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Oberlandesgericht Köln·5 U 217/07·18.03.2008

Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen mangels Erfolgsaussichten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des LG Köln ein; das OLG Köln weist die Berufung gemäß §522 Abs.2 S.1 ZPO zurück. Zentrale Frage war, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und grundsätzliche Bedeutung besitzt. Das Gericht verneint beides und betont, dass die vom Kläger eingereichten Schreiben keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Hinweisverfügung enthalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger (§97 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Berufung des Klägers nach §522 Abs.2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §97 Abs.1 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung kann nach §522 Abs.2 S.1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist.

2

Persönliche Schriftsätze des Klägers, die prozessual nicht verwertbare Verfahrenskritik und Wiederholungen bereits vorgetragener Behauptungen enthalten, rechtfertigen keine Abweichung von einer zurückweisenden Entscheidung.

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Kommt der Berufungsführer der Auseinandersetzung mit einer Hinweisverfügung nicht nach, spricht dies gegen Erfolgsaussichten der Berufung und kann die Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO begründen.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Kläger gemäß §97 Abs.1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 142/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.09.2007 – 25 O 142/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern.

3

Zur Begründung wird auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21.02.2008 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Das an sich schon aus prozessualen Gründen in einem Anwaltsprozess wie hier nicht verwertbare Schreiben des Klägers persönlich 28.02.2008 rechtfertigt in der Sache keine andere Beurteilung. Es enthält im Wesentlichen eine vom Senat nicht geteilte Verfahrenskritik und Wiederholungen bereits früher aufgestellter und in der Hinweisverfügung berücksichtigter Behauptungen. Mit der Hinweisverfügung selbst setzt der Kläger sich nicht auseinander.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 20.000 €