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Oberlandesgericht Köln·5 U 218/11·22.04.2012

Arzthaftung: Kein Schadensersatz bei Zentralarterienverschluss ohne nachweisbaren Behandlungsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen behaupteter Fehlbehandlung bei einem zentralen Arterienverschluss. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden soll. Ein schadensursächlicher Behandlungsfehler, insbesondere das Unterlassen einer Lyse-Therapie oder eine verzögerte konservative Behandlung, sei nicht feststellbar. Zudem sei nicht bewiesen, dass ein schnelleres Vorgehen den Verlauf verbessert hätte; ein Ersatz „verlorener Chancen“ komme nicht in Betracht.

Ausgang: Der Senat kündigt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin als unbegründet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO an.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine Gründe für eine mündliche Verhandlung vorliegen.

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Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich war; Beweiserleichterungen greifen nur bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen.

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Kann für ein Krankheitsbild keine gesicherte, erfolgversprechende Behandlungsmethode festgestellt werden, begründet das Unterlassen einer bestimmten Therapie für sich genommen keinen Behandlungsfehler, wenn das Vorgehen medizinisch vertretbar ist.

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Ein Schadensersatzanspruch kann nicht allein darauf gestützt werden, dass dem Patienten möglicherweise eine (geringe) Chance auf einen günstigeren Verlauf entgangen ist; erforderlich ist der Nachweis einer haftungsbegründenden Kausalität.

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Behauptungen zur Kausalität, die sich in Vermutungen und Spekulationen über einen hypothetisch besseren Verlauf bei schnellerem Handeln erschöpfen, genügen dem Beweismaß nicht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 531 ZPO§ 513 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 32/10

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 32/10) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

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Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

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Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz zustehen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet Veranlassung lediglich für die folgenden ergänzenden Anmerkungen:

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Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein schadensursächlicher Behandlungsfehler der Beklagten nicht festgestellt werden kann. Denn zum einen sind die Möglichkeiten einer konservativen Behandlung bei der Klägerin – teilweise im Hause der Beklagten zu 1. und teilweise auswärts – ausgeschöpft worden und kann es nicht als Behandlungsfehler bewertet werden, dass eine Lyse-Therapie nicht durchgeführt worden ist. Und zum anderen ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis dafür nicht gelungen, dass eine schnellere Durchführung der tatsächlich ergriffenen konservativen Behandlungsmaßnahmen zu einem für sie günstigeren Krankheitsverlauf geführt hätte, wobei ihr Beweiserleichterungen insoweit nicht zugutekommen.

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Bei dieser Beurteilung folgt der Senat dem Gutachten des erstinstanzlich beauftragten Gerichtssachverständigen Prof. Dr. C [Gutachten vom 31. Januar 2011 (Bl. 121 – 125 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 20. September 2011 (S. 1 – 3 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 20. September 2011, Bl. 152 ff., 152 – 153 d. A.)], das nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es unter sorgfältiger Auswertung der Krankenunterlagen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Parteien in sich schlüssig, hinreichend umfassend und gut nachvollziehbar begründet worden ist.

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1.

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Nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen ist den Behandlern der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1. ein Behandlungsfehler nicht unterlaufen [vgl. hierzu etwa S. 4/5 seines schriftlichen Gutachtens vom 31. Januar 2011 (Bl. 121 ff., 124/125 d. A.) sowie seine mündlichen Erläuterungen am 20. September 2011 (S. 1 – 3 des Protokolls vom 20. September 2011, Bl. 152 ff., 152 – 153 d. A.)]. Zur Begründung hat der Gerichtssachverständige insbesondere ausgeführt, dass es für den Fall eines zentralen Arterienverschlusses keine gesicherte, Erfolg versprechende Behandlungsmethode gibt [vgl. hierzu insb. S. 4 seines schriftlichen Gutachtens vom 31. Januar 2011 (Bl. 121 ff.,124 d. A.) sowie seine mündlichen Erläuterungen am 20. September 2011 (S. 1 – 3 des Protokolls vom 20. September 2011, Bl. 152 ff., 152 – 153 d. A.)]. Hierzu hat er näher ausgeführt, dass zur Behandlung eines zentralen Arterienverschlusses als Behandlungsmöglichkeit zwar ein konservatives Vorgehen etwa mit Augapfelmassage, Absenken des Augendruckes, Hämodilutaion und Heparingabe und auch ein invasives Vorgehen mit einer Lyse-Therapie zur Verfügung stünden. Zu der Lyse-Therapie sei aber im Rahmen der sog. EAGLE-Studie [vgl. hierzu insb. S. 3/4 seines schriftlichen Gutachtens vom 31. Januar 2011 (Bl. 121 ff., 123/124 d. A.) sowie seine mündlichen Erläuterungen am 20. September 2011 (S. 2 des Protokolls vom 20. September 2011, Bl. 152 ff., 152 R d. A.)] nachgewiesen worden, dass diese gegenüber dem konservativen Vorgehen keine Vorteile und insbesondere keine signifikant höhere Heilungschancen biete, aber mit gravierenden Risiken verbunden sei [vgl. hierzu insb. S. 3/4 seines schriftlichen Gutachtens vom 31. Januar 2011 (Bl. 121 ff., 123/124 d. A.)]. Auch die angesprochenen Maßnahmen einer konservativen Behandlung [die unstreitig teils im Hause der Beklagten zu 1. und teilweise durch die Nachbehandler durchgeführt worden sind ] seien letztlich nicht gesichert Erfolg versprechend und wissenschaftlich betrachtet nicht effektiv und würden letztlich nur deshalb ergriffen, um etwas zu tun in der Hoffnung, damit vielleicht doch noch dem Patienten helfen zu können [vgl. hierzu insb. die mündlichen Erläuterungen des Gerichtssachverständigen am 20. September 2011 (S. 2 des Protokolls vom 20. September 2011, Bl. 152 ff., 152 R d. A.)]. Dies gelte etwa für die Augapfelmassage [die bei der Klägerin unstreitig im Hause der Beklagten zu 1. durchgeführt worden ist], die in Situationen der hier in Rede stehenden Art stets durchgeführt und bei der versucht werde, durch kurzfristige Druckerhöhung den Verschluss der Arterie zu lösen, was aber so gut wie nie funktioniere [vgl. hierzu insb. die mündlichen Erläuterungen des Gerichtssachverständigen am 20. September 2011 (S. 2 des Protokolls vom 20. September 2011, Bl. 152 ff., 152 R d. A.)]. Zudem seien einzelne denkbare konservative Behandlungsmaßnahmen äußerst umstritten, was etwa für die Heparinisierung gelte, die der Gerichtssachverständige selbst in seinem Bereich in Situationen der hier in Rede stehenden Art nicht anwendet [vgl. hierzu insb. die mündlichen Erläuterungen des Gerichtssachverständigen am 20. September 2011 (S. 2 des Protokolls vom 20. September 2011, Bl. 152 ff., 152 R d. A.)].

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Entscheidende Bedeutung komme im Falle eines zentralen Arterienverschlusses der hier in Rede stehenden Art dem Bemühen zu, die Ursache festzustellen und zu behandeln, um zu verhindern, dass sich ein vergleichbar folgenschweres Ereignis an dem anderen Auge des Patienten wiederholt [vgl. hierzu insb. die mündlichen Erläuterungen des Gerichtssachverständigen am 20. September 2011 (S. 2/3 des Protokolls vom 20. September 2011, Bl. 152 ff., 152 R/153 d. A.); vgl. hierzu auch S. 3 und 4 seines schriftlichen Gutachtens vom 31. Januar 2011 (Bl. 121 ff., 123 und 124 d. A.)]. Die insoweit erforderlichen Maßnahmen seien aber im Hause der Beklagten zu 1. vorgenommen bzw. veranlasst worden [vgl. hierzu insb. S. 3 und 4 des schriftlichen Gutachtens vom 31. Januar 2011 (Bl. 121 ff., 123 und 124 d. A.) sowie die mündlichen Erläuterungen des Gerichtssachverständigen am 20. September 2011 (S. 2/3 des Protokolls vom 20. September 2011, Bl. 152 ff., 152 R/153 d. A.)].

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Diese Ausführungen des Gerichtssachverständigen überzeugen den Senat. Dessen Feststellung, dass es für den Fall eines zentralen Arterienverschlusses keine gesicherte, Erfolg versprechende Behandlungsmethode gibt, steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten im Zusammenhang mit der EAGLE-Studie darauf hingewiesen hatte, dass bei den Probanden dieser Studie bei der Lyse-Therapie einerseits und bei der konservativen Therapie andererseits gleichermaßen eine 60 %-ige Chance bestanden habe, die Sehfähigkeit des jeweils betroffenen Auges um zwei Visuspunkte zu verbessern [vgl. hierzu insb. S: 3 des Gutachtens vom 31. Januar 2011 (Bl. 121 ff., 123 d. A.)]. Denn der Sachverständige hat dies im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen dahin relativiert, dass diese Zahlen der EAGLE-Studie mit anderen Zahlen nicht verglichen werden dürften, weil es sich bei der EAGLE-Studie um eine randomisierte Studie mit einem sehr selektierten Patientenkreis handele, in die etwa Patienten mit anderen Erkrankungen nicht aufgenommen worden seien, und dass die EAGLE-Studie nicht mit Studien verglichen werden könne, die retrospektiv erstellt werden und bei denen man die Behandlungsverläufe aus dem Archiv auswertet.

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Der Feststellung des Gerichtssachverständigen, dass es für den Fall eines zentralen Arterienverschlusses keine gesicherte, Erfolg versprechende Behandlungsmethode gibt, steht auch das Gutachten des Parteisachverständigen der Klägerin Dr. A [schriftliches Gutachten vom 21. April 2008 (Bl. 18 – 22 d. A.) nebst schriftlicher Ergänzung vom 15. April 2011 (Bl. 135 d. A.)] nicht entgegen. Der Parteisachverständige Dr. A hat zwar in seinem Gutachten vom 21. April 2008 betont, dass bei einem akuten zentralen Arterienverschluss eine sofortige Behandlung zwingend geboten sei, und dass er aus seiner praktischen Erfahrung heraus Situationen der hier in Rede stehenden Art so kenne, dass „im Prinzip die gesamte Ambulanz sich auf die Behandlung dieses echten Notfalles stürzt, ohne dass zum Beispiel noch Patientendaten aufgenommen werden oder die Behandlung weiterer Patienten durchgeführt werde“ [S. 3 dieses Gutachtens, Bl. 18 ff., 20 d. A.]. Welche Maßnahmen zur Behandlung eines zentralen Arterienverschlusses der hier in Rede stehenden Art ergriffen werden und welchen Erfolg diese versprechen, führt er hingegen nicht näher aus. Und er betont zudem ausdrücklich und wiederholt, dass nicht klar sei, ob sich auch bei rechtzeitiger Behandlung die Sehschärfe wieder verbessere, dass insoweit eine relativ schlechte Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung des Sehvermögens bestehe, und dass der Zentralarterienverschluss oft die Ursache für eine vollständige Erblindung des betroffenen Auges sei [S. 2 und 3 seines Gutachtens vom 21. April 2008, Bl. 18 ff., 19 und 20 d. A.]. Folgerichtig tritt der Parteisachverständige den Ausführungen des Gerichtssachverständigen in dessen schriftlichen Gutachten vom 31. Januar 2011 [Bl. 121 ff. d. A.] denn auch nicht mit Substanz entgegen [vgl. die Stellungnahme des Parteisachverständigen vom 15. April 2011 (Bl. 135 d. A.) zu dem Gerichtsgutachten vom 31. Januar 2011]. Und „klare Richtlinien zur Behandlung“ des zentralen Arterienverschlusses, die der Parteisachverständige in seinem Gutachten vom 21. April 2008 angesprochen hat [vgl. S. 5 dieses Gutachtens (Bl. 18 ff., 22 d. A.)], hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises seitens des Landgerichts jedenfalls bisher nicht vorgelegt.

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2.

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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verlauf für die Klägerin günstiger gewesen wäre, wenn einzelne konservative Behandlungsmaßnahmen, die unstreitig durch die Behandler im Hause der Beklagten zu 1. oder später durch die Nachbehandler durchgeführt worden sind, schneller vorgenommen worden wären. Denn hierzu erschöpft sich das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin vielmehr lediglich in Vermutungen und Spekulationen. Im Grunde beklagt sie – menschlich durchaus gut nachvollziehbar und verständlich – im Kern, dass ihr eine Chance genommen worden sei, doch noch eine zumindest geringfügige Verbesserung ihrer Sehfähigkeit auf dem betroffenen Auge erreichen zu können. Hierzu ist aber zum einen zu beachten, dass es für verlorene Chancen keinen Schadensersatz gibt. Und zum anderen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um eine allenfalls sehr geringe Chance gehandelt hätte, und dass es sich bei der Vorstellung, dass eine entsprechende Chance umso eher besteht, je eher gehandelt wird, letztlich um eine Vermutung und Spekulation und nicht um einen wissenschaftlich fundierten Erfahrungssatz handelt.

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II.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO]