Arzthaftung bei Geburtseinleitung: Keine Pflicht zur Dauer-CTG-Überwachung bei suspekten Befunden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen schwerer Geburtsschäden Schmerzensgeld und Schadensersatz aus behaupteter fehlerhafter Geburtsleitung (u.a. Cytotec-Gabe, CTG-Pausen, Sectio- und Pädiater-Management) sowie wegen Aufklärungsfehlern. Das OLG beanstandete Verfahrensfehler des LG (u.a. unterbliebene Sachverständigenanhörung) und holte ein neues gynäkologisches Gutachten ein. Danach war die Geburtseinleitung und die intermittierende CTG-Überwachung bei fehlender Wehentätigkeit und lediglich suspekten, sich jeweils normalisierenden Befunden leitliniengerecht und ex ante vertretbar; eine frühere Sectio war nicht indiziert. Aufklärungsfehler schieden mangels (relativer) Sectio-Indikation aus; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Versäumnisurteil aufgehoben und Klage mangels Behandlungs- und Aufklärungsfehler abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Konkrete Zweifel i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können bereits dann vorliegen, wenn Verfahrensfehler der ersten Instanz die Sachverhaltsfeststellung beeinflusst haben; das Berufungsgericht hat dann erneut aufzuklären.
Wird ein erheblicher Verhinderungsgrund am Terminstag schlüssig dargelegt, kann die Ablehnung einer Terminsverlegung verfahrensfehlerhaft sein; eine kurzfristige Einarbeitung eines Vertreters in einen komplexen medizinischen Haftungsfall ist regelmäßig unzumutbar.
Nach Geburtseinleitung mit Misoprostol ist eine kontinuierliche CTG-Überwachung in der Eröffnungsphase nicht generell geschuldet; Umfang und Frequenz der Überwachung richten sich nach Leitlinie und klinischer Situation, insbesondere dem Vorliegen von Risikokonstellationen oder pathologischen Befunden.
Wiederholt auftretende lediglich suspekte CTG-Auffälligkeiten, denen jeweils längere unauffällige Phasen folgen, begründen für sich genommen nicht zwingend die Pflicht zur ununterbrochenen CTG-Überwachung, wenn eine ausreichende Verlaufsbeobachtung erfolgt und keine weiteren Risikofaktoren bestehen.
Eine Aufklärung über die Sectio als Alternative ist nur bei zumindest relativer medizinischer Indikation geboten; ein nicht indizierter operativer Eingriff ist grundsätzlich nicht aufklärungspflichtig.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 371/17
Leitsatz
Zur – im Einzelfall durch den gynäkologischen Sachverständigen zu beurteilenden, hier verneinten – Frage, ob wiederholt auftretende suspekte CTG-Befunde, denen jeweils längere Phasen einer unauffälligen CTG-Aufzeichnung folgen, nach Einleitung einer Geburt das Erfordernis einer ununterbrochenen Überwachung des Kindes mittels CTG begründen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.12.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 3 O 371/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.01.2020 – Az. 3 O 371/17 – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am 00.00.1976 geborene Mutter des Klägers wurde im Rahmen der ersten Schwangerschaft mit einem errechneten Geburtstermin am 02.12.2013 ab dem 29.11.2013 in der Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie der Beklagten zu 3), deren Chefarzt der Beklagte zu 1) ist, betreut. An diesem Tag fand in der 39 + 4 SSW bei abnehmender Fruchtwassermenge ein Gespräch mit den Beklagten zu 1) und 2) zur Geburtsplanung statt. Die Mutter des Klägers entschied sich nach Aufklärung über die Möglichkeiten einer Sectio oder einer Spontangeburt für letzteres. Besprochen wurde auch eine medikamentöse Geburtseinleitung. Am 03.12.2013 wurde die Mutter des Klägers zu diesem Zweck gegen 18:00 Uhr stationär in der Klinik der Beklagten zu 3) aufgenommen und um 18.49 Uhr der erfolglose Versuch unternommen, die Geburt durch orale Einnahme eines Wehencocktails einzuleiten. Um 19.49 Uhr wurden der Mutter des Klägers nach entsprechender Aufklärung 50 µg Cytotec oral verabreicht. Nachfolgend erfolgte eine CTG-Überwachung bis 20.57 Uhr, die sodann pausiert und die Mutter des Klägers für den Zeitraum von einer Stunde auf die Normalstation entlassen wurde. Im Zeitraum von 22:08 Uhr bis 22:59 Uhr wurde bei weiterhin fehlender Wehentätigkeit erneut ein CTG abgeleitet, wobei die kindlichen Herztöne bei 85 SpM begannen, sich jedoch wieder erholten. Danach wurden die CTG-Ableitung unterbrochen und die Mutter des Klägers für eine zwischen den Parteien streitige Zeitspanne auf die Normalstation entlassen. Sie wurde letztendlich von einer Hebamme abgeholt und in den Kreißsaal gebracht, wo ab 23:59 Uhr erneut ein CTG abgeleitet wurde. Das CTG zeigte um 0:03 Uhr einen Abfall der kindlichen Herzfrequenz. Der Beklagte zu 2) wurde informiert und erschien um 0:05 Uhr im Kreißsaal. Um 0:07 Uhr wurde wegen eines weiteren Abfalls der kindlichen Herzfrequenz eine Notfalltokolyse vorgenommen und die Eltern des Klägers wurden über die Notwendigkeit einer Sectio informiert. Die Sectiovorbereitung wurde angeordnet. Um 0:12 Uhr wurde die Notsectio indiziert. Die Pädiater der Y. U. wurden um 0:15 Uhr informiert. Um 0:18 Uhr wurde der Kläger in reanimationspflichtigem Zustand entwickelt und um 0:26 Uhr an die Pädiater übergeben. Die Apgar-Werte betrugen 1/3/3, der pH-Wert lag bei 6,8, der BE bei -15,5. Um 2:10 Uhr wurde der Kläger auf die Intensivstation der Y. U. verlegt. Am 14.12.2013 erfolgte seine Verlegung auf die Normalstation. Am 23.12.2013 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung in der Y. U. entlassen. Am 24.05.2017 wurde ihm der Pflegegrad 3 zuerkannt, am 22.08.2017 ein GdB von 80 mit den Merkzeichen G, B und H.
Der Kläger hat in erster Instanz den Beklagten eine fehlerhafte Geburtsleitung vorgeworfen. Er hat konkret behauptet, die orale Verabreichung von Cytotec sei fehlerhaft gewesen, nachdem bereits nach Beginn der Einnahme des Wehencocktails durch seine Mutter eine variable Dezeleration aufgetreten sei. Die CTG-Überwachung habe mit Blick auf die Dezeleration nicht unterbrochen werden dürfen, sondern kontinuierlich fortgeführt und seine Mutter im Kreißsaal überwacht werden müssen. Im Verlauf der ersten Instanz hat er ergänzend moniert, die Pädiater hätten frühzeitiger informiert werden müssen. Der Kläger hat behauptet, infolge der fehlerhaften Geburtsleitung habe er eine schwere primäre Asphyxie sowie eine hypoxisch ischämische Enzephalopathie erlitten. Bei ihm bestünden eine globale Entwicklungsstörung bei schwerer Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten, eine bilaterale spastische Zerebralparese, eine fokale Epilepsie mit Anfällen mit Bewusstseinsstörung sowie eine Autismus-Spektrum-Störung und eine Hirnsubstanzschädigung. Seine Sprachentwicklung sei schwer beeinträchtigt, es bestünden ferner eine Harn- und Stuhlinkontinenz sowie ein sekundärer neuromyopathischer Spitzfuß beidseits. Zwischenzeitlich sei ein GdB von 100 zuerkannt worden.
Der Kläger hat darüber hinaus Aufklärungsrüge erhoben mit der Behauptung, seine Eltern hätten spätestens um 19.48 Uhr mit Blick auf die variablen Dezelerationen darüber aufgeklärt werden müssen, dass wegen der mit einer Spontangeburt verbundenen Gefahren für den Kläger eine risikoärmere Sectio ernsthaft in Betracht komme. Im Falle einer solchen Aufklärung hätte sich seine Mutter für die Sectio entschieden bzw. sich zumindest in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden, da sie keine Risiken für den Kläger habe eingehen wollen.
Das Landgericht hat am 28.01.2020 antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagten erlassen und die Beklagten verurteilt, 1. als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von 300.000 € aus der fehlerhaften Behandlung (fehlerhafte Geburtseinleitung und -betreuung) ab dem 03.12.2013 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2017; 2. als Gesamtschuldner an den Kläger aus der o.g. fehlerhaften Behandlung weitere 3.637,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 3. als Gesamtschuldner an den Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 7.385,14 € zu zahlen. Es hat ferner 4. festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche unvorhersehbaren künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm aus der o.g. fehlerhaften Behandlung entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Hiergegen haben die Beklagten Einspruch eingelegt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.01.2020 aufrechtzuerhalten. Die Beklagten haben beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.01.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben behauptet, die Geburtsleitung sei vollumfänglich lege artis erfolgt. Die Weheneinleitung mit Cytotec sei nicht zu beanstanden und entspreche dem internationalen Standard. Gleiches gelte für die der Mutter des Klägers gewährten Pausen von der CTG-Ableitung, die den Leitlinien entsprochen hätten. Aus der maßgeblichen ex ante Sicht der Behandler sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich in den kurzen Zeiträumen der Unterbrechungen der CTG-Ableitungen ein kritischer Zustand für den Kläger ergeben könnte. Um 23.00 Uhr seien die Eltern des Klägers angewiesen worden, sich in einer halben Stunde wieder im Kreißsaal einzufinden. Als sie um 23.30 Uhr noch nicht eingetroffen gewesen seien, sei eine telefonische Nachfrage der Beklagten zu 2) erfolgt und seien die Eltern des Klägers gegen 23.59 Uhr von einer Hebamme in den Kreißsaal zurückgebracht worden. Die Beklagten haben die behaupteten Gesundheitsschäden des Klägers sowie die Kausalität etwaiger Fehler der Geburtsleitung für diese bestritten. Jedenfalls sei der Verlauf als schicksalhaft zu bewerten und nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Die Beklagten haben das geforderte Schmerzensgeld für übersetzt gehalten.
Im Hinblick auf die Aufklärungsrüge haben sie behauptet, die Eltern des Klägers seien ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Über die Möglichkeit der Sectio sei mit ihnen bereits im Vorfeld der Geburt gesprochen worden, die Mutter habe jedoch eine Spontangeburt gewünscht. Für eine erneute Aufklärung über eine Sectio vor oder nach Geburtseinleitung habe kein medizinischer Anlass bestanden, gleichwohl sei den Eltern des Klägers gegen 22.00 Uhr eine Sectio erneut angeboten worden. Vorsorglich haben die Beklagten den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten und mündliche Erläuterung derselben durch die gerichtlichen Sachverständigen. Es hat zudem die Eltern des Klägers informatorisch angehört und das Versäumnisurteil sodann mit am 13.12.2022 verkündeten und den Beklagten am 14.12.2022 zugestellten Urteil ganz überwiegend aufrecht erhalten. Dies hat es damit begründet, der Beklagten zu 2) sei im Rahmen der Geburtsleitung ein Befunderhebungsfehler unterlaufen. Die CTG-Ableitung habe um 22.59 Uhr nicht erneut unterbrochen werden dürfen, vielmehr sei ab diesem Zeitpunkt eine kontinuierliche CTG-Überwachung geboten gewesen. Der Beklagte zu 1) sei an dem Behandlungsgeschehen zwar nicht persönlich beteiligt gewesen, müsse sich aufgrund der mit der Mutter des Klägers geschlossenen Wahlarztvereinbarung jedoch das Handeln der Beklagten zu 2) als seiner Erfüllungsgehilfin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, ebenso die Beklagte zu 3). Wäre das CTG über diesen Zeitpunkt hinaus weiter abgeleitet worden, hätte sich in der Stunde von 22:59 Uhr bis 23:59 Uhr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine kindliche Pathologie gezeigt, auf die nicht mit einer Sectioempfehlung zu reagieren schlechterdings unverständlich gewesen wäre. Nach der informatorischen Anhörung der Mutter des Klägers sei das Gericht überzeugt, dass diese sich bei entsprechender Empfehlung der Behandler für eine Sectio entschieden hätte. Die sich daraus ergebende Beweislastumkehr führe zur Zurechnung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers. Den Beklagten sei der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen. Es sei nicht auszuschließen, dass ein gewisser Anteil der stattgehabten Hirnsubstanzschädigung als gemeinsamer Ursache für sämtliche Folgestörungen des Klägers auf der verspäteten Sectio beruhe. Es existiere nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vielmehr eine Wahrscheinlichkeit von möglicherweise sogar 10 %, dass bei früherer Durchführung der Sectio sogar zu einem Zeitpunkt jenseits von 23:00 Uhr einzelne oder ggfs. sogar alle klägerseits erlittenen Schäden vermieden oder zumindest in ihrem Ausmaß verringert worden wären. In Ansehung der gesundheitlichen Schäden des Klägers hat das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € für angemessen gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 05.01.2023 bei Gericht eingegangene und nach Fristverlängerung bis zum 14.03.2023 unter dem 14.03.2023 begründete Berufung der Beklagten.
Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Landgericht. Dieses habe ihnen die Gelegenheit verwehrt, den gynäkologischen Sachverständigen mündlich zu befragen. Die Beklagten sind der Auffassung, ihre Prozessbevollmächtigten seien im Termin zur mündlichen Gutachtenerläuterung durch Prof. Dr. V. nicht schuldhaft säumig gewesen. Die Ablehnung der beantragten Terminsverlegung durch das Landgericht stelle sich als verfahrensfehlerhaft dar, jedenfalls sei das Landgericht prozessual gehalten gewesen, Prof. Dr. V. auf den Antrag der Beklagten hin zu dem anberaumten weiteren Termin erneut zu laden, um ihnen die Möglichkeit seiner Befragung zu geben. Darüber hinaus rügen die Beklagten Fehler der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung. Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einem Befunderhebungsfehler mit Beweislastumkehr ausgegangen. Hierzu berufen sich die Beklagten ergänzend auf das Privatgutachten von Prof. Dr. X. vom 25.05.2017. Ohnehin sind sie der Auffassung, allenfalls könne von einer falschen Auswertung der CTG-Ableitung durch die Beklagten ausgegangen werden, infolge derer die Notwendigkeit einer weitergehenden CTG-Überwachung nicht erkannt worden sei. Dies betreffe aber den Bereich der Diagnosestellung und nicht den Bereich der Befunderhebung. Ein Oxford-CTG sei seinerzeit im Hause der Beklagten zu 3) nicht vorhanden gewesen, weshalb sein fehlender Einsatz den Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.
Die Beklagten beantragen,
1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.12.2022, Az. 3 O 371/17, teilweise abzuändern, das Versäumnisurteil vom 28.01.2020 insgesamt aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen,
2. hilfsweise: das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Beweisaufnahme und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen,
3. äußerst hilfsweise: die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen unter Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und die gerichtlichen Sachverständigengutachten. Er rügt die Vorlage des Privatgutachtens von Prof. Dr. X. als verspätet und bestreitet, dass zum Behandlungszeitpunkt ein Oxford-CTG im Haus der Beklagten zu 3) nicht vorhanden gewesen sei.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 07.11.2023 und vom 15.01.2025 durch Einholung eines weiteren gynäkologischen Sachverständigengutachtens und mündliche Gutachtenerläuterung durch den Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. C. vom 05.07.2024 (Bl. 157 ff. BA) und das Protokoll der Sitzung vom 15.01.2025 (Bl. 276 ff. BA) Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
1.
Zwar unterliegt die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung im Berufungsrechtszug lediglich einer eingeschränkten Überprüfung durch den Senat. Dieser hat als Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. BGH GRUR 2015, 768; BGH NJW-RR 2015, 1200; BGH NJW-RR 2015, 944, jeweils m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Senats an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich unter anderem aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 2014, 2797 m.w.N.). Zweifel im Sinne der Regelung des § 529 I Nr. 1 ZPO liegen aber auch schon dann vor, wenn aus der für den Senat maßgeblichen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Fall der weiteren Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird. Ist dies der Fall, obliegt dem Senat nach Maßgabe des § 529 I Nr. 1 Hs. 2 ZPO die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entsprechenden Berufungsbegründung (vgl. BGH NJW 2014, 2797). Dabei handelt es sich bei der Berufungsinstanz um eine zweite, wenn auch eingeschränkte Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Die Prüfungskompetenz des Senats hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist nicht auf Verfahrensfehler und damit in dem Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH NJW 2016, 713).
2.
Auch gemessen an diesem Maßstab ist die landgerichtliche Tatsachenfeststellung zu beanstanden und bestehen konkrete Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit. Das landgerichtliche Vorgehen war verfahrensfehlerhaft. Die inzidente Ablehnung des telefonisch übermittelten Terminsverlegungsantrags der Beklagtenvertreter am 28.01.2022 (vgl. Bl. 344 d.A.) stellt sich als Verfahrensfehler dar. Die seinerzeitigen Beklagtenvertreter haben mit einer plötzlich aufgetretenen, akuten Erkrankung des Terminsvertreters am Terminstag einen erheblichen Grund dargelegt, der eine Terminsverlegung prozessual zwingend erfordert hätte. Seitens der Beklagtenvertreter ist zugleich dargelegt worden, dass die weiteren Anwälte der Kanzlei sämtlich verhindert gewesen seien. Selbst wenn man dieser Behauptung seitens des Landgerichts keinen Glauben geschenkt haben sollte, ist offenkundig, dass die Forderung des Landgerichts, ein anderer Rechtsanwalt der Kanzlei möge sich kurzfristig in einen umfangreichen und komplexen Geburtsschadensfall wie den vorliegenden einarbeiten und den Termin in Vertretung wahrnehmen, unzumutbar ist und auch nicht mit der prozessual gebotenen Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt werden kann. Dem Rechtsanwalt muss eine angemessene Einarbeitungszeit eingeräumt werden, um seinen Mandanten adäquat vertreten und den gerichtlichen Sachverständigen sachgerecht befragen zu können. Diese Einarbeitungszeit war vorliegend ersichtlich nicht mehr gegeben. Sofern das Landgericht eine weitere Substantiierung und Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes für erforderlich gehalten hätte, hätte es dies angesichts des unmittelbar bevorstehenden Temins telefonisch verlangen müssen, § 227 II ZPO. Dies ist ebenfalls unterblieben. Jedenfalls wäre es bei der stattgehabten prozessualen Vorgehensweise verfahrensrechtlich zwingend geboten gewesen, den gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. V. auf den Antrag der Beklagten vom 07.02.2022 hin (vgl. Bl. 475 d.A.) gemäß § 367 II ZPO gleichzeitig mit dem weiteren neuropädiatrischen Sachverständigen Dr. E. zu dem sodann auf den 08.11.2022 anberaumten weiteren Termin zur Gutachtenerläuterung erneut zu laden und zu den schriftsätzlich von Beklagtenseite auch gegen sein Gutachten erhobenen Fragen und Einwendungen erneut anzuhören. Dies gilt schon deshalb, weil hiermit eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht verbunden gewesen wäre. Der Antrag der Beklagten auf erneute Anhörung von Prof. Dr. V. war auch keineswegs rechtsmissbräuchlich. Die Beklagten hatten die aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Fragen und Themenkreise schriftsätzlich ausreichend dargelegt. Insbesondere haben sie in ihrem Stellungnahmeschriftsatz auch die entscheidungserhebliche Frage berührt, warum die Unterbrechung des suspekten CTGs nach Aufzeichnung von 22:08 bis 22:59 Uhr für den nach der Behauptung der Beklagten allein vorgesehenen Zeitraum von 30 Minuten fehlerhaft gewesen sein soll, obwohl die Leitlinien auch bei suspektem CTG nach längerer Aufzeichnung eine Unterbrechung von 30 Minuten zulassen. Dieser Frage wäre vom Landgericht auch ohne die Anregung der Beklagten bereits von Amts wegen nachzugehen gewesen.
3.
Der vom Senat in zweiter Instanz bestellte gynäkologische Sachverständige Prof. Dr. C. hat die verfahrensfehlerhaft getroffenen landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen auch nicht bestätigt. Er ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.07.2024 unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar aus der ex post Sicht ein anderes geburtshilfliches Vorgehen besser gewesen wäre und die Schädigung des Klägers möglicherweise verhindert hätte. Aus der maßgeblichen ex ante Sicht der Geburtshelfer hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt des Geburtsgeschehens Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler festzustellen vermocht. Im Einzelnen:
(a)
Die Indikation zur stattgehabten Geburtseinleitung hat Prof. Dr. C. mit Blick auf die im Ultraschallbefund vom 02.12.2013 festgestellte Verminderung der Fruchtwassermenge eindeutig bestätigt. Die Einleitung sei auch nicht durch den dokumentierten kurzzeitigen Abfall der Herzfrequenz des Klägers zu Beginn der CTG-Aufzeichnung kontraindiziert gewesen. Ein solcher komme häufig vor und stelle bei Fehlen weiterer Risikofaktoren keine Kontraindikation für eine Geburtsleinleitung dar. In der Person der Mutter des Klägers hätten keine weiteren Risikofaktoren vorgelegen. Sie sei jung und gesund, die Schwangerschaft sei bis auf die verminderte Fruchtwassermenge unauffällig gewesen. Die stattgehabte Einleitung mit dem off-label Medikament Misoprostol (Cytotec) hat Prof. Dr. C. – in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. V. – als üblichen Standard bezeichnet und ausgeführt, es handele sich um das beste Medikament zur Geburtseinleitung, ein zugelassenes Medikament habe zum Geburtszeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden. Die vorliegend gewählte Dosierung hat er ebenso wenig beanstandet wie der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. V. (vgl. Seite 15 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024 und Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 171, 278 f. BA). Soweit Prof. Dr. C. die zunächst beabsichtigte Geburtseinleitung mittels Wehencocktail kritisch gesehen hat, hat sich diese wegen der nur geringen Menge an verabreichtem Wehencocktail jedenfalls auf den weiteren Verlauf nicht kausal ausgewirkt (vgl. Seiten 15, 19 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024 und Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 171, 175, 278 BA), insbesondere kann der Wehencocktail schon mit Blick auf die zeitlichen Abläufe nicht die Ursache für die dokumentierten variablen Dezelerationen um 18:52 Uhr und um 19:17 Uhr gewesen sein (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 278 BA). Anlass zur Beanstandung der Geburtseinleitung mittels Cytotec hat auch der Privatgutachter des Klägers, Prof. Dr. K., in seinem in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Privatgutachten nicht gesehen (vgl. Seiten 2, 4 des Privatgutachtens Prof. Dr. K. vom 09.10.2024, Bl. 240, 242 BA).
(b)
Der Auffassung des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. V., das geburtshilfliche Vorgehen im Haus der Beklagten zu 3) habe sich als unzureichend dargestellt, weil medizinisch gebotene und notwendige Befunderhebungen unterblieben seien, hat sich Prof. Dr. C. nicht anzuschließen vermocht. Er hat ausgeführt, initial sei vor der Geburtseinleitung fachgerecht eine vaginale Untersuchung durchgeführt worden, die einen extrem unreifen Zervixbefund mit erhaltener Portio und geschlossenem Muttermund ergeben habe. Eine erneute Untersuchung des Muttermundes, wie sie von Prof. Dr. V. thematisiert worden ist, sei bei fehlender Wehentätigkeit zu keinem Zeitpunkt des in Rede stehenden Geburtsgeschehens erforderlich gewesen, da bei fehlender Wehentätigkeit behandlerseits nicht mit einer Veränderung des Befundes zu rechnen gewesen sei (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 286 f. BA). Auch die Durchführung bildgebender Diagnostik hat Prof. Dr. C. in der gegebenen Situation nicht für indiziert gehalten und ist der gegenteiligen Einschätzung des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. V. entschieden entgegengetreten (vgl. Seite 20 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 176 BA). Die von Prof. Dr. V. thematisierte Doppleruntersuchung der Arteria umbilicalis sei bereits am 27.11.2013 durchgeführt worden und habe einen Normalbefund ergeben. Veranlassung für eine Wiederholung dieser Untersuchung habe daher nicht bestanden. Nach klinischer Erfahrung dauere es in der Regel mehrere Wochen, bis ein normaler Dopplerbefund in der Nabelarterie pathologisch werde (vgl. Seite 17 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 173 BA). Darüber hinaus sei die Dopplersonografie am Entbindungstermin ungeeignet für die Vorhersage einer Azidose. Weder werde sie im Rahmen der Geburtsüberwachung in der Leitlinie empfohlen noch hätte sie im – hier vorliegenden – Fall eines normosomen Feten zu einer anderen Entscheidung geführt (vgl. Seiten 17, 20 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 173, 176 BA). Das erscheint dem Senat ohne weiteres einleuchtend und überzeugend. Dass diese Untersuchung Konsequenzen im Hinblick auf den weiteren Geburtsverlauf nach sich gezogen hätte, hat auch Prof. Dr. V. nicht festgestellt. In Bezug auf den von diesem in erster Instanz thematisierten Einsatz eines Oxford-CTG hat Prof. Dr. C. darauf verwiesen, es gebe bis heute keine Studien, die dieses Vorgehen am Entbindungstermin empfehlen würden. Solche hat auch Prof. Dr. V. in seinen gutachterlichen Stellungnahmen nicht aufgezeigt. Dieser Untersuchungsmethode kommt nach den Feststellungen von Prof. Dr. C. zwar eine herausragende Rolle bei der Betreuung von frühen sehr schweren kindlichen Mangelentwicklungen zu, zur Geburtsüberwachung wird sie aber selbst in der aktuellen Leitlinie nicht empfohlen (vgl. Seite 20 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 176 BA). In der mündlichen Gutachtenerläuterung hat Prof. Dr. C. in Bezug auf das Oxford-CTG zu Protokoll gegeben, diese Untersuchung sei weder am Entbindungstermin durchgeführt worden noch werde sie – außer unter Studienbedingungen – aktuell an einer deutschen Klinik durchgeführt. Sie sei weit weg von dem, was klinisch und üblicherweise in Geburtskliniken durchgeführt werde (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 284 BA). Weitere invasive Untersuchungsmethoden, die bei pathologischen CTG-Mustern eingesetzt werden können, waren im Falle des Klägers aufgrund des noch geschlossenen Muttermundes von vorneherein nicht möglich (vgl. Seite 17 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 173 BA). Die vorstehenden Feststellungen von Prof. Dr. C. decken sich mit denen des klägerischen Privatgutachters Prof. Dr. K., der weitere Befunderhebungen ebenfalls nicht gefordert, sondern im Gegenteil einen Erkenntniszugewinn durch eine mögliche Doppler- und/oder eine Ultraschalluntersuchung explizit verneint hat (vgl. Seiten 2 ff. des Privatgutachtens Prof. Dr. K. vom 09.10.2024, Bl. 240 ff. BA). Auf ein Oxford-CTG geht er in seiner privatgutachterlichen Stellungnahme überhaupt nicht ein, was der Senat als inzidente Bestätigung der Feststellungen von Prof. Dr. C. zu dessen Ungebräuchlichkeit in der Entbindungssituation wertet.
(c)
Auch Versäumnisse im Rahmen der CTG-Überwachung der Geburt können abweichend von der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung nicht festgestellt werden. Prof. Dr. C. hat insoweit ausgeführt, die nach einer Geburtseinleitung mittels Misoprostol von der Leitlinie geforderten CTG-Kontrollen vor und nach der Verabreichung des Medikamentes seien vorliegend fachgerecht und in ausreichendem zeitlichen Umfang erfolgt (vgl. Seite 15 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 171 BA). Mit Blick auf die generelle Notwendigkeit einer kontinuierlichen CTG-Überwachung nach erfolgter Geburtseinleitung hat Prof. Dr. C. auf den Inhalt der seinerzeit gültigen S1-Leitlinie (015/083) verwiesen, nach der – in gleicher Weise wie in der aktuellen Leitlinie – eine kontinuierliche CTG-Überwachung nach einem Einleitungsversuch mit Misoprostol in der Eröffnungsphase nicht gefordert wird. Die Leitlinie verweist vielmehr darauf, die CTG-Überwachungsmodalitäten seien bisher rein empirisch festgelegt worden und nicht "evidenz "basiert gesichert. Obligat sei die kardiotokogrophische Überwachung vor Applikation von Prostaglandinen zur Geburtseinleitung und danach intermittierend sowie, wenn die Patientin Wehen verspüre oder diese nachgewiesen würden. Dabei müsse sich die Frequenz der intermittierenden CTG-Überwachung an der Pharmakokinetik des verwendeten Präparates und der klinischen Situation orientieren. Feste zeitliche Vorgaben enthält die Leitlinie nicht. Der Senat geht davon aus, dass sich auch der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. V. auf diese Leitlinie bezogen hat, auch wenn er ergänzend Zeitangaben genannt hat, die sich in der Leitlinie nicht wiederfinden. Die vorstehende Leitlinie hat auch der Privatgutachter des Klägers, Prof. Dr. K., seiner privatgutachterlichen Beurteilung zugrunde gelegt (vgl. Seite 3 des Privatgutachtens Prof. Dr. K. vom 09.10.2024, Bl. 241 BA).
Vor dem Hintergrund des vorstehenden Leitlinieninhalts hat Prof. Dr. C. festgestellt, die Notwendigkeit einer kontinuierlichen CTG-Überwachung nach Geburtseinleitung sei Risikosituationen vorbehalten, dies auch mit Blick auf die mit einer kontinuierlichen CTG-Überwachung einhergehende Belastung für die Schwangere. In der klinischen Praxis erfolge eine kontinuierliche CTG-Überwachung nach Geburtseinleitung nur in etwa 10 % aller Geburtseinleitungen, in 90 % aller Fälle erfolge sie nicht. Risikoerhöhende Umstände hat Prof. Dr. C. in der Person der Mutter des Klägers nicht gesehen (vgl. Seite 16 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024 und Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 172, 277 BA). Sie sei vielmehr gesund gewesen, die vorgeburtlichen Ultraschalluntersuchungen seien bis auf das verminderte Fruchtwasser unauffällig gewesen, der Kläger normal gewachsen, was auf eine gesunde Plazenta habe schließen lassen. Die Mutter des Klägers sei mit 36 Jahren auch nicht in einem Alter gewesen, das eine Risikoerhöhung für die Geburt selbst mit sich gebracht habe. Soweit Schwangerschaften bei Patientinnen über 35 Jahren als Risikoschwangerschaften eingestuft würden, erfolge dies lediglich mit Blick auf das Risiko für genetische Erkrankungen des Kindes, die mittels Fruchtwasseruntersuchung abzuklären seien (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 281 BA). Die verminderte Fruchtwassermenge habe zwar Risiken für den Fall einer Fortführung der Schwangerschaft begründet und die Geburtseinleitung indiziert, aus medizinischer Sicht aber keine Risikoerhöhung im Hinblick auf die Geburt selbst dargestellt und daher ebenfalls keine kontinuierliche CTG-Überwachung erfordert (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 277 BA). Vor diesem Hintergrund sei das vorliegend verfolgte Vorgehen mit einer nur intermittierenden CTG-Ableitung bei fehlender Wehentätigkeit aus sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden und leitliniengerecht, wenngleich retrospektiv in Kenntnis des weiteren Verlaufs eine kontinuierliche CTG-Ableitung sicherlich wünschenswert und besser gewesen wäre (vgl. Seiten 16, 19 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 172, 175 BA).
Auch die im Rahmen der intermittierenden CTG-Ableitung erhobenen Befunde erforderten nach der sachverständigen Einschätzung von Prof. Dr. C. aus der Sicht ex ante zu keinem Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geburtsgeschehens einen Umstieg auf eine kontinuierliche CTG-Überwachung oder auch nur eine engmaschigere intermittierende CTG-Überwachung als tatsächlich erfolgt. Zwar hat auch Prof. Dr. C. in Übereinstimmung mit Prof. Dr. V. und Prof. Dr. I. für einzelne Zeitpunkte der intermittierenden CTG-Ableitung suspekte CTG-Befunde gesehen. Diese hätten jedoch in der Konsequenz jeweils nicht mehr erfordert als die nachfolgende Fortführung der CTG-Überwachung in einem zeitlichen Umfang von etwa 30 Minuten zur Verlaufsbeobachtung. Dies sei bei den einzelnen erhobenen suspekten CTG-Befunden jeweils fachgerecht und ausreichend engmaschig erfolgt. Die Leitlinie lasse bei nur suspekten, nicht aber pathologischen Befunden Pausen durchaus zu. In dieser Weise hat sich auch Prof. Dr. V. geäußert. Auch den vorliegend stattgehabten zeitlichen Umfang der Pausen von jeweils einer Stunde hat Prof. Dr. C. nicht beanstandet (vgl. Seite 14 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024 und Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 170, 280, 283 BA). Die klinische Erfahrung zeige, dass suspekten Befunden häufig banale Ursachen zugrunde lägen. So komme es beispielsweise zum Herztonabfall, wenn das Kind im Mutterleib an die Nabelschnur lange, die Schwangere auf dem Rücken liege, der Uterus auf die großen Gefäße drücke oder ähnliches (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 278, 280 BA). Es sei ein völlig physiologischer Prozess, dass die Herzfrequenz des Fötus während der Schwangerschaft immer wieder einmal abfalle. Würde man während der letzten 20 Wochen der Schwangerschaft kontinuierlich ein CTG schreiben, sähe man hierin immer wieder einmal und insgesamt viele Abfälle der kindlichen Herzfrequenz (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 278 ff., 284 BA). Aus dieser Erkenntnis heraus sei man heutzutage deutlich zurückhaltender bei der Annahme eines suspekten Befundes als man es zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers noch gewesen sei (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 277 f. BA). Suspekte Befunde deuteten vor diesem Hintergrund keineswegs stets darauf hin, dass es dem Fötus schlecht gehe. Sie begründeten für den Geburtshelfer lediglich eine Situation der Ungewissheit darüber, was mit dem Kind sei. Diese Ungewissheit erfordere es, die CTG-Ableitung über einen Zeitraum von mindestens einer halben Stunde fortzuführen, um zu sehen, wie sich das CTG-Muster entwickle und sicherzustellen, dass es sich wieder normalisiere. Sei dies der Fall, könne der Geburtshelfer davon ausgehen, dass es dem Kind gut gehe (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 278, 284 BA). Dazu gebe es zwar keine Daten und keine konkreten Aussagen, dies sei aber klinische Praxis und entspreche auch der langjährigen persönlichen Erfahrung des gerichtlichen Sachverständigen aus einer Begleitung von etwa 30.000 Geburten (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 284 BA). Vorliegend sei die Herzfrequenz des Klägers in den CTG-Aufzeichnungen zwar wiederholt heruntergegangen, sie habe sich dann aber jeweils wieder zügig erholt und sei im Nachgang dann wieder völlig unauffällig gewesen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 278 BA). Daher hat Prof. Dr. C. die vorliegend dokumentierten CTG-Befunde bis 23:59 Uhr weder als besonders auffällig noch als aufregend bezeichnet, sondern als für eine Spontangeburt normal (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 284 BA).
Konkret angesprochen auf die einzelnen von dem Parteigutachter des Klägers, Prof. Dr. I., thematisierten Dezelerationen, hat er sich wie folgt geäußert: Die um 18:52 Uhr dokumentierte Dezeleration sei aus der seinerzeitigen Sicht der Geburtshelfer als Vena-Cava-Syndrom zu werten und zu erklären gewesen. Sie habe sich in Rückenlage der Mutter des Klägers ereignet und nach dem Wechsel in die Seitenlage wieder zurückgebildet (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 279 BA). Die weitere dokumentierte Dezeleration um 19:17 Uhr habe aus der Sicht ex ante für einen Geburtshelfer nicht einer bestimmten Ursache zugeordnet werden können (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 279 BA). Beide Dezelerationen hätten infolge der zeitlichen Abläufe aus sachverständiger Sicht ohnehin für die Zeit 22:08 Uhr oder 22:59 Uhr keine Bedeutung mehr gehabt mit Blick auf den in der Zwischenzeit aufgezeichneten unauffälligen CTG-Verlauf (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 283 BA). Die um 22:08 Uhr nach dem Wiederanlegen des CTG aufgezeichnete variable Dezeleration sei wiederum ein Befund, den man in der klinischen Praxis nach dem Anlegen des CTGs häufig beobachte. Nach einem Lagewechsel der Mutter des Klägers nach links habe sich die kindliche Herzfrequenz wieder erholt und sei nach einigen Minuten wieder völlig normal gewesen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 281 f. BA). Daher hätten die Geburtshelfer die Anlage des CTG als nachvollziehbare und plausible Ursache dieser Dezeleration ansehen können. Es sei im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger vor dem Anlegen des CTG längere Zeit in einer Bradykardie gewesen sei oder bereits über einen längeren Zeitraum hinweg Dezelerationen aufgetreten gewesen seien. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sich eine völlig andere Herztonkurve ergeben als sie bei dem Kläger dokumentiert sei. Das CTG-Muster des Klägers nach 22:08 Uhr habe aus der damaligen Sicht der Geburtshelfer eine uneingeschränkte Regulation der Herzfrequenz gezeigt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2024, Bl. 281 f. BA). Die aus dieser Dezeleration zu ziehende Konsequenz einer Fortführung der CTG-Überwachung in einem zeitlichen Umfang von 30 Minuten zur Verlaufskontrolle sei von den Geburtshelfern im Haus der Beklagten zu 3) fachgerecht gezogen und durchgeführt worden (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 281 BA). Weitere auffällige CTG-Befunde im Rahmen der nachfolgenden CTG-Ableitung bis 22:59 Uhr hat Prof. Dr. C. nicht zu erkennen vermocht. Angesprochen auf die von Prof. Dr. I. thematisierten weiteren vermeintlichen Auffälligkeiten um 22:18 Uhr, 22:30 Uhr und 22:36 Uhr hat er ausgeführt, diese seien definitionsgemäß bereits nicht als Dezelerationen zu bezeichnen, erst Recht nicht als solche, die einen Hinweis auf eine Pathologie gäben. Dafür seien sie nicht ausreichend tief und die Veränderungen im Übrigen auch zu lang gewesen. Prof. Dr. C. hat sie eher in Richtung einer Veränderung der kindlichen Basalfrequenz interpretiert (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 283 BA). Er hat vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen wegen des Fehlens weiterer suspekter Befunde im Rahmen der gebotenen Verlaufsbeobachtung nach der Dezeleration um 22:08 Uhr keinen Anlass und keinen medizinischen Grund gesehen, die CTG-Ableitung über 22:59 Uhr hinaus fortzuführen, und hat dem erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. V. und seinen diesbezüglichen Feststellungen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 28.01.2020, Bl. 355 d.A.) an dieser Stelle klar widersprochen (vgl. Seite 16 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024 und Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 172, 277 BA). Auch die von Prof. Dr. V. angesprochenen fehlenden Kindsbewegungen gaben zu einer über die Leitlinie hinausgehenden kontinuierlichen CTG-Ableitung über den Zeitpunkt 22:59 Uhr hinaus aus Sicht von Prof. Dr. C. keine Veranlassung. Kindsbewegungen hätten unter der Geburt für die Entscheidung der Geburtshelfer über die weitere Vorgehensweise keine Bedeutung. Man wisse zudem, dass Kindsbewegungen abnähmen, wenn – wie hier – weniger Fruchtwasser vorhanden sei (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 282 d.A.). Prof. Dr. C. hat schließlich darauf verwiesen, dass auch um 22:59 Uhr noch immer keine (muttermundswirksame) Wehentätigkeit vorgelegen habe, die eine Veranlassung für eine kontinuierliche CTG-Überwachung hätte geben können (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 277 BA). Vor dem Hintergrund fehlender medizinischer Gründe für eine engmaschigere CTG-Überwachung als tatsächlich erfolgt, hat Prof. Dr. C. auch keine Veranlassung gesehen, die Mutter des Klägers früher als geschehen aktiv in den Kreißsaal zurückzuholen. Er hat es aus gynäkologischer Sicht als ausreichend bezeichnet, um 23:59 Uhr erneut mit der CTG-Überwachung zu beginnen (vgl. Seiten 14, 16 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024 und Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 170, 172, 283 BA). Gründe für ein abweichendes Vorgehen sind auch den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. V. nicht zu entnehmen. Auch er hat die vereinzelten Dezelerationen – wie Prof. Dr. C. – lediglich als suspekt und nicht als pathologisch angesehen, so dass sie einer bloß intermittierenden CTG-Ableitung nach der Leitlinie nicht entgegenstanden. Soweit Prof. Dr. I. demgegenüber in seiner im Berufungsrechtszug zu den Akten gereichten ergänzenden Stellungnahme insoweit nicht differenziert und sowohl für suspekte als auch für pathologische Befunde nach einer Geburtseinleitung und sogar für die von ihm gesehenen Auffälligkeiten unterhalb der Schwelle definitionsgemäßer Dezeleration unterschiedslos eine kontinuierliche CTG-Ableitung gefordert hat (vgl. Seiten 13 ff. der ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. I. vom 24.10.2024, Bl. 256 ff. BA), bleibt er eine Begründung hierfür schuldig. Diese Gleichsetzung suspekter und pathologischer Befunde lässt sich weder dem Inhalt der Leitlinie entnehmen noch steht sie in Übereinstimmung mit den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C. und Prof. Dr. V.. Beide sind im Grundsatz übereinstimmend von einer Notwendigkeit für eine kontinuierliche CTG-Ableitung nur bei pathologischen Befunden ausgegangen. Prof. Dr. C. hat auch sehr anschaulich und überzeugend erläutert, was es mit suspekten Befunden auf sich hat. Der Unterschied zwischen einem bloß suspekten und einem pathologischen Befund ist auch dem Senat aus einer Vielzahl von sachverständigen Begutachtungen in Geburtsschadensfällen, mit denen er im Rahmen seiner Spezialzuständigkeit für das Arzthaftungsrecht befasst war, geläufig. Soweit Prof. Dr. I. an anderer Stelle seiner ergänzenden Stellungnahme betont, die medizinische Notwendigkeit einer kontinuierlichen CTG-Ableitung sei wegen des „immer wieder suspekten“ CTGs bei „korrekter Interpretation der Leitlinie“ gegeben (vgl. Seite 13 der ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. I. vom 24.10.2024, Bl. 256 BA), vermag auch dies in Anbetracht der zeitlichen Abläufe und der zwischenzeitlich völlig normalen CTG-Muster nicht zu überzeugen. Es erschließt sich dem Senat auf der Grundlage der Ausführungen von Prof. Dr. I. auch in keiner Weise, an welcher konkreten Stelle der Leitlinie er Interpretationsbedarf sieht und in welcher Weise die von Prof. Dr. C. vorgenommene Interpretation der Leitlinie aus seiner Sicht inkorrekt ist. Dies wird von ihm lediglich apodiktisch in den Raum gestellt, aber nicht weiter begründet. Der klägerische Privatgutachter Prof. Dr. K. geht in seiner privatgutachterlichen Stellungnahme überhaupt nicht auf konkrete CTG-Befunde ein, sondern beanstandet lediglich, dass die um 22:20 Uhr ärztlich angeordnete CTG-Überwachung einfach beendet worden sei. Insoweit bleibt für den Senat bereits unklar, woher er die Erkenntnis nimmt, dass die um 22:20 Uhr getroffene ärztliche Anordnung auf eine zeitlich unbegrenzte kontinuierliche CTG-Überwachung bis zur Geburt des Klägers gerichtet war (vgl. Seiten 3, 5 des Privatgutachtens Prof. Dr. K. vom 09.10.2024, Bl. 241, 243 BA). Selbst wenn man dies annehmen wollte, würde allein der Verstoß gegen die Anordnung für sich genommen noch keine Unterschreitung des Facharztstandards begründen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Anordnung selbst dem Standard entsprochen und ihre Nichtbeachtung eine Standardunterschreitung dargestellt hätte, nicht hingegen dann, wenn sie aus medizinischer Sicht überobligatorisch war. Hierzu verhält sich das Privatgutachten von Prof. Dr. K. aber bezeichnenderweise nicht, wie es auch an keiner Stelle die konkrete Feststellung eines fehlerhaften Vorgehens enthält. Die in ihm enthaltene Feststellung, aus der ex post Sicht wäre eine Dauerüberwachung sinnvoll gewesen (vgl. Seiten 4 f. des Privatgutachtens Prof. Dr. K. vom 09.10.2024, Bl. 242 f. BA), ist unbestreitbar und steht im Einklang mit den Feststellungen sämtlicher mit dem vorliegenden Geburtsgeschehen befassten Gutachter. Sie begründet wegen der unzulässigen retrospektiven Betrachtung aber keinen Behandlungsfehler.
Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne, dass es nach den vorstehenden Ausführungen hierauf noch streitentscheidend ankommt, weist der Senat darauf hin, dass auch die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu einem hinreichend wahrscheinlichen reaktionspflichtigen Befund im Fall einer über 22:59 Uhr hinaus fortgeführten kontinuierlichen CTG-Überwachung der Überprüfung durch den in zweiter Instanz beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C. nicht standhalten. Dieser hat sich außerstande gesehen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund in dem in Rede stehenden Zeitraum zwischen 22:59 Uhr und 23:59 Uhr festzustellen. Ob sich den Geburtshelfern in diesem Zeitraum eine Pathologie gezeigt hätte, die die Indikation einer Sectio nach sich gezogen hätte, hat er im Gegensatz zu Prof. Dr. V. als spekulativ bezeichnet und auch einen akuten Verlauf zwischen 0:03 Uhr und 0:18 Uhr für möglich gehalten (vgl. Seiten 16 f. des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024 und Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 172 f., 286 BA).
(d)
Es kann schließlich auch nicht erkannt werden, dass frühzeitiger eine Geburtsbeendigung durch Sectio hätte erfolgen müssen. Auf die Frage nach der Indikation einer Sectio hat Prof. Dr. C. ausgeführt, aus retrospektiver Sicht sei es zweifelsohne sinnvoll gewesen, bereits nach der Untersuchung am 27.11.2013 einen primären Kaiserschnitt anzustreben und durchzuführen. Hierzu habe es seinerzeit aus der maßgeblichen ex ante Sicht der Behandler aber keine medizinische Indikation gegeben, auch keine relative (vgl. Seiten 17 f. des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 173 f. BA). Während des Geburtsverlaufs sei ebenfalls nicht zu erkennen, dass die erhobenen CTG-Befunde – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – die Indikation einer Sectio zu einem deutlich früheren Zeitpunkt begründet hätten, als sie tatsächlich gestellt worden sei (vgl. Seiten 17 f. des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 173 f. BA). Insbesondere hätten die variablen Dezelerationen um 18:52 Uhr und 19:17 Uhr keine auch nur relative Indikation für eine Sectio begründet. Hierfür habe es in der gebotenen Gesamtschau aller Befunde bei Fehlen von Risikofaktoren keinen Grund gegeben. Der Kläger sei nach den Ultraschallbefunden normal gewachsen gewesen, demzufolge von einer gesunden Plazenta versorgt worden. Die Mutter des Klägers sei jung und gesund gewesen und habe keine Risikofaktoren für eine Spontangeburt aufgewiesen. Grund für die Geburtseinleitung sei allein das verminderte Fruchtwasser gewesen. In dieser Situation sei über einen Kaiserschnitt nicht nachzudenken gewesen. Einzelne Dezelerationen begründeten für sich gesehen ebenfalls kein besonderes Risiko, sondern seien grundsätzlich physiologisch und rechtfertigten es, konservativ fortzufahren und den Spontanverlauf zu verfolgen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 280 BA). Seine Einschätzung hat Prof. Dr. C. auch für den Zeitpunkt 22:08 Uhr explizit bekräftigt und auch an diesem Punkt der Geburt – im Gegensatz zu Prof. Dr. I. – mit Blick auf die Erholung der kindlichen Herzfrequenz weder eine absolute noch eine relative Indikation für eine Sectio gesehen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 283 f. BA). Der dramatische Verlauf, wie er sich tatsächlich nachfolgend ereignet habe, sei für die Geburtshelfer absolut nicht vorhersehbar gewesen, hierfür habe es auch keine Anzeichen gegeben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 284 f. BA).
Allenfalls diskutiert hat Prof. Dr. C., ob die Indikation zur Notsectio bereits 2 bis 3 Minuten früher hätte gestellt werden müssen. Auch insoweit ist er jedoch letztlich von einer Kann-Situation ausgegangen und nicht von einer Muss-Situation. Dies hat er überzeugend damit begründet, die Herzfrequenz des Klägers sei in der Zeit ab Beginn der neuerlichen CTG-Ableitung nicht kontinuierlich auf einem Niveau von < 90-100 geblieben, sondern habe sich zwischenzeitlich wieder auf Werte um 110 Spm erholt gehabt (vgl. Seiten 17 f. des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 173 f. BA). Bei der aus der ex ante Sicht der Geburtshelfer anzunehmenden reversiblen Ursache für die Dezelerationen werde in der Geburtshilfe verbreitet die „3 - 6 - 9-Minutenregel" verwendet, nach der erst nach 6 bis 9 Minuten ohne kindliche Erholung eine Indikation für eine Notfallsectio bestehe und die Geburtsbeendigung angestrebt werden solle (vgl. Seiten 11 f. des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 167 f. BA). Vorliegend gab es zwischen 0:03 Uhr und 0:05 Uhr eine Dezeleration mit Abfall der Herzfrequenz auf 60 bis 80 Spm, jedoch gefolgt von einem Anstieg der Basalfrequenz im nachfolgenden Zeitraum von 00:06 Uhr bis 00:07 Uhr, dann wieder einen Abfall im Zeitraum zwischen 00:07 Uhr und 00:08 Uhr und einer langsamen Erholung zwischen 00:08 Uhr und 00:10 Uhr (vgl. Seite 14 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024, Bl. 170 BA). Ein zwingendes Eingreifen des Geburtshelfers erfordere ein solches CTG-Muster nach der vorstehenden Regel erst etwa nach 10 Minuten (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 282, 287 BA). Um 0:07 Uhr seien aber bereits die Notfalltokolyse und die Information der Eltern des Klägers über die Notwendigkeit einer Sectio erfolgt und die Vorbereitungen für die Sectio eingeleitet worden. Um 0:12 Uhr sei bei ab 0:10 Uhr nicht mehr zuverlässig zuzuordnender mütterlicher und kindlicher Herzfrequenzaufzeichnung dann zeitgerecht die Indikation zur Notsectio gestellt worden (vgl. Seite 14 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024 und Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 170, 287 BA). Die von dem erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. V. gesehene medizinische Indikation für eine Notsectio bereits um 00:05 Uhr, spätestens aber um 00:07 Uhr hat Prof. Dr. C. nachvollziehen können, was bedeutet, dass er ein Eingreifen bereits zu diesen Zeitpunkten ebenfalls für vertretbar gehalten hat, nicht aber für zwingend zur Wahrung des Facharztstandards. Ein zwingender Grund für eine Notsectio habe zu diesen Zeitpunkten mangels andauernden Herzfrequenzabfalls auf < 100 Spm noch nicht vorgelegen. Die im CTG erkennbaren zwischenzeitlichen Erholungen hätten es gleichermaßen vertretbar erscheinen lassen, noch weiter zuzuwarten (vgl. Seite 20 des Gutachtens Prof. Dr. C. vom 05.07.2024 und Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 176, 287 BA). Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass die Indikation zu einer Notsectio nicht leichtfertig zu stellen sei, weil sie wegen der erforderlichen Vollnarkose ein Letalitätsrisiko für die Mutter berge (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2024, Bl. 287 BA). Soweit der klägerische Privatgutachter Prof. Dr. K. darauf verweist, es sei denkbar gewesen, die Indikation zur Notsectio einige Minuten früher zu stellen (vgl. Seite 4 des Privatgutachtens Prof. Dr. K. vom 09.10.2024, Bl. 242 BA), stellt dies keinen Widerspruch zu den vorstehenden Feststellungen von Prof. Dr. C. dar, sondern deckt sich mit diesen. Dass eine Notsectio früher hätte indiziert werden müssen, ggf. zu welchem konkreten Zeitpunkt, ist den Ausführungen von Prof. Dr. K. nicht zu entnehmen. Seine weitere Überlegung, der Verlauf hätte bei frühzeitigerer Sectio günstiger sein können (vgl. Seite 5 des Privatgutachtens Prof. Dr. K. vom 09.10.2024, Bl. 243 BA), ist Ausdruck einer retrospektiven Beurteilung aus der ex post Sicht und deckt sich ebenfalls mit der Einschätzung des zweitinstanzlichen Sachverständigen. Die Geburtshelfer konnten den weiteren Verlauf und das Outcome des Klägers aber in der gegebenen Situation nicht kennen und ihn daher nicht in ihre Entscheidung über das weitere Vorgehen einbeziehen.
Zur mutmaßlichen Ursache der Gesundheitsschäden des Klägers hat Prof. Dr. C. ausgeführt, retrospektiv gehe er davon aus, dass die Ursache für die Dezelerationen in der verminderten Fruchtwassermenge zu sehen gewesen sei. Dies halte er ex post für am wahrscheinlichsten (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 279 BA). Es sei vermutlich in den letzten Tagen der Schwangerschaft bereits zu einem längeren Abfall der Herzfrequenz des Klägers gekommen, der dazu geführt habe, dass der Kläger grünes Fruchtwasser geschluckt habe (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 279 BA). Dies müsse sich deutlich vor dem in Rede stehenden Geburtsgeschehen zugetragen haben unter Berücksichtigung der zähen Konsistenz des nach der Geburt vorgefundenen Mekoniums (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 280, 285 BA). Die Mekonium-Aspiration sei für die Geburtshelfer ex ante nicht erkennbar gewesen. Ebenso wenig hätten sie erkennen können, dass das Fruchtwasser in einem solchen Maße vermindert gewesen sei, dass mit den tatsächlich eingetretenen Folgen zu rechnen war. Mittels der fachgerecht durchgeführten Untersuchungen habe lediglich die Verminderung der Fruchtwassermenge an sich festgestellt werden können, nicht aber der Umfang ihrer Verminderung. Unter der Geburt sei es sodann zu einem Sauerstoffmangel gekommen. Zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum dies geschehen sei, sei sachverständig nicht zu klären. Dass es hierzu kommen würde, sei auf der Grundlage des Geburtsverlaufs und der nach der Geburtseinleitung erhobenen Befunde ex ante aber nicht vorherzusehen gewesen. Damit hätten die Geburtshelfer nicht rechnen müssen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025, Bl. 279 f., 282, 285 BA). Sowohl eine Mekonium-Aspiration als auch ein Sauerstoffmangel unter der Geburt seien für sich genommen lebensbedrohlich und könnten die bei dem Kläger eingetretenen gesundheitlichen Schäden hervorgerufen haben. Das unglückliche Zusammentreffen beider im Fall des Klägers habe nach dessen Geburt dazu geführt, dass der Kläger schon nach wenigen Stunden nicht mehr ausreichend habe beatmet werden können. Das zähe Mekonium habe sich in seiner Lunge abgesetzt gehabt und seine Atmung erheblich beeinträchtigt.
4.
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen scheidet auch ein Aufklärungsfehler aus. Prof. Dr. C. hat zu keinem deutlich früheren Zeitpunkt des Geburtsgeschehens als dem Zeitpunkt der tatsächlichen Indikationsstellung eine – sei es auch nur relative – medizinische Indikation für eine Sectio gesehen, über die die Eltern des Klägers als Alternative zur Spontangeburt aufzuklären gewesen wären. Soweit der klägerische Privatgutachter Prof. Dr. I. eine solche Aufklärungspflicht für mehrere Zeitpunkte im Rahmen der streitgegenständlichen Geburt gesehen hat, hat sich Prof. Dr. C. mit seinen abweichenden Feststellungen im Einzelnen auseinandergesetzt. Er hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die CTG-Befunde einzeln wie in der Gesamtschau keine frühere Indikation für eine Sectio begründeten. Demgegenüber vermögen die eher allgemein gehaltenen Ausführungen von Prof. Dr. I. zu den geringen Risiken einer Sectio (vgl. Seiten 3 ff., 14 der ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. I. vom 02.10.2024, Bl. 246 ff., 257 BA) nicht zu überzeugen. Selbst wenn sie in Gänze zutreffen, verkennt Prof. Dr. I., dass die Sectio keineswegs aus Gründen des Selbstbestimmungsrechts der Patientin in jedem Stadium der Geburt als Alternative in Betracht zu ziehen und der Patientin anzubieten ist. Als invasiver operativer Eingriff erfordert sie vielmehr eine zumindest relative medizinische Indikation. Ein nicht indizierter Eingriff ist auch nicht aufklärungspflichtig. Eine medizinische Indikation für eine Sectio hat Prof. Dr. C. vorliegend aber für frühere Zeitpunkte des Geburtsgeschehens nicht gesehen und dies im Einzelnen begründet.
5.
Die Feststellungen von Prof. Dr. C. erscheinen dem Senat in den Punkten, in denen sie von den Feststellungen des in erster Instanz tätig gewordenen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. V. abweichen, vorzugswürdig. Sie sind nachvollziehbar und plausibel, dabei eingehend und differenziert. Sie beruhen auf einer überaus sorgfältigen und gewissenhaften Auswertung der Behandlungsunterlagen durch Prof. Dr. C.. Seine fachliche Kompetenz und besondere Expertise auf gynäkologischem Fachgebiet und insbesondere im Bereich der Geburtshilfe ist dem Senat aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten bekannt. Sie beruht auf der langjährigen klinischen Tätigkeit von Prof. Dr. C., der nach eigener Schätzung in seiner beruflichen Laufbahn etwa 30.000 Geburten begleitete. Neben seiner großen klinischen Erfahrung verfügt Prof. Dr. C. auch über eine langjährige Erfahrung als Gerichtsgutachter, der insbesondere regelmäßig mit der Begutachtung komplexer Geburtsschadensfälle wie dem vorliegenden beauftragt wird. Er ist dem Senat in dieser Funktion als überaus erfahrener, kompetenter und ausgewogen beurteilender Gutachter bekannt, weshalb der Senat speziell ihn mit der erneuten Begutachtung beauftragt hat. Seine Begutachtung im vorliegenden Fall zeugt nachdrücklich von seiner besonderen Expertise. Seine fundierten, sorgfältig begründeten Ausführungen erscheinen dem Senat gegenüber den sehr kurz gehaltenen und nicht oder nur oberflächlich begründeten Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. V. vorzugswürdig. Dessen Begutachtung entbehrt aus Sicht des Senates der in einem komplexen Geburtsschadensfall wie dem vorliegenden zu fordernden wissenschaftlichen Tiefe sowohl im Hinblick auf die Bestimmung des Facharztstandards als auch in der Begründung für die von ihm geforderte Überschreitung der Vorgaben in der Leitlinie. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein leitliniengerechtes ärztliches Handeln auch dem fachärztlichen Standard entspricht. Eine Abweichung von diesem Grundsatz bedarf stets einer konkreten, dezidierten Begründung, die Prof. Dr. V. für die konkrete Situation um 22:59 Uhr aus Sicht des Senates schuldig geblieben ist. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass und worin sich aus seiner Sicht in medizinischer Hinsicht die Situation um 20:57 Uhr von derjenigen um 22:59 Uhr unterschied. Dennoch gelangt er für den einen Zeitpunkt zu einem leitliniengerechten wie auch fachgerechten Vorgehen (vgl. Seite 4 des Gutachtens Prof. Dr. V. vom 12.01.2018 und Sitzungsprotokoll vom 28.01.2020, Bl. 271, 354R d.A.), für den anderen zu einem leitliniengerechten, aber fehlerhaften Vorgehen. Auf diesen Widerspruch haben auch die Beklagten bereits in erster Instanz zutreffend hingewiesen (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.02.2022, Bl. 475 d.A.), Er ist von Prof. Dr. V. weder schriftlich noch mündlich aufgelöst worden. Angesichts dieser offenkundigen Schwächen des erstinstanzlichen Gutachtens ist den Feststellungen von Prof. Dr. C. der Vorzug zu geben.
Gleiches gilt hinsichtlich der privatgutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. I.. Mit diesen hat sich Prof. Dr. C. in der mündlichen Gutachtenerläuterung inhaltlich eingehend auseinandergesetzt und aus Sicht des Senates sämtliche gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen der beiden Privatgutachter überzeugend zu entkräften vermocht. Darauf hat der Senat bereits an anderer Stelle hingewiesen. Auf die dortigen Erwägungen wird Bezug genommen. Die Feststellung eines fehlerhaften Vorgehens der Beklagten vermag der Senat dem Privatgutachten von Prof. Dr. K. ohnehin bereits nicht zu entnehmen. Prof. Dr. I. gelangt zwar zu der Feststellung eines fehlerhaften Vorgehens. Dass und warum seine Feststellungen nicht zu überzeugen vermögen, hat der Senat indes bereits an anderer Stelle im Einzelnen ausgeführt. Seine Ausführungen setzen die vorliegend erhobenen vereinzelten suspekten CTG-Befunde mit pathologischen gleich, was dem Senat nicht richtig erscheint und auch den Feststellungen der übrigen Gutachter widerspricht. Die allgemein gehaltenen Ausführungen von Prof. Dr. I. zur Vorteilhaftigkeit der Sectio wertet der Senat primär als von dem konkreten zur Beurteilung stehenden Geburtsgeschehen losgelöster Ausdruck seiner gerichtsbekannten Vorliebe für Kaiserschnittgeburten. Dass und warum Kaiserschnitte trotz möglicherweise geringer Risiken stets einer medizinischen Indikation bedürfen, hat der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt. Auf die dortigen Erwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
6.
Fehlt es nach den prozessual zugrunde zu legenden Feststellungen von Prof. Dr. C. bereits an einem haftungsbegründenden Versäumnis der Beklagten, kommt es auf die vom Landgericht weiter aufgeworfenen Kausalitätsfragen nicht mehr streitentscheidend an. Ausführungen des Senates hierzu sind daher nicht veranlasst.
7.
Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen.
III.
Der Schriftsatz des Klägers vom 04.03.2025 (Bl. 315 ff. d.A.) ist gemäß § 296a ZPO nicht zuzulassen. Weder ist klägerseits ein Schriftsatznachlass beantragt noch ist seitens des Senates ein solcher gewährt worden. Ein Schriftsatznachlass war auch prozessual nicht geboten. Der in zweiter Instanz tätig gewordene gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. C. hat in der mündlichen Gutachtenerläuterung an seinen schriftlichen Feststellungen auch in Ansehung der klägerseits privatgutachterlich vertreten erhobenen Einwendungen gegen sein Gutachten in vollem Umfang festgehalten. Von diesen abweichende oder gar neue Feststellungen, zu denen klägerseits nicht bereits zuvor Stellung genommen werden konnte und auch umfänglich Stellung genommen worden ist, sind der mündlichen Gutachtenerläuterung nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund vermögen weder der Inhalt des Schriftsatzes noch die mit ihm zu den Akten gereichten Anlagen Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu geben, § 156 I ZPO.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von dem formalen Aspekt der fehlenden Zulassungsfähigkeit der nicht nachgelassene Schriftsatz und die mit ihm zu den Akten gereichten Anlagen aber ersichtlich auch inhaltlich nicht geeignet sind, Zweifel an den Feststellungen von Prof. Dr. C. zu wecken. Hinsichtlich der zu den Akten gereichten Textstelle aus einem medizinischen Lehrbuch (vgl. Bl. 333 BA) erschließt sich dem Senat bereits im Ansatz nicht, welchen Bezug diese zu dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt haben soll. Sie bezieht sich auf pathologische CTGs vor der 37. SSW, eine Situation, die vorliegend nicht gegeben war. Die im Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 02.07.2024 (Bl. 334 ff. BA) protokollierten sachverständigen Feststellungen von Prof. Dr. H. beziehen sich – soweit beurteilbar – auf ein in tatsächlicher Hinsicht gänzlich anders gelagertes Geburtsgeschehen als das vorliegend in Rede stehende.
Die schließlich ergänzend zu den Akten gereichte weitere ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. I. vom 17.02.2025 (Bl. 351 ff. d.A.) vermag ebenfalls keine Zweifel an den Feststellungen von Prof. Dr. C. zu wecken. Die von dem klägerischen Privatgutachter aufgestellte These, eine Geburtseinleitung mit Prostaglandinen mache stets von Beginn an eine kontinuierliche CTG-Ableitung erforderlich (vgl. Seiten 2 f. der zweiten ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. I. vom 17.02.2025, Bl. 352 f. BA), wird von der von ihm selbst zitierten Literatur nicht gestützt. Die von ihm wiedergegebene Passage aus dem Lehrbuch von Schneider et al. beschreibt vielmehr in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Prof. Dr. C., dass das Ausmaß der erforderlichen Überwachung vom Einzelfall abhängig und bei einer Einleitung mittels Prostaglandinen zu Beginn eine intermittierende, erst ab regelmäßiger Wehentätigkeit eine kontinuierliche Überwachung erforderlich ist (vgl. Seite 3 der zweiten ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. I. vom 17.02.2025, Bl. 353 BA). Auf die von Prof. Dr. I. angegriffenen Feststellungen von Prof. Dr. C. zu den Veränderungen in der medizinischen Bewertung suspekter CTGs im zeitlichen Nachgang zu dem streitgegenständlichen Geburtsgeschehen kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ebenso wenig entscheidend an wie auf die von ihm in Bezug genommene Klassifikation nach NICE 2022, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. I. bereits im Ansatz fehl gehen. Soweit Prof. Dr. I. erneut einzelne im Laufe des mehrstündigen Geburtsgeschehens erhobenen CTG-Befunde thematisiert, hat Prof. Dr. C. zu sämtlichen dieser Befunde bereits mündlich wie schriftlich eingehend Stellung genommen und sich hierbei auch überzeugend mit der abweichenden Bewertung und Einschätzung von Prof. Dr. I. auseinandergesetzt. Insbesondere leuchtet es dem Senat ein, dass einzelnen suspekten Befunden – wie hier um 18.52 Uhr und 19.17 Uhr - nach längerem unauffälligem Verlauf des CTG für die weitere Beurteilung aus der maßgeblichen Sicht ex ante keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen kann oder muss, denn nach den Grundsätzen der Logik wäre, läge eine das Kind gefährdende Ursache vor, mit fortdauernden oder sich wiederholenden auffälligen Befunden zu rechnen. Dass Prof. Dr. I. den sich ab 22.08 Uhr zeigenden CTG-Befund in seinem mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.03.2025 eingereichten Ergänzungsgutachten als eindeutig pathologisch bezeichnet, geht über die von ihm zuvor vorgenommene Bewertung und Einstufung als „zumindest suspekt bzw. vielleicht sogar auch pathologisch“ (S. 11 des Ergänzungsgutachtens vom 02.10.2024, Bl. 254 der Berufungsakte) hinaus, ohne dass dafür eine schlüssige Begründung gegeben wird.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 II 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung des Senates ist eine solche des Einzelfalles und erschöpft sich in tatrichterlicher Würdigung.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 393.637,80 € (Antrag zu 1): 300.000 €; Antrag zu 2): 3.637,80 €; Antrag zu 3): -, § 4 ZPO; Antrag zu 4): 90.000 €, § 3 ZPO).