Berufung zu Erstattung alternativer Heilbehandlungen – fehlende medizinische Notwendigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger machten Erstattungsansprüche für Behandlungen ihrer verstorbenen Tochter in einer Privaklinik geltend und erhoben Berufung gegen das LG-Urteil. Zentral war, ob diese Behandlungen nach §1 VVG i.V.m. AVB medizinisch notwendig waren. Das OLG Köln schloss sich der erstinstanzlichen Bewertung an: allgemein anerkannte schulmedizinische Therapien bestanden, die alternativen Maßnahmen erwiesen sich als nicht nachgewiesen notwendig. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.
Stehen allgemein anerkannte und geeignete schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung, ist der Versicherer nur für solche Therapien einzutreten; alternative Methoden sind allenfalls erstattungsfähig, wenn gleichwertige oder bessere Behandlungserfolge zu erwarten sind.
Fehlen allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, können alternative Verfahren erstattungsfähig sein, sofern sie auf einem nachvollziehbaren medizinischen Ansatz beruhen und nach damaligen Erkenntnissen als wahrscheinlich geeignet galten, die Erkrankung zu heilen, zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine konkrete Behandlung medizinisch notwendig und erstattungsfähig ist; bloßes Vorbringen genügt nicht, wenn die Beweisaufnahme keine Überlegenheit der alternativen Therapie ergibt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 316/93
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Oktober 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 316/93 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat - über den zuerkannten Betrag von 3.355,48 DM hinaus - einen Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihrer verstorbenen Tochter für die Behandlungen in der E.-Klinik entstandenen Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. § 1 Abs. 1 a AVB mit der zutreffenden Begründung verneint, daß diese Behandlungen keine medizinisch notwendigen Heilbehandlungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 AVB darstellten. Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des Landgerichts an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 1998 (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsvorbringen gibt unter Berücksichtigung der eingehenden Erörterung der Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Mai 1999 mit den persönlich erschienenen Klägern nur Anlaß zu folgenden Ergänzungen:
Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGHZ 133, 208, 213; OLG Köln, VersR 1997, 729, 730). Gibt es für eine Erkrankung eine allgemein anerkannte und geeignete Behandlungsmethode, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder einer Verschlimmerung entgegenzuwirken, ist der Versicherer hierfür eintrittspflichtig. Beurteilungsgrundlage bildet insoweit die Schulmedizin (OLG Köln aaO). Nur dann, wenn es eine allgemein anerkannte und geeignete Behandlungsmethode nicht gibt, kommt es darauf an, ob die Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf deren Verlangsamung hinzuwirken, wobei dann - aber auch nur dann - unerheblich ist, ob die Geeignetheit von schulmedizinischen Erwägungen abhängt oder auf Erkenntnissen der alternativen Medizin aufbaut, sofern die Methode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht (BGH aaO, S. 214 ff.; OLG Köln aaO).
Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, geringere Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung zu stellen sind, sind im Falle der verstorbenen Tochter der Kläger nicht erfüllt. Zwar war deren Krebserkrankung unheilbar. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1996 zugrunde liegenden Fall einer unheilbar an Aids erkrankten Person (BGHZ 133, 208 ff., 214) standen zur Behandlung der Tochter der Kläger aber allgemein anerkannte Therapien zur Verfügung, nämlich - wie der Sachverständige Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 24. Oktober 1995 im einzelnen aufgeführt hat - eine adäquate medikamentöse Schmerzbehandlung, Bestrahlungen, eine Hormonbehandlung, die Chemotherapie und der Einsatz von Ostac. Kann aber auf anerkannte schulmedizinische Therapien zurückgegriffen werden, sind die Kosten für eine alternative Behandlungsmethode allenfalls dann als medizinisch notwendig erstattungsfähig, wenn sie bessere oder zumindest gleichwertige Behandlungserfolge erwarten lassen (OLG Köln aaO). Das indes hat die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, nicht ergeben. Der Vortrag der Kläger im Berufungsrechtszug gibt zu einer weiteren Beweiserhebung keinen Anlaß.
Die Kläger haben auch nicht bewiesen, daß die Behandlung ihrer Tochter mit Suprefact und Tamoxifen medizinisch notwendig war. Zwar ist diese Hormonbehandlung eine medizinisch anerkannte Therapieform. Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat allerdings einschränkend hervorgehoben, daß die kombinierte Hormonbehandlung keinen Vorteil gegenüber einer Monotherapie bringe und ein Ansprechen auf die Hormonbehandlung aufgrund des Alters der Patientin und des wahrscheinlich negativen bzw. nur grenzwertigen Hormonrezeptorstatus wahrscheinlich gering gewesen wäre und auch angesichts der Nebenwirkungen nur bedingt indiziert gewesen sei. Daß man sich bei einer schulmedizinischen Behandlung gleichwohl für diese Therapie entschieden hätte, steht danach nicht fest.
Insgesamt erweist sich die Berufung der Kläger damit als unbegründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer für die Kläger:
44.667,60