Berufung: Invaliditätsentschädigung nach AUB 88 – fehlender Nachweis dauernder Invalidität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Invaliditätsentschädigung aus einem Unfall vom 15.12.1989 und focht die Abweisung durch das Landgericht an. Streitpunkt war sowohl die Wirksamkeit von Fristseinreden der Beklagten als auch der Nachweis einer dauernden unfallbedingten Beeinträchtigung nach § 7 I AUB 88 zum maßgeblichen Drei‑Jahres-Zeitpunkt. Das OLG hält die Fristseinrede der Beklagten für teils rechtsmissbräuchlich, verneint jedoch den erforderlichen Kausal- und Dauerhaftigkeitsnachweis und weist die Berufung ab.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen fehlenden Nachweises einer unfallbedingten dauernden Invalidität abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einrede der Versäumung einer Frist zur ärztlichen Feststellung oder zur Geltendmachung kann nach Treu und Glauben als ausgeschlossen oder rechtsmissbräuchlich gelten, wenn der Anspruchsgegner nach Fristablauf den Anspruch ausschließlich in sachlicher Hinsicht geprüft und nicht klar erklärt hat, die Fristseinrede im Prozess erheben zu wollen.
Für die Geltendmachung einer Invaliditätsentschädigung nach § 7 Abs. 1 AUB 88 ist der Nachweis erforderlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (hier drei Jahre nach dem Unfall) eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit infolge des Unfalls vorliegt.
Ärztliche Stellungnahmen und Gutachten begründen einen Invaliditätsanspruch nur, wenn sie eine nachvollziehbare medizinische Ursachenzuordnung der geltend gemachten Beschwerden zur unfallbedingten Schädigung liefern.
Nachreichungen oder verspätet vorgelegte Gutachten können unberücksichtigt bleiben oder zurückgewiesen werden, wenn sie die bestehenden Zweifel an Kausalität und Dauerhaftigkeit nicht ausräumen und ihre Zulassung zu einer nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerung führen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 112/92
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.06.1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 112/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
##blob##nbsp;
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
##blob##nbsp;
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Begründung der angefochtenen Ent-scheidung vermag sich der Senat allerdings nicht anzuschließen; vielmehr war die Klage deshalb ab-zuweisen, weil der Kläger nicht bewiesen hat, daß bei ihm gerade aufgrund des Unfalls vom 15.12.1989 zumindest teilweise eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) im Sinne von § 7 I Abs. 1 AUB 88 eingetreten ist.
##blob##nbsp;
I.
##blob##nbsp;
1.
##blob##nbsp;
Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Land-gerichts nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Versäumung der Frist für die ärztliche Fest-stellung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfalltag zu berufen. Sie hat zwar im Schreiben an den Kläger vom 19.02.1990 (Bl. 119) um Beachtung der Fristen für die ärztliche Fest-stellung und die Geltendmachung der Invalidität gebeten und auf dieses Schreiben auch noch einmal im Schreiben vom 29.01.1991 (Bl. 89) Bezug genom-men. In der Folgezeit hat sie aber bis zur Klage-erwiderung im vorliegenden Rechtsstreit zu keiner Zeit die Versäumung dieser Fristen angesprochen, obwohl sie zwischenzeitlich abgelaufen waren. Sie hat im Gegenteil nach Ablauf der 15-Monatsfrist für die ärztliche Feststellung bei dem Chefarzt Dr. T. des Krankenhauses E. unter dem 06.05.1991 ein formularmäßiges Attest eingeholt, um die Frage, ob unfallbedingte Dauerschäden verbleiben, zu klären. Auch nachdem sie mit Schreiben vom 25.06.1991 dem Kläger mitgeteilt hatte, daß nach dem Attest des Chefarztes Dr. T. keine Dauerschä-den verbleiben würden und sie die Angelegenheit deshalb als erledigt betrachte (Bl. 37), hat sie sich gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers mit weiterem Schreiben vom 03.09.1991 wiederum bereit erklärt, bei Übersendung entsprechender Atteste unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückzukommen (Bl. 38). Die Beklagte ist dann auch nochmals in die Sachprüfung eingetreten, indem sie sich mit dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Oberarztes Dr. K. des Krankenhauses G. vom 05.11.1991 (Bl. 11 ff.) im Schreiben vom 22.11.1991 auseinandergesetzt und die Erbringung einer Invaliditätsentschädigung aus sachlichen Er-wägungen, nicht aber wegen Versäumung der Frist für die ärztliche Feststellung, erneut abgelehnt hat (Bl. 39 f). Als daraufhin die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 09.12.1991 eine Frist zur Zahlung der Invaliditätsentschädigung gesetzt und darauf hingewiesen hatten, daß ggfls. ein gerichtlicher Gutachter beauftragt werden müs-se (Bl. 86), hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.1992 lediglich einen Vergleichsvorschlag un-terbreitet (Bl. 41), ohne aber dem Kläger deutlich zu machen, daß sie sich in einem Rechtsstreit auch auf die Versäumung der Frist zur ärztlichen Fest-stellung berufen werde. Angesichts des vorangegan-genen Verhaltens, nämlich den Anspruch auf Invali-ditätsentschädigung ausschließlich in sachlicher Hinsicht zu überprüfen, trotz zwischenzeitigen Fristablaufes, bestand spätestens jetzt nach Treu und Glauben Anlaß, auf die Fristversäumung hinzu-weisen und damit klarzustellen, daß im Prozeß auch dieser Einwand erhoben werden würde. Die erstma-lige Berufung auf den Fristablauf in der Klageer-widerung stellt sich unter diesen Umständen als Rechtsmißbrauch dar.
##blob##nbsp;
2.
##blob##nbsp;
Entsprechendes gilt sodann auch im Hinblick auf den erstmals in der Berufungserwiderung seitens der Beklagten erhobenen Einwand der Versäumung der Frist zur Geltendmachung der Invalidität. Dies um so mehr, als im Schreiben der Beklagten vom 29.01.1991 (Bl. 89) klar zum Ausdruck kommt, daß die Beklagte selbst davon ausging, daß der Kläger mit seinem Schreiben vom 14.01.1991 (Bl. 114) auch eine Invalidität geltend machen wollte, indem sie ihn aufforderte, ein entsprechendes Kurzattest über einen eventuell verbleibenden Dauerschaden vorzulegen. Zudem geht aus der Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.02.1990 hervor, daß die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 14.01.1991 als den erbetenen Bericht über evtl. verbliebene Dauerfol-gen nach Abschluß des Heilverfahrens auffaßte, der gerade die Frage der Invalidität betreffen sollte. Eine besondere und ausdrückliche Geltendmachung der Invalidität wäre unter diesen Umständen bloße Förmelei gewesen.
##blob##nbsp;
II.
##blob##nbsp;
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Invali-ditätsentschädigung scheitert demnach nicht schon an formellen Voraussetzungen; er ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die von ihm geklagten Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes, die ihn nach seinen Angaben in seiner Leistungsfähigkeit beein-trächtigen, auf den Unfall vom 15.12.1989 zurück-geführt werden können. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt 3 Jahre nach dem Unfall, also der Zu-stand, der am 15.12.1992 objektiv bestand und als Unfallfolge angesehen werden kann. Eine diesbezüg-liche Feststellung im Sinne einer unfallbedingten Invalidität läßt sich aber keinem der ärztlichen Äußerungen und Gutachten zweifelsfrei entnehmen. Es liegen im Gegenteil Umstände vor, die gegen eine solche Unfallfolge sprechen. Im ärztlichen Attest des Krankehauses E. vom 31.05.1991, wo der Kläger im Februar 1990 wegen einer unfallunab-hängig bestehenden Exostose (Knochenauswuchs) im linken Handgelenk operiert worden ist, heißt es, daß der Zustand des Klägers nicht ausschließlich eine Folge des Unfalls sei, die Exostose vielmehr unabhängig vom Unfall bestanden habe, und zudem auf Dauer keine Folgen des Unfalls zurückbleiben würden. Demgegenüber ist zwar der Oberarzt Dr. K. vom Krankenhaus G. im Gutachten vom 05.11.1991 zu einer "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von 1/10 auf Dauer gekommen; er führt dieses Ergebnis allerdings auf "Unfallfolgen" zurück, die seiner Meinung nach "aufgrund der erlittenen Verletzung und der später durchgeführten operativen Therapie" bestehen; letztere war aber nach den Angaben des Krankenhauses E. keine Unfallfolge, sondern eine Folge der unfallunabhängigen Exostose im linken Handgelenk. Auch von den durch Dr. K. am 18.10.1991 erhobenen Befunden her läßt sich eine auf Dauer bestehende Invalidität nicht nachvoll-ziehen. Danach bestand lediglich eine "endgra-dige" Einschränkung der Beweglichkeit im linken Daumengrundgelenk, eine "reizlose" Narbe aufgrund der Operation, eine "geringfügige" Verschmächti-gung der Muskulatur des linken Armes sowie die im Röntgenbefund beschriebenen "Veränderungen". Der Röntgenbefund lautet aber: "Regelrecht sich darstellendes Handgelenk; Zustand nach Resektion im Bereich des Processus styloideus radii; keine Verminderung des Knochenkalksalzgehaltes". Dieses aufgrund der vorprozessual abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen zu gewinnende Bild wird sodann durch die Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. im Guttachten vom 06.05.1993 bestätigt. Er hat bei der Untersuchung des Klägers am 03.05.1993 gerade im Bereich des Griffelfortsatzes der Spei-che linksseitig Schmerzphänomene festgestellt, d.h. in dem Bereich, in dem im Februar 1990 im Krankenhaus E. die Operation wegen der unfallun-abhängig bestehenden Exostose durchgeführt worden war. Auch röntgenologisch konnte der Sachverstän-dige keine Veränderungen im Bereich des linken Handgelenkes feststellen, wiederum "abgesehen von den Folgezuständen, die sich aus der operativen Abtragung des Griffelfortsatzes der linken Speiche ergeben". Er vermochte demzufolge auch keine me-dizinisch begründbare Ursächlichkeit zwischen den vorgetragenen Schmerzen und der Unfallschädigung als gegeben zu erachten. Der Sachverständige kommt dann auch folgerichtig zu dem Ergebnis, daß un-fallbedingt beim Kläger keine dauernde Beeinträch-tigung der Leistungsfähigkeit eingetreten ist.
##blob##nbsp;
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 18.06.1993 Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen erhoben hat, ist der Sachverständige dem in seiner schriftlichen Stellungnahme entgegengetreten, ohne daß der Kläger seine Einwände dann weiter aufrecht erhalten hätte, so daß auch kein Anlaß bestand, den Sachverständigen dieserhalb zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden.
##blob##nbsp;
Auch das im Schriftsatz des Klägers vom 08.11.1993 überreichte weitere Gutachten des Oberarztes Dr. K. vom 27.10.1993 gibt keinen Anlaß zur Ein-holung eines weiteren Gutachtens oder zur Erläute-rung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Im Kern entspricht das neue Gutachten von Dr. K. schon dem ersten Gutachten vom 05.11.1991, zu dem oben bereits Ausführungen erfolgt sind. Auffällig ist lediglich, daß die Befunde jetzt zum Teil schwerwiegender dargestellt werden als damals. So heißt es nunmehr, bei dem Unfall sei eine "erheb-liche" Distorsion des linken Handgelenkes einge-treten, wovon im ersten Gutachten noch nicht die Rede war. Auch wird jetzt von einer "Banddehnung der Bandhaft zwischen der distalen Elle und Spei-che" gesprochen, die seinerzeit bei der Erstvor-stellung des Klägers am Unfalltag diagnostiziert worden sei, wovon im ersten Gutachten aber noch nichts zu lesen ist. Ferner meint der Gutachter Dr. K. nunmehr, die grobe Kraft des linken Armes, geprüft durch Händedruck, sei gegenüber rechts "herabgesetzt", während es im ersten Gutachten heißt: "geringfügig herabgesetzt". Dies alles mag auf einer Verschlimmerung des Zustands gegenüber früher beruhen, die jedoch erst nach dem maßgeb-lichen Dreijahreszeitraum eingetreten sein kann. Entsprechendes gilt für den neuen Befund, daß sich eine "deutlich druckempfindliche" Narbe im Bereich der im Februar 1990 im Krankenhaus E. durchgeführ-ten Operation finde; im ersten Gutachten wurde die Narbe noch für "reizlos" befunden. Die schon beim früheren Gutachten von Dr. K. angebrachten Zweifel an einer Unfallbedingtheit der nach den Angaben des Klägers heute noch bestehenden Beschwerden im linken Handgelenk werden auch durch das neue Gutachten im Ergebnis nicht ausgeräumt. Insofern kommt es letztlich auch nicht darauf an, daß der Schriftsatz des Klägers mit dem neuen Gutachten von Dr. K. erst etwa ein halbes Jahr nach Eingang des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen vom 06.05.1993 und erst drei Tage vor dem Verhand-lungstermin, mithin verspätet, eingereicht worden ist, und bei Berücksichtigung des auf das neue Gutachten gestützten Vorbringens des Klägers ei-ne Verzögerung des Rechtsstreits eintreten würde (§§ 523, 282, 296 Abs. 2 ZPO).
##blob##nbsp;
III.
##blob##nbsp;
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
##blob##nbsp;
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
##blob##nbsp;
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 17.187,50 DM.