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Oberlandesgericht Köln·5 U 222/92·21.04.1993

Berufung: Kein Versicherungsfall bei Besitzüberlassung trotz unbefugter Fahrt

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahlung aus einer Kfz-Versicherung wegen Beschädigung durch unbefugten Gebrauch. Zentral war, ob der Schädiger als "betriebsfremde Person" i.S.v. § 12 Nr.1 lit. b AKB anzusehen ist. Das OLG Köln änderte das landgerichtliche Urteil und wies die Klage ab, weil der Schädiger das Fahrzeug samt Schlüssel mit Einverständnis des Halters in Besitz hatte und damit nicht betriebsfremd war. Damit bestand kein Versicherungsfall.

Ausgang: Klage abgewiesen; kein Versicherungsfall, weil Schädiger nicht als betriebsfremde Person anzusehen war

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherungsfall nach § 12 Nr.1 lit. b AKB setzt voraus, dass die Beschädigung durch unbefugten Gebrauch einer betriebsfremden Person erfolgt ist.

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Als "betriebsfremd" gilt nur, wer das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt; wer das Fahrzeug oder den Schlüssel mit Einverständnis des Halters in Besitz hat, ist nicht betriebsfremd.

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Ein Missbrauch des dem Nutzer vom Halter eingeräumten Besitzes (z. B. unzulässiges Fahren) fällt nicht unter den Versicherungsschutz für unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen.

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Die Auslegung des Merkmals "betriebsfremd" ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 StVG zu verstehen; investiertes Vertrauen des Halters gegenüber dem Fahrzeugbesitzer wird nicht durch die Versicherung geschützt.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 12 Nr. 1 I b AKB§ 7 Abs. 3 StVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 383/91

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.05.1992 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 383/91 - geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht der Klage stattgegeben. Ob ihm bezüglich der Auffas-sung zu § 61 VVG gefolgt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Wie die Beklagte mit der Berufung zu Recht ausführt, fehlt es vorliegend schon an einem nach den Versicherungs-bedingungen zu entschädigenden Versicherungsfall. Als Versicherungsfall kommt allein die Beschä-digung bzw. Zerstörung des Fahrzeugs infolge unbefugten Gebrauchs durch betriebsfremde Perso-nen nach § 12 Nr. 1 I b AKB in Betracht. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, kann jedoch der Zeuge F., der in der Nacht des 01.06.1990 unbefugt mit dem Fahrzeug umhergefah-ren war und die Schäden am Fahrzeug verursacht hat, nicht als "betriebsfremde Person" angesehen werden. Das Merkmal "betriebsfremd" ist nach allgemeiner Meinung im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 7 Abs. 3 StVG zu sehen (vgl. OLG Schleswig, VersR 1986, 30; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 7 zu § 12 AKB; Stiefel/Hofmann, AKB, 15. Aufl., Rn. 39 zu § 12 AKB). Danach ist "betriebsfremd", wer das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt, es sei denn, er ist für den Betrieb angestellt oder das Fahr-zeug ist ihm vom Halter überlassen worden. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen folgt, daß auch derjenige nicht betriebsfremd ist, der zwar mit dem Fahrzeug nicht fahren darf, es aber mit Willen des Halters im Besitz hat. Dahinter steht der Gedanke, daß investiertes Vertrauen, nämlich das des Halters gegenüber dem Fahrzeugbesitzer, nicht geschützt wird (vgl. dazu BGHZ 5, 269 ff., 273, 274; BGH VersR 1981, 345 ff., 346; Jagusch-Hent-schel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., Rn. 58 zu § 7 StVG). Da dem Zeugen F. unstreitig das Fahrzeug samt Fahrzeugschlüssel überlassen worden war, wenn auch nur, um sich im Fahrzeug aufzu-halten und das Radio zu benutzen, war er keine betriebsfremde Person. Ihm war vom Fahrzeughalter L. objektiv die Möglichkeit eingeräumt worden, mit dem Fahrzeug zu fahren, die er unter Mißbrauch des ihm vom Zeugen L. entgegengebrachten Vertrauens unbefugt genutzt hat. Dieser Fall ist von der Fahrzeugversicherung nicht gedeckt.

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Demgemäß war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 6.960,00 DM.