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Oberlandesgericht Köln·5 U 216/11·06.03.2012

Berufung zurückgewiesen: Aufklärungsrüge bei Rezidiv-Leistenhernie und konservative Alternativen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte eine Berufung wegen angeblich unzureichender Aufklärung über konservative Behandlungsoptionen nach einer Rezidiv-Leistenhernie. Das OLG Köln wies die Berufung als aussichtslos gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Es entschied, dass konservative Maßnahmen wie Bruchband oder Bauchkorsett keine echte Behandlungsalternative bei symptomatischer direkten Rezidivhernie darstellen und daher keiner gesonderten Aufklärung bedurften. Die Beurteilung stützte sich auf allgemein zugängliche Fachliteratur.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Aufklärungsrüge scheitert, da konservative Maßnahmen keine echte Behandlungsalternative darstellten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.

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Eine Aufklärungspflicht des Arztes über alternative Behandlungen entfällt, sofern die in Frage stehenden Maßnahmen keine echte, vertretbare Behandlungsalternative für den konkreten Krankheitsbild darstellen.

3

Gerichte dürfen zur Feststellung, ob eine Methode eine relevante Behandlungsalternative ist, auf allgemein zugängliche medizinische Fachliteratur und anerkannte Leitlinien zurückgreifen; dies stellt kein unzulässiges eigenmächtiges Sachverständigengutachten dar.

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Paussale Hinweise auf die bei anderen Personen vorhandene Scheu vor einer Operation oder allgemeine Vorbehalte rechtfertigen nicht ohne konkreten Bezug zum Einzelfall die Annahme einer aufklärungspflichtigen Alternativbehandlung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 53/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.9.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 53/10 - wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

 

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 31.1.2012 (Bl. 238 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.

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Die mit der Stellungnahme vom 1.3.2012 zu den Hinweisen des Senats erhobenen Einwände führen im Ergebnis nicht zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Beurteilung der Sach-und Rechtslage.

5

Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der mit der Berufung konkret erhobenen Aufklärungsrüge greift der Einwand der mangelnden Aufklärung über die Möglichkeit konservativer Behandlungsmethoden, hier durch Tragen eines Bauchkorsetts oder Bruchbands, auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers nicht durch. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, bedurfte es einer Aufklärung über die vom Kläger angeführten konservativen Behandlungsmethoden nicht, weil diese offensichtlich keine echte Behandlungsalternativen darstellten. Diese Einschätzung basiert nicht auf eigenem angemaßten (Fach-)Wissen des Senats, sondern ergibt sich vielmehr aus allgemein zugänglichen Quellen und Fachliteratur zur Behandlung von direkten Rezidivleistenhernien, wie sie beim Kläger vorgelegen hatte (vgl. etwa Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Stichwort: Hernie; Schumpelick, Hernien, 4. Auflage 2000, Seite 314; Empfehlungen der European-Hernia-Society, abrufbar im Internet unter: www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC2719730/: Watchful waiting is an acceptable option for men with minimally symptomatic or asymptomatic inguinal hernias“; im Übrigen ist die Operation die Therapie der Wahl). Für die Behandlung der beim Kläger unstreitig vorgelegenen symptomatischen direkten Rezidivleistenhernie bestand danach gegenüber einer Operation eine konservative Behandlungsmöglichkeit als echte Behandlungsalternative nicht. Soweit demgegenüber, wie der Kläger in seiner Stellungnahme vorträgt, der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers befragte Arzt Dr. L. darauf hingewiesen habe, dass es sehr viele Männer gebe, die eine Leistenbruchoperation scheuten und sich mit einem Leistenbruchband behelfen bzw. nicht einmal ein solches Band tragen würden, ist damit ohne weiteren konkreten Bezug zum hier zu entscheidenden Fall nicht schlüssig dargetan, dass derartige konservative Behandlungsmethoden bzw. eine Nichtbehandlung des Bruchs auch im Falle des Klägers echte aufklärungpflichtige Behandlungsalternativen darstellten. Das gilt auch im Hinblick auf die im Arzthaftungsprozess geltenden geringen Anforderungen an die Substantiierungspflichten des Patienten. Denn dass der Patienten von einer an sich gebotenen Operation absehen kann, ist nicht zweifelhaft. Dass dies im Falle des Klägers freilich eine alternative Behandlungsmöglichkeit mit gleichen Chancen und andersartigen Risiken gewesen sein könnte, ergibt sich aus dem Hinweis des konsultierten Arztes nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 17.000 €