Aufklärungspflicht über Nervus lingualis bei Weisheitszahnentfernung; hypothetische Einwilligung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen Verletzung des nervus lingualis bei Entfernung des Weisheitszahns. Das Gericht stellt fest, dass eine Nervschädigung als typisches, wenn auch seltenes Risiko auftreten kann, und bejaht eine Aufklärungspflicht. Mangels Behandlungsfehlers und wegen dringender Indikation geht das Gericht von hypothetischer Einwilligung aus. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird abgewiesen; kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund fehlenden Behandlungsfehlers und hypothetischer Einwilligung.
Abstrakte Rechtssätze
Vor der chirurgischen Entfernung eines unteren Weisheitszahns ist über das Risiko einer Verletzung des nervus lingualis aufzuklären, wenn dieses Risiko nach medizinischem Ermessen als typisches, wenn auch seltenes, Risiko anzusehen ist.
Die Aufklärung darf sich nicht auf die bloße Nennung des Risikos beschränken, sondern muss zumindest in groben Zügen die möglichen Folgen einer Nervschädigung (z. B. Taubheitsgefühle, Sensibilitätsstörungen, Geschmacksbeeinträchtigungen) vermitteln.
Eine eingetretene Verletzung des nervus lingualis begründet nicht ohne weiteres einen Behandlungsfehler, wenn die Leitungsanästhesie und die operative Entfernung sachgemäß erfolgten und der Nerv wegen ungünstigem anatomischem Verlauf typischerweise gefährdet ist.
Bei dringender, alternativloser Indikation zur Zahnentfernung und Durchführung des Eingriffs in fachlich spezialisierter Praxis ist im Falle einer Aufklärungsunterlassung von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten auszugehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 460/95
Leitsatz
Vor der chirurgischen Entfernung des Weisheitszahns 48 ist über das Risiko der Verletzung des nervus lingualis als Folge der Osteotomie oder der Leitungsanästhesie aufzuklären. War die Entfernung des Zahns alternativlos dringend indiziert, ist von hypothetischer Einwilligung auszugehen, wenn der Eingriff von einer kieferchirurgischen Spezialpraxis ausgeführt worden ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.11.1996 - 25 O 460/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme können die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht bejaht werden.
Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R., welches die relevanten Tatsachen zutreffend erfaßt und umfassend gewürdigt hat, kommt zu dem eindeutigen und nachvollziehbaren Ergebnis, daß bei der Klägerin anläßlich der streitigen Zahnbehandlung der nervus lingualis verletzt wurde, ohne daß dem Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, da sowohl die Leitungsanästhesie als auch die eigentliche Entfernung des Weisheitszahnes sachgemäß erfolgten. Zur genauen Ursache der Nervverletzung lassen sich insoweit retrospektiv keine gesicherten Feststellungen treffen; am wahrscheinlichsten ist nach dem Gutachten eine Durchtrennung des Nervs bei der erforderlichen Spaltung des Zahnes mittels eines rotierenden Bohr- oder Fräsinstrumentes. Zu einer solchen Nervschädigung kann es jedoch auch bei größter operativer Vorsicht kommen, da der Nerv bei ungünstigem anatomischen Verlauf direkt auf dem Unterkieferknochen verlaufen kann. Nach Angabe des Sachverständigen handelt es sich bei einer solchen Schädigung wegen dieses ggf. ungünstigen Nervverlaufs um ein typisches Risiko der hier erfolgten Weisheitszahnentfernung, ohne daß dem behandelnden Zahnarzt bei Verwirklichung dieses Risikos ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist.
Angesichts dieser Feststellungen des Sachverständigen, die die Klägerin nicht angegriffen hat, kommt eine Haftung wegen eines Behandlungsfehlers nicht mehr in Betracht.
Auch eine Haftung wegen Aufklärungsmängeln scheidet im vorliegenden Fall aus. Dabei kann dahinstehen, ob hier eine ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin erfolgt ist. Der erstinstanzlich vernommene Zeuge Dr. V. konnte sich an den Inhalt und den Umfang der Aufklärung im einzelnen nicht mehr konkret erinnern. Die bloße pauschale Bekundung, die Klägerin über Nervverletzungen aufgeklärt zu haben, kann im Zweifel nicht als ausreichend angesehen werden, denn eine gehörige Aufklärung darf sich nicht in der bloßen verbalen Bezeichnung des jeweiligen Risikos erschöpfen, sondern muß zumindest im großen und ganzen auch die Folgen dieses Risikos - hier Taubheitsgefühle, Sensibilitätsstörungen, Geschmacksbeeinträchtigungen - aufzeigen.
Ob überhaupt eine Aufklärung über die mögliche Schädigung des nervus lingualis erforderlich ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete. Neben einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AHRS 4800/17), welche etwa das Erfordernis einer Aufklärung verneint hat, hat in jüngerer Zeit das Oberlandesgericht München (VersR 1995, 464) eine Aufklärungspflicht bejaht, da es - sachverständig beraten - eine solche Nervschädigung als ein zwar seltenes (1-2 Promille), aber doch typisches Risiko bei vergleichbaren Eingriffen angesehen hat. Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall, der eine solche Schädigung ebenfalls als typisches Risiko angegeben hat und dieses Risiko aus medizinischer Sicht für aufklärungspflichtig hält, ist eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des nervus lingualis zu bejahen. Denn wegen des möglichen ungünstigen Nervverlaufs auf dem bei dem Eingriff angrenzenden Kieferknochen und der damit nicht sicher vermeidbaren Schädigung des Nervs beinhaltet der Eingriff das konkrete Risiko einer zumindest länger andauernden Schädigung, die sich auf das Wohlbefinden und die Lebensführung des Patienten durchaus schwerwiegend auswirken kann.
Der Aufklärungsmangel ist indessen irrelevant. Der Beklagte beruft sich mit Recht auf hypothetische Einwilligung. Es ist davon auszugehen, daß sich die Klägerin dem Eingriff auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung unterzogen hätte. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß der Eingriff dringend indiziert gewesen sei, weil nicht nur durch distoanguläre Verlagerung eine schwierige Zahnung vorgelegen habe, die ein normales Durchtreten des Weisheitszahnes in die Mundhöhle unmöglich gemacht habe, sondern daß der Zahn zudem bereits erheblich kariös gewesen sei, weshalb es bereits zu akuten entzündlichen Prozessen gekommen sei. Zudem habe es zu dem Eingriff schlechterdings keine Alternative gegeben. Soweit das Oberlandesgericht München a.a.O. eine hypothetische Einwilligung verneint hat, liegen die Dinge hier anders. Denn neben der dargestellten - im Gegensatz zu dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall sehr viel zwingenderen - Indikation für die Entfernung des Zahnes kommt hinzu, daß es bei der Klägerin bereits zu erheblichen Schmerzen wegen der entzündlichen Prozesse gekommen war und sie deshalb ihren Hauszahnarzt aufgesucht hatte, der sie sodann wegen der bestehenden Indikation zur Entfernung an die kiefer-chiurgische Spezialpraxis des Beklagten überwiesen hatte; die Klägerin befand sich somit in fachlich kompetenten Händen. Es ist kein Grund ersichtlich, geschweige denn plausibel gemacht, warum sie sich unter diesen Umständen angesichts der vom Hauszahnarzt und einem weiteren Spezialisten bejahten Indikation für den Eingriff dem erforderlichen Eingriff auch angesichts des Risikos der Nervverletzung nicht unterzogen hätte, zumal dieses Risiko zwar als typisch, aber doch sehr gering anzusehen ist.
Ein erheblicher Entscheidungskonflikt für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung ist nicht dargelegt, Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Die allein geltend gemachte und menschlich verständliche "große Angst" vor dem Eingriff stellt keinen Entscheidungskonflikt gegenüber der bestehenden Indikation dar.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin : 22.000,- DM