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Oberlandesgericht Köln·5 U 215/92·10.03.1993

Berufung zurückgewiesen: Teilkaskoversicherung haftet für Brandschaden am Pkw

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung für ein durch Brand zerstörtes Fahrzeug und entwendete Aluminiumfelgen. Das OLG bestätigt die Klage und weist die Berufung der Beklagten zurück. Die Versicherung kann sich nicht lediglich wegen fehlender Aufbruchspuren auf Leistungsfreiheit berufen; Vorsatz des Versicherungsnehmers ist nicht ausreichend nachgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Aachen wird zurückgewiesen; Beklagte zur Zahlung der Teilkasko-Entschädigung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Teilkaskoversicherung umfasst gemäß den AKB die Zerstörung des Fahrzeugs durch Brand, sodass ein Brandschaden unabhängig von der Frage einer vorausgegangenen Entwendung versicherungsrechtlich entschädigungsfähig ist.

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Die Versicherungsfälle "Entwendung" und "Brand" stehen selbständig nebeneinander, sodass die Zahlung wegen Brandschadens nicht von dem Nachweis einer zuvor behaupteten Entwendung abhängig gemacht werden kann.

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Fehlende Aufbruchspuren und das Fehlen gewaltsamer Beschädigungen am Lenkradschloss sind für sich genommen kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Entwendung nur vorgetäuscht wurde; die Möglichkeit der Verwendung eines passenden oder nachgefertigten Schlüssels ist zu berücksichtigen.

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Zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles bedarf es gewichtiger und die erhebliche Wahrscheinlichkeit begründender tatsächlicher Anhaltspunkte; die bloßen Indizien der Beklagten genügen hierfür nicht.

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Für die Entschädigung von abgebauten Fahrzeugteilen (z.B. Aluminiumfelgen) kommt bei deren Abnahme vor der Inbrandsetzung der Versicherungstatbestand der Entwendung in Betracht (§§ AKB), sofern der Diebstahl substantiiert dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 123/92

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.07.1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 123/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.

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Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgege-ben. Die Beklagte ist verpflichtet, aus der für das Fahrzeug des Klägers Mercedes-Benz 190 D, amtliches Kennzeichen ........, abgeschlossenen Teilkaskover-sicherung wegen des Schadensereignisses in der Zeit vom 14. bis 16.11.1991 Entschädigung zu leisten.

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I.

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Was das Fahrzeug selbst betrifft (zu den entwen-deten Aluminiumfelgen siehe unten bei Ziff. II), besteht die Entschädigungspflicht bereits deshalb, weil das Fahrzeug in Brand gesteckt und dabei völ-lig zerstört worden ist. Gemäß § 12 Nr. 1 I a AKB umfaßt die Teilkaskoversicherung auch die Zer-störung des Fahrzeugs durch Brand. Da der Brand als solcher unstreitig ist, kommt es auf die vom Landgericht geprüfte Frage, ob die behauptete Fahrzeugentwendung bewiesen ist, nicht an. Die Versicherungsfälle "Entwendung" und "Brand" stehen selbständig nebeneinander, so daß die Entschä-digung wegen des Brandschadens unabhängig davon gefordert werden kann, ob die nach den Angaben des Versicherungsnehmers dem Brand vorausgegangene Entwendung des Fahrzeugs bewiesen ist oder nicht (vgl. BGH VersR 1985, 78 f., Senat r + s-1991, 256 f.).

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Die Beklagte beruft sich allerdings auf Leistungs-freiheit, weil, wie sie behauptet, der Kläger den Versicherungsfall "Brand" vorsätzlich herbeigeführt habe (§ 61 VVG). Hierauf schließt die Beklagte aufgrund von Tatsachen, die ihrer Meinung nach den Verdacht der Vortäuschung des Versicherungsfal-les "Entwendung" durch den Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Vom Ansatz her ist es auch zutreffend, daß die erhebliche Wahrschein-lichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungs-falles "Entwendung" ein gewichtiges Indiz für eine vorsätzliche Herbeiführung des Fahrzeugbrandes dar-stellt und im Rahmen der Beweisführung hinsichtlich des Tatbestandes des § 61 VVG eine nicht unerhebli-che Bedeutung hat (BGH und Senat, jeweils a.a.O.). Nach Auffassung des Senats liegen jedoch im Streit-fall nicht genügend Anhaltspunkte vor, die den Ver-dacht einer Vortäuschung der Entwendung des Fahr-zeugs durch den Kläger mit erheblicher Wahrschein-lichkeit nahelegen.

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In erster Linie stützt sich die Beklagte auf Feststellungen eines niederländischen Sachverstän-digen, der das ausgebrannte Fahrzeug des Klägers untersucht und festgestellt hat, daß an den Fahr-zeugtüren keine Einbruchsspuren zu sehen waren und die "Arretierung des Lenkradschlosses" keine auf Gewalteinwirkung hindeutende Beschädigung aufwies. Ob diese - vom Kläger bestrittenen - Feststellungen das äußere Bild einer "echten" Fahrzeugentwendung beeinträchtigen können, ist umstritten, bedarf vor-liegend aber keiner Entscheidung (vgl. zu dieser Frage Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 3 b zu § 12 AKB mit Nachweisen zur kontroversen Rechtspre-chung; ferner OLG Hamm, NJW-RR 1992, 862 f.r + s 1993, 47 f.), jedenfalls sind fehlende Aufbruchspu-ren und fehlende Spuren einer gewaltsamen Überwin-dung des Lenkradschlosses allein kein genügend be-weiskräftiges Indiz für eine Vortäuschung des Ver-sicherungsfalles "Entwendung" und rechtfertigen es noch nicht, eine Vortäuschung mit erheblicher Wahr-scheinlichkeit anzunehmen. Es kann in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden, daß der oder die Täter einen zu dem Fahrzeug passenden Schlüssel besessen haben, was insbesondere dann in Erwägung zu ziehen ist, wenn es sich um ein gut vorbereitetes und mit ganz bestimmter Zielrichtung durchgeführtes Unter-nehmen berufsmäßig vorgehender Täter handelt (stän-dige Rechtsprechung des Senats, vgl. VersR 1985, 536; r + s 1991, 256 f. sowie Urteil vom 29.10.1992 - 5 U 115/92 -; vgl. ferner auch OLG Hamm VersR 1983, 972 f.; OLG Nürnberg DAR 1989, 144 f.). Diese Möglichkeit ist im Streitfall umso weniger ausge-schlossen, als die äußeren Umstände der Tat darauf hindeuten, daß es den Tätern in erster Linie um die Aluminiumfelgen ging, die sie gegen normale Stan-dardfelgen ausgetauscht hatten, ehe sie das Fahr-zeug in Brand setzten, und möglicherweise auch noch um weitere Sonderausstattung und sonstige Fahrzeug-teile, deren Fehlen aufgrund des Umstands, daß das Fahrzeug völlig ausgebrannt war, nicht festgestellt worden ist. Bei dem möglicherweise verwendeten passenden Fahrzeugschlüssel kann es sich entweder um einen der beiden beim Verkauf des gebrauchten Fahrzeugs an den Kläger nicht mitgelieferten Ori-ginalschlüssel gehandelt haben (dem Kläger wurden nach der überzeugenden Aussage seiner Ehefrau vor dem Landgericht nur zwei von vier werkseitig gelie-ferten Fahrzeugschlüsseln ausgehändigt) oder um ei-nen - etwa bei einem Werkstattaufenthalt des Fahr-zeugs - unbefugtermaßen nachgefertigten Schlüssel. Gegen einen Diebstahl unter Verwendung eines pas-senden Fahrzeugschlüssels spricht auch nicht, daß das Fahrzeug nicht vor dem Haus des Klägers stand, sondern um die Ecke in einer Nebenstraße geparkt war. Gezielt vorgehende Täter werden auch in der näheren Umgebung der Wohnung des Fahrzeuginhabers nach dem Fahrzeug suchen, da Parkplätze unmittelbar vor dem Haus häufig nicht frei sind und man schon aus diesem Grunde gezwungen ist, das Fahrzeug etwas weiter weg abzustellen. Für die Annahme, daß hier professionelle Täter am Werk waren, spricht sodann auch die Tatsache, daß das Fahrzeug überhaupt in Brand gesteckt worden ist. Die Beklagte weist selbst darauf hin, daß die völlige Inbrandsetzung eines Fahrzeugs wohl zumeist den Einsatz von Brandbeschleunigungsmitteln erfordert, der aber für ungeübte und unerfahrene Gelegenheitsdiebe mit er-heblichen Verletzungsgefahren verbunden ist. Im üb-rigen werden Gelegenheitsdiebe es weitaus seltener für notwendig halten, das entwendete und mehr oder weniger ausgeschlachtete Fahrzeug in Brand zu set-zen, um jegliche auf sie hindeutende Spuren zu ver-wischen, da solche Täter häufig noch nicht krimi-nalpolizeilich registriert sind.

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Abgesehen von der nicht auszuschließenden Möglich-keit der Verwendung eines passenden Schlüssels spricht gegen eine Vortäuschung des Versicherungs-falles "Entwendung" und damit gegen eine Inbrand-setzung des Fahrzeugs durch den Kläger selbst der Umstand, daß die zunächst einmal zu vermutende Redlichkeit des Klägers durch nichts in Frage gestellt wird. Das Landgericht, das den Kläger an-gehört und seine Ehefrau als Zeugin vernommen hat, hat einen positiven Eindruck von beiden gewinnen und sich darüberhinaus davon überzeugen können, daß die finanziellen Verhältnisse des Klägers und seiner Familie gesichert sind und gegen eine Vor-täuschung des Diebstahls sprechen. Anhaltspunkte, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen, sind von der Beklagten auch im zweiten Rechtszug nicht aufgezeigt worden. Es ist aber im allgemeinen insbesondere die fehlende Glaubwürdigkeit und Zu-verlässigkeit des Versicherungsnehmers, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erhebli-cher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Unter diesem Gesichtspunkt liegt hier gerade kein typischer Fall vor, der Anlaß gibt, die Vortäuschung des Versi-cherungsfalles ernsthaft in Betracht zu ziehen und diese für erheblich wahrscheinlich zu erachten.

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Eine vorsätzliche Inbrandsetzung des Fahrzeugs durch den Kläger selbst ist daher nicht bewiesen.

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II.

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Auch im Hinblick auf die Aluminiumfelgen ist die Beklagte entschädigungspflichtig, allerdings inso-weit unter dem Gesichtspunkt "Entwendung" von am Fahrzeug befestigten Teilen (§ 12 Nr. 1 I b AKB). Sie hat nicht in Zweifel gezogen, daß an dem Fahr-zeug des Klägers Aluminiumfelgen montiert waren, was auch der niederländische Sachverständige fest-gestellt hat, und diese vor der Inbrandsetzung des Fahrzeugs gegen normale Standardfelgen ausgetauscht worden sind. Was ihren Einwand betrifft, daß die Entwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vor-getäuscht worden sei, kann auf die Ausführungen un-ter Ziff. I Bezug genommen werden.

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III.

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Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 16.000,00 DM.