Berufung zurückgewiesen: Keine Haftung wegen Nichtaustestens der Goldlegierung Degudent
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Unverträglichkeit der vom Beklagten verwendeten Hochgoldlegierung (Degudent) und rügt das Unterlassen eines Verträglichkeitstests. Das OLG Köln verwarf die Berufung und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Dem Beklagten sei kein Verschulden vorzuwerfen, da Allergien gegen Degudent sehr selten sind und ärztliche Mitteilungen die Verträglichkeit der betreffenden Materialreihe belegen; besondere Umstände für einen Test lagen nicht vor. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Schadensersatzforderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder aus schuldhafter Vertragsverletzung erfordert ein vorwerfbares Verhalten des Handelnden; bloßes Unterlassen eines Verträglichkeitstests ist nur dann vorwerfbar, wenn besondere Umstände eine derartige Prüfung geboten haben.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Materialunverträglichkeit, besteht keine allgemeine Pflicht zur routinemäßigen Austestung aller verwendeten Legierungen.
Der Behandler kann auf belastbare ärztliche Mitteilungen über die Verträglichkeit einer Materialreihe vertrauen und muss nicht ohne Anlass eine Probe des konkreten Materials überlassen oder testen.
Die Frage der Haftung ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen; seltene allergische Reaktionen begründen ohne weitere Hinweise keine Haftungspflicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 287/93
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Mai 1994 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 287/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadens-ersatzanspruch weder aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847, 831 BGB) noch aus schuldhafter Vertrags-verletzung (§§ 611, 242, 278 BGB) zu. Dem Beklagten bzw. dessem Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen gereicht es nicht zum Vorwurf, daß sie es unter-lassen haben, vor Auswahl des Werkstoffes Degudent einen Verträglichkeitstest zu veranlassen. Da für eine routinemäßige Austestung keine Veranlassung bestand - allergische Reaktionen auf die Hochgold-legierung Degudent sind extrem selten -, könnte den Beklagten nur dann ein Schuldvorwurf treffen, wenn besondere Umstände Veranlassung für eine Austestung geboten hätten. Das ist indessen nicht der Fall. Der Beklagte durfte nämlich davon ausgehen, die Klägerin vertrage Degudent einschließlich des darin enthaltenen Anteils von Palladium (8,9 %). Der Allergologe Dr. W., den die Klägerin in die Behand-lung eingeschaltet hatte, hat in dem Schreiben vom 02.06.1992 dem Beklagten mitgeteilt, die Klägerin reagiere allergisch auf Quecksilber, die übrigen Zahnmaterialien der Dentalreihe der Fa. H. , wozu auch Palladium gehört, wie das Landgericht festge-stellt hat, würden gut vertragen. Diese Feststel-lung des Landgerichts ist unstreitiger Prozeßstoff geworden. Die Klägerin ist dem auch im Berufungs-rechtszuge nicht entgegengetreten. Bei dieser Sach-lage gereicht es dem Beklagten nicht zum Vorwurf, daß er eine (erneute) Austestung des zu einem geringen Anteil Palladium enthaltenden Degudent unterlassen hat. Er brauchte Dr. W. keine Probe zu überlassen, weil er dessen Verlangen dahin verste-hen durfte, daß dies nur nötig sei, wenn ein Mate-rial verwendet würde, das nicht der Dentalreihe der Fa. H angehört.
An diesem Ergebnis ändert auch der im Senatstermin von der Klägerin gegebene Hinweis, der Beklagte ha-be bereits im Kostenvoranschlag vom 27. Januar 1992 angegeben, es werde keine Palladium-Basis-Legierung verwendet, nichts. Bei Degudent U handelt es sich nicht um eine derartige Legierung, wie sich aus der von der Klägerin selbst zu den Akten gereichten Veröffentlichung von T. (vergl. Bundesgesundheits-blatt 11/92 S. 579, Bl. 6/7 d.AH) ergibt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für die Klägerin:
unter 60.000,00 DM.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 32.893,42 DM.