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Oberlandesgericht Köln·5 U 227/11·03.05.2012

Berufung zurückgewiesen: Prüfungsverbandsbeiträge sind Masseverbindlichkeiten

ZivilrechtInsolvenzrechtGenossenschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein; das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück. Entscheidend ist, dass die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfungsverband bis zur Vollbeendigung der Insolvenz fortbesteht, da sie Rechtsformbestandteil ist. Beiträge des Prüfungsverbands sind daher Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO) und Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Insolvenz einer Genossenschaft ändert bis zur Vollbeendigung nicht deren Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband, wenn diese Mitgliedschaft Rechtsformbestandteil ist.

2

Die Auflösung einer eingetragenen Genossenschaft nach § 101 GenG entzieht der Genossenschaft nicht die Rechtspersönlichkeit, sondern beschränkt sie auf den Abwicklungszweck.

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Leistungen, die aufgrund einer solchen fortbestehenden Mitgliedschaft geschuldet sind, sind Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO.

4

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und das Berufungsgericht dies überzeugend darlegt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG§ 101 GenG§ 55 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 238/11

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.10.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 238/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.3.2012 (Bl. 102 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.

4

Die Stellungnahme des Beklagten vom 19.4.2012 zu diesen Hinweisen führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Entscheidend kommt es, wie im Hinweisbeschluss dargelegt, darauf an, dass die Insolvenz der Genossenschaft bis zu ihrer Vollbeendigung an ihrer Mitgliedschaft im Prüfungsverband nichts ändert (vergl. BGHZ 130, 243 ff.), auch wenn Prüfungsaufgaben nicht mehr wahrgenommen werden müssen. Da die Mitgliedschaft in dem klägerischen Prüfungsverband Rechtsformbestandteil der Genossenschaft ist (vergl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG), die Auflösung der eingetragenen Genossenschaft gemäß § 101 GenG ihr aber nicht die Rechtspersönlichkeit entzieht, sondern sie lediglich auf den Abwicklungszweck festlegt, bleibt die Mitgliedschaft im Prüfungsverband zwingendes Formerfordernis auch im Abwicklungsverfahren. Das macht die Beitragsforderungen des Prüfungsverbands zu Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO (siehe dazu auch Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 36 Rn. 38 zur vergleichbaren Situation der Mitgliedschaft in einer öffentlichen Körperschaft, die an die – fortgesetzte – gewerbliche Tätigkeit des Insolvenzschuldners anknüpft, und deren Beitragsforderungen im Rang des § 55 InsO zu erfüllen sind; ebenso auch Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage 2003, § 36 Rn. 29).

5

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist. Insbesondere gebietet die Abweichung des Senats von der nicht näher begründeten älteren Entscheidung des Landgerichts Münster (KTS 1977, 268) keine Veranlassung zur Zulassung der Revision; in Hinblick darauf ist weder eine Rechtsunsicherheit noch eine unterschiedliche Entwicklung der Rechtsprechung in Zukunft zu befürchten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 5.908,20 €