PKV-Prämienanpassung: Keine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Überprüfung zweier Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Streitpunkt war, ob die Anpassungen inhaltlich nach § 315 Abs. 3 BGB auf Billigkeit gerichtlich überprüfbar sind. Das OLG Köln verneinte dies, weil die Prämienanpassung nach einem in AVB bzw. § 12b VAG geregelten, behördlich bzw. treuhänderisch kontrollierten Verfahren anhand genehmigter Geschäftspläne erfolgt und damit keine Ermessensausübung i.S.d. §§ 315 ff. BGB darstellt. Zulässig bleibt nur die Kontrolle, ob die gesetzlichen und vertraglichen Verfahrensvorgaben und Zustimmungen eingehalten wurden; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zur PKV-Prämienanpassung als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung unterliegt nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, wenn sie nach vertraglich vereinbarten und aufsichtsrechtlich vorgegebenen Berechnungsgrundlagen in einem förmlichen Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren erfolgt.
§ 315 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass eine Leistung „nach billigem Ermessen“ bestimmt wird; liegt der Anpassung ein festgelegtes, genehmigungsgebundenes Verfahren anhand technischer Geschäftspläne zugrunde, fehlt es an einer Ermessensausübung im Sinne der §§ 315 ff. BGB.
Die gerichtliche Kontrolle von Prämienanpassungen beschränkt sich in solchen Fällen auf die Einhaltung des in den Versicherungsbedingungen und im Aufsichtsrecht vorgesehenen Verfahrens sowie das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen/Zustimmungen.
Technische Geschäftspläne als Grundlage der Prämienkalkulation, die behördlicher Genehmigung unterliegen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind einer inhaltlichen gerichtlichen Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB entzogen.
Tritt nach gesetzlichen Übergangsvorschriften die Zustimmung eines Treuhänders an die Stelle der behördlichen Genehmigung, wirkt dies für die vertragliche Bezugnahme auf das Genehmigungsverfahren entsprechend fort.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 0 394/96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.1997 - 23 O 394/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht und im wesentlichen auch aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Dem vom Kläger gegenüber dem angefochtenen Urteil mit der Berufung geltend gemachten Einwand, auf die beiden hier fraglichen Prämienanpassungen finde hinsichtlich sämtlicher bei der Berechnung der Anpassungen berührter Umstände die Vorschrift des § 315 Abs. 3 BGB Anwendung mit der Folge, daß die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte im einzelnen gerichtlich überprüfbar seien, vermag der Senat nicht zu folgen.
Soweit ersichtlich ist die Frage, in welchem Umfang auf derartige Beitragsanpassungen die §§ 315 ff BGB Anwendung finden, höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat sich in der in VersR 1992, 1211 veröffentlichten Entscheidung zu der Frage des § 315 BGB lediglich insoweit geäußert, als er eine Klausel, mit der sich der Krankenversicherer die Anpassung der Prämien vorbehält, grundsätzlich nach § 315 BGB für zulässig erachtet. Denn für solche nicht gegen das AGB-Gesetz verstoßende Klauseln ergebe sich eine sachliche Notwendigkeit, da das Krankenversicherungsverhältnis in der Regel für eine lange Dauer bestehe, weshalb ein Bedürfnis des Versicherers anzuerkennen sei, die Prämien den im allgemeinen nicht vorhersehbaren Entwicklungen der Kosten im Gesundheitswesen und der generellen Entwicklung der Preise wie des Geldwerts anzupassen. Die dadurch notwendigen Änderungen der Prämien könnten beim Massengeschäft der Krankenversicherung nicht mit jedem einzelnen Versicherungsnehmer individuell vereinbart werden.
Daraus ergibt sich aber noch nichts für die Frage, ob über die Zulässigkeit des Leistungsbestimmungsrechtes hinaus eine auf dieser Grundlage erfolgte Prämienänderung auch gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf Billigkeit zu überprüfen ist. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. OLG Hamm (VersR 1993, 1342), OLG Hamburg (VersR 1993, 1344) und Wriede (VersR 1992, 420) halten eine Billigkeitsprüfung für zulässig, da die Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen den Billigkeitsnachweis und die richterliche Kontrolle nicht ersetzen würden. OLG Nürnberg (8 U 1561/95 - nicht veröffentlicht), LG Lüneburg 6 S 182/95 - nicht veröffentlicht), LG Gießen (VersR 1977, 445), AG Freiburg (51 C 2914/94 - nicht veröffentlicht), LG Köln nicht nur in dem hier angefochtenen Urteil, sondern auch im Urteil 23 S 61/96 (nicht veröffentlicht), Bach/Moser PKV, 2. Aufl., § 8a MB/KK Rdn. 5 und wohl auch Renger (VersR 1995, 866) halten hingegen - teils mit unterschiedlichen Begründungen - eine gerichtliche Billigkeitsprüfung für nicht möglich.
Der Senat ist der Auffassung, daß eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht kommt, sondern daß der einzelne Versicherte nur gerichtlich prüfen lassen kann, ob das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Verfahren und die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen beachtet worden sind. Auszugehen ist von der Frage, ob es sich bei der Prämienänderung um eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen handelt, da nur dann die Anwendung der fraglichen Vorschrift in Betracht kommen kann. Bei §§ 315 ff ist hinsichtlich der Leistungsbestimmung nur "im Zweifel anzunehmen", daß die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen soll; nur bei Bejahung dieser Annahme ist sodann ggf. eine Überprüfung dieses billigen Ermessens möglich.
Hier jedoch ist für die Prämienerhöhung zum 01.03.1992 in den vereinbarten Versicherungsbedingungen, für die spätere Erhöhung zum 01.03.1995 nach derzeit geltendem Recht zusätzlich inhaltlich entsprechend in § 12b VAG, ein bestimmtes Verfahren für die Prämienanpassung vorgesehen, welches einerseits die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anpassung (Abweichung um mehr als 10 %), anderseits das förmliche Verfahren (nur mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen bzw. Zustimmung des Treuhänders) regelt. Für das heutige Recht ist in § 12b VAG darüber hinaus ausdrücklich geregelt, welche Unterlagen dem Treuhänder vorzulegen sind, darunter insbesondere auch die in den Geschäftsplänen enthaltenen technischen Berechnungen. Noch weitgehender ist für das künftige Recht - die entsprechende Verordnung ist soweit ersichtlich noch nicht erlassen - aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 12c VAG vorgesehen, die konkreten versicherungsmathematischen Methoden und Grundlagen der Prämienberechnung in einer entsprechenden Verordnung festzuschreiben. Auch bereits unter dem Rechtszustand vor Inkrafttreten der §§ 12a ff VAG, §§ 178a ff VVG am 22.07.1994 erfolgte die Prämiengenehmigung durch das Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen aber in gleicher Weise nach Vorlage der entsprechenden technischen Geschäftspläne, in denen die Grundsätze der Prämienberechnung enthalten sind.
Damit aber steht fest, daß die Prämienberechnung nicht nach billigem Ermessen, sondern in einem förmlichen Verfahren nach bestimmten Vorgaben erfolgt, die in den Geschäftsplänen enthalten sind und die gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen als vereinbart gelten. Soweit dabei die darin festgelegten versicherungsmathematische Grundsätze und sonstige Vorgaben zur Anwendung gelangen, handelt es sich bei der Prämienberechnung nicht um die Ausübung billigen Ermessens im Sinne von § 315 ff BGB, sondern um die Anwendung der zuvor durch die Versicherungsbedingungen vereinbarten Grundlagen. Diese durch Bezugnahme in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Grundlagen, die in Form der Geschäftspläne zum Schutz der Versicherten der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen bedürfen, sind einer weiteren gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB entzogen.
Würde man nämlich eine Überprüfung für zulässig erachten, wäre der Versicherer im Verlauf dieses Prüfungsverfahrens gezwungen, seine internen Geschäftspläne offenzulegen, da nur mit diesen Unterlagen eine Billigkeitsprüfung möglich ist. Damit würde er aber zugleich seine Kalkulationsgrundlage eröffnen müssen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einem besonderen Schutz, insbesondere Konkurrenzschutz, unterliegt. Aus eben diesem Grund ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß etwa bei Lebensversicherungen ein Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft aus den Geschäftsplänen - die in diesem Fällen ebenso behördlich genehmigungsbedürftig sind wie die Geschäftspläne der Krankenversicherer im vorliegenden Fall - nicht besteht, auch nicht bei so gewichtigen Fragen wie der Angemessenheit der Überschußbeteiligung (BGH NJW 1995, 589;; OLG Hamburg VersR 1990, 475; LG Darmstadt VersR 1992, 219). Soweit die Regelungen zur Höhe der Überschußbeteiligung in den nicht offenbarungspflichtigen Geschäftsplänen enthalten sind, ist in den vorgenannten Entscheidungen ausdrücklich ausgesprochen, daß insoweit auch die Regelung des § 315 Abs. 3 BGB nicht eingreift und kein Raum für eine Überprüfung eines billigen Ermessens ist, da ein solches wegen der allgemeinen Bezugnahme auf die Geschäftspläne in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeübt wird, auch wenn der Inhalt der Geschäftspläne dem Versicherungsnehmer verborgen bleibt und er keine dahingehenden Auskunftsansprüche geltend machen kann.
So liegt der Fall auch hier, denn von Zielsetzung und Sinngehalt her handelt es sich bei der Regelung in § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen, wo hinsichtlich der Prämienberechnung/-anpassung ausdrücklich auf die Geschäftspläne und die versicherungsbehördliche Genehmigung Bezug genommen wird, wie oben dargelegt um nichts anderes. Die Parteien haben damit neben dem Verfahren auch eine - wie in den Fällen der Überschußbeteiligung bei Lebensversicherungen - mittelbare Regelung dazu getroffen, auf welcher Grundlage die Prämienanpassung, nämlich anhand der vorzulegenden Geschäftspläne mit Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen, erfolgen soll, weshalb für eine Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB kein Raum bleibt. Unerheblich ist dabei, daß der Versicherer den Inhalt seiner Geschäftspläne in entscheidenden Punkten zunächst selbst festlegen kann und auch tatsächlich festlegt (OLG Hamburg a.a.O.). Entscheidend ist, daß durch die Festlegung allein die Prämienberechnung noch nicht ihr Ende gefunden hat, sondern noch sowohl hinsichtlich der Geschäftspläne als auch hinsichtlich der einzelnen Prämienänderungen der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen bedarf, welches ggf. - wie hier einerseits in Verhandlungen mit der Beklagten, andererseits durch den Rundbrief ... geschehen - auch eine Änderung der Prämiengrundlagen und der Geschäftspläne verlangen kann.
Nichts anderes gilt für die dem heutigen Recht unterfallende zweite Prämienanhebung, die dem Zustimmungserfordernis des Treuhänders unterliegt, der dabei nicht nur die Rechte der Versicherungsnehmer wahrzunehmen hat, sondern gemäß § 12b Abs. 1 VAG auch zu prüfen hat, ob die Prämienberechnung mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Unschädlich ist dabei, daß dieses neuere, gesetzlich vorgeschriebene Verfahren in den vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Erwähnung gefunden hat, auch nicht finden konnte. Denn hierzu bestimmt die Übergangsregelung des § 12d Abs. 1 VAG, daß die Zustimmung des Treuhänders an die Stelle der Genehmigung der Aussichtsbehörde tritt, was sich im Sinne einer Gleichbehandlung von Alt- und Neufällen entsprechend auch auf die Bezugnahme in den Versicherungsbedingungen auswirkt.
Der Ausschluß des § 315 Abs. 3 BGB benachteiligt den Kläger als Versicherungsnehmer auch nicht etwa unangemessen. Denn nach altem Recht hat neben der schon gemäß § 17 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen zu beachtenden Maßgabe, daß eine Erhöhung der Prämie wegen Älterwerdens des Versicherten ausgeschlossen ist, das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen in seiner Genehmigungspraxis vor allem auch verlangt, daß Prämienanpassungen für die Versicherten zumutbar bleiben (Bach/Moser § 8a MB/KK Rdn. 23). Nach heutigem Recht ist der Treuhänder mit dieser Aufgabe betraut und hat dabei vor allem die Belange der Versicherten zu wahren (vgl. Präve VersR 1995, 733) sowie gemäß § 12b Abs. 1 VAG darüber zu wachen, daß die Prämienberechnung mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Eine Billigkeitsprüfung in dem vom Kläger verlangten Sinne wohnt damit der Prämienberechnung schon inne und ist insoweit bereits im Vorfeld auf fachlich versierte Institutionen bzw. Personen verlagert. Dem Schutzbedürfnis der Versicherten ist damit - nunmehr dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend - Genüge getan.
Im vorliegenden Fall kommt demnach eine Prüfung der Prämienerhöhungen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB anhand der vom Kläger geltend gemachten Kriterien und Gesichtspunkte nicht in Betracht, denn diese Gesichtspunkte betreffen nicht das einzuhaltende Verfahren und die zu beachtenden Vorschriften, sondern die Grundlagen der Prämienberechnung, wie sie sich aus den technischen Geschäftsplänen der Beklagten ergeben. So bemängelt der Kläger etwa die - vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen allerdings vorgegebenen - zugrunde gelegten Sterbetafeln, die berücksichtigte Abgangswahrscheinlichkeit durch Kündigungen und Storni, die versicherungsmathematische Berechnung der Altersrückstellungen und des Anrechnungsbetrages sowie andere angewendete versicherungsmathematische Grundsätze, die Eliminierung der Neuzugänge der letzten 18 Monate und der Übertritte der letzten 6 Monate und ähnliche Gesichtspunkte wie bestimmte Zinssätze und Kosten mit der Begründung, die einzelnen unzutreffend berücksichtigten Faktoren würden zu überhöhten Beiträgen führen. Dabei handelt es sich jedoch um zur Beitragsberechnung herangezogene Elemente und versicherungsmathematische Grundsätze, die sich aus den technischen Geschäftsplänen der Beklagten ergeben und die damit im einzelnen einer Billigkeitsprüfung entzogen sind. Soweit der Kläger hinsichtlich der zweiten Prämienerhöhung rügt, der Treuhänder könne bei seiner Prüfung nur mit ungeprüften Ausgangszahlen arbeiten, kann dem nicht gefolgt werden. Denn gemäß § 12b Abs. 1 Satz 3 ff sind dem Treuhänder nicht nur sämtliche für die Prüfung der Prämienänderung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen, sondern auch die benötigten Nachweise und Daten vorzulegen; in den technischen Berechnungsunterlagen sind dabei die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der Altersrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die anhand dieser Unterlagen vom Treuhänder vorzunehmende Prüfung ist umfassend; daß ihm die erforderlichen Unterlagen von der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt wurden, wird vom Kläger nicht behauptet. Daß die erforderlichen Zustimmungen - hinsichtlich der ersten Prämienerhöhung durch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen, hinsichtlich der zweiten Prämienerhöhung durch den Treuhänder - vorgelegen haben und das Verfahren auch im übrigen eingehalten wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf, da hinsichtlich der ersten Prämienerhöhung eine Rechtslage zwischen den Parteien im Streit ist, die zwischenzeitlich durch die Gesetzesänderungen der §§ 12a ff VAG, §§ 178a ff VVG überholt ist. Aber auch hinsichtlich der Rechtslage betreffend die zweite Prämienerhöhung handelt es sich lediglich um einen vorübergehenden Rechtszustand, der demnächst durch die Verordnung gemäß § 12c VAG eine Änderung erfahren wird, wobei dann entsprechend dem Inhalt dieser Verordnungsermächtigung ein wesentlicher Teil der streitigen Punkte eine Regelung erfahren dürfte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers : 7.098,84 DM, berechnet auf der Grundlage von § 9 ZPO wie folgt:
| Zahlungsantrag | 2.450,00 DM | |
| Feststellungsantrag betr. 1. Erhöhung | 70,00 DM X 12 X 3,5 = 2.940 DM abzgl. durch Zahlungsantrag bereits berücksichtigter 2.450,00 DM | 490,00 DM |
| Feststellungsantrag betr. 2. Erhöhung | 42,68 DM X 12 X 3,5 | 1.792,56 DM |
| Auskunftsantrag betr. beide Erhöhungen | 70,00 DM + 42,68 DM X 12 X 3,5 = 4.732,56 DM, hiervon 50 % | 2.366,28 DM |