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Oberlandesgericht Köln·5 U 212/00·12.06.2001

Berufung in Arzthaftungssache wegen angeblicher peripartaler Augenschädigung abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt einen Behandlungsfehler bei der Geburt, der nach ihrer Darstellung zur Augenschädigung des Kindes geführt habe. Streitpunkt ist die Darlegung von Behandlungsfehler und Kausalität. Das OLG Köln bestätigt die Abweisung der Klage: Der Sachvortrag ist unschlüssig, Krankenunterlagen und Gutachten zeigen keine Auffälligkeiten, CTG-, Apgar- und pH‑Werte sprechen gegen eine peripartale Hypoxie. Eine weitergehende Aufklärung erachtet das Gericht als nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Arzthaftungsklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Arzthaftungsansprüchen genügt es, wenn der Patient den Behandlungsablauf in groben Zügen darlegt, das Misslingen sowie Verdachtsgründe so schildert, dass eine vorwerfbare Fehlbehandlung zumindest plausibel erscheint.

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Behauptete Umstände während der Geburt begründen einen Behandlungsfehler nur, wenn plausibel dargelegt wird, in welcher Weise diese Umstände typischerweise zur geltend gemachten Schädigung führen.

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Die Angabe einer peripartalen Hypoxie als Schädigungsursache setzt jedenfalls erkennbare Anhaltspunkte in den medizinischen Unterlagen oder klinischen Parametern voraus; unauffällige CTG‑Befunde, Apgar‑Werte und pH‑Wert sprechen gegen eine solche Hypothese.

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Der Ausschluss angeborener Ursachen (z. B. durch Chromosomenuntersuchung) begründet nicht ohne weiteres die Feststellung einer fehlerhaften Geburtshilfe; vielmehr ist eine schlüssige Darlegung der Kausalität erforderlich, die dem Kläger zumutbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 155/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2000 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 155/00 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin einen schuldhaften Behandlungsfehler, der die Schädigung ihrer Augen während der Geburt verursacht haben könnte, nicht schlüssig vorgetragen hat. Zwar sind insoweit grundsätzlich nur maßvolle und verständige Anforderungen an die Darlegungslast eines Patienten zu stellen. Es genügt, wenn er den Ablauf der Behandlung in groben Zügen darstellt und angibt, dass sie misslungen ist, worin das Misslingen besteht sowie die Verdachtsgründe mitteilt, die eine vorwerfbare Fehlbehandlung wenigstens plausibel erscheinen lassen (BGHZ 98, 368; BGH in NJW 1981, 630, 631; BGH in VersR 1981, 752; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 580). Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Klägerin allerdings nicht gerecht.

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Soweit sie hervorhebt, sie sei für mindestens eine Stunde allein gelassen worden zu einem Zeitpunkt, als sich der Muttermund schon 8 cm geöffnet habe, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies einen Behandlungsfehler darstellen sollte. Ausweislich der beigezogenen Krankenunterlagen, die den Geburtsverlauf vollständig dokumentieren, waren alle maßgeblichen Daten unauffällig; der Geburtsfortschritt verlief insgesamt zügig. Demgemäß hat auch der Sachverständige Prof. Dr. G. in seinem für die Gutachterkommission erstattenen, wenngleich sehr knapp gehaltenen Gutachten keine Behandlungsfehler feststellen können. Es spricht auch nichts dafür, dass im Verlaufe der Geburt - wie die Klägerin weiter behauptet - ein Sauerstoffmangel eingetreten ist, der die Blepharophimose verursacht haben könnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, die einen solchen Sauerstoffmangel nahelegen würden; im Gegenteil: Weder das CTG noch die festgestellten Apgar-Werte und der PH-Wert zeigen irgendwelche Auffälligkeiten. Es wäre nach den Erfahrungen des Senats auch vollkommen unwahrscheinlich, dass sich ein während der Geburt erlittener Sauerstoffmangel ausschliesslich in einer Schädigung der Augen manifestieren würde; keine der bei einem Sauerstoffmangel typischen Ausfallerscheinungen sind indes aufgetreten. Insoweit wäre es Sache der Klägerin gewesen, den von ihr behaupteten Schädigungsmechanismus wenigstens in Ansätzen plausibel darzustellen. Das wäre ihr nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sie sich weiterhin in ärztlicher Behandlung befindet und die von ihr konsultierten Ärzte hierzu hätte befragen können, auch möglich und zumutbar gewesen.

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Auch der nach den Angaben der Klägerin festgestellte Umstand, dass die Augenschädigung nicht erblich bedingt sein soll, lässt keinen Rückschluss auf eine vorwerfbare Fehlbehandlung bei der Geburt zu. Selbst wenn man insoweit zugunsten der Klägerin annimmt, die Chromosomenuntersuchung habe ergeben, dass keine angeborene Fehlbildung der Augen vorliegt, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass die Fehlbildung deshalb notwendig Folge einer fehlerhaften Behandlung während der Geburt war. Auch zu einem entsprechenden Vortrag wäre die Klägerin unschwer in der Lage gewesen, weil sie sich nach ihrer Darstellung in der Beandlung von Prof. Dr. H. und Dr. S. befunden hat und diese somit näher hätte befragen können, welche Rückschlüsse das Ergebnis des Chromosomentests auf etwaige vorwerfbare Geburtsfehler zulässt. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.

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Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine hinreichende Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung.

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Berufungsstreitwert

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und Wert der Beschwer der Klägerin: 15.000,- DM