Rücktrittsfrist in Lebensversicherung trotz BUZ-Fall: Hauptvertrag bleibt bestehen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung des Fortbestands einer Kapitallebensversicherung nebst BUZ sowie BU-Rentenleistungen trotz Rücktritts der Versichererin wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung. Das OLG stellte fest, dass der Rücktritt (und die Arglistanfechtung) hinsichtlich der Lebensversicherung wegen Ablaufs der dreijährigen AVB-Rücktrittsfrist bzw. der Anfechtungsfrist unwirksam war. Hinsichtlich der BUZ hielt das Gericht den Rücktritt wegen falsch beantworteter Gesundheitsfragen und Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Rückenleidens für wirksam. Leistungen nach § 21 VVG scheiterten, weil der Kläger fehlende Kausalität nicht substantiiert darlegte.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Lebensversicherung besteht fort; BUZ-Leistungen und weiterer Feststellungsantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in den AVB der Kapitallebensversicherung vorgesehene dreijährige Rücktrittsfrist wird nicht dadurch verlängert, dass innerhalb dieser Frist Berufsunfähigkeit im Sinne einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eintritt, wenn die Bedingungen der Lebensversicherung den Versicherungsfall eigenständig definieren.
Die Arglistanfechtung nach § 124 BGB ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der maßgeblichen Täuschungsumstände erklärt wird.
Der Versicherer kann von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach §§ 16, 20 VVG zurücktreten, wenn schriftlich gestellte Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet und dadurch gefahrerhebliche Umstände verschwiegen werden.
Gefahrerheblichkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 3 VVG wird im Zweifel vermutet, wenn der Versicherer nach dem Umstand ausdrücklich und schriftlich gefragt hat.
Beruft sich der Versicherungsnehmer nach § 21 VVG auf fehlende Ursächlichkeit zwischen dem verschwiegenen Umstand und dem Versicherungsfall, genügt bloßes Bestreiten nicht; bei naheliegendem medizinischem Zusammenhang ist substantiiert vorzutragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 469/95
Leitsatz
Tritt binnen der Frist des § 6 Abs. 1 AVB n. F. der Versicherungsfall i. S. der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein, so ist der Versicherer unbeschadet des Rechts, von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurückzutreten, nicht berechtigt, auch nach Ablauf von 3 Jahren nach Vertragsschluß von der Lebensversicherung zurückzutreten.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Okto-ber 1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 469/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß die vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Kapitallebensversicherung vom 01. Oktober 1991, Versicherungs-Nr.: X., weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung aufgehoben ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Tatbestand
Der 1952 geborene Kläger litt nach Auskunft des ihn behandelnden Facharztes für Orthopädie Sch. seit langem unter einem chronisch rezidivierenden Lumbalsyndrom nach einem 1985 festgestellten lumbalen Bandscheibenvorfall bei L4/5 (Blatt 31 d. A.). In der Zeit von November 1987 bis Ende Januar 1988 unterzog der Orthopäde nach seinen Angaben den Kläger einer physikalischen Therapie sowie einer Spritzenbehandlung und informierte ihn über die Diagnose (Blatt 33 d. A.). Etwa 1990 kam es zu einer rechtsseitigen ischialgieformen Schmerzsymptomatik, die sich unter konservativer Therapie vollständig zurückbildete (Blatt 29 d. A.). Im September 1991 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Kapitallebensversicherung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. In den vom Zeugen P. aufgenommenen und ausgefüllten und sodann vom Kläger unterschriebenen Anträgen sind die Fragen 5 e) (Sind sie in den letzten fünf Jahren ärztlich beraten, untersucht, nachuntersucht, behandelt, bestrahlt oder operiert worden? Wann (Tag, Monat, Jahr), weshalb, von welchen Ärzten, in welchem Krankenhaus?) und f) (Leiden Sie oder haben sie an Krankheiten oder Gebrechen gelitten? ...) verneint, desgleichen die Frage nach erlittenen oder bestehenden Krankheiten gemäß Nr. 4.11 a) bis o) (Blatt 27 d. A.). Die Beklagte nahm die Anträge durch Übersendung des Versicherungsscheins mit Wirkung am 01. Oktober 1991 an (Blatt 5 d. A.). Danach beträgt die Versicherungssumme 70.944,00 DM und die Jahresrente im Falle einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % 17.027,00 DM. Ferner ist Beitragsbefreiung im Falle der Berufunfähigkeit vereinbart. Wegen der den Versicherungen zugrunde liegenden Bedingungen wird auf Blatt 126 - 129 d. A. verwiesen.
Im September 1993 kam es beim Kläger zu einem Bandscheibenvorfall bei L5/S1 rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 bei einem 2/3-Verschluß des Spinalkanals. Wegen der Folgen dieser Erkrankung beantragte der Kläger 1995 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Zuge der Bearbeitung des Antrags erhielt die Beklagte Kenntnis davon, daß der Kläger wegen eines chronisch rezidivierenden Lumbalsyndroms mindestens seit 1987 in ärztlicher Behandlung gewesen war. Daraufhin trat sie mit Schreiben vom 14.06.1995 mit Wirkung zum 01.06.1995 vom Versicherungsvertrag zurück, weil der Kläger die ihm obliegenden vorvertraglichen Anzeigepflichten schuldhaft verletzt habe, §§ 16 ff VVG. Der Kläger habe nicht angezeigt, daß er an Rückenleiden bzw. Bandscheibenleiden erkrankt gewesen sei (Blatt 8 d. A.).
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, mit der außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 01. Oktober 1996 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe 4.256,75 DM vierteljährlich zu zahlen. Er hat behauptet, daß er dem Agenten bei Antragsaufnahme gesagt habe, daß er unter Rückenschmerzen leide. Jener habe dies für unerheblich gehalten (Blatt 3 d. A.). Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, daß er unter einem Bandscheibenschaden gelitten habe. Er habe sich diesbezüglich in der Vergangenheit auch nicht in ärztlicher Behandlung befunden. Seit ca. vier Jahren vor Beantragung der Versicherung habe er sich nicht mehr in irgendeiner ärztlichen Behandlung befunden. Ihm sei deshalb auch nicht bewußt gewesen, an einer auf Dauer behandlungsbedürftigen Krankheit zu leiden (Blatt 3 d. A.). Er bestreite einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vorerkrankung und der die Berufsunfähigkeit auslösenden Erkrankung. Schließlich hätte die Beklagte die Versicherung auch bei Kenntnis eines Bandscheibenleidens zu unveränderten Bedingungen angenommen (Blatt 4 d. A.). An im Jahre 1987 vorgenommene ärztliche Behandlungen habe er sich bei Antragsaufnahme nicht erinnert (Blatt 40 d. A.).
Im Termin vor dem Landgericht hat der Kläger erklärt, er habe sehr wohl bei der Antragstellung erklärt, daß er wegen seines Rückenleidens in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Er habe sich nur nicht mehr an den Zeitpunkt erinnern können. Wenn in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 27. März 1996 etwas anderes stehe, so habe ihn sein Anwalt falsch verstanden. Ihm, das heißt dem Anwalt, gegenüber habe er auch erklärt, daß er in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Er habe auch dem Agenten gesagt, daß er wegen der Rückenschmerzen Massagen und Spritzen bekommen habe. Seit einigen Jahren vor dem Versicherungabschluß habe er keine Schmerzen mehr gehabt. Er hat beantragt,
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festzustellen, daß das Vertragsverhältnis der Parteien bezüglich des Lebensversicherungsvertrages nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 01. Oktober 1991 zu Versicherungs-Nr.: X. durch den Rücktritt der Beklagten vom 14.06.1995 nicht aufgehoben worden sei, sondern fortbestehe,
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an ihn aus dem vorbezeichneten Versicherungsverhältnis die vertraglichen Berufsunfähigkeitsrentenleistungen zu erbringen, indem sie beginnend mit dem 01. Oktober 1996 vierteljährlich im voraus die vereinbarte Berufngsunfähigkeitsrente in Höhe von je 4.256,75 DM zum 01.01., 01.04, 01.07 und 01.10 eines jeden Jahres zahle.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, daß der Rücktritt wegen falsch Beantwortung der Gesundheitsfragen und Verschweigens relevanter Vorerkrankungen gerechtfertigt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte vom Versicherungsvertrag wirksam zurückgetreten sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert weiter. Er behauptet, daß er dem Agenten bei Antragstellung mitgeteilt habe, daß er unter Rückenschmerzen gelitten habe und deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen sei (Massagen und Spritzen). Seit einigen Jahren vor Abschluß der Versicherung habe er keine Rückenschmerzen mehr gehabt. Die Behandlung im Jahre 1987 sei ihm zur Zeit der Antragsaufnahme nicht mehr erinnerlich gewesen (Blatt 89 d. A.). Die ischialgieforme Schmerzsymptomatik des Jahres 1990 sei vollständig zurückgegangen, so daß er davon ausgegangen sei, ein Rückenleiden sei nicht vorhanden, Schmerzen würden nicht mehr auftreten. Er habe deshalb davon abgesehen, dies mitzuteilen, weil eine Mitteilungspflicht sich seiner Ansicht nach aus den Antragsfragen nicht ergebe (Blatt 89/90 d. A.). Schließlich bestreitet er nach wie vor die Kausalität zwischen dem angeblich verschwiegenen Rückenleiden und dem Eintritt des Versicherungsfalls. Er beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der Berufung entgegen, verweist darauf, daß der Kläger widersprüchlich vorgetragen habe und beruft sich auf § 528 Abs. 3 ZPO wegen der Beweisantritte. Sie erklärt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Schriftsatz vom 13. März 1997). Sie meint, die Gefahrerheblichkeit eines verschwiegenen Bandscheibenvorfalls liege auf der Hand. In bezug auf § 21 VVG sei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Bloßes Bestreiten genüge nicht.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der Beweisanordnung wird auf den Beschluß vom 14. Mai 1997, wegen des Ergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 27. August 1997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß begründete Berufung ist in der Sache teilweise gerechtfertigt.
I.
Die Kapitallebensversicherung ist weder durch Rücktritt noch durch Arglistanfechtung erloschen.
1.
Nach § 6 Nr. 3 der hier maßgebenden allgemeinen Bedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen (AVB) ist im Falle einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung ein Rücktritt vom Vertrag nur binnen drei Jahren seit Vertragsschluß, bei Eintritt des Versicherungsfalles während der ersten drei Jahre auch noch nach Ablauf der Frist zulässig. Da der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, war die Rücktrittsfrist im Streitfall im Oktober 1994 abgelaufen. Der erst im Juni 1995 erklärte Rücktritt war damit verspätet.
Die Beklagte meint zu Unrecht, als Versicherungsfall sei auch der Eintritt der Berufsunfähigkeit zu verstehen. Diese Ansicht erschließt sich der genannten Klausel nicht und folgt auch nicht aus dem Bedingungswerk im übrigen. Für die Lebensversicherung gelten eigenständige, aus sich heraus verständliche Bedingungen. An keiner Stelle ist darauf verwiesen, daß ergänzend die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gelten sollen. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeit es ankommt (vgl. BGH VersR 1991, 919), erschließt es sich danach nicht, daß als Versicherungsfall auch ein Ereignis gelten soll, das keinen Bezug zum durch die Lebensversicherung abgedeckten Risiko hat. Der aufmerksame Versicherungsnehmer wird bei eingehendem Studium auch des für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltenden Bedingungswerks eher zu dem Ergebnis kommen, daß der Eintritt der Berufsunfähigkeit gerade unerheblich sein soll, denn nach § 9 Nr. 1 der AVB-BUZ kann die Zusatzversicherung nicht ohne die Hauptversicherung fortgesetzt werden, wohl aber umgekehrt.
Soweit das OLG Koblenz (vgl. VersR 1996, 1222) in dieser Frage gegenteiliger Ansicht ist, folgt der Senat dem nicht. Ob der Versicherer oder der Versicherungsnehmer im Einzelfall aus anderen Gründen (etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, aus dem Rechtsgedanken des § 139 BGB oder anderes) die Aufhebung auch des Lebensversicherungsvertrags verlangen könnten, wenn die Zusatzversicherung erlischt, kann offen bleiben. Derartiges wird hier nicht geltend gemacht.
2.
Der Bestand der Lebensversicherung bleibt auch von der im März 1997 erklärten Arglistanfechtung unberührt. Diese ist ebenfalls verspätet. Nach § 124 Abs. 1, 2 BGB kann sie nur binnen Jahresfrist ab Kenntnis der Täuschung erklärt werden. Kenntnis von der behaupteten Täuschung hatte die Beklagte aber bereits seit Mitte des Jahres 1995.
II.
Im übrigen hat das Landgericht die Klage mit recht abgewiesen, weil die Beklagte wirksam vom Zusatzvertrag zurückgetreten ist (§§ 20, 16 VVG).
1.
Nach § 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages ihm bekannte gefahrerhebliche Umstände nicht angezeigt hat. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG gilt ein Umstand im Zweifel als gefahrerheblich, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat.
Im Streitfall sind die schriftlichen Gesundheitsfragen 5. e) und f) sowie 4.11 h) falsch beantwortet. Die Fragen sind verneint, obwohl der Kläger von November 1987 bis Januar 1988 wegen der Folgen eines lumbalen Bandscheibenvorfalls in ärztlicher Behandlung des Facharztes für Orthopädie Sch. war, ferner 1990 wegen ischialgieformer Schmerzsymptomatik ebenfalls konservativ therapiert worden ist. Ferner ist der 1985 erlittene Bandscheibenvorfall, bei dem es sich um eine Krankheit bzw. Gesundheitsstörung im Sinne der Frag 4.11 h) handelt, verschwiegen.
Der Senat ist nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, daß die Falschbeantwortung auf unrichtigen Angaben des Klägers bei Antragsaufnahme beruht. Der Kläger behauptet selbst nicht, den Zeugen P. seinerzeit über den 1985 festgestellten Bandscheibenvorfall unterrichtet zu haben, desgleichen nicht, daß er deswegen 1987 und 1988 ärztlich behandelt worden ist. Seiner Behauptung, er habe dem Agenten mitgeteilt, er sei wegen eines Rückenleidens in ärztlicher Behandlung gewesen, habe wegen Rückenschmerzen Massagen und Spritzen bekommen, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Schreiben seines vorprozessual beauftragten Rechtsanwalts vom 25.08.1995 hat er diesem gegenüber auf Befragen erklärt, er könne ausschließen, in den Jahren 1985, 87, 89 wegen eines Rückenleidens in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (Blatt 109 d. A.). In der Klageschrift ist (folgerichtig) denn auch keine Rede davon, daß er dem Agenten ärztliche Behandlungen wegen eines Rückenleidens mitgeteilt habe (Blatt 3 d. A.), desgleich nicht in der Replik vom 27. März 1996, in der das Verschweigen der ärztlichen Behandlungen (sogar) damit erklärt worden ist, daß er sich damals daran nicht erinnert habe, weil die Erkrankung ausgeheilt und er beschwerdefrei gewesen sei (Blatt 40 d. A.). Vor diesem Hintergrund ist die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgebrachte anderweitige Behauptung nicht glaubhaft. Es mag sein, daß einem Anwalt bei Abfassen der Klageschrift schon einmal ein Irrtum unterlaufen kann, weil er den Mandanten "falsch verstanden" hat. Hier handelt es sich aber nicht um ein bloßes einmaliges Versehen, sondern um einen wiederholten und substantiierten Vortrag, der zudem den Kern des Streits betrifft. Es ist auch nicht dargetan, wieso es zu diesem Mißverständnis gekommen sein soll. Es hätte nahe gelegen, die näheren Umstände der Informationserteilung darzulegen und durch Zeugnis des Rechtsanwalts unter Beweis zu stellen, damit der behauptete Irrtum wenigstens plausibel erscheint, dies vor allem auch deshalb, weil der Kläger vor dem Landgericht persönlich behauptet hat, seinen Anwalt "richtig" unterrichtet zu haben.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Zeuginnen L. und H. Z. zu würdigen, denen der Senat nicht folgt.
Zwar haben die Zeuginnen, bei denen es sich um die Mutter bzw. Ehefrau des Klägers handelt, bekundet, daß der Kläger dem Agenten bei Antragsaufnahme auf Befragen erklärt habe, er sei wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung gewesen. Dies steht indessen in einem unauflöslichen Gegensatz zur Rechtsverteidigung des Klägers, er habe sich damals an die ärztlichen Behandlungen nicht erinnert. Darüber hinaus bestehen auch sonst durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen. Die Zeugin L. Z. hat auf die eingangs der Befragung geäußerte Bitte des Gerichts, die Vorgänge der Antragsaufnahme im Zusammenhang zu schildern, sogleich und recht präzise den Kern des Streits, nämlich die Frage der Mitteilung von ärztlichen Behandlungen wegen Rückenbeschwerden, geschildert und betont, daß sie sich daran erinnere. An weitere Einzelheiten hat sie sich - abgesehen von der Frage der Höhe der Lebensversicherung - dagegen nicht zu erinnern vermocht, auch auf Nachfrage nicht. Ihre Aussage wirkte wie "einstudiert". Ihre genaue Erinnerung daran hat sie damit erklärt, sie, ihr Sohn und dessen Ehefrau hätten nach Ablehnung des Antrags auf Versicherungsleistungen noch einmal über den Inhalt der Gespräche bei Antragsaufnahme gesprochen, dabei sei ihr "die Frage nach den Schmerzen im Kreuz" wieder in Erinnerung gekommen. Das überzeugt nicht, weil in der Einlassung des Klägers gegenüber der Ablehnung des Beklagten gerade keine Rede davon ist, dem Agenten seien die ärztlichen Behandlungen mitgeteilt worden. Wenn diese Frage tatsächlich im Mittelpunkt der "Erörterungen im Familienkreis" gestanden haben sollte, was auch die Zeugen H. Z. betont hat, ist nicht nachvollziehbar, warum dies der Beklagten nicht sogleich entgegengehalten worden ist. Ferner hat die Zeugin in offensichtlich übertriebener Weise ihre Anwesenheit bei der Antragsaufnahme damit erklärt, sie sei "bei all den Gesprächen, die in der Wohnung geführt worden seien, dabei gewesen, sie sei immer bei solchen Gesprächen dabei gewesen, weil es sie interessiert habe und sie ihr Deutsch habe verbessern wollen", offenbar um nachhaltig plausibel zu machen, warum sie sich ausgerechnet an den wesentlichen Gesprächsinhalt erinnern konnte. Das steht allerdings nicht voll im Einklang mit den Angaben der Zeugin H. Z., wonach die Mutter des Klägers lediglich zufällig im Büro anwesend gewesen sei.
Die Angaben der Zeugin H. Z. vermögen dem Senat schon deshalb nicht zu überzeugen, weil nicht recht einsichtig ist, warum der Kläger "verschiedentliche Rückenschmerzen" angegeben haben soll, wenn der Agent nach schweren Erkrankungen - wie die Zeugin mehrfach betont hat - und Schmerzen gefragt hat. Nach ihrer Schilderung hat es sich bei den Rückenschmerzen indessen nur um "Episoden von ein paar Tagen oder einer Woche" gehandelt. Es hätte näher gelegen, auf den Bandscheibenvorfall hinzuweisen, der ohne Zweifel ein gravierendes körperliches Gebrechen darstellt, insbesondere wenn er, wie beim Kläger, häufige und nachhaltige ärztliche Behandlungen erforderte. Hiervon mußte die Zeugin als Ehefrau des Klägers Kenntnis gehabt haben. Zwar lag die Feststellung des Bandscheibenvorfalls länger als fünf Jahre zurück; das darauf beruhende Leiden hatte sich indessen fortgesetzt und war in der Folgezeit mehrfach ärztlich behandelt worden. Plausibel wäre es gewesen, diese Umstände zu schildern. Wenn dann der Agent erklärt hätte, die Erkrankung brauche nicht aufgenommen zu werden, weil die Feststellung des Bandscheibenvorfalls länger als fünf Jahre zurückliege, würde die Darstellung der Zeugen nachvollziehbar erscheinen. So soll es aber gerade nicht gewesen sein.
Dagegen ist die Aussage des Zeugen P. durchaus plausibel. Er hat erklärt, sich wegen der Vielzahl ähnlicher Antragsverfahren nicht an das damalige Gespräch erinnern zu können. Er pflege die Formularfragen in der Regel dem Antragsteller vorzulesen und die Antworten zu vermerken. Ärztlich behandelte Rückenbeschwerden würde er vermerkt haben. Ihm sei bewußt, daß bei einem handwerklich Tätigen Rückenbeschwerden bei der Berufsunfähigkeit eine Rolle spielen könnten. Danach ist bei Würdigung der Gesamtumstände davon auszugehen, daß dem Zeugen bei Antragsaufnahme das Rückenleiden einschließlich der ärztlichen Behandlungen verschwiegen worden ist. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß auf Seiten des Agenten damals kein gesteigertes finanzielles Interesse an dem Abschluß einer, dazu noch möglichst hohen Versicherung bestanden hat, weil er nach seinem unwidersprochen gebliebenen Angaben als festangestellter Außendienstmitarbeiter der Beklagten nicht "nach den Abschlüssen entlohnt worden" ist. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum er ein mehrfach ärztlich behandeltes, auf einem Bandscheibenvorfall beruhendes chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom nicht im Antrag vermerkt haben sollte, wenn ihm solches mitgeteilt worden wäre.
2.
Die Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Rückenleidens folgt bereits aus § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG. Überdies liegt die Gefahrerheblichkeit auch auf der Hand. Gerade bei körperlich erheblich belasteten Berufstätigen führt eine Schädigung der Wirbelsäule häufig zu Einschränkungen in der Berufsausübung und damit zur Berufunfähigkeit.
3.
Darauf, daß die Anzeige der gefahrerheblichen Umstände ohne sein Verschulden unterblieben sei (§ 16 Abs. 3 VVG), hat sich der Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr berufen.
III.
Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Beklagte sie jedenfalls nach § 21 VVG verpflichtet, Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erbringen. Er hat nicht schlüssig dargelegt, daß zwischen dem verschwiegenen Rückenleiden und dem Eintritt des Versicherungsfalles kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Sein bloßes Bestreiten, daß die Kausalität gegeben sei, genügt nicht, worauf die Beklagte bereits schriftsätzlich hingewiesen hat, so daß es eines erneuten Hinweises des Gerichts nicht bedurfte. Der Senat ist zwar der Auffassung, daß an die Darlegungslast bei medizinischen Zusammenhängen keine all zu strengen Anforderungen zu stellen sind, weil es dabei um Fragen geht, die ärztlicher Beurteilung unterliegen; drängt sich aber aufgrund der in der Sache anderweitig erfolgten medizinischen Begutachtung ein Zusammenhang im dargelegten Sinne gerade zu auf, muß der Kläger seinen Vortrag näher substantiieren. So liegt es hier. In der Stellungnahme der Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 13.09.1993 ist gerade auf die Krankheitsvorgeschichte verwiesen und ausgeführt, daß die Schmerzsymptomatik wieder progredient sei, so daß es zur Kompression der Nervenwurzel S1 gekommen sei. Der Bandscheibenmassenvorfall ist bei L5/S1 festgestellt worden, also in dem Bereich, in dem bereits im Jahre 1985 ein Vorfall festgestellt worden ist, nämlich bei L4/5. Bei dieser Sachlage hätte es näher Erläuterungen bedurft, warum gleichwohl kein Zusammenhang, auch nicht im Sinne einer Mitursächlichkeit, die genügen würde, gegeben ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Wert der Beschwer für den Kläger: über 60.000,00 DM,
für die Beklagte: unter 60.000,00 DM.