Berufung wegen Teilkaskoversicherung: Schaden durch Zusammenstoß mit Haarwild bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung für einen Unfall vom 08.06.1987; die Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Zentrale Frage war, ob der Zusammenstoß mit Haarwild ursächlich für das Abkommen von der Fahrbahn und den Schaden war. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts: Zeugenaussagen, polizeiliche Feststellungen und weitere Indizien begründen die Kausalität; die Beklagte ist zur Zahlung von 25.500 DM verurteilt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Beklagte zur Zahlung von 25.500 DM verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Teilkaskoversicherung umfasst nach den AKB auch die Beschädigung des Fahrzeugs durch den Zusammenstoß mit Haarwild.
Ein Versicherungsanspruch aus Teilkasko setzt voraus, dass der Zusammenstoß mit Haarwild ursächlich für das Abkommen von der Fahrbahn und den eingetretenen Fahrzeugschaden war; ein bloßer Begleitumstand reicht nicht aus.
Eine Zeugenaussage, die den Aufprall schildert, kann durch polizeiliche Feststellungen und ergänzende Zeugenaussagen so bestätigt werden, dass sie für die Feststellung der Kausalität ausreichend ist.
Fehlende sichtbare Blut- oder Haarreste am Fahrzeug schließen den Nachweis eines Zusammenstoßes nicht aus, wenn sonstige Indizien und Schadenbild eine andere Erklärung zulassen; ein ergänzendes Sachverständigengutachten ist nur bei klärungsbedürftigen Zweifeln erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 591/87
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.12.1990 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 591/87 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht begrün-det.
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Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgege-ben.
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Die Beklagte ist verpflichtet, wegen des Schaden-falles vom 08.06.1987 aus der abgeschlossenen Teil-kaskoversicherung für das Fahrzeug Renault-Alpine, amtliches Kennzeichen -----------, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 25.500,00 DM zu zah-len, §§ 12 Abs. 1 I d, 13 Abs. 1 AKB.
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1.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Klä-ger den Eintritt des Versicherungsfalles nachgewie-sen. Gemäß § 12 Abs. 1 I d AKB umfaßt die Teilkas-koversicherung unter anderem die Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Zusammenstoß mit Haarwild.
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Zutreffend hat das Landgericht gesehen, daß der Versicherungsanspruch nur gegeben ist, wenn der Zusammenstoß mit dem Haarwild für das Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn und den eingetrete-nen Fahrzeugschaden ursächlich gewesen ist. Dabei reicht es nicht aus, daß der Zusammenstoß lediglich Begleitumstand in einem durch das Auftreten von Haarwild ausgelösten Schadenfall ist. Der Zusammen-stoß muß vielmehr auslösendes Moment für den Unfall sein (vgl. Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 5 zu § 12 AKB).
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Nach dem Ergebnis der von dem Landgericht durchge-führten Beweisaufnahme sind diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben. Der Zeuge K. hat seinen Angaben zufolge bei dem Durchfahren des Waldstücks in Ungarn gegen 3.00 Uhr nachts plötzlich von links einen Schatten auf die Fahrbahn kommen sehen. Im gleichen Moment gab es einen Schlag in der Lenkung und einen Knall gegen die Windschutzscheibe.
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Die Berufungsbegründung bemängelt, daß in der pro-tokollierten Aussage von "irgendwelchen wilden Tie-ren" keine Rede sei. Dabei wird übersehen, daß der Zeuge K. unmittelbar anschließend darauf hingewie-sen hat, ihm sei von der Polizei erklärt worden, es habe sich um Füchse gehandelt, und die Polizei habe einen toten und einen verletzten Fuchs gefunden. Damit ist nach Auffassung des Senats der Zusammen-hang unzweifelhaft derart hergestellt, daß Verursa-cher des vom Zeugen K. bekundeten Schlages in der Lenkung und des Knalls gegen die Windschutzscheibe die besagten Füchse gewesen sind, die der Zeuge im Augenblick des Aufpralls lediglich nicht als solche identifiziert hat.
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Ohne Erfolg zieht die Berufungsbegründung die Ur-sächlichkeit des Anpralls der Füchse für das Abkom-men von der Fahrbahn und den eingetretenen Schaden in Zweifel.
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Es ist sicher richtig, daß ein solcher Geschehens-ablauf insbesondere beim Aufprall eines kleineren Tieres nicht zwangsläufig eintreten muß. Nach der Aussage des Zeugen K. ist im konkreten Fall jedoch von einem Abkommen des Wagens infolge des Zusammen-stoßes mit den Füchsen auszugehen.
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2.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich aus der Aussage der im Wege der internationalen Rechtshilfe vernommenen Zeugin S., deren erneute Vernehmung nicht veranlaßt ist, durchgreifende Be-denken gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen K. nicht herleiten. Vielmehr bestätigt die Zeugin S. dessen Angaben in wesentlichen Punkten.
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Zwar konnte sie sich nicht an den Augenblick der Anprallung erinnern, wohl aber an heftiges Bremsen, wobei irgendein Tier überfahren worden ist, und das nachfolgende Schleudern und Abkommen von der Fahrbahn. Die Zeugin S. hat zudem die Erklärung der Polizei bestätigt, daß ein Fuchs überfahren worden sei. Unter diesen Umständen besteht für den Senat einmal kein Zweifel, daß die Erklärung der Polizei tatsächlich so abgegeben worden ist, und zum an-deren bestehen keinerlei Anhaltspunkte, daß diese Erklärungen etwa sachlich nicht zutreffend gewesen sind.
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Auch die Verurteilung des Zeugen K. im Ordnungswid-rigkeitsverfahren durch die ungarischen Behörden beruht darauf, daß er ausweislich des Beschlusses des Polizeikommissariats Si. vom 10.06.1987 die von ihm aus von links auf die Straße springenden Tiere zu spät bemerkt hat.
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3.
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Schließlich hat ebenfalls die Beklagte in der vor-gerichtlichen Korrespondenz den Aufprall von Tieren auf das Fahrzeug, und zwar von Füchsen, nicht in Zweifel gezogen, sondern eine Entschädigung deshalb abgelehnt, weil es sich um ein Ausweichmanöver ge-handelt habe.
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Diese Sicht der Dinge ist allerdings durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ersatz von Rettungskosten (r + s 91, 116 = VersR 91, 459) als überholt anzusehen. Die vorge-nannte Entscheidung des BGH ist zudem im Streitfall nicht einschlägig, da nach der Aussage des Zeugen K. gerade kein Ausweichmanöver, sondern der Auf-prall der Tiere selbst zum Abkommen von der Fahr-bahn und zu dem Fahrzeugschaden geführt hat.
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Endlich besagt der Umstand, daß der Zeuge W. an dem Fahrzeug keine Blut- oder Haarreste gefunden hat, nichts Durchgreifendes gegen die Sachverhaltsschil-derung des Zeugen K..
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Soweit die Beklagte ein Sachverständigengutachten zur Frage beantragt hat, welche Spuren aufprallen-des Wild auf einer Windschutzscheibe hinterläßt, besteht zu dessen Einholung kein Anlaß. Die Beklag-te übersieht, daß das Fahrzeug des Klägers nach dem Abkommen von der Fahrbahn gegen den Mast eines Verkehrszeichens geprallt ist und die auf den Fotos des Zeugen W. sichtbaren Spuren auf der Windschutz-scheibe durchaus von daher rühren können.
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4.
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Auch zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme sieht der Senat keine Veranlassung. Das Landgericht hat den Zeugen K. für uneingeschränkt glaubwürdig gehalten, und der Senat sieht keinerlei Anhalts-punkte, um von dieser Beurteilung abzuweichen. Die Angaben des Zeugen sind zudem glaubhaft, so daß der Senat keine Bedenken trägt, sie auch für seine Ent-scheidung zugrundezulegen.
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5.
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Die Höhe des Fahrzeugschadens ist unstreitig. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 12.02.1988 selbst vorgetragen, daß von einem Betrag von 25.500,00 DM auszugehen sei.
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6.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 25.500,00 DM.