Berufung: Klage abgewiesen – Widerklage auf Tagegeld 13.992 DM stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Rückzahlung von Tagegeld und stützte den Anspruch auf § 812 Abs.1 S.1 BGB (condictio indebiti). Das Tagegeld war jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, wodurch sich die Beweislast für das Bestehen der Verbindlichkeit beim Leistungsempfänger hielt. Der Senat hielt den Sturz für adäquat kausal für den Bizepssehnenriss und gab der Widerklage statt; die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich: Klage abgewiesen, Widerklage auf Zahlung von 13.992 DM nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für die condictio indebiti nach § 812 Abs.1 S.1 BGB ist grundsätzlich der Leistende darlegungs- und beweispflichtig; wird jedoch unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, kann die Beweislast für das Bestehen der Verbindlichkeit beim Leistungsempfänger verbleiben.
Ein ausdrücklicher Vorbehalt der Rückforderung ist insbesondere dann wirksam, wenn bei Zahlung die Ursache der Leistung (z. B. unklarer Unfallkausalität) nicht geklärt ist und die Zahlung dem Ausgleich unmittelbar eintretender Nachteile dient.
Bei der Prüfung medizinischer Kausalität entscheidet der Tatrichter nach freier Überzeugung; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewißheit, nicht der Ausschluß letzter Zweifel.
Ist ein Unfall als mitursächlicher (adäquat kausaler) Auslöser eines Gesundheitsschadens feststellbar, begründet dies die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch bei mitwirkender degenerativer Vorschädigung, sofern keine gesicherten Befunde für eine zwangsläufige Ruptur vorliegen.
Altersbedingte Degenerationserscheinungen stellen keine Krankheit oder kein Gebrechen im Sinne der einschlägigen Ausschlussregelungen der AUB dar und führen nicht ohne weiteres zu einer Anspruchsminderung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 136/91
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. März 1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 136/91 - geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 13.992,00 DM (in Worten: dreizehntausendneunhundertzweiundneunzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1990 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 511, 511 a ZP0 statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.
Die Klage ist nicht begründet. Als Grundlage des von der Klägerin erhobenen Anspruchs kommt allein § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (condictio indebeti) in Betracht. Die Klägerin macht nämlich geltend, auf eine Verbindlich- keit geleistet zu haben, die in Wirklichkeit nicht be- standen habe. Nach allgemeinen Regeln wäre sie für die Anspruchsvoraussetzung des Nichtbestehens der Verbind- lichkeit an sich darlegungs- und beweispflichtig. Das mit der Klage zurückgeforderte Tagegeld für die Zeit ab dem 3. Oktober 1989 wurde indes unter dem ausdrück- lichen Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Ein solcher Vorbehalt kann im Einzelfall die Bedeutung haben, daß die Leistung unter der Bedingung erfolgt, daß die Ver- bindlichkeit tatsächlich besteht. In einem solchen Fall verbleibt die Beweislast für das Bestehen der Verbind- lichkeit beim Leistungsempfänger (vgl. Palandt-Thomas, 53. Aufl., § 814 Rdn. 11). Dies ist vorliegend der Fall. Der Vorbehalt der Rückforderung konnte sich im Streitfall nur auf die zur Zeit der Zahlung noch nicht geklärte Frage bezogen haben, ob die Arbeitsunfähigkeit des Beklagten unfallbedingt war oder nicht. Die Kläge- rin hat sich also vorbehalten, das gewährte Tagegeld zurückzufordern, ohne daß dadurch in einem evtl. Rück- forderungsstreit eine Verschiebung der Beweislast zu ihrem Nachteil bewirkt werden sollte. Eine Auslegung des Vorbehalts in diesem Sinne ist auch geboten, weil andernfalls ein Unfallversicherer in den häufigen Fällen ungeklärter Kausalität bis zu deren endgültiger Klärung keinerlei Leistungen erbringen könnte, ohne sich erheblichen Nachteilen auszusetzen. Dies hätte praktisch zur Folge, daß in solchen Fällen Zahlungen, die dem Ausgleich unmittelbar eintretender Nachteile des Verletzten dienen, erst nach gerichtlicher Ausein- andersetzung, in der dem Anspruchsteller die Beweislast obliegt, erfolgen würden, was nach dem Wesen einer Ta- gegeldversicherung aus der Sicht der Versicherten nicht wünschenswert ist.
Der danach dem Beklagten obliegende Beweis, daß die Ar- beitsunfähigkeit unfallbedingt war, ist nach Auffassung des Senats erbracht.
Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung (vgl. NJW 1994, 801, 802) unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung (vgl. NJW 1989, 2448) erneut darauf hin- gewiesen, daß es bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Ereignis einen bestimmten Erfolg im medizinischen Sinne verursacht hat, nicht auf den Grad der Überzeugung des (medizinischen) Sachverständigen ankommt, sondern auf die persönliche Überzeugung des Tatrichters, die nicht den Ausschluß letzter Zweifel, sondern lediglich einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit voraussetzt. Diese Gewißheit hat der Senat aufgrund der unstreitigen tatsächlichen Umstände, den Feststellungen des Oberarztes Dr. B. und des Chefarztes des V.-P.-Hos- pitals Dr. H. sowie letztlich auch den gutachterlichen Äußerungen von Dr. K. gewonnen.
Der Senat ist davon überzeugt, daß der Bizepssehnenriß, der zu der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat, adäquat kausal durch den Sturz auf den rechten Oberarm verursacht worden ist.
Für die Ursächlichkeit spricht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Erkennen des Bizepssehnenrisses zwei Tage danach. Ferner spricht dafür, daß neben dem Unfallgeschehen weitere äußere Einwirkungen auf Oberarm/Schulter, durch die der Riß hätte verursacht werden können, nicht ersichtlich, auch nicht behauptet sind. Auch aus dem Kurzattest des Oberarztes Dr. B. vom 9. November 1991 ergibt sich ein Kausalzusammenhang. Danach soll der Riß nämlich "nicht schon durch den Unfall allein entstanden sein können". Es habe vielmehr schon vorher ein schleichender degene- rativer Veränderungsprozeß der Sehnensubstanz stattge- funden. Indessen soll es dann durch den Unfall zu einer deutlichen Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens gekommen sein. Dies bedeutet nichts anderes, als daß der Sturz den Riß im Sinne einer Verursachung ausgelöst hat, mögen auch andere Ursachen mitgewirkt haben.
Gleiches folgt aus den Nachschauberichten des Dr. H. , der auch die Erstversorgung der Schulterprellung vorge- nommen hat, vom 11. September 1989 und 26. Januar 1990. Die jeweils getroffene Diagnose lautet:"Zustand nach starker Prellung rechte Schulter mit Ruptur der langen Bizepssehne". Daß Dr. H. weder bei der Erstversorgung am 30. August noch bei der Erstnachschau am 1. Septem- ber 1989 einen Bizepssehnenriß erwähnt hat, läßt sich dadurch erklären, daß insoweit (noch) keine klinischen Anzeichen dafür (Zusammenschrumpfen des Bizepsmuskels) sichtbar waren.
Auch Dr. K. gesteht zu, daß der Unfall der auslösende Faktor für den Bizepssehnenriß gewesen ist. Zwar hat er in seinem Gutachten vom 5. Dezember 1989 weiter ausgeführt, daß die Hauptursache für die Ruptur in der degenerativen Vorschädigung der Sehne liege. Ein Sturz könne lediglich als auslösender Faktor betrachtet wer- den, weil eine völlig gesunde Sehne nicht reiße, denn es komme dann allenfalls zu einem Ausreißen der Sehne am Knochenansatz, wobei Knochenanteile mit ausgerissen würden. Regelmäßig bilde die Beanspruchung der Bizeps- sehne durch Heben von Gegenständen oder Ziehen eines Wagens lediglich einen beliebigen Gelegenheitsanlaß, um "die ohnehin bevorstehende Ruptur nunmehr aufzuzeigen". Der von Dr. K. daraus abgeleiteten Bewertung, daß der zwei Tage später zutagegetretene Riß der langen Bizeps- sehne, "nach Bestehen der Lehrmeinung und der gesamten einschlägigen Literatur nicht Unfallfolge sondern Zei- chen einer degenerativen Sehnenerkrankung sei", teilt der Senat nicht. Es spricht nämlich nichts dafür, daß der Unfall lediglich "der letzte Tropfen war, der das volle Faß zum Überlaufen gebracht hat". Solche beliebig austauschbaren Gelegenheitsursachen würden allerdings regelmäßig nicht genügen, denn die Unfallversicherung soll Entschädigung für die Folgen eines Unfalls gewäh- ren, nicht aber für einen ohnehin latent bestehenden Invaliditätszustand, der nur durch einen geringfügigen Anlaß zuTage tritt. Es fehlt indessen an hinreichend sicheren Feststellungen, daß die Sehne des Beklagten derart degeneriert war, daß sie bei der geringsten Ge- legenheit ohnehin gerissen wäre. Objektive Befunden die auf eine besonders übermäßige Degeneration hindeuten, gibt es nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem Unfall nur um ein belang- loses Ereignis gehandelt hat. Immerhin hat Dr. H. eine starke Prellung der rechten Schulter dokumentiert. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, daß ein Sturz auf die rechte Schulter mit angelegtem Arm einen erheb- lichen Aufprall verursacht.
Das Gutachten von Prof. T. vom 12. Dezember 1989, das inhaltlich ausgesprochen substanzarm ist, steht dem nicht entgegen. Es leuchtet nicht ein, wieso der Sturz nicht geeignet gewesen sein soll, eine degenerierte Sehne zum Reißen zu bringen. Darauf, daß eine gesunde Sehne im Streitfall nicht gerissen wäre, kommt es nicht an.
Das Kurzgutachten des Dr. He. ist schon deshalb un- brauchbar, weil der Unfallhergang nicht richtig erfaßt ist, denn der Gutachter spricht von einem Sturz auf den abduzierten Arm. Ferner sprichts nichts dafür, daß die Sehne aufgrund eines zweiten Unfallereignisses später gerissen ist, wie Dr. He. annimmt.
Das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Dr. G. hat keine neuen Gesichtspunkte erbracht, weil sich Dr. G. im wesentlichen lediglich unter Bezugnahme auf die ein- schlägige Literatur den "Vorgutachtern" angeschlossen hat.
Die danach anzunehmende Mitursächlichkeit des Unfalls für den Sehnenriß genügt, um die Leistungspflicht der Beklagten auszulösen (vgl. Knappmann in Pröls-Martin, 25. Aufl., § 1 AUB 88, Anm. 3 e).
Eine Anspruchsminderung nach § 10 (1) AUB/Signal (=§ 8 AUB 88) kommt nicht in Betracht, weil altersbe- dingt normale Verschleißerscheinungen (Degenerationen), keine Krankheiten oder Gebrechen im Sinne der Bedingun- gen sind (vgl. Knappmann a.a.O., § 8 AUB 88 Anm. 3).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, daß die Widerklage begründet ist. Aufgrund der vom Beklagten vorgelegten ärztlichen Atteste steht fest, daß er wegen des Bizepssehnenrisses bis zum 11. März 1990 arbeitsunfähig war.
Der Zinsanspruch ist nach Grund und Höhe unstreitig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für die Klägerin:
unter 60.000,00 DM.