kann auch von nichtselbständig Beschäftigten nicht nur dann geltend gemacht werden, wenn diese sich zur Zeit des schädigenden Ereignisses bereits in einem festen Anstellungsverhältnis befanden. Hat der Verletzte kein festes, regelmäßiges Arbeitseinkommen, das der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden kann, oder war sein beruflicher Werdegang wechselhaft, so ist zur Ermittlung des ersatzfähigen Schadens der Verdienst zu ermitteln, den er ohne das schadensstiftende Ereignis bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können (vgl. Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, Abschnitt 4, Rdnr. 125). Der Verletzte muß in einem solchen Fall konkrete Anhaltspunkte darlegen und beweisen, aus denen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) ergibt, daß er beruflich tätig geworden wäre und Einkünfte erzielt hätte. Dabei kann an seiner beruflichen Entwicklung in den Jahren vor dem Schadensereignis, oder an Vorkehrungen wie Aus- und Fortbildung, Arbeitsplatzsuche, Arbeitsangebote zum Aufbau oder zur Weiterführung einer beruflichen Existenz angeknüpft werden (BGH VersR 95, 422; 95, 469; 90, 284; Geige a.a.O.).
Diese Voraussetzungen, an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung als erfüllt angesehen. Die Klägerin verfügt über eine fundierte und brauchbare Berufsausbildung. Sie war in ihrem erlernten Beruf als Personalfachfrau durchaus über längere Zeiträume hinweg tätig, dies auch noch nach der Geburt ihres ersten Sohnes im Jahre 1987. Diese Berufstätigkeit dauerte ausweislich des von ihr vorgelegten Zeugnisses ihres früheren Arbeitgebers zumindest bis zum Jahre 1991 an; wie der Klägerin in diesem Zeugnis bescheinigt wird, auch noch darüber hinaus. Im übrigen hat die Klägerin insoweit unbestritten vorgetragen, sie habe sich zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes in Erziehungsurlaub befunden.
Aufgrund der Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen ist ferner bewiesen, daß die Klägerin eine ganz konkrete Aussicht hatte, ab April 1993 in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma H. in B. zu den von ihr genannten Konditionen einzutreten. Sie hatte sich, wie auch von den beiden Personalsachbearbeitern der Firma H. in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt wurde, mit Erfolg um diese Stelle beworben. Die Firma H. war bereit, die Klägerin auch als Halbtagskraft nach der Entbindung des zweiten Kindes einzustellen. An der Richtigkeit der diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen W., T. und R., die das Vorstehende bestätigt haben, hat auch der Senat keinerlei Zweifel.
Demgegenüber überzeugt der Einwand der Beklagten, die Aufnahme einer solchen Tätigkeit wäre der Klägerin wegen ihrer häuslichen Verpflichtungen insbesondere nach der Geburt ihres zweiten Kindes auch ohne das schadenstiftende Ereignis nicht möglich gewesen, nicht. Es ist heute durchaus nicht unüblich, daß auch Mütter von mehreren Kleinkindern halbtags berufstätig sind. Eine Berufstätigkeit - jedenfalls als Teilzeitkraft - ist, zumindest unter Inanspruchnahme fremder Hilfe, auch schon unmittelbar nach dem Ende des Mutterschutzes möglich; dies wird, wie auch dem Senat bekannt ist, vielfach praktiziert.
Auch die Lebensführung der Klägerin in der Vergangenheit spricht nicht gegen die Annahme, diese würde sich im Falle des Fortbestandes ihres Erwerbsfähigkeit ebenso verhalten haben, denn immerhin hat die Klägerin alsbald nach der Geburt ihres ersten Kindes wieder berufliche Tätigkeiten im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung entfaltet und sogar noch berufliche Weiterbildung mit Erfolg betrieben.
Auch der Einwand, die Aufnahme einer Berufstätigkeit sei finanziell nicht lohnend gewesen, überzeugt nicht. Für die Kinderbetreuung müssen keinesfalls die von den Beklagten behaupteten Beträge (12,00 DM je/Stunde zuzüglich Lohnnebenkosten) aufgewandt werden. Dies mag zwar zutreffend sein, wenn zur Betreuung der Kinder eine Kinderfrau angestellt wird, die täglich in den Familienhaushalt kommt und dort sozialversicherungspflichtig arbeitet. Dies entspricht jedoch in den meisten Fällen nicht der gängigen Praxis. Zumeist erfolgt die Betreuung der Kinder berufstätiger Mütter vielmehr durch sogenannte Tagesmütter in deren Haushalt. Eine solche Handhabung war, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, auch von dieser beabsichtigt. Da auf diese Weise tätige Tagesmütter meist mehrere Kinder gleichzeitig und dazu noch ihre eigenen Kinder betreuen, kann ein solcher Betreuungsplatz zu wesentlich günstigeren Konditionen, als von der Beklagten angegeben, gefunden werden. Es entspricht dem allgemeinen Erfahrungsschatz, daß ein Betreuungsplatz für ein Kleinkind unter den vorgenannten Bedingungen ganztägig, d. h. beispielsweise von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr für weniger als 600,00 DM monatlich zu finden ist.
Hinzu kommt, daß Kinder ab 3 Jahren zumindest bis zum frühen Nachmittag problemlos in Kindergärten untergebracht werden können. Die entsprechende Organisation, beispielsweise der Transport zu den entsprechenden Kindertagesstätten und zurück kann, wenn der Ehemann der Klägerin - wie hier unstreitig ist - seine Arbeitszeiten einigermaßen flexibel gestaltet werden kann, von diesem ohne weiteres geleistet werden.
Nach den im Streitfall vorliegenden Umständen spricht somit alles dafür, daß die Klägerin ohne das schädigende Ereignis, wie von ihr behauptet, ab April 1993 die ihr zur Verfügung stehende Halbtagsstelle wahrgenommen hätte. Die Beklagten haben daher der Klägerin auch den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und künftig entstehen wird, daß sie hierzu aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung durch den Beklagten zu 1) nicht in der Lage war und ist.
Erfolg hat die Berufung der Beklagten im Hinblick auf den geltend gemachten Verdienstausfall der Klägerin lediglich insoweit, als geltend gemacht wird, das Landgericht habe bei der Berechnung des insoweit entstandenen Schadens nicht den ungeschmälerten fiktiven Bruttoverdienst der Klägerin in Ansatz bringen dürfen, sondern hiervon im Wege des Vorteilsausgleichs den Betrag in Abzug bringen müssen, den die Klägerin dadurch, daß sie einer Berufstätigkeit tatsächlich nicht nachgehen konnte und kann, erspart hat, bzw. künftig ersparen wird. Mit dem Vorteilsausgleichsgedanken wird im Schadensrecht dem Umstand Rechnung getragen, daß der Geschädigte durch den vom Schädiger zu leistenden Schadenersatz zwar einen Ausgleich für die erlittenen Vermögenseinbußen erhalten, letztlich aber wirtschaftlich nicht besser gestellt werden soll, als dies ohne die Schädigung der Fall gewesen wäre.
Die Anwendung dieses Rechtsgedanken führt zunächst dazu, daß die fiktiven Bruttoeinkünfte der Klägerin um den Betrag zu mindern sind, den sie im Falle einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihrer Kinder hätte aufwenden müssen. Diesen Betrag schätzt der Senat im Rahmen des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf 450,00 DM monatlich. Diese Schätzung trägt einerseits den bereits dargestellten Erwägungen zu den Kosten für die Inanspruchnahme einer Tagesmutter und andererseits dem Umstand Rechnung, daß die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung von einer arbeitstäglichen Beschäftigungszeit von 4,5 Stunden, mithin unter Berücksichtigung der An- und Abfahrtszeiten einer Betreuungszeit von etwa 5, 5 bis 6 Stunden ausgeht.
Für die ersten drei Lebensjahre der jüngsten Tochter der Klägerin, mithin bis zum Januar 1996 ist dieser Betrag von dem monatlichen Bruttogehalt der Klägerin abzusetzen.
Den neuen Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.04.1999 vermochte der Senat, da das darin enthaltene Vorbringen nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt ist, aus Rechtsgründen nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin beruft sich in diesem Schriftsatz darauf, durch den oben dargestellten Abzug von Kosten für die Kinderbetreuung vom fiktiven Einkommen sei sie im Ergebnis doppelt belastet, denn aufgrund der durch das schadenstiftende Ereignis erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe sie, obwohl sie nicht habe arbeiten können, gleichwohl nicht unerhebliche Kosten für die Kinderbetreuung aufwenden müssen. Sollte der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, zu dem Stellung zu nehmen die Beklagten keine Gelegenheit hatten, zutreffend sein, so würden die von ihr im einzelnen dargelegten Betreuungskosten gegebenenfalls eine weitere Schadensposition darstellen, die im vorliegenden Verfahren jedoch bis zur maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht zum Streitgegenstand erhoben wurde. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht.
Ebenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs von dem fiktiven Bruttogehalt der Klägerin in Abzug zu bringen sind ferner die Aufwendungen, die die Klägerin im Falle einer Erwerbstätigkeit monatlich an Kranken- Renten- Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen hätte tätigen müssen. Das Landgericht, das der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz ihres Erwerbsschadens in Höhe des vollen Bruttolohnes zuerkennen will, verkennt die von der Rechtsprechung im Rahmen der sogenannten Netto- bzw. modifizierten Bruttolohnmethode entwickelten Grundsätze zur Berechnung des Erwerbsschadens bei unselbständig Beschäftigten bzw. es überspannt die Anforderungen an die die Beklagten treffende Darlegungslast. Zwar ist es grundsätzlich möglich, den Erwerbsschaden eines Verletzten auf der Basis des Bruttolohnes zu berechnen (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, 58. Aufl., § 252 Rdnr. 10; Geigel, a.a.O. Rdnr. 128 ff; BGH NJW 89, 389 ff). In diesem Falle kann der Schädiger jedoch geltend machen, daß im Wege des Vorteilsausgleichs die Beträge vom fiktiven Bruttolohn des Geschädigten abgezogen werden, die dieser infolge des schädigenden Ereignisses erspart (BGH a.a.O. m.w.N.). Im Gegensatz zur ebenfalls zulässigen Nettolohnmethode liegt die Darlegungslast für diesen Vorteilsausgleich zwar grundsätzlich beim Schädiger, es reicht jedoch aus, wenn dieser die nach seiner Auffassung im Wege des Vorteilsausgleichs abzugsfähigen Posten pauschal benennt. Die Einzelheiten und gegebenenfalls das Zahlenwerk müssen sodann wiederum vom Geschädigten, aus dessen Sphäre diese Tatsachen stammen, dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden (vgl. BGH a.a.O.).
Diesen Anforderungen haben die Beklagten jedenfalls in der Berufungsinstanz genüge getan, indem sie sich darauf berufen haben, von dem geltend gemachten Nettolohn seien die von der Klägerin nunmehr ersparten Sozialbeiträge für Kranken- Renten- Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzusetzen.
Die hierzu von den Beklagten vertretene Auffassung ist im wesentlichen zutreffend.
Die Klägerin muß sich grundsätzlich den Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung von ihrem fiktiven Bruttolohn in Abzug bringen lassen. Etwas anderes würde allenfalls dann geltend gemacht, wenn die Klägerin Lohnfortzahlung oder Krankengeld erhielte, § 224 SGB V (vgl. Geigel-Plagemann, Abschnitt 4, Rdnr. 32). Da die Klägerin hierzu nichts vorgetragen hat, kann vom Bezug einer solchen Rente oder von Krankengeld nicht ausgegangen werden.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie müsse sich auch derzeit anderweitig krankenversichern, mag sie diese Beträge geltend machen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicherweise anfallender Beiträge für die Pflegeversicherung, die gegebenenfalls vom Ehemann der Klägerin für diese abgeführt werden müssen. Auch insoweit gilt, soweit die Klägerin hierzu im Schriftsatz vom 27.04.1999 nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat, daß dieser Vortrag aus Rechtsgründen im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.
Auch die fiktiven Beiträge der Klägerin zur Rentenversicherung sind im Rahmen der Schadensberechnung vom Bruttogehalt abzuziehen. Zwar ist der Schädiger verpflichtet, alle Nachteile auszugleichen, die dem Geschädigten durch die Nicht- bzw. verkürzte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Dies kann unter Umständen auch die Verpflichtung beinhalten, schon bei Entstehen der Beiträgslücken dafür Sorge zu tragen, daß die schadensbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 94, 131; Senatsurteil vom 15.01.1997 - 5 U 39/95 -). Eine Pflicht des Schädigers zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht jedoch nur insoweit, als der Geschädigte nach der Rentenversicherungssystematik die Möglichkeit hat, durch Beitragsnachentrichtung einem späteren Rentennachteil vorzubeugen. Hierzu hat die Klägerin indessen nichts vorgetragen. Nach § 7 SGB VI ist im übrigen eine freiwillige Versicherung nur den Personen möglich, die nicht versicherungspflichtig sind. Dies war bei der Klägerin indes nicht der Fall, weil diese stets eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, aufgrund derer laufend Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten waren. Dies schließt eine freiwillige Versicherung und die Nachentrichtung von Beiträgen hierauf aus. Auch die Einzahlung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge wegen einer Höherversicherung zur Aufstockung der Rentenansprüche der Klägerin kommt nach dem Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsurteil a.a.O.).
Der insoweit entstehende Schaden der Klägerin besteht vielmehr darin, daß dieser gegebenenfalls nach Eintritt des Rentenalters durch die Nichtzahlung von Beiträgen eine geringere Rente zur Verfügung steht. Dieser Schaden muß sodann zum Zeitpunkt seines Entstehens im Rahmen der schon durch das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig festgestellten Ersatzpflicht der Beklagten geltend gemacht werden.
Eine Ersatzpflicht der Beklagten besteht schließlich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin im Falle einer Erwerbstätigkeit zu zahlenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (vgl. hierzu BGHZ 87, 187; BGH VersR 86, 915; Palandt-Heinrichs, 58. Aufl., § 252 Rdnr. 13).
Demgegenüber müssen die von der Geschädigten von ihrem Bruttolohn abzuführenden Steuern bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches außer Ansatz bleiben (vgl. Palandt a.a.O. Rdnr. 11; Geigel a.a.O. Rdnr. 130; BGH a.a.O.). Dies erscheint angesichts des Umstandes, daß nach § 24 Nr. 1 EStG auch Schadensersatzrenten wegen Erwerbsunfähigkeit der Einkommensteuer unterliegen, durchaus gerechtfertigt. Lediglich dann, wenn der Geschädigte wegen seiner gesundheitlichen Schädigung Steuervorteile hat, die nach ihrem Sinn und Zweck nicht ausschließlich ihm zugute kommen sollen, können solche Steuervorteile zur Minderung des Ersatzanspruches gegenüber dem Schädiger führen (BGH a.a.O.). Derartige Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Die Klägerin wird die von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatzbeträge voll zu versteuern haben. Es besteht daher kein Anlaß, insoweit einen Abzug vom geltend gemachten Bruttolohn vorzunehmen.
Dies gilt auch für die die Vergangenheit betreffenden Schadensersatzbeträge. Die Klägerin hat insoweit nicht geltend gemacht, etwa dadurch benachteiligt zu sein, daß der entgangene Arbeitsverdienst als Schadensersatz nicht sukzessive, sondern auf einmal ausgezahlt wird.
Zur Höhe der demnach abzugsfähigen Beträge haben weder die Klägerin noch die Beklagten Angaben gemacht. Der Senat hat im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung die insoweit in Ansatz zu bringenden Sozialversicherungsbeiträge den gängigen "Stollfuß-Tabellen" entnommen. Hiernach stellt sich der von der Klägerin im Zeitraum von April 1993 bis März 1998 erlittene Verdienstausfallschaden wie folgt dar:
| Monatsbrutto | Zeitraum | Pflegeversicherung | RV-Beitrag | KV-Beitrag | AV-Beitrag | sonst.Kosten | Schadens- ersatzrente |
| 2.132,70 DM | 4/93 - 6/93 | 204,57 DM | 134,25 DM | 69,25 DM | 450,- DM mtl. | 3.823,89 DM | |
| 2.302,70 DM | 7/93 - 12/95 | 220,55 DM | 144,74 DM | 74,67 DM | 450,- DM mtl. | 42.382,20 DM | |
| 2.302,70 DM | 1/96 - 6/96 | 11,49 DM | 220,55 DM | 144,74 DM | 74,67 DM | 11.107,50 DM | |
| 2.302,70 DM | 7/96 - 12/97 | 19,53 DM | 220,55 DM | 144,74 DM | 74,67 DM | 33.177,78 DM | |
| 2.302,70 DM | 1/98 - 3/98 | 19,53 DM | 233,19 DM | 144,74 DM | 74,64 DM | 5.491,80 DM | |
| Summe | !Syntaxfehler, ( |
Für die Zeit ab April 1998 bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben die Beklagten an die Klägerin demnach vorbehaltlich eventueller künftiger Einkommensänderungen monatlich 1.830,60 DM zu zahlen.
Auf die Berufung der Beklagten waren die der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzbeträge mithin wie tenoriert zu kürzen. Der ausgeurteilte Schadensersatzbetrag errechnet sich wie folgt:
Materieller Schaden
(nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens): 30.227,06 DM
Verdienstausfall für die Zeit
von April 1993 bis März 1998: 95.983,17 DM
126.210,23 DM
abzüglich geleisteter Zahlung 944,68 DM
abzüglich geleisteter Zahlung 20.000,00 DM
105.265,55 DM
II.
Die zulässige Anschlußberufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Der Senat hat die von der Klägerin aufgrund des ärztlichen Behandlungsfehlers des Beklagten zu 1) erlittenen gravierenden Gesundheitsschäden und die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen nochmals umfassend gewürdigt. Hierbei fiel besonders ins Gewicht, daß die Klägerin seit dem Vorfall auf beiden Ohren taub ist, was naturgemäß stets eine besonders einschneidende und schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens der betroffenen Person nach sich zieht. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Gesundheitsschadens erst 34 Jahre alt war und daher noch viele Jahre unter den Folgen des ärztlichen Behandlungsfehlers zu leiden haben wird. Von der erlittenen Taubheit und der hiermit verbundenen Störung der Kommunikationsfähigkeit ist die Klägerin nicht zuletzt deshalb besonders betroffen, weil sie auf diese Fähigkeit als Mutter von zwei noch sehr jungen Kindern in besonderem Maße angewiesen ist. Hinzu kommt, daß der Klägerin, die bis zur Entbindung von ihrem zweiten Kind nicht nur vollständig gesund, sondern auch durchaus beruflich erfolgreich war, infolge der erlittenen Gesundheitsschäden die Ausübung adäquater beruflicher Tätigkeit auf Dauer versagt sein wird. Auch dies stellt für eine in den Lebensumständen der Klägerin lebende Person nach der Überzeugung des Senats einen besonders schwerwiegenden und auch psychisch stark belastenden Nachteil dar.
Schmerzensgelderhöhend haben sich ferner die weiteren, auch für sich genommen schon sehr schwerwiegenden Folgen der ärztlichen Fehlbehandlung der Klägerin ausgewirkt. Gerade im Hinblick auf die infolge der Taubheit eingetretene Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit wiegen diese weiteren Beeinträchtigungen wie vermindertes Vibrationsempfinden, Hyperästhesien im Bereich der Hände und Füße sowie eine allgemeine Muskelhypotrophie mit Taubheitsgefühl am ganzen Körper und Beeinträchtigung des Geschmacksempfindens und das Auftreten von Gleichgewichtsstörungen und Ohrgeräuschen schwer.
Andererseits hat der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Klägerin nach dem Inhalt des von ihr selbst vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen P. durch die Benutzung des Cochlear-Implantats zumindest eine Kommunikation mit der Außenwelt, wenn auch nur unter schwierigen Bedingungen und in eingeschränktem Maße möglich ist.
Unter Würdigung dieser Beeinträchtigungen, aber auch des Maßes des den Beklagten zu 1) treffenden Verschuldens erschien dem Senat die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in der beantragten Höhe von insgesamt 150.000,00 DM, sowie der bereits vom Landgericht zuerkannten monatlichen Schmerzensgeldrente von 300,00 DM angemessen und ausreichend. Eine Erhöhung der monatlichen Schmerzengeldrente bedurfte es hingegen nicht. Bei dieser Entscheidung hat der Senat auch die in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang zu ähnlichen oder zumindest in Teilen vergleichbaren Beeinträchtigungen ergangenen Entscheidungen, insbesondere die des OLG Köln in VersR 80, 434 (50.000,00 DM und 100,00 DM monatliche Rente bei völliger Taubheit eines 15-jährigen Jungen) des BGH in VersR 92, 1263 (150.000,00 DM wegen völliger Taubheit und eine Vielzahl weiterer gravierender Hirnschäden eines Neugeborenen aufgrund ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Entbindung) berücksichtigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 93 ZPO.
Soweit die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von 100.000,00 DM für erledigt erklärt haben, waren die Kosten, wie schon die Kammer zutreffend ausgeführt hat, der Klägerin aufzuerlegen, weil die von dieser erhobene Schmerzensgeldklage vor der in der mündlichen Verhandlung von den Parteien einverständlich getroffenen Verrechnungsabrede jedenfalls in Höhe von 120.000,00 DM unbegründet war. Insoweit hatte die Haftpflichtversicherung der Beklagten eine Zahlung unstreitig bereits geleistet. Bei dieser Leistung hatten weder die Beklagten, noch ihre Haftpflichtversicherer eine Leistungsbestimmung getroffen, sondern sich eine solche lediglich vorbehalten, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 366 Rdnr. 4 m.w.N.). Allerdings haben die Beklagten in der Folgezeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Leistungsbestimmung getroffen, so daß ihr Bestimmungsrecht erloschen war (Palandt a.a.O.). Gleichwohl war die Klägerin nicht zu der von ihr vorgenommenen freien Verrechnung der geleisteten Zahlung auf beliebige Schadenspositionen berechtigt. In derartigen Fällen greift vielmehr die Bestimmung des § 366 BGB ein (Palandt a.a.O.), mit der Folge, daß die geleisteten Zahlungen, sofern sie nicht zur Begleichung sämtlicher Forderungen den Gläubigers ausreichen, zuerst auf die ältesten Forderungen zu verrechnen ist. Da die Schmerzensgeldforderung der Klägerin schon mit dem Eintritt des Schadens entstanden ist, war die geleistete Zahlung mithin auf diese Forderung zu verrechnen. Dies hätte die Klägerin bei der Klageerhebung berücksichtigen und ihren Schmerzensgeldanteil entsprechend reduzieren müssen.
Nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine abweichende Verrechnungsabrede getroffen und den Rechtsstreit wegen des Schmerzensgeldanspruches in Höhe von 100.000,00 DM für erledigt erklärt haben, sind die insoweit angefallenen Kosten mithin im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung der Klägerin aufzuerlegen.
Bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen war ferner, daß die Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin gestellten Feststellungsanträge ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO abgegeben und insoweit keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben mit der Folge, daß die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls der Klägerin zu belasten waren.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 331.814,00 DM
Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM
Beschwer für die Beklagten: über 60.000,00 DM