Berufung unbegründet: Keine Arzthaftung wegen fehlender Endokarditisprophylaxe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage nach einer Behandlung vom 16.08.2006. Zentral war, ob ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und ein kausaler Zusammenhang zur behaupteten Endokarditis vorliegen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass prophylaktische Antibiotikagabe nach dem damaligen Standard nicht indiziert war; Kausalität und Schaden sind nicht nachgewiesen. Die Berufung wird daher als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Kausalität und den Schaden; bei Zweifeln geht die Beweislast zu seinen Lasten.
Gutachterliche Feststellungen, die auf fachlicher Sachkunde und einer nachvollziehbaren Standardprüfung beruhen, sind bindend und können die Verneinung eines Behandlungsfehlers tragen.
Eine prophylaktische Antibiotikagabe ist nur dann erforderlich, wenn sie nach dem zum Behandlungszeitpunkt geltenden fachlichen Standard indiziert ist; einschlägige Leitlinien und Stellungnahmen sind bei der Standardsbestimmung zu berücksichtigen.
Bei behaupteten Aufklärungsfehlern begründet die bloße Möglichkeit eines Risikos keine Beweislastumkehr; es ist ein konkreter ursächlicher Zusammenhang zwischen Unterlassen der Aufklärung und dem eingetretenen Schaden erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 522/09
Tenor
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13.9.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 522/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen dem Kläger keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus der Behandlung vom 16.8.2006 gegen den Beklagten zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO).
Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender und erschöpfender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat die Kammer ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten, insbesondere wegen unterlassener prophylaktischer antibiotischer Abdeckung des Klägers, verneint. Der gerichtliche Sachverständige Dr. A. , an dessen hinreichender Qualifikation als Oberarzt an einer Universitätsklinik für Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie keinerlei Zweifel bestehen, hat im Rahmen eines sehr ausführlichen, alle medizinischen Aspekte erfassenden und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen basierenden Gutachtens eindeutig und ohne Einschränkung festgestellt, dass eine prophylaktische Abdeckung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Er hat den im Jahre 2006 gültigen zahnmedizinischen Standard, insbesondere durch die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ konkret aufgezeigt, die sich ausdrücklich zur Frage zahnärztlicher Eingriffe und Endokarditisprophylaxe verhält, und der für den Kläger eben keine entsprechende Indikation vorsah. Eine Prädisposition des Klägers für eine Endokarditis war seinerzeit weder tatsächlich vorhanden noch gar für den Beklagten erkennbar. Die im Jahr 2001 festgestellten Herzrhythmusstörungen stellten danach gerade keine Indikation zur Endokarditisprophylaxe vor, umso weniger, als sie dem Beklagten nicht einmal bekannt waren, da der Kläger sie auf dem ihm ausgehändigten Fragebogen zu Vorerkrankungen nicht angegeben hatte. Dieses mehr als eindeutige Ergebnis wird bestätigt durch die ab dem Jahre 2007 gültige Leitlinie, wonach eine Prophylaxe der infektiösen Endokarditis grundsätzlich nur noch bei Hochrisikopatienten indiziert ist, zu denen der Kläger seinerzeit nicht gehörte.
Auch die seitens des Klägers im Rahmen der Berufungsbegründung hiergegen angeführten vermeintlichen Üblichkeiten in der Zahnmedizin, die bereits in erster Instanz vorgebracht worden sind und die auch jetzt in keiner Weise näher konkretisiert und belegt werden, hat der Sachverständige bereits im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens eindeutig widerlegt, indem er ausgeführt hat, eine solche grundsätzliche Prophylaxe gebe es nicht und werde auch in der Literatur nicht gefordert. Irgendeinen Anlass, diese Angaben eines kompetenten Sachverständigen in Frage zu stellen, sieht der Senat nicht.
Unabhängig vom damit eindeutigen fehlenden Nachweis eines Behandlungsfehlers fehlt es ebenfalls am Nachweis der Kausalität zwischen unterlassener Antibiotikaprophylaxe und der (behaupteten) Endokarditis. Schon das Vorliegen einer Endokarditis, also des primären Schadens, ist nicht erwiesen. Erst recht besteht keinerlei sicherer Zusammenhang zwischen einer eventuell durchgemachten Endokarditis und einer unterlassenen Antibiotikaprophylaxe mehrere Monate zuvor. Auch dies hat der Sachverständige eindeutig festgestellt, indem er auf diverse weitere Möglichkeiten einer Bakteriämie neben einer Zahnbehandlung hingewiesen hat, und auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen. Umstände, die zu einer Beweislastumkehr führen könnten, sind auch nicht ansatzweise ersichtlich.
Ebenso eindeutig und überzeugend sind die Ausführungen des Sachverständigen zur Frage, ob eine Endokarditis ein aufklärungspflichtiger Risikofaktor einer kieferchirurgischen Behandlung sei oder nicht. Er hat diese Frage klar verneint, dieses Risiko als nicht spezifisch bezeichnet und insoweit (auch) auf die extrem geringe Wahrscheinlichkeit der Verursachung einer Endokarditis verwiesen. Dies lässt keinerlei rechtliche Fehlverständnisse erkennen, denn zu Recht hat der Sachverständige darauf abgehoben, ob das in Rede stehende Risiko eine spezifische Folge der konkreten Behandlung darstelle oder nicht. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich daraus, dass eine Endokarditis vielfältige Ursachen haben kann und als Folge einer Weisheitszahnextraktion extrem selten auftritt.
Auch hier gilt schließlich, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einem (gedachten) Aufklärungsversäumnis und einer (unterstellten) Endokarditis mit möglichen weiteren Folgen für den Zustand des klägerischen Herzens nicht feststellbar ist. Hier gehen jegliche Zweifel generell zu Lasten des Klägers. Die Möglichkeit einer Beweislastumkehr entfällt bei Aufklärungsmängeln von vornherein.
III.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch erfordern sonstige Gründe keine mündliche Verhandlung.
Oberlandesgericht Köln, den 24.1.2012
5. Zivilsenat