Berufung in Arzthaftungssache: Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Senat weist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Aachen hin und gibt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Behandlungsfehler sind nach den Feststellungen nicht bewiesen; die Aufklärungsrüge greift nicht, da bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen wäre. Neu vorgetragene Behauptungen zu echten Behandlungsalternativen sind unzulässig und in der Sache nicht überzeugend (Bruchband keine echte Alternative).
Ausgang: Berufung des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen (Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO), Stellungnahmefrist eingeräumt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne Aussichten auf Erfolg zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich zutreffend ist und keine Rechtsverletzung erkennbar ist.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn bei ordnungsgemäßer und ausreichender Aufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten auszugehen ist.
Neuer Tatsachenvortrag, der den Inhalt der Aufklärungsrüge wesentlich erweitert, führt zu einer unzulässigen Verlagerung des Angriffs und ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres zulässig.
Aufklärungspflichtige echte Behandlungsalternativen liegen nur vor, wenn die alternative Behandlung gleichwertige Erfolgsaussichten, aber andersartige Risiken bietet.
Konservative Maßnahmen, die die Ursache des Leidens nicht beseitigen und nur eine vorübergehende mechanische Wirkung haben (z.B. Bruchband), stellen in der Regel keine aufklärungspflichtige echte Alternative zur operativen Behandlung dar.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 53/10
Tenor
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21.9.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 53/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Leistenbruch-Operation des Klägers am 13.2.2007 Behandlungsfehler zu Lasten des Klägers nicht bewiesen sind, was der Kläger mit der Berufung auch nicht mehr geltend macht, und auch die Aufklärungsrüge nicht durchgreift, weil jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers in die Operation bei ordnungsgemäßer und ausreichender Aufklärung auszugehen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen.
Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, er habe – abgesehen von der Aufklärung über die Operationsrisiken - auch über die Möglichkeit eines gänzlichen Absehens von der hier in Rede stehenden Operation wegen eines Leistenhernien-Rezidives und die Möglichkeit der Verwendung eines Bauchkorsetts bzw. Bruchbands als ernsthafte Alternativen aufgeklärt werden müssen, weil dies zum zwingend notwendigen Aufklärungsumfang gehöre. Er hätte entgegen der Meinung des Landgerichts die Operation nicht durchführen lassen, wenn ein ausreichendes Aufklärungsgespräch stattgefunden hätte, bei dem eine weitergehend ins Detail gehende Aufklärung erfolgt wäre und ihm insbesondere in Hinblick auf die Operationsrisiken bei operativen Vorbehandlungen die Möglichkeit des Absehens von einer Operation und die weitere Möglichkeit der Verwendung eines Bauchkorsetts (deutlich) vor Augen geführt worden wäre.
Dieser Einwand verhilft der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg, weil er gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig ist. Denn hiermit gibt der Kläger seiner erstinstanzlich erhobenen Aufklärungsrüge, die er nur auf eine unzureichende Aufklärung über die Operationsrisiken gestützt hat, eine andere Richtung. Mit der (konkludenten) Behauptung, es hätten echte Behandlungsalternativen vorgelegen, über die er hätte aufgeklärt werden müssen, trägt der Kläger neue Tatsachen vor, mit denen der Inhalt seiner Aufklärungsrüge und damit der Angriff geändert wird (vergleiche OLG Koblenz, GesR 2003, 208; Wenzel, Handbuch FA MedizinR/Rosenberger, 2. Auflage 2009, Kap. 7 Rn. 475). Zwar ist die Pflicht zur Aufklärung über echte Behandlungsalternativen ein Unterfall der Eingriffsaufklärung. In der Sache geht es aber in erster Linie um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Es soll und muss ihm überlassen bleiben, ob er überhaupt von der Aufklärungsrüge Gebrauch macht und gegebenenfalls in welchem Umfange. Ebenso wie es ihm vorbehalten bleibt, einzelne Behandlungsabschnitte unbeanstandet zu lassen, ist es seine Sache, die Aufklärungsrüge auf bestimmte Gesichtspunkte zu konkretisieren und zu beschränken. Erweitert er – wie hier – später das Spektrum durch neuen Tatsachenvortrag, d.h. durch die Behauptung aufklärungspflichtiger echter Behandlungsalternativen, führt er neue Angriffsmittel in den Prozess ein, die nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig sind. Diese Voraussetzungen sind indes nicht dargetan.
Darüber hinaus erfolgt die Behauptung echter Behandlungsalternativen ersichtlich ins Blaue hinein. Aufklärungspflichtige echte Behandlungsalternativen liegen dann vor, wenn die andere Behandlung mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken verbunden ist. Davon ist hier freilich nicht auszugehen. In dem vom Kläger zur Kenntnis genommenen Aufklärungsbogen auf Seite 1 heißt es dazu in dem Absatz „Gefahren ohne Behandlung?": "Heilung ´von selbst´ (Spontanheilung) ist nicht zu erwarten. Bruchband oder Stützkorsett sind auf Dauer eher schädlich; keinesfalls tragen sie zur Heilung bei. …“. Das leuchtet auch ein. Denn das Bruchband oder Bauchkorsett ist ein fester Gürtel, der von außen mit einer Pelotte (eine Art Korken) an jener Stelle um den Unterleib gelegt wird, an der ein Bruch hervorgetreten ist. Damit wird also bestenfalls der Inhalt des Bruchsacks zurückgedrängt. Die Ausstülpung ist zwar beseitigt, was allerdings nur ein rein optischer und mechanischer Effekt ist ohne Aussicht auf Besserung. Wird das Bruchband abgenommen, quillt der Darm durch die bereits entstandene Lücke gleich wieder hervor. An der Ursache des Bruchs ändert sich nichts. Das gänzliche Absehen von der Operation und das Tragen eines Bruchbands stellen somit keineswegs eine "echte" und damit aufklärungspflichtige Behandlungsalternative zu der durchgeführten Operation dar, mit der der Bruch beseitigt wird (vergleiche Pschyremel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Stichwort: Hernie a.E: sog. Bruchbänder u. Bandagen sind obolet, da weiterhin die Gefahr einer Inkarzeration besteht).
II.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).