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Oberlandesgericht Köln·5 U 235/94·08.11.1995

Zahnarzthaftung: Unwirksame Einwilligung mangels Aufklärung bei Veneer- und Prothetikbehandlung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach umfangreicher zahnärztlicher Behandlung Schmerzensgeld sowie Ersatz weiterer Schäden. Streitentscheidend war, ob eine wirksame Einwilligung vorlag, insbesondere aufgrund ordnungsgemäßer Aufklärung über Art, Umfang und Risiken der Maßnahmen. Das OLG bejahte eine Haftung beider Beklagter, weil eine ausreichende Aufklärung weder dokumentiert noch bewiesen war und damit eine rechtswidrige Körperverletzung vorlag. Schmerzensgeld von 6.000 DM wurde bestätigt; zudem wurden Erstattung künftiger Behandlungskosten bis 15.000 DM sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht zugesprochen; ein Vorschussanspruch wurde abgelehnt.

Ausgang: Berufung des Beklagten zu 1. zurückgewiesen; Berufung des Klägers teilweise erfolgreich (Haftung beider Beklagter, Schmerzensgeld und Feststellung/Erstattung künftiger Kosten, weitergehendes Schmerzensgeld abgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt es an einer wirksamen, auf hinreichender Aufklärung beruhenden Einwilligung des Patienten, ist ein ärztlicher Eingriff als rechtswidrige Körperverletzung schadensersatzpflichtig.

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Eine wirksame Einwilligung setzt eine Aufklärung über die beabsichtigte Behandlung, deren Umfang sowie vorhandene Risiken voraus; pauschale und undifferenzierte Dokumentationsvermerke genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Eine konkludente Einwilligung durch Dulden der Behandlung kommt nur in Betracht, wenn der Patient vor Behandlungsbeginn ausreichend informiert worden ist; die Durchführung unter Lokalanästhesie ersetzt die Aufklärung nicht.

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Wirkt ein weiterer Behandler an der entscheidenden Behandlung mit, haftet er mit, wenn er den Patienten nicht selbst ausreichend aufklärt oder sich nicht vergewissert, dass eine wirksame Aufklärung bereits erfolgt ist.

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Ist eine Schadensbeseitigungsmaßnahme künftig erforderlich, kann statt eines Vorschusses eine Verurteilung zur Erstattung der nach Durchführung entstehenden Kosten (bis zu einer Obergrenze) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Folgeschäden in Betracht kommen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 823 BGB i.V.m. § 847 BGB§ 92 ZPO§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 43/94

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. August 1994 - 9 O 43/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM zu zahlen. 2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner dem Kläger die Kosten aus der noch durchzuführenden zahnärztlichen Behandlung bei dem Zahnarzt H. bis zur Höhe eines Betrages von 15.000,00 DM zu erstatten. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der mangelhaften Behandlung der Beklagten in der Zeit vom 29. Oktober bis 29. November 1993 noch entstehen wird, die materiellen Schäden insoweit, als der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4 zu tragen. Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 3/8 und die Beklagten zu 5/8 als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten zu 1. ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat - bis auf die weitergehende Schmerzensgeldforderung - Erfolg.

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Die Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens ist - insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts - hinsichtlich beider Beklagter begründet.

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Beide haften dem Kläger aus §§ 823, 847 BGB, der Beklagte zu 1. darüber hinaus auch aufgrund positiver Vertragsverletzung auf Ersatz aller dem Kläger aus der Behandlung erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden.

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Die Haftung der Beklagten ergibt sich daraus, daß die Behandlung insgesamt - sowohl was die prothetische und kieferchirugische Versorgung als auch was die Veneer-Behandlung anbetrifft, einen rechtswidrigen vorwerfbaren Eingriff in die körperliche Integrität des Klägers darstellt, weil sie nicht von einer wirksamen Einwilligung des Klägers als Patienten gedeckt war. Fehlt es an einer wirksamen Einwilligung des Patienten in die Behandlung, so liegt eine zum Schadensersatz verpflichtende Körperverletzung vor. Eine wirksame Einwilligung setzt eine Aufklärung über die in Aussicht genommene Behandlung, deren Umfang und - soweit vorhanden - auch deren Risiken voraus.

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Das Landgericht hat insoweit zutreffend differenziert zwischen der Veneerbehandlung inklusive des hierfür erforderlichen Beschleifens der Zähne und den weiteren Behandlungsmaßnahmen wie Austausch von Amalgamfüllungen durch Inlays und Überkronung von Zahn 25 pp.. Hinsichtlich sämtlicher Behandlungsmaßnahmen kann keine auf einer umfassenden Information des Patienten beruhende und damit wirksame Einwilligung festgestellt werden.

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Nach dem Vortrag der Beklagten soll eine eingehende Unterrichtung des Patienten über Umfang und Inhalt der vorgesehenen Behandlung schon am 29. Oktober 1993 erfolgt sein, wofür der Beklagte zu 1. zunächst den damals noch nicht Beklagten Beklagten zu 2. als Zeugen benannt hat. Dieser hat den Vortrag des Beklagten zu 1. jedoch insoweit nicht bestätigt, als er seinerzeit vor dem Landgericht ausgesagt hat, den Kläger erstmals am 4. November 1993 gesehen und gesprochen zu haben. Eine Belehrung des Klägers als Patienten bereits am 29. Oktober 1993 kann dieser damaligen Zeugenaussage des nachmaligen Beklagten zu 2. demzufolge nicht entnommen werden. Eine entsprechende Information und Unterrichtung des Klägers ergibt auch nicht die Aussage der Zeugin L., die entsprechend ihren Angaben vor dem Landgericht am 29. Oktober 1993 bei der Behandlung des Klägers ebenfalls nicht zugegen war.

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Der Behandlungsbogen der M.-Klinik (Bl. 62 d.A.), der ohnedies nach seiner gesamten Gestaltung nur mit größten Bedenken als "Dokumentationsgrundlage" hinsichtlich der beim Kläger durchgeführten Behandlung erachtet werden kann, erbringt ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten zu 1.. Nach der räumlichen Aufteilung dieses Behandlungsbogens spricht entsprechend der Vermutung des Klägers viel dafür, daß die Eintragung rechts neben den Eingangsangaben zur Person des Patienten mit Namen und erstem Behandlungsdatum nachträglich angefertigt worden sind. Normalerweise hätte es nämlich nahegelegen, die Vermerke über die erste Besprechung unter der Ziffernfolge des Formbogens zu beginnen.

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Abgesehen davon ergeben die dortigen Vermerke ohnehin keine zwingenden oder auch nur eindeutigen Anhaltspunkte auf eine wirksame, umfassende Aufklärung des Klägers über die vorgesehene umfangreiche Behandlung und deren Risiken. Es heißt dort lediglich pauschal: "Veneertherapie, Risikoaufklärung, alles versucht, Zahnstein entfernt, nichts geholfen (Bleaching abgelehnt), Zahnstein entfernt, 15 bis 25 Veneers."

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Für die nachfolgend bei der Behandlung am 4. November 1993 zusätzlich erfolgte Behandlung durch Austausch von Inlays und Überkronung von Zahn 25 ergeben sich aus diesem Eintrag, der sich angeblich auf den 29. Oktober 1993 beziehen soll, ohnehin keine Anhaltspunkte.

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Aber auch die Vermerke "Veneertherapie" und "Risikoaufklärung" sind viel zu undifferenziert und pauschal, als daß sie eine wirksame, umfassende Aufklärung zu dokumentieren geeignet wären.

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Hätte der Kläger schon zu diesem Zeitpunkt der ersten Vorsprache nach umfassender Aufklärung seine Einwilligung erteilt, hätte zudem nichts näher gelegen, als ihn - außer dem Bogen über Vorerkrankungen pp. (Bl. 52) und der Einverständniserklärung betreffend Inkasso durch eine Verrechnungsstelle (Bl. 53) - auch eine Einverständniserklärung betreffend die gesamten Behandlungsmaßnahmen unterzeichnen zu lassen, welche - auch im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten - einen beträchtlichen Umfang hatten und einen massiven körperlichen Eingriff bedeuteten.

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Gegen eine Erörterung und Aufklärung über die vorgesehene Behandlung und deren Risiken bereits am 29. Oktober 1993 spricht auch die Tatsache, daß zu diesem Zeitpunkt keinerlei nennenswerte Untersuchungsmaßnahmen erfolgt sind, wie zum Beispiel Röntgenübersichtsaufnahmen pp.. Die Röntgenübersichtsaufnahme, die vorliegt, ist nach den Angaben der Sachverständigen Dr. R. erst nach der Behandlung am 15. November 1993 gefertigt worden. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, daß ein gewissenhaft handelnder Zahnarzt eine derart umfangreiche Behandlung mit massiven Eingriffen in den Zahnstatus durchführen würde, ohne vorher, wenn er denn mit dem Patienten die gesamte Maßnahme besprochen hat, durch Röntgenaufnahmen pp. eine gesicherte Behandlungsgrundlage zu schaffen.

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Eine Aufklärung am 4. November 1993, dem Tag der ersten eigentlichen Behandlung, ist - unbeschadet der Frage, ob eine Aufklärung an diesem Tage überhaupt noch rechtzeitig gewesen wäre, dem Behandlungsbogen mit Sicherheit nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 2. sowie der Aussage der Zeugin L. vor dem Landgericht. Der Beklagte zu 2. hat seinerzeit im Kern lediglich bekundet, er sei am 4. November 1993 zugegen gewesen. Während der Wirkungsdauer der ersten Spritze habe er sich mit dem Kläger unterhalten, wobei es um Übersetzungsfragen gegangen sei. Wenn er des weiteren erklärt hat, es sei "auch um den Therapieplan" gegegangen, so ist dieser Angabe nicht im mindesten eine fundierte, sachliche Aufklärung des Klägers zu entnehmen. Auch die weiteren Angaben des Beklagten zu 2. sind angesichts des Bestreitens des Klägers, welches in gewisser Weise gestützt wird durch die kärglichen Behandlungsunterlagen, nicht geeignet, eine wirksame Aufklärung zu bestätigen. Die Zeugin L. hat darüber hinaus ohnehin nichts zu Aufklärungsgesprächen aussagen können.

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Gegen eine wirksame Aufklärung und Einwilligung sprechen weitere Umstände: Unstreitig war der Kläger seit September 1989 fortlaufend in Behandlung bei dem Zahnarzt Hädicke, und es spricht nichts dafür, daß er ausgerechnet zu einer derart umfangreichen Behandlung wie bei dem Beklagten zu 1. erfolgt, einen neuen Arzt aufgesucht hätte. Bei den real zu erwartenden Kosten der gesamten Behandlung hätte es weiter nahe gelegen, daß der Kläger als Privatpatient vor einer Durchführung insoweit einen Kostenplan angefordert hätte, um sicherzustellen, ob und inwieweit seine private Krankenversicherung bereit sein werde, Kosten zu übernehmen. Darüber hinaus ist nicht vorstellbar, daß der Kläger sich, wenn ihm von Anfang an das Ausmaß der vorgesehenen Behandlung und deren Art und Weise mitgeteilt worden wäre, bereit gefunden hätte, sich dieser Behandlung zu unterziehen, ohne daß vorher eine vernünftige röntgenologische Darstellung seines Zahnstatus erfolgt wäre.

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Daß der Kläger am 4. November 1993, nachdem ihm jedenfalls ausweislich des Behandlungsbogens eine Lokalanästhesie verabreicht worden war, die Behandlung über sich hat ergehen lassen (wobei man unter lokaler Betäubung ohnehin nicht mehr genau erkennen kann, welche Maßnahmen im Mund durchgeführt werden) bedeutet dies nicht etwa eine konkludente Einwilligung in die akute Behandlung. Eine solche kann vielmehr nur angenommen werden, wenn der Patient vor Beginn der Behandlung ausreichend informiert worden ist.

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Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2. bei seiner Anhörung vor dem Landgericht auch nicht etwa bekundet, daß dem Kläger am 4. November 1993 - nur bei dieser Behandlung war der Beklagte zu 2. zugegen - gesagt worden ist, es würden jetzt auch Inlays erneuert und weitere Behandlungsmaßnahmen durchgeführt. Vielmehr ging der Beklagte zu 2. zu diesem Zeitpunkt ersichtlich davon aus, daß am 29. Oktober 1993 schon alles besprochen worden sei.

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Nach allem ist eine wirksame Information/Aufklärung des Klägers weder dokumentiert noch ansonsten nachgewiesen, so daß keine wirksame Behandlungseinwilligung des Klägers vorliegt. Insoweit ist ausschlaggebend lediglich die fehlende Einwilligung am 29. Oktober bzw. vor dem 4. November 1993, denn am letztgenannten Tage sind im Ergebnis alle Behandlungsmaßnahmen eingeleitet bzw. durchgeführt worden und zwar sowohl hinsichtlich der Veneerbehandlung als auch hinsichtlich der sonstigen Behandlungsmaßnahmen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Behandlungsbogen, wo zu dem nachfolgenden Behandlungstermin vom 15. November 1993 lediglich noch ausgeführt ist: "Ohne Dr. Keshisian, Anästhesie, Angliederung." Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger auch gar keine andere Wahl mehr, als die Behandlung nunmehr notgedrungen zu Ende führen zu lassen, so daß es auf Einwilligungserklärungen des Patienten zu diesem Zeitpunkt im Ergebnis nicht mehr ankäme.

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Es ist deshalb von einer fehlenden wirksamen Einwilligung des Klägers in die durchgeführte Behandlung auszugehen, wobei nach dem Inhalt des landgerichtlichen Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. R. alles dafür spricht, daß der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung (die insbesondere hinsichtlich der Veneerbehandlung besonders eingehend hätte sein müssen, weil es sich hierbei nicht um eine Akutbehandlung, sondern im Ergebnis um eine zweifelhafte Schönheitsbehandlung handelt) sich der zum größten Teil überflüssigen Behandlung nicht unterzogen hätte. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der bereits erwähnten Veneerbehandlung, die angesichts der Eßgewohnheiten des Klägers, der "Fleisch vom Knochen zu nagen pflegte" und außerdem auch starker Raucher war, ohnehin nicht auf Dauer erfolgversprechend bzw. nach den Angaben der Sachverständigen sogar individuell kontraindiziert war.

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Das Landgericht hat demzufolge eine zum Schadensersatz verpflichtende Körperverletzung zu Recht bejaht, wobei - dies entgegen der Ansicht des Landgerichts - eine solche hinsichtlich beider Beklagter festzustellen ist. Der Beklagte zu 2. hat bei der entscheidenden Behandlung am 4. November 1993 von Anfang an mitgewirkt und auch die Behandlung mit durchgeführt, ohne den Kläger ausreichend aufgeklärt zu haben bzw. ohne sich zu vergewissern, ob eine ausreichende Aufklärung vorausgegangen war. Die zum Schadensersatz verpflichtende Körperverletzung ist deshalb auch ihm anzulasten.

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Das infolgedessen zuzuerkennende Schmerzensgeld hat das Landgericht zutreffend bemessen. Der vom Landgericht insoweit ausgeurteilte Betrag von 6.000,00 DM trägt den behandlungsbedingten Beschwerden und Beeinträchtigungen des Klägers - dies auch unter Berücksichtigung der bei ihm noch durchzuführenden weiteren Behandlungen - umfassend und ausreichend Rechnung.

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Die Beklagten haben ferner die Kosten der beim Kläger noch durchzuführenden Korrekturbehandlungen zu tragen.

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Die Sachverständige Frau Dr. R. hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 15. Mai 1995 die Notwendigkeit der in den Heil- und Kostenplänen des Arztes Hädicke vom 25. April 1994 in der Fassung vom 26. Juni 1995 aufgeführten Leistungen zur Mängel- bzw. Schadensbehebung bestätigt und auch die insoweit angekündigten Kosten. Die sorgfältig begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hierzu sind überzeugend und sind auch von den Beklagten nicht mehr substantiiert angegriffen worden. Lediglich die Anfertigung der Brücke von 3.4 nach 3.8 hat die Sachverständige als - unabhängig von den Fehlleistungen der Beklagten - ohnehin erforderlich mit einem Betrag von 2.584,00 DM abgesetzt. Zuzüglich der zusätzlich noch über den Heil- und Kostenplan des Arztes Hädicke hinaus weiter erforderlichen Behandlungskosten von rund 1.964,00 DM und abzüglich entbehrlicher bzw. übersetzter Laborkosten zum Beispiel für Zahnfarbbestimmung in Höhe von rund 600,00 DM ergibt sich ein zu erwartender Kostenbetrag von rund 30.000,00 DM, auf den der Kläger einen Eigenanteil von 50 %, also rund 15.000,00 DM wird tragen müssen.

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Die Zahlung dieses Betrages kann allerdings derzeit noch nicht verlangt werden, weil die entsprechende Behandlung noch nicht erfolgt ist und das Zahlungsbegehren des Klägers auf eine Vorschußzahlung hinausläuft, die dem Schadensersatzrecht fremd ist. In Betracht kommt deshalb nur der Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten, die dem Kläger aus der noch durchzuführenden Behandlung entstehenden Kosten zu tragen und zwar bis zum Betrag des aus dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Hädicke sich ergebenden Eigenanteils des Klägers in Höhe von rund 15.000,00 DM.

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Der Klage war auch insoweit stattzugeben, als der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Folgeschäden aus der Behandlung bei den Beklagten begehrt. Ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. anläßlich deren Anhörung vor dem Landgericht vom 29. Juni 1994 (Bl. 171 d.A.) besteht jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit, daß zum Beispiel die Zähne 13, 31 und 41 unter Umständen nicht erhalten werden können. Sollte sich dies in Zukunft bewahrheiten, wäre dies ein zur Zeit noch nicht konkret feststehender und sowohl beim Schmerzensgeld als auch hinsichtlich des materiellen Schadens derzeit noch nicht berücksichtigungsfähiger zusätzlicher Folgeschaden, der der beantragten Feststellung zugänglich ist, weil im Rahmen der weiteren Tenorierung lediglich die bereits feststehenden Schäden und Reparaturmaßnahmen erfaßt werden.

27

Nach allem war der Klage im zuerkannten Umfang stattzugeben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

30

Wegen des Berufungsstreitwertes wird auf den Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1994 Bezug genommen.

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Wert der Beschwer:

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des Klägers: 14.000,00 DM

33

des Beklagten zu 1.: 25.661,84 DM

34

des Beklagten zu 2.: 25.661,84 DM