Arzthaftung: Vergessener Gazestreifen ohne Nachweis der Kausalität für Ileusfolgen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer Bauchoperation Schadensersatz und hohes Schmerzensgeld wegen eines im Bauchraum belassenen Gazestreifens sowie wegen verzögerter Auswertung von Röntgenaufnahmen. Das OLG bestätigte im Ergebnis die erstinstanzliche Abweisung über 2.000 DM Schmerzensgeld hinaus und wies die Berufung zurück. Selbst bei unterstelltem grobem Behandlungsfehler greife keine Beweislastumkehr, wenn der Kausalzusammenhang für die geltend gemachten Folgeschäden ganz unwahrscheinlich ist. Nach den Sachverständigen war der Ileus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Gazestreifen bzw. eine zweitägige Verzögerung der Revision verursacht oder vermeidbar.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; über 2.000 DM Schmerzensgeld hinaus keine Ansprüche wegen fehlender Kausalität.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler führt nicht zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Schaden nach den Umständen ganz unwahrscheinlich ist.
Bleibt Operationsmaterial im Körper zurück und macht dies einen Folgeeingriff erforderlich, trägt der Patient für weitergehende Folgeschäden weiterhin den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, sofern eine Ursächlichkeit medizinisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
Eine verzögerte Befundauswertung kann als grober Behandlungsfehler in Betracht kommen, begründet aber nur dann Haftung für Folgeschäden, wenn feststeht, dass ein rechtzeitiges Eingreifen den eingetretenen Schaden vermieden oder wesentlich gemindert hätte.
Dokumentationsmängel begründen für sich genommen keinen Behandlungsfehler; entscheidend bleibt, ob ein medizinischer Standardverstoß und dessen Kausalität für den Schaden nachgewiesen sind.
Ein Sachverständigengutachten ist verwertbar, wenn der verantwortliche Sachverständige es zeichnet und die gutachtlichen Feststellungen in der mündlichen Anhörung bestätigt; unsubstantiiertes Bestreiten begründet keinen Anspruch auf erneute Begutachtung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 448/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Oktober 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 448/99 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger leidet seit Jahren an immer wieder auftretenden, operativ oder konservativ behandelten Darmverwachsungen. Am 2. November 1998 wurde er wegen einer erneut aufgetretenen Symptomatik eines Subileus in dem vom beklagten Verein betriebenen St.E.-Krankenhaus in G. aufgenommen. Am 4. November 1998 wurden die Verwachsungen operativ gelöst; bei diesem Eingriff blieb ein Gaze-Streifen im Bauchraum des Klägers zurück. Postoperativ verschlechterte sich der Zustand des Klägers. Auf einer unter dem 14. November 1998 gefertigten Röntgenaufnahme war der Gaze-Streifen als Verschattung zu sehen, der Beklagte zu 3), Oberarzt der chirurgischen Abteilung, deutete diese jedoch als Verband oder Pflaster. Der Beklagte zu 2), Chefarzt der chirurgischen Abteilung, erkannte den Fremdkörper am 16. November 1998 und ordnete eine Operation an, nachdem sich der Zustand des Klägers wegen einer zunehmenden Ileus-Symptomatik verschlechtert hatte. Bei dem Eingriff, mit dem am späten Nachmittag des 16. November 1998 begonnen wurde, wurden erneut Verwachsungen gelöst; zugleich wurde der Gaze-Streifen entfernt. In der Folgezeit stellten sich Komplikationen ein, die zu einer Relaparotomie, mehrfachen Bauchhöhlenspülungen, einem längeren stationären Aufenthalt - davon mehrere Wochen in der Intensivstation - und einer Rehabilitationskur führten.
Der Kläger hat den Beklagten das Zurücklassen des Gaze-Streifens als groben Behandlungsfehler vorgeworfen. Dieser habe Entzündungen hervorgerufen, die ihrerseits zu erneuten Darmerwachsungen geführt hätten. Des weiteren hat der Kläger eine unzureichende Auswertung der am 14. November 1998 gefertigten Röntgenaufnahme gerügt. Dass es sich bei der Verschattung nicht um einen Verband gehandelt habe, habe durch eine einfache Sichtkontrolle geklärt werden können. Zusammen mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes am 12./13. November 1998 sei eine Revisionsoperation bereits am 14. November 1998 indiziert gewesen.
Der Kläger beansprucht den Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 9.168,59 DM und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000,- DM.
Er hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.168,59 DM sowie ein Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber 50.000,- DM betragen sollte;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.168,59 DM sowie ein Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber 50.000,- DM betragen sollte;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle in Zukunft der fehlerhaften Behandlung am 3. November 1998 und der verzögerten Operation am 16. November 1998 zuzurechnenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle in Zukunft der fehlerhaften Behandlung am 3. November 1998 und der verzögerten Operation am 16. November 1998 zuzurechnenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, alle Vorsichtsmassnahmen zur Verhinderung des Zurückbleibens von Operationsmaterialien eingehalten zu haben. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nach dem Eingriff am 3. November 1998 sei auf seine Grunderkrankung zurückzuführen. Am 14. November 1998 habe noch keine Operationsindikation bestanden.
Das Landgericht hat dem Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein - vom Beklagten zu 1. zu zahlendes - Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- DM zuerkannt, weil die erneute Öffnung des Bauchraumes am 16. November 1998 jedenfalls auch wegen des behandlungsfehlerhaft zurückgelassenen Gaze-Streifens erforderlich gewesen sei, und die Klage im übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge - unter Anrechnung des ausgeurteilten Schmerzensgeldes - weiterverfolgt.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Eingriff am 16. November 1998 sei alleine wegen des vergessenen Gaze-Streifens notwendig geworden; es hätte sonst - wie dem entsprechenden Vortrag der Beklagten zu entnehmen sei - keine Indikation zur sofortigen Revisionsoperation bestanden. Aus dem Operationsbericht ergebe sich, dass die Dünndarmpräparation (Entfernung von Dünndarmteilen) erforderlich gewesen sei, um den auf den Röntgenbildern zu sehenden Gaze-Streifen entfernen zu können. Im übrigen überzeugten die Feststellungen des Sachverständigen nicht, der Gaze-Streifen habe mit dem aufgetretenen Darmverschluss, der nur 12 Tage nach dem Ersteingriff eingetreten sei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts zu tun. Größe und Beschaffenheit dieses Streifens seien ungeklärt; die Annahme, es habe sich um einen kleinen Streifen gehandelt, sei nicht belegt. Jedenfalls kehre sich die Beweislast hinsichtlich der Kausalität um. Ein kleinerer Gaze-Streifen habe wegen der Gefahr des Zurücklassens ohnehin nicht verwendet werden dürfen; einen größeren hätte man ohne weiteres erkennen müssen. Letztlich sei das Zurücklassen auf eine Übermüdung des Operationsteams zurückzuführen, die bereits seit 8.00 Uhr morgens im OP gestanden hätten. Eine Zählkontrolle sei nicht erfolgt.
Darüber hinaus stützt sich der Kläger auf eine nach seiner Behauptung nicht rechtzeitige Auswertung der Röntgenaufnahme vom 14. November 1998. Diese sei - grob fehlerhaft - erst am 16. November 1998 ausgewertet worden. Wäre dies bereits am 14. November 1998 geschehen, wäre der Gaze-Streifen (bei zutreffender Auswertung) entdeckt und es wäre eine sofortige Operation angeordnet worden. Die "nachteiligen Folgen" seien dann geringer gewesen. Wäre sofort operiert worden, hätten sich die im Operationsbericht dokumentierten "betonartig verbackenen Dünndarmschlingen", die auf dem Röntgenbild nicht zu sehen seien, erst gar nicht gebildet; die im Entstehen begriffene Konglomeratbildung hätte rechtzeitig verhindert werden können.
Als weitere Fehler seien den Beklagten eine unzureichende Dokumentation sowie eine unterlassene Verbandskontrolle (bzw. die Anfertigung von Kontrollröntgenaufnahmen ohne Verband) anzulasten. Schließlich bemängelt der Kläger, dass die Begutachtung nicht durch den Sachverständigen Prof. Dr. H., sondern durch seinen Assistenten Dr. W. erfolgt sei; diesen hätten zudem Röntgenaufnahmen, die am 16. November 1998 um 12.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr gefertigt worden seien, nicht vorgelegen.
Die Beklagten, die die Zurückweisung der Berufung beantragen, wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage über den zuerkannten Betrag von 2.000,- DM hinaus mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.), zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
Das Landgericht hat das Zurücklassen des Gaze-Streifens als (einfachen) Behandlungsfehler gewertet. Dass kein grober Behandlungsfehler vorliegt, hat die Kammer unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten zum Hergang der Operation und unter Auswertung der darauf beruhenden Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. H./Dr. W. verneint. Einer weiteren Sachaufklärung zum Operationsverlauf durch Vernehmung der nunmehr von den Parteien benannten Zeugen bedarf es nicht. Selbst wenn unterstellt wird, das Zurückbleiben des Gaze-Streifens stelle einen groben Behandlungsfehler dar, resultieren daraus für die entscheidende Frage, ob dieser Fehler ursächlich für die nachfolgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers geworden ist, keine Beweiserleichterungen. Regelmäßig sind einem Patienten zwar bei einem groben Behandlungsfehler Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, jedoch dann nicht, wenn ein Kausalzusammenhang ganz unwahrscheinlich ist (zu dieser Ausnahme: Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 520 m.w.N.). Dass der zurückgelassene Gaze-Streifen, der zumindest auch einen zweiten Eingriff erforderlich machte, die Ursache für den Darmverschluss und die sich daran anknüpfenden nachteiligen Folgen für die Kläger war, haben die Sachverständigen Prof. Dr. H./Dr. W. indessen klipp und klar als ganz unwahrscheinlich angesehen: Der erneute Darmverschluss am 16. November 1998 sei - so die Sachverständigen - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf den zurückgelassenen Gaze-Streifen zurückzuführen; es könne nur nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch der Gaze-Streifen mitursächlich für Veränderungen im Bauchraum war. Diese gutachterlichen Feststellungen sind entgegen der Ansicht des Klägers ohne weiteres verwertbar. Prof. Dr. H. hat die beiden schriftlichen Gutachten verantwortlich gegengezeichnet. Vor allem aber hat Dr. W., der im Rahmen der mündlichen Anhörung (konkludent) zum weiteren Sachverständigen bestellt wurde, diese Feststellungen dort nochmals ausdrücklich bestätigt. Gegen seine gutachterlichen Äußerungen führt die Berufung nichts an, was zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass bieten würde. Dass die Entfernung der Darmteile notwendig wurde, um an den Gaze-Streifen zu gelangen, ist nicht schlüssig dargelegt, sondern stellt eine bloße Spekulation des Klägers dar. Der Operationsbericht gibt für eine solche Schlussfolgerung nichts her. Weitere Einwendungen gegen die Begutachtung erhebt die Berufung insoweit nicht. Eventuelle Dokumentationsmängel stellen für sich genommen keinen Behandlungsfehler dar. Bei dieser Sachlage besteht keine hinreichende Veranlassung zu einer ergänzenden oder gar erneuten Begutachtung. Der Senat folgt vielmehr den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auswertung der am 14. November 1998 gefertigten Röntgenaufnahmen bereits am gleichen Tag erfolgt ist, was der Kläger in Abrede stellt. Wenn die Auswertung tatsächlich erst später erfolgt sein sollte, wäre allerdings nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht an einen groben Behandlungsfehler zu denken, denn bei zeitnaher Auswertung der Aufnahmen und unter Berücksichtigung des schlechten Zustandes des Klägers wäre ein weiteres Zuwarten nicht mehr nachvollziehbar gewesen. Aber auch in diesem Zusammenhang haben die Sachverständigen klar und eindeutig ausgeführt, dass die insoweit dann aufgetretene zeitliche Verzögerung um 2 Tage bis zur Revisionsoperation am 16. November 1998 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts an dem aufgetretenen Darmverschluss geändert hätte. Durch einen früheren Eingriff bereits am 14. November 1998 mit dem Ziel der Entfernung des Gaze-Streifens wäre also nicht zugleich der aufgetretene Darmverschluss mit den nachteiligen Folgen verhindert worden. Auch bei einer Operation am 14. November 1998 hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Komplikationen, die beim Kläger später eingetreten sind, nicht vermieden werden können, und zwar nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen deswegen, weil der Gaze-Streifen in einem ganz anderen Bereich lag, in dem dann der Darmverschluss aufgetreten ist. Dem setzt der Kläger keine substantiierten Einwände entgegen, die Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung bieten würden. Welche zusätzlichen Erkenntnisse die am 16. November 1998 gefertigten Röntgenaufnahmen hätte bringen können, legt der Kläger nicht dar. Maßgebend ist ohnehin alleine der Zustand, der sich aus den Röntgenbildern vom 14. November 1998 ergibt, denn der Vorwurf des Klägers geht gerade dahin, auf diese Aufnahmen nicht adäquat reagiert zu haben. Dass dieses Unterlassen schadensursächlich war, ist nach allem aber gerade nicht anzunehmen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 39.455,87 EUR