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Oberlandesgericht Köln·5 U 234/11·15.05.2012

Hinweis nach §522 ZPO: Berufung wegen angeblicher Behandlungsfehler ohne Aussicht auf Erfolg

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat weist darauf hin, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln gemäß §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Streitgegenstand sind behauptete Behandlungsfehler und Aufklärungsrügen nach einer Fußoperation. Das LG hat mangels Nachweises schadensursächlicher Fehler und nachbindender Sachverständigenfeststellungen zu Recht abgewiesen. Medizinische Leitlinien begründen nicht automatisch einen Behandlungsfehler.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird vom Senat als unbegründet angesehen; Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung gemäß §522 Abs.2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung als unbegründet zurückweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen sind nach § 529 ZPO für das Berufungsgericht verbindlich, soweit keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen gelten gemacht werden.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Behandlungsfehlern sowie für deren haftungsbegründende Kausalität zum eingetretenen Schaden.

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Medizinische Leitlinien (z. B. AWMF) haben in der Regel Informationscharakter; Abweichen von Leitlinien begründet nicht automatisch einen Behandlungsfehler, soweit sie nicht den maßgeblichen Facharztstandard widerspiegeln.

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Überzeugende und unangegriffene sachverständige Erklärungen, die Komplikationen als operationsimmanent und ohne schädigende Folge einordnen, rechtfertigen keine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 444/09

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 4.11.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 444/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

1

I.

2

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

3

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen schadensursächliche Behandlungsfehler zu Lasten der Klägerin nicht bewiesen sind und auch die Aufklärungsrüge nicht durchgreift. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin im wesentlichen lediglich ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, widerspricht den sachverständigen Feststellungen und setzt ihre Meinung anstelle seiner fachmedizinischen Bewertung und negiert damit das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und die wohl begründeten und nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts. Das rechtfertigt keine abweichende, der Klägerin günstigere Entscheidung.

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So hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. L insbesondere bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2011 nachvollziehbar und überzeugend erläutert, weshalb der Bruch der lateralen Kortikalis, gerade bei älteren Patienten wie der Klägerin, sich als operationsimmanente Komplikation darstellt und nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Es gibt auch keinen allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz, wonach eine Komplikation regelmäßig auf einen ärztlichen Fehler zurückgeht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch den Bruch der lateralen Kortikalis überhaupt ein Schaden entstanden ist. Wie den postoperativen Röntgenbildern zu entnehmen ist, ist der Bruch offensichtlich problemlos verheilt und hat – wie der Sachverständige ebenfalls plausibel erläutert hat - auch zu keinen weiteren schädlichen Folgen geführt. Fern liegend ist der weitere Vorwurf der Klägerin, bei der Operation am 10.5.2007 hätte auch die Sesambeinluxation behoben werden müssen. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Sesambeine seinerzeit bereits luxiert waren; die Luxation war erstmals auf Röntgenbilder aus Januar 2010 befundet worden.

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Nach den den Senat gemäß § 529 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts ist weiter nicht erwiesen, dass die postoperative Nachbehandlung der Klägerin im Hause der Beklagten behandlungsfehlerhaft gewesen wäre. Dazu hat der Sachverständige Prof. Dr. L ausgeführt, dass die Anlage zunächst einer Gipsschiene und sodann eines zirkulären Gipses "nicht untypisch" war, das heißt bei verständiger Würdigung dieser Formulierung dem fachärztlichen Standard jedenfalls nicht entgegenstand. Die von der Klägerin angeführten AWMF-Leitlinien, die eine Nachbehandlung mit einem Gips nicht erwähnen, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Zum einen haben die Ärztlichen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Fachgesellschaften (AMWF) unbeschadet ihrer wissenschaftlichen Fundierung (zumindest derzeit) lediglich Informationscharakter für die Ärzte. Einer weiter gehenden Bedeutung, etwa als verbindliche Handlungsanleitung für praktizierende Ärzte, steht die anhaltende Diskussion um ihre Legitimität als auch um ihre unterschiedliche Qualität (siehe Bemühungen um ihre schrittweise Implementierung nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin) und Aktualität (angesichts des teilweise rasanten Fortschritts in der medizinischen Wissenschaft und Praxis) entgegen (vgl. auch den entsprechenden Hinweis in der AMWF-Leitlinie „Hallux valgus“ der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und des Bundesverbandes der Ärzte für Orthopädie (BVO), AWMF-Leitlinien-Register Nr. 033/018). Das bedeutet, dass eine medizinische Behandlung, die nicht den Leitlinien entspricht, nicht zwingend behandlungsfehlerhaft ist. Die Leitlinien können zwar eine zu beachtende Erkenntnisquelle sein und sind dies auch regelmäßig, allerdings nur dann, wenn sie den maßgeblichen Facharztstandard für den zu begutachtenden Fall mit seinen individuellen Gegebenheiten wiedergeben. Das ist hier freilich nicht erkennbar. Vielmehr ist in der Leitlinie zu den postoperativen Maßnahmen einleitend angegeben „Je nach Operationsverfahren und intraoperativ erreichter Stabilität unterschiedliches Vorgehen.“ Dass ausgehend davon die sodann genannten Maßnahmen abschließend sein sollen und jede andere Behandlung fehlerhaft, lässt sich der Leitlinie nicht entnehmen. Insbesondere enthält die Leitlinie nichts dazu, wie auf das Risiko eines sekundären Korrekturverlusts zu reagieren ist, das der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. L als Indikation für den Gipsverband genannt hatte.

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Im Übrigen dürfte es darauf auch nicht ankommen, da der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. L einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Gipsbehandlung und dem dennoch aufgetretenen Korrekturverlust in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.8.2010 (Seite 9, 10, Bl. 92 f. GA) verneint und dies bei seiner Anhörung bekräftigt hat („Aus der Gipsbehandlung ist der Patientin auch kein Nachteil ….entstanden.“, Seite 7 des Protokolls der Sitzung vom 14.10.2011, Bl. 188 GA).

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Soweit sich die Klägerin für die Fehlerhaftigkeit der Gipsbehandlung auf die angeblich nicht korrekte Stellung des Zehs beruft, die sie, wie gegenüber dem Sachverständigen angegeben, bereits unmittelbar nach der Operation gesehen habe, stehen diesem Einwand bereits die postoperativ gefertigte Röntgenbilder vom 11.5.2007 und auch die von Dr. L2 aufgrund der Röntgenbilder vom 22.6.2007 und 18.7.2007 erhobenen Befunde entgegen, die keine Anhaltspunkte für eine nicht achsgerechte Stellung bieten. Schließlich war das Operationsergebnis ohne weiteres röntgenologisch auch mit dem Gipsverband zu kontrollieren, wie hier durch Dr. L2 geschehen. Daraus ergab sich im Übrigen auch die Fraktur der lateralen Kortikalis, so dass auch der weitere Vorwurf der Klägerin, die behandelnden Ärzte bei der Beklagten hätten den nachbehandelnden Arzt nicht ausreichend informiert, ins Leere geht.

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Schließlich kamen auch echte Behandlungsalternativen nicht ernsthaft in Betracht. Nach der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. L stellte der Gipsverband eine adäquate Therapie dar und es lagen keine Hinweise dafür vor, dass eine Gipsbehandlung nicht zielführend sein würde. Demgegenüber beinhalteten die vom Sachverständigen weiter genannten Behandlungsmöglichkeiten, auch zur Regulierung eines möglicherweise das Operationsergebnis beeinträchtigenden Muskelzugs gegenüber der Behandlung mit dem Gipsverband entweder schlechtere Heilungschancen oder aber erheblich höhere Risiken, so dass die Klägerin über derartige Maßnahmen auch nicht aufgeklärt werden musste. Auch für den Einsatz eines Zehenkeils bestand aufgrund der objektiven postoperativen Befunde ersichtlich keine Veranlassung.

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Letztlich hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass auch die Aufklärungsrüge nicht durchgreift. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird erneut auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch hier gegen hat die Klägerin mit ihrer Berufung nichts Wesentliches vorgetragen.

10

II.

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Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).